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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 23. Senat L 23 SO 9/12 B PKH Beschluss Sozialhilferecht: Übernahme von Unterkunftskosten bei Inhaftierung; Vora

Sozialhilferecht: Übernahme von Unterkunftskosten bei Inhaftierung; Voraussetzung der Übernahme von Unterkunftskosten für vergangene Zeiträume Orientierungssatz

  1. Während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt gibt es jedenfalls dann keinen sozialhilferechtlichen Bedarf bezüglich der Übernahme von Kosten für eine Unterkunft, wenn nach einer Entlassung keine besonderen sozialen Schwierigkeiten anzunehmen sind, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen (hier: verneint aufgrund intakter Ehe und Rückkehrmöglichkeit in die gemeinsame Wohnung). (Rn.16)
  2. Ein aktueller Bedarf für Sozialleistungen zur Deckung der Unterkunftskosten liegt für vergangene Zeiträume jedenfalls dann noch vor, wenn Mietschulden bestehen, die vom Vermieter weiter geltend gemacht werden. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. November 2011, S 90 SO 2837/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  4. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 90 SO 2837/10 geführte Klageverfahren. In diesem begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
  5. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. November 2010 die Mietkosten für eine Wohnung in Höhe von monatlich 580,00 € in der Zeit vom 01.02.2010 bis einschließlich April 2011 zu übernehmen. Randnummer 2 Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in B, K, für die bis zum
  7. Januar 2011 ein Mietzins in Höhe von insgesamt 580,00 Euro zu entrichten war. Seit dem
  8. Februar 2011 beträgt die Miete monatlich 596,00 Euro. Randnummer 3 Der Kläger befand sich vom
  9. November 2008 bis
  10. April 2011 in Strafhaft. Bis zum
  11. Januar 2010 wurden die Kosten für die Wohnung vom Träger der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – über den Leistungsanspruch der Ehefrau auch während der Inhaftierung des Klägers übernommen. Ab dem
  12. Februar 2010 befand sich die Ehefrau in einer Ausbildung und erhielt vom Träger nach dem SGB II noch einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. in Höhe von monatlich 82,00 Euro. Seit seiner Haftentlassung bewohnt der Kläger wieder zusammen mit der Ehefrau die Wohnung. Randnummer 4 Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Mietkosten während seiner Haftzeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  13. Februar 2010 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom
  14. November 2010 zurückgewiesen. Randnummer 5 Mit der daraufhin am
  15. Dezember 2010 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger sinngemäß, ihm noch für die Zeit seiner Inhaftierung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – zum Unterhalt der Wohnung zu gewähren. Randnummer 6 Den Antrag, Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
  16. November 2011 abgelehnt. Randnummer 7 Gegen den am
  17. Januar 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  18. Januar 2012 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde, mit der weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt wird. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  19. November 2011 aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 90 SO 2837/10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H G beizuordnen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 11 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG – steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung der Klägerin in erster Instanz nicht bejahen lässt. Randnummer 12 Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung (Baumbach, ZPO, Kommentar, § 114 Rn. 80). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar,
  20. Aufl. 2012, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.). Überspannte Anforderungen sind hierbei nicht zu stellen (BVerfG, Beschluss vom
  21. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Randnummer 13 In Anwendung dieser Maßstäbe kann vorliegend eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage nicht angenommen werden. Randnummer 14 Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe ist hier nicht erkennbar. Randnummer 15 Soweit der Kläger die Übernahme von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum ab Februar 2010 bis zu seiner Haftentlassung geltend macht, scheitert ein solcher hier zunächst nicht daran, dass die Bedarfslage in der Vergangenheit liegt. Grundsätzlich gilt nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sog. „Aktualitätsgrundsatz“, dass Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind(vgl. BSG, Urteile v. 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 und - B 8/9b AY 5/07 R - FEVS 60, 248-252 und v. 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R - FEVS 60, 350-356). Da von der Vermieterin jedoch weiter ausstehende Mietzahlungen für die Zeit ab Februar 2010 von dem Kläger gefordert werden, könnte der Kläger einen Anspruch auf (nachträgliche) Übernahme der Kosten der Unterkunft dann haben, wenn er zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom
  22. Februar 2007, B 9b SO 5/06 R, juris sowie zuvor zum Bundessozialhilfegesetz schon BVerwGE 90, 154). Randnummer 16 Wie bereits der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, scheiterte ein Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – (§§ 27, 29 SGB XII in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, § 35 SGB XII n.F.) bereits daran, dass der Unterkunftsbedarf des Klägers während seiner Inhaftierung in der Haftanstalt gedeckt war. Randnummer 17 Zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen bei dem Beklagten konnte allein ein Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII bestehen, deren Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht vorlagen. Randnummer 18 Nach § 67 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern und ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung, aber auch Hilfen und Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zu diesen Leistungen gehören hauptsächlich Hilfen in Form von Beratung und persönlicher Betreuung eines Hilfebedürftigen. Bestandteil der Hilfen können jedoch auch Geld- und Sachleistungen sein, soweit die vorrangigen Hilfen diesen Bedarf nicht abdecken (§ 67 Satz 2 SGB XII). Randnummer 19 Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 69 SGB XII - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - (VO) anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen besondere Lebensverhältnisse bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft. Dem Inhaftierten kann Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - Juris). Randnummer 20 Der Kläger gehörte nicht zu den Personen, bei denen im Sinne von § 1 Abs. 3 VO besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. Nach § 1 Abs. 3 VO liegen soziale Schwierigkeiten dann vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, u.a. im Zusammenhang mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten allein und damit Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht aus. Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm.,
  23. Aufl. § 67 Rn. 14 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER, juris). Eine wesentliche Teilhabeeinschränkung in diesem Sinne ist hier weder dargetan noch sonst erkennbar. Eine Entwicklung solcher Schwierigkeiten war während der Haft auch nicht absehbar. Randnummer 21 Da im vorliegenden Fall mit dem für den Kläger anteiligen Kosten der Unterkunft nicht die Entrichtung des gesamten Mietzinses gesichert werden konnte, war auch nicht erkennbar, dass eine Zahlung durch den Beklagten überhaupt einen – unterstellten – Eintritt sozialer Schwierigkeiten durch einen Verlust der Wohnung hätte abwenden können. Die Ehefrau des Klägers hat offenbar den auf sie entfallenden Teil der Unterkunftskosten nicht vollständig entrichtet, was aus der zur Gerichtsakte gereichten Forderungsaufstellung der Vermieterin hervorgeht. Randnummer 22 Sofern der Kläger geltend macht, dass eine Neuanmietung eines Wohnraumes nach Haftentlassung für ihn „faktisch“ nicht möglich gewesen sei, da er und seine Ehefrau keine Bescheinigung über Mietschuldfreiheit einem potentiellen Wohnungsanbieter hätten vorlegen können, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII. Die Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der Kläger mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann (Beschluss des Senats v. 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER, a.a.O., Rn. 15) Randnummer 23 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der nunmehr bestehenden Mietschulden. Ein Anspruch auf Übernahme der Schulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII (§ 34 Abs. 1 SGB XII a.F.) ist hier allein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger dem Grunde nach Leistungsberechtigter nach dem SGB II und auch hilfebedürftig nach § 9 SGB II ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II). Randnummer 24 Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 26 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001099236

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