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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 R 1135/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der

Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen der ehemaligen DDR bei Tätigkeit für einen kirchlichen Schulträger Orientierungssatz Eine Einbeziehung in das

Versorgungssystem der Pädagogen in der ehemaligen DDR kommt bei einem Lehrer an einer Schule, die nicht in staatlicher Trägerschaft geführt wurde (hier: Kirche als Träger) nicht in Betracht. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Oktober 2010, S 1 R 571/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die in dem Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 2008 getroffene Kostenentscheidung bleibt unberührt. Die Revision wird nicht zugelassen . Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (auch) den Zeitraum vom
  4. September 1968 bis zum
  5. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers (allein noch) zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen (gemäß der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - VersO Päd - vom
  6. Mai 1976 [DDR-GBl. I S. 253] und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VersO Päd (
  7. DB z. VersO-Päd) vom
  8. Mai 1976 [DDR-GBl. I S. 256]) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Randnummer 2 Der 1942 geborene Kläger beendete am
  9. März 1968 erfolgreich sein Lehramtsstudium an der -Universität. Vom
  10. März bis zum
  11. August 1968 war er als Lehrer an der H-Schule in Bund vom
  12. September 1968 bis über den
  13. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme in der ehemaligen DDR) hinaus an der Tschule in B als Lehrer tätig. Randnummer 3 Den Antrag des Klägers auf Feststellung der vorgenannten Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  14. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. November 2005 mit der Begründung ab, dass der Kläger seine Tätigkeit bei keiner dem Ministerium für Volksbildung bzw. dem Staatssekretariat für Berufsbildung unterstellten Einrichtung ausgeübt habe. Seine hiergegen am
  16. Dezember 2005 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 16 R 5727/05) hat der Kläger am
  17. Oktober 2006 zurückgenommen. Randnummer 4 Den am
  18. März 2007 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers gemäß § 44 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  19. Mai 2007 ab. Der Bescheid vom
  20. Februar 2004 sei zu Recht ergangen. Bei der Tschule handele es sich um eine katholische Einrichtung, die nicht der Versorgungsordnung der Pädagogen unterfalle. Im Laufe des hiergegen durchgeführten Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom
  21. Oktober 2007 – aufgrund des bereits mit Schriftsatz vom
  22. Januar 2006 in dem zuvor genannten Klageverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses – den Bescheid vom
  23. Februar 2004 insoweit auf, als dass die Zeit vom
  24. März bis zum
  25. August 1968 (Lehrertätigkeit an der -H-Schule) als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR - AVVO-Int - anerkannt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen unter Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 1/10 zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat am
  27. Februar 2008 erneut Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hinsichtlich seiner Tätigkeit an der Tschule weiterverfolgt hat. Randnummer 6 Mit Gerichtsbescheid vom
  28. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die Berücksichtigung der insoweit erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit seiner Tätigkeit an der Tschule vom
  29. September 1968 bis zum
  30. Juni
  31. Ein Anspruch nach der VersO-Päd. und der hierzu erlassenen
  32. DB bestehe nicht, weil der Kläger insoweit nicht an einer Einrichtung der Volksbildung bzw. der Berufsbildung tätig gewesen sei. Denn die Schule habe nicht, was entscheidend sei, unter staatlicher Trägerschaft gestanden. Dies ergäbe sich aus der in dem Klageverfahren S 16 R 5727/05 eingeholten Auskunft des Erzbistums Berlin vom
  33. September
  34. Danach sei Träger der Schule die Kongregation der Schwestern Unserer Lieben Frau und ab 1982 das Bistum Berlin, heute Erzbistum, gewesen. Gegen eine staatliche Trägerschaft (und für die Eigenständigkeit als private Schule) sprächen auch die Eigenfinanzierung der Schule, die eigene Personalaktenführung und der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger selbst. Daran ändere auch die Kofinanzierung durch staatliche Stellen sowie die Bindung an staatliche Vorgaben der Wissensvermittlung nichts. Der Kläger sei demzufolge auch nicht an einer Einrichtung im Sinne des § 6 der AVVO-Int tätig gewesen. Ein Anspruch auf eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ergäbe sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Randnummer 7 Gegen den ihm am
  35. November 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  36. Dezember 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 8 Er ist der Auffassung, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit in der DDR und der Einwirkungen des Systems auf die Schule (Finanzierung, Lehrerzuweisung, Ausgestaltung des Unterrichtes etc.) nicht von einer Eigenständigkeit bzw. freien Trägerschaft der Tschule gesprochen werden könne. Die Schule sei allenfalls formal so geführt worden, letztlich jedoch als unter staatlicher Trägerschaft geführt zu behandeln. Anderenfalls verstoße die Entscheidung der Beklagten gegen den Gleichheitssatz. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  37. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  38. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Januar 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom
  40. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. November 2005 in der Fassung des Bescheides vom
  42. Oktober 2007 zu ändern und auch die Zeit vom
  43. September 1968 bis zum
  44. Juni 1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Pädagogen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und führt ergänzend aus, dass allein die faktischen Verhältnisse maßgeblich seien, wie sie am
  45. Juni 1990 bestanden hätten. Danach scheide eine Einbeziehung des Klägers in das begehrte Zusatzversorgungssystem aus. Randnummer 14 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akten des Verfahrens des Sozialgerichts Berlin S 16 R 5727/05 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 16 Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, die Beschäftigungszeit des Klägers an der Tschule als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Pädagogen - wie allein noch begehrt wird - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und bieten daher auch in dem von dem Kläger durchgeführten Überprüfungsverfahren keinen Anlass zu einer entsprechenden Abänderung, § 44 SGB X. Randnummer 17 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) hat die Beklagte die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören sowohl die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 AAÜG) als auch die hierbei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben, so dass auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 18 Die in § 1 Abs. 1 AAÜG ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn weder war er bei Inkrafttreten der Norm am
  46. August 1991 Inhaber einer Versorgungsberechtigung aufgrund einer ihm erteilten Versorgungszusage in der ehemaligen DDR noch war der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) eingetreten. Randnummer 19 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach ist anspruchsberechtigt, wer am
  47. August 1991 aufgrund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am
  48. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erlangt hatte (vgl. BSG, Urteil vom
  49. September 2006, B 4 RA 41/05 R, bei Juris). Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass am Stichtag des
  50. Juni 1990 eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom
  51. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – sowie vom
  52. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – zitiert nach Juris). Randnummer 20 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Randnummer 21 Auf eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der Pädagogen nach Maßgabe der VersO Päd und der hierzu erlassenen
  53. DB zur VersO Päd kann sich der Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil sich die Tschule keiner der in § 1 der
  54. DB z. VersO-Päd) ausdrücklich genannten Einrichtungen der Volksbildung und der Berufsbildung zuordnen lässt. Überdies geht auch der Senat nach dem Verständnis vorgenannter Bestimmungen unter Berücksichtigung des zu beachtenden Wortlautes nach dem Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme am
  55. Juni 1990 - worauf allein abzustellen ist - davon aus, dass eine Einrichtung der Volksbildung bzw. Berufsbildung im Sinne des § 1 der VersO-Päd bzw. des § 1 der
  56. DB zur VersO-Päd, an der die Tätigkeit für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem ausgeübt worden sein muss, nur dann gegeben ist, wenn diese Einrichtung unter staatlicher Trägerschaft stand. Dies verdeutlicht insbesondere auch die Auflistung der erfassten Einrichtungen in § 1 der
  57. DB selbst. Die Tschule befand sich indes zu keinem hier relevanten Zeitpunkt in staatlicher Trägerschaft, wie durch das Schreiben des Erzbistums Berlin vom
  58. September 2006 belegt ist. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Tschule sei rein formal in freier Trägerschaft geführt worden, wegen der staatlichen Einwirkungen jedoch wie unter staatlicher Trägerschaft geführt zu behandeln. Denn insoweit kommt es allein auf die faktischen Gegebenheiten an, wie sie am
  59. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, bestanden haben. Dem Senat ist es insoweit auch verwehrt, im Wege der Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie die Tschule als einer den genannten Einrichtungen vergleichbare Bildungseinrichtung gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich zwangsläufig aus dem Verbot der Neueinbeziehungen (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  60. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R -, zit. nach Juris). Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung der Einrichtungen und des damit begünstigen Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Gleichbehandlung mit insoweit durch die Zusatzversorgung privilegierten Personengruppen kann sich der Kläger daher nicht erfolgreich berufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am
  61. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. An der mit Widerspruchsbescheid vom
  62. Januar 2008 getroffenen Kostenentscheidung muss sich die Beklagte indes festhalten lassen. Randnummer 23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001099243

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