Übk (juris: StaatenlÜbk) stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. (Rn.15)
AngG TUR) besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit. (Rn.21) Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
Berlin (West) ein. Der Kläger war in den Laissez Passer seines Bruders K... vom 11. Juli 1988 mit der Nummer eingetragen. Der Kläger selbst (Geburtsurkunde des Standesamtes Kreuzberg vom 1...) und sein Bruder H... sind in Berlin geboren, während alle anderen Geschwister in Beirut geboren sind. Dies beruht darauf, dass die Familien vor der letzten Einreise bereits zweimal
Berlin einreisten und jeweils wieder ausreisen mussten. Die Mutter des Klägers F..., geboren am
gewiesen. Weiter liegt die Heiratsurkunde der Eltern des Klägers aus dem Jahr 1961 vor. Die Großeltern väterlicherseits des Klägers sind A... und H... Es liegt eine Auskunft des libanesischen Innenministeriums, Generaldirektion der öffentlichen Sicherheit, vom
der hiesigen Weisungslage nicht als Passersatz sondern nur als Identitätsnachweis betrachtet werde. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
gewiesen. Aus der Bescheinigung der libanesischen Behörden ergebe sich nur, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt sei. Aus ihr ergebe sich nicht, dass der Kläger nicht Staatsangehöriger eines anderen Staates sei. Die Einschätzung, dass Kurden keinerlei Möglichkeiten hätten, in den Libanon zurückzukehren bzw. sich von dort Personaldokumente zu beschaffen, sei nicht mehr zutreffend. Es sei bekannt geworden, dass durchaus Erfolg versprechende Möglichkeiten existierten, eine schon gestrichene Registrierung wieder aufleben zu lassen und einen Laissez Passer ausgestellt zu bekommen. Eine Vielzahl von Kurden sei unter Beibehaltung der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftstaates aus anderen Ländern in den Libanon ausgewandert. Randnummer 10 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom
Übk stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Randnummer 16 Zwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er staatenlos ist. "Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen (st. Rspr., vgl.OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 - m.w.
w.). Randnummer 17
15/S vom 19.1.1925 (abgedruckt in: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Frankfurt am Main 1955, S. 60 ff) sind Libanesen:
weisen können, dass sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben; 3. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind. Randnummer 18 Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung Nr. 15/S kommen für den Kläger nicht in Betracht, da er nicht im Libanon geboren ist, sondern in Berlin. Der Kläger könnte allerdings
Nr. 1 der Vorschrift libanesischer Staatsangehöriger sein. Dies setzt voraus, dass der Vater des Klägers unter Nr. 2 fällt. Der Kläger war bei der Einreise in den Laissez Passer seines Bruders eingetragen. Danach sah der libanesische Staat die Staatsangehörigkeit des Klägers als ungeklärt an. Sie war "zu prüfen". Aufgrund seiner Eintragung muss der Kläger auch registriert gewesen sein. Die ursprünglich bestanden habende Registrierung des Klägers dürfte jedoch inzwischen nicht mehr bestehen, da die Eintragungen von Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit fünf Jahre
dem letzten Vermerk gelöscht werden (OVG Münster a.a.O.; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
Nr. 2 der Verordnung bewerkstelligen könnte. Dann könnte der Kläger die Wiederregistrierung und die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit
Nr. 1 der Verordnung erreichen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da schon das Bestehen der irakischen, oder türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Randnummer 20 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Libanon nicht zu dem ursprünglichen Siedlungsgebiet der Kurden gehört. Diese sind vielmehr seit etwa 1917 vorwiegend aus dem Irak und der Türkei eingewandert. Insbesondere Anfang der 70er Jahre kamen zahlreiche kurdische Volkszugehörige als Arbeitsimmigranten in den Libanon. Als relativ kleine Bevölkerungsgruppe und ihrer ethnischen Abstammung
nicht zu den seit Jahrhunderten im Libanon ansässigen Bevölkerungsgruppen gehörend haben sich die Kurden kein eigenes Siedlungsgebiet schaffen können, sondern vorwiegend in den großen Städten des Libanons gelebt (OVG Münster a.a.O. m.w.
w.). Danach ist davon auszugehen, dass entweder der Vater oder die Großeltern väterlicherseits des Klägers aus einem anderen Staat mit traditionellem kurdischem Siedlungsgebiet in den Libanon eingewandert sind. Es wäre dann
dem Staatsangehörigkeitsrecht jenes Staates, in dem ursprünglich die Vorfahren des Klägers lebten, zu prüfen, ob der Kläger diese Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt. Randnummer 21 Türkische Staatsangehörige behalten bei Auswanderung ihre Staatsangehörigkeit und geben sie auch an ihre Kinder weiter.
des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit (Freckmann, Untersuchungsbericht staatenlose Kurden aus dem Libanon, S. 9). Ohne Mitteilung des ursprünglichen Siedlungsgebietes und des Zeitpunkts der Auswanderung lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Kläger noch türkischer, syrischer oder irakischer Staatsangehöriger ist. Erforderlich ist daher eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Vater und Großeltern väterlicherseits sowie zu der Frage, wo sie sich aufgehalten haben. Da es sich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche aus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner Herkunftsfamilie handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im Wesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, dass der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ein besonderes Gewicht zukommt. Randnummer 22 Der Vortrag des Klägers ist daran gemessen unzureichend. Die Ausländerbehörde hat dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2010
näheren Angaben zu den Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits befragt. Dem ist der Kläger nicht
gekommen. Dass es dem Kläger nicht möglich ist, genauere Angaben über die Herkunft seines Vaters zu machen, nimmt der Einzelrichter dem Kläger nicht ab. Der Kläger ist zwar einfacher Herkunft, dies bedeutet jedoch nicht, dass er über seine Herkunft und die Herkunft seiner Vorfahren nicht Bescheid weiß. Im Gegenteil ist die familiäre Verbundenheit in den einfachen Lebensverhältnissen des Nahen Ostens von besonders hoher Bedeutung. Die Familie hat traditionell eine überragend wichtige Bedeutung, sie bestimmt den Werdegang des Familienangehörigen bis hin zur Heirat und bildet zugleich das soziale Netz, welches Schutz und Hilfe gewährt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies hier anders sein sollte. Dies gilt umso mehr als die Eltern des Klägers über einen gültigen Pass bzw. ein gültiges Lasser Passer verfügen. Aus dem Pass der Mutter ist auch ersichtlich, dass diese mehrfach in den Libanon gereist ist. Es ist nicht
vollziehbar, warum diese dort keine Erkundigungen über die Herkunft des Klägers einholen könnte. Da mithin
dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand durchaus die Möglichkeit besteht, dass der Kläger eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, lässt sich Staatenlosigkeit nicht feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Randnummer 23 Ein Neubescheidungsanspruch
Übk kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 Satz 2 StlÜbk voraus, dass der betreffende Ausländer staatenlos ist. Randnummer 24 Der Hilfsantrag ist hingegen begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer
V zu. Dieser bestimmt, dass einem Ausländer, der
weislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.
Nr. 2 der Vorschrift hat der Ausländer dabei in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates
dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reisedokuments (Reiseausweises für Ausländer) erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen
weislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und
zuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den
weis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 11 PA 345. 04 – zitiert
Juris). Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger einen Pass oder Passersatz offensichtlich nicht auf zumutbare Weise erlangen. Zwar könnte
der Überzeugung des Einzelrichters der Kläger
dem oben Dargelegten
Bewirkung der Wiederregistrierung im Libanon durch entsprechende Antragstellung beim Generalkonsulat einen erneuten Laissez Passer des Libanon erlangen. Der Laissez Passer des Libanon gilt jedoch auch
Auffassung des Beklagten nicht als Pass oder Passersatz. Negatives Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung ist jedoch nur, dass der Kläger einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Hierfür verlangt der Beklagte
Auffassung des Einzelrichters zu Recht in der Regel die Beschaffung eines Laissez Passer, weil damit zum einen die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon belegt wird und zum andern die Identität des betreffenden Ausländers (dazu sogleich). Die ungeklärte Staatsangehörigkeit des Klägers im Libanon ist aber belegt, denn der Vater des Klägers verfügt über ein Laissez Passer und einen Reiseausweis für Ausländer. Damit ist das negative Tatbestandsmerkmal, dass der Kläger einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, erfüllt. Dass der Kläger auch ein sonstiges Dokument (Laissez Passer) nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ist nicht negative Tatbestandsvoraussetzung. Damit ist dem Beklagten Ermessen eröffnet, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Dieses Ermessen ist jedoch hier auf null reduziert, weil bei bestehender Unzumutbarkeit im Sinne des negativen Tatbestandsmerkmals des § 5 Abs. 1 AufenthaltsV, aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist (intendiertes Ermessen). Dies gilt wiederum nicht, wenn gewichtigen Gründe gegen die Erteilung eines Reiseausweises sprechen (vgl. die in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthaltV genannten Gründe). Einen gewichtigen Grund stellt das Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG dar. Hier verlangt der Beklagte
Auffassung des Einzelrichters zu Recht in der Regel die Beschaffung eines Laissez Passer, weil damit wie erwähnt neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon (siehe dazu oben) auch die Identität des betreffenden Ausländers belegt wird. Die Identität des Klägers ist aber ebenfalls ausreichend
gewiesen. Der Kläger ist in Berlin geboren und verfügt über eine deutsche Geburtsurkunde. Bei Einreise war er in den Laissez Passer seines Bruders vom 11. Juli 1988 eingetragen. Seine in der deutschen Geburtsurkunde ausgewiesenen Eltern verfügen über einen syrischen Nationalpass (Mutter) bzw. über ein Laissez Passer und einen Reiseausweis für Ausländer (Vater). Bei dieser Sachlage besteht kein weiteres Bedürfnis, die Identität des Klägers durch Beschaffung eines Laissez Passer
zuweisen. Ein gewichtiger Grund das aufgrund der Unzumutbarkeit der Passerlangung gegebene intendierte Ermessen ausnahmsweise zulasten des Ausländers auszuüben besteht also nicht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001099887
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