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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat OVG 70 S 2.12 Beschluss Bedeutung von Einwendungen gegen die Wertgleichheit im Flurbereinigungsver

Bedeutung von Einwendungen gegen die Wertgleichheit im Flurbereinigungsverfahren Orientierungssatz Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Ausw

§ 63Abs. 1 Flurb

G; Urteil v.

  1. November 1959 - 1 C 118.59 -, zit. nach juris Rn 14) ist anerkannt, dass die vorzeitige Ausführungsanordnung gerade für den Fall der Anfechtung des Flurbereinigungsplans der Beschleunigung des Verfahrens dient, um die festgesetzte Neuregelung sobald wie möglich in die Wirklichkeit umzusetzen und den Beteiligten die Vorteile der Bereinigung schon zu einem Zeitpunkt zu verschaffen, in dem der Plan noch nicht rechtskräftig geworden ist. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes können wegen der Behinderung des Grundstücksverkehrs auch dann erhebliche Nachteile erwachsen, wenn die neuen Grundstücke - wie hier - aufgrund einer vorläufigen Besitzeinweisung bereits bewirtschaftet werden. Denn unter diesen Umständen ist eine Verfügung über die noch im Grundbuch eingetragenen, in der Örtlichkeit oft gar nicht mehr erkennbaren alten Grundstücke nur noch schwer möglich (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom
  2. Februar 2003 - 9 C 11144/02.OVG -, NUR 2004 S. 318; vgl. auch Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz,
  3. Aufl. 2008, § 63 Rn 1). Einer weiteren Substantiierung oder gar einer Individualisierung von im Fall eines längeren Aufschubs des neuen Rechtszustands voraussichtlich entstehenden erheblichen Nachteilen bedarf es insoweit regelmäßig nicht. Randnummer 8 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner zutreffend angenommen. Der von ihm als unbegründet angesehene Widerspruch der Antragstellerin ist der für Widersprüche u.a. gegen den Bodenordnungsplan zuständigen Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung vorgelegt worden. Widersprüche anderer Teilnehmer gegen den Bodenordnungsplan sind nicht anhängig. Auch hat der Antragsgegner konkret dargetan, dass aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden, weil erst durch die vorzeitige Ausführungsanordnung der im Bodenordnungsplan und seinem
  4. Nachtrag vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt, den Teilnehmern das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft und die Voraussetzungen für eine ungehinderte Verfügung über die neuen Grundstücke und eine Normalisierung des Grundstücksverkehrs geschaffen würden. Eine Reihe von Grundstücken, darunter das Einlagegrundstück der Antragstellerin, sei mit einer Milchviehanlage überbaut, für deren Betreiberin der Hinzuerwerb und die Zusammenführung des getrennten Boden- und Gebäudeeigentums Voraussetzung für die Möglichkeit der Besicherung von Krediten für den Aus- und Umbau der Anlage und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität durch die notwendige Erfüllung ständig wachsender Modernisierungs- und Umweltansprüche sei, so dass den Beteiligten wie auch der Allgemeinheit ein längeres Hinausschieben wegen der mit dem bisherigen vorläufigen Zustand verbundene Rechtsunsicherheit nicht zumutbar sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 9 Auch die Ermessensausübung des Antragsgegners ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Bei der nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung sind unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung noch nicht entschiedener Beschwerden und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Bodenordnungsplans erforderlich werden kann, in Betracht zu ziehen (BVerwG, Beschluss v.
  5. März 1978 - 5 CB 60.75 -, RzF Nr.

§ 63Abs. 1 Flurb

G, Urteil v.

  1. Februar 1958 - I C 93.56 -, NJW 1958 1553, 1554). Nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die einzelnen Beteiligten und insbesondere die Rechtsmittelführerin wertgleich abgefunden worden ist. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, weil sie offensichtliche und schwerwiegende Bedenken gegen die angewendete Wertermittlungsmethode begründen, können die Rechtmäßigkeit der Ausführungsanordnung in Frage stellen (BVerwG, Beschluss v.
  2. März 1978 - 5 CB 60.75 -, RzF Nr.

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G; Beschluss v.

  1. Februar 1961 - I CB 143.60 -, RzF Nr. 3 zu § 63 Abs. 1 FlurbG; vgl. auch Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, § 63 Rn 3). Randnummer 10 Davon ausgehend ist die streitgegenständliche vorzeitige Ausführungsanordnung vom
  2. Dezember 2012 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner stellt zu Recht maßgeblich darauf ab, dass der unbestritten allein verbliebene Widerspruch der Antragstellerin einen weiteren Aufschub der Ausführung nicht rechtfertigen kann und dass deren Interessen auch dadurch gewahrt blieben, dass eine Grundbuchberichtigung der voraussichtlich durch den Widerspruch berührten Flächen gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. den §§ 79 Abs. 2 und 82 FlurbG nicht zulässig sei und der Bodenordnungsplan auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung - rückwirkend auf den mit dieser festgesetzten Stichtag - geändert werden könne. Randnummer 11 Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, von Anfang an nicht an Austauschland (Acker), sondern nur am Verkauf des Grundstücks, dies allerdings nur, wenn ihren (weit höheren) Wertvorstellungen entsprochen werde, interessiert zu sein, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn eine derartige bedingte Zustimmung ist schon nicht als ein „Verzicht auf Landabfindung“ im Sinne des § 58 Abs. 2 LwAnpG anzusehen (BVerwG, Urteil vom
  3. Dezember 1998 - 11 C 5/97 -, juris Rz. 32 m.w.N.). Danach genügt eine Erklärung, nur dann mit einer Abfindung einverstanden zu sein, wenn eine solche auf der Grundlage der eigenen Wertvorstellungen vorgenommen werde, nicht für eine Zustimmung im Sinne dieser Norm. Randnummer 12 Darüber hinaus sind Einwendungen gegen die Wertgleichheit der Abfindung, wie sie von der Antragstellerin geltend gemacht werden, wenn sie ausführt, Teile des Einlagegrundstücks seien als Innenbereich und bebautes Land mit einem höheren Kaufwert zu berücksichtigen, für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG aber auch unbeachtlich. Denn hierdurch wird nur bestimmt, wann der neue Rechtszustand eintritt, nicht aber, wie dieser aussieht, was allein der (Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungs-)Plan selbst regelt. Anders wäre dies nur, wenn sich hieraus einschneidende Auswirkungen auf den Bodenordnungsplan selbst ergeben würden bzw. sich aufdrängte, dass der Plan in seiner Gesamtheit fehlerhaft ist (vgl. für das Verhältnis einer solchen Anordnung zum Flurbereinigungsplan: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 63 Rn. 3 und Beschluss des Senats vom
  4. März 2012 - OVG 70 S 1.12 -). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 13 Schließlich dürfte die Höhe des Wertabfindungsanspruchs der Antragstellerin aber auch bereits bestandskräftig festgestellt sein. Denn der Antragsgegner verweist insoweit auf den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom
  5. Juni 2005, durch den - im Anschluss an ein erfolgreiches Klageverfahren der Antragstellerin - ein Anspruch auf 10.820,45 Werteinheiten und ein Wertbetrag in dieser Höhe neu festgesetzt worden ist. Hiergegen sei Klage nicht erhoben worden. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, entsprechende Klageerhebung ist auch nicht etwa behauptet worden. Randnummer 14 Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ausführungsanordnung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der - mangels Erkennbarkeit der sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung mit dem Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu bemessende - Wert ihres Begehrens war wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Eilentscheidung zu halbieren (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu II. 1.5 und 13.2.3). Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001099920

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