SGB VIII (juris: SGB 8) ist dem Kostenbeitragspflichtigen lediglich der nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt zu belassen, wenn er Krankengeld bezieht. (Rn.8)
GO in Verbindung mit § 114 und § 121 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Randnummer 3 I. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten.
derzeitiger Aktenlage darf die von den Klägern geforderte Kostenbeteiligung im Zeitraum Januar bis Juli 2008 den Betrag von 106,11 Euro und im Zeitraum September bis November 2008 den Betrag von 37,15 Euro nicht übersteigen (1.). Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Kostenbeteiligung des Klägers gänzlich zu entfallen hat; hierfür bedarf es jedoch noch weiterer Aufklärungsmaßnamen
1 Nr. 5 Buchstabe c) SGB VIII dem Grunde
besteht. Ebenso wenig besteht Streit über die Höhe des in den beiden streitbefangenen Zeiträumen jeweils zugrundezulegenden Einkommens. Im Zeitraum Januar bis Juli ist von einem Einkommen des Klägers von 1.566,30 Euro auszugehen, im Zeitraum September bis November 2008 von einem Einkommen von 1.382,40 Euro. Randnummer 5 a) Von diesem Einkommen sind jeweils die in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII aufgeführten Beträge abzusetzen. Eine Kürzung des Einkommens
Maßgabe des § 93 Abs. 2 SGB VIII scheidet aus, weil es sich bei dem Einkommen von Januar bis Juli 2008 um Krankengeld handelt und bei dem Einkommen von September bis November 2008 um Arbeitslosengeld. Auf beide Einkommensarten werden weder Steuern gezahlt (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) noch hat der Kläger angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) geltend gemacht. Randnummer 6 Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem Einkommen außerdem Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen.
Satz 2 der Vorschrift kommen insoweit insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht.
3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug durch eine Kürzung des
den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie
Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da der Kläger Schuldverpflichtungen lediglich in Höhe von 200 Euro monatlich geltend macht und diese den Pauschalabzug
Satz 3 der Vorschrift nicht übersteigen, ist von dem Pauschalabzug auszugehen. Soweit die Behörde in ihren Berechnungen lediglich von dem tatsächlichen Abzug ausgeht, missachtet sie die Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Wie Satz 4 der Bestimmung zeigt, kann zwar ein höherer Betrag als die Pauschale bei entsprechenden
weisen zu Grunde gelegt werden. Das Zurückbleiben hinter dem Pauschalbetrag ist jedoch unzulässig. Randnummer 7 Demnach sind vom Einkommen des Klägers im Zeitraum Januar bis Juli 2008 jeweils 391,58 Euro monatlich abzuziehen und im Zeitraum von September bis November 2008 monatlich jeweils 345,60 Euro. Auszugehen ist daher für den erstgenannten Zeitraum von einem Einkommen des Klägers von 1.174,72 Euro und im zweiten Zeitraum von 1.036,80 Euro. Randnummer 8 b) Der Umfang der Heranziehung ist in § 94 SGB VIII geregelt.
Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist in diesem Sinne nur dann angemessen, wenn dem Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom
der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung zugeordnet. Der Kläger wäre für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 an sich der Einkommensgruppe 6 (Einkommen von 1.151 bis 1.300 Euro) zuzuordnen gewesen und hätte danach eine Kostenbeteiligung von 305 Euro leisten müssen. Der Beklagte habe ihn stattdessen der Einkommensgruppe 4 (Einkommen von 951 bis 1.050 Euro) zugeordnet und dementsprechend zunächst eine Kostenbeteiligung in Höhe von 250 Euro angenommen und diese während des Klageverfahrens noch weiter auf 233,15 Euro reduziert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit dem Unterhaltsanspruch K… jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Regelungen in § 94 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV nicht hinreichend berücksichtigt.
2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Kostenbeteiligung bei jedem Elternteil die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
V liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor, wenn Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung
1 geschmälert würden. Randnummer 14 Diese Vorschriften machen deutlich, dass zwar nicht die Unterhaltsansprüche
rangig Unterhaltsberechtigter, wie hier etwa der Ehefrau des Klägers, zu berücksichtigen sind, dass aber die Unterhaltsansprüche mindestens gleichrangig Berechtigter durch die Kostenbeteiligung nicht gemindert werden dürfen. Demnach ist bei der Festsetzung einer angemessenen Kostenbeteiligung zu berücksichtigen, dass der Kläger in gleichem Maße wie gegenüber seinem Sohn N… seinem bei ihm im Haushalt lebenden Sohn K… gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dessen Unterhaltsansprüche dürfen durch die von dem Kläger geforderte Kostenbeteiligung nicht geschmälert werden. Randnummer 15 Da die Unterhaltsansprüche der beiden im Jahr 2008 16 und 17 Jahre alte Söhne des Klägers im streitbefangenen Zeitraum jeweils mindestens 365 Euro betrugen (vgl. die Angaben in der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2008), konnten diese durch das anrechenbare Einkommen des Klägers allenfalls teilweise befriedigt werden. Dies führt bei der insoweit gebotenen unterhaltsrechtlichen Betrachtung zu einem sog. Mangelfall. Er ist dann anzunehmen, wenn der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewährleistet ist. Es muss dann eine verhältnismäßige Kürzung und Verteilung der verfügbaren Mittel vorgenommen werden. D.h., die zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der beiden gleichrangig unterhaltsberechtigten Söhne des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel sind zwischen diesen im Verhältnis der Höhe ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche aufzuteilen. Vorliegend bedeutet dies, dass die für die Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehenden Mittel zu halbieren sind. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 stand beiden Söhnen daher jeweils ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 202,36 Euro und für den Zeitraum September bis November 2008 in Höhe von jeweils 133,40 Euro gegenüber dem Kläger zu. Randnummer 16 Soweit der Beklagte für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 einen den Betrag von 202,36 Euro übersteigenden Kostenbeteiligungsbeitrag fordert, geschieht dies demnach zu Unrecht. Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung würde - wie die zuvor dargelegten Berechnungen ergeben - automatisch zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des im Haushalt des Klägers lebenden Sohnes K… führen. Randnummer 17 Soweit er für den Zeitraum September bis November 2008 eine Kostenbeteiligung von 60 Euro monatlich fordert, ist dies vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden.
der Anlage 1 zu § 1 KostenbeitragsV fällt der Kläger mit seinem Einkommen in die Einkommensgruppe 4 (951 bis 1.050 Euro). Im Hinblick auf die gegenüber Kindern bestehende Unterhaltspflicht ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV der um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe 2 zuzuordnen (751 bis 850 Euro). In diesen Fällen beträgt die Kostenbeteiligung 60 Euro. Aus den dargelegten Berechnungen ergibt sich, dass diese Kostenbeteiligung nicht zu einer Schmälerung der Unterhaltsansprüche K… führt. Randnummer 18 Der Vortrag des Klägers, er habe erhebliche Unterkunftskosten zu tragen, die bei der Kostenbeteiligung angemessen zu berücksichtigen seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger macht insoweit im Beschwerdeverfahren gelten, er habe im streitbefangenen Zeitraum für die von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn K… bewohnte Wohnung eine Warmmiete von 780 Euro zahlen müssen. Randnummer 19 Zwar trifft es zu, dass eine abweichende Bemessung der Selbstbehalts insbesondere dann veranlasst ist, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen anders liegen als der Betrag, der in dem herangezogenen Richtwert veranschlagt ist (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 -, NJW 1984, S. 1614, Rn. 10 bei juris). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Selbstbehalt Wohnkosten in Höhe von 360 Euro bereits berücksichtigt sind. Von den von dem Kläger angeführten Wohnkosten in Höhe von 780 Euro entfällt auf ihn lediglich ein Drittel. Das sind 260 Euro. Damit sind seine Wohnkosten durch den Selbstbehalt abgedeckt. Eine Berücksichtigung der Wohnkosten seines Sohnes K… zumindest zur Hälfte verbietet sich insoweit, weil der Unterhalt, den der Kläger K… schuldet, die Wohnkosten umfasst. Würden die auf K… entfallenen Wohnkosten zu einer Erhöhung des Selbstbehalts des Klägers führen, läge hierin eine unterhaltsrechtliche Ungleichbehandlung der beiden Söhne des Klägers. Die Wohnkosten seiner Ehefrau sind demgegenüber im Rahmen der Berechnung der Kostenbeteiligung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese seinen Söhnen gegenüber lediglich
rangig unterhaltsberechtigt ist und daher, wie die Systematik der Regelungen der § 91 ff. SGB VIII ergibt, für die Frage der Kostenbeteiligung insoweit nicht berücksichtigt werden können. Randnummer 20 c) Allerdings spricht viel für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich hieraus eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein. Ein derartiger Umstand ist es bspw., wenn durch die Erhebung des Kostenbeitrages der Kostenpflichtige sozialhilfebedürftig würde. Im Übrigen wird die Existenzsicherung der Kostenbeitragspflichtigen
dem Willen des Gesetzgebers durch die Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen und die Möglichkeit des Abzugs finanzieller Belastungen gesichert. Denkbar sind jedoch die Berücksichtigung atypischer Belastungen, z.B. die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung oder der Versorgung einer nicht unterhaltsberechtigten nahestehenden Person (OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, Rn. 47 bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend ein Härtefall anzunehmen. Randnummer 21 Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Ehefrau des Klägers, die das gesetzliche Kindergeld für die beiden Söhne bezog, aber über kein eigenes Einkommen verfügte, im streitbefangenen Zeitraum zum Mindestkostenbeitrag
3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes von damals 154 Euro heranzog (Bl. 16 der Kosteneinziehungsakte). Es erscheint daher dem Kläger gegenüber unbillig, ihn nur deshalb zu einem höheren Kostenbeteiligungsbeitrag heranzuziehen, weil nicht er, sondern seine nichterwerbstätige Ehefrau das Kindergeld für die beiden Söhne bezieht. Randnummer 22 Würde nicht die Ehefrau des Klägers, sondern der Kläger selber das Kindergeld für seine beiden Söhne im streitbefangenen Zeitraum bezogen haben, so könnte von ihm im Zeitraum von Januar bis Juli 2008 lediglich ein Kostenbeteiligungsbeitrag von 260,11 Euro verlangt werden. Es wäre dann ein Einkommen von 1.566,30 Euro, zuzüglich Kindergeld für seinen Sohn N… in Höhe von 154 Euro (= 1.720,30 Euro) zugrundezulegen. Das für seinen Sohn K… bezogene Kindergeld würde dagegen nicht zu seinem Einkommen rechnen (BVerwG, Urteil vom
dieser Berechnung eine Kostenbeteiligung von lediglich 37,15 Euro. Dem damaligen Einkommen von 1.382,40 Euro ist das Kindergeld für N… in Höhe von 154 Euro zuzurechnen. Von dem Gesamteinkommen von 1.536,40 Euro ist der Pauschbetrag in Höhe von 25 vom Hundert, das sind 384,10 Euro, abzuziehen. Das verbleibende Einkommen in Höhe von 1.152,30 Euro ist um den Selbstbehalt von 770 Euro zu vermindern. Der sodann verbleibende Betrag von 382,30 Euro ist auf die beiden Söhne aufzuteilen. Das ergibt einen Unterhaltsbetrag je Sohn von 191,15 Euro, von dem wiederum das Kindergeld in Höhe von 154 Euro, das als Kostenbeteiligung der Ehefrau des Klägers in Ansatz gebracht wird, abzuziehen ist. Randnummer 24 2. Die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt darüber hinaus im Hinblick darauf in Betracht, dass es unbillig erscheint, dem gegenüber seiner Ehefrau dem Grunde
unterhaltspflichtigen Kläger durch Heranziehung zu einem Kostenbeteiligungsbeitrag auch noch die letzten Mittel zu entziehen, die er verwenden könnte, um den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau
zukommen und diese der Sozialhilfe anheimfallen zu lassen (OVG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 805/11 -, Rn. 10 bei juris). Um dies annehmen zu können, müsste aber geprüft werden, ob und inwiefern es der Ehefrau des Klägers möglich und zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Den vorliegenden Unterlagen lassen sich hierzu keine Erkenntnisse entnehmen. Das Verwaltungsgericht wird diese Umstände vor diesem Hintergrund im weiteren Verfahren aufzuklären haben. Randnummer 25 II. Der Kläger ist
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Allerdings ist ihm bei einem anrechenbaren Einkommen von 108 Euro gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45 Euro zuzumuten. Randnummer 26 1. Der Kläger verfügt über im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.079 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente. Hiervon ist der Freibetrag
1 Satz 3 Nr. 2 Buchstaben a) ZPO in Höhe von 411 Euro sowie
1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Wohnkosten in Höhe von 560 Euro abzuziehen. Dem Einkommen stehen damit Abzüge in Höhe von insgesamt 971 Euro gegenüber. Das ergibt ein anrechenbares Einkommen von 108 Euro. Randnummer 27 2. § 115 Abs. 4 ZPO steht der Bewilligung nicht entgegen.
dieser Vorschrift wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen. Hier sind mehr als vier Monatsraten zu leisten. Der Gegenstandswert beträgt vorliegend mindestens 1.812,05 Euro (siebenmal 233,15 Euro und dreimal 60 Euro). Inwieweit es sich auswirkt, dass bis zur teilweisen Klaglosstellung 250 Euro monatlich für den Zeitraum Januar bis Juli 2008 anzusetzen sind, lässt der Senat unberücksichtigt, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Randnummer 28 Eine Anwaltsgebühr beträgt bei diesem Gegenstandswert
dem RVG 133 Euro. Voraussichtlich wird insoweit eine Verfahrensgebühr, die gemäß Ziffer 3100 der Anlage 1 zum RVG mit dem 1,3 fachen Wert (172,90 Euro) anzusetzen ist, sowie eine Terminsgebühr, die gemäß Ziffer 3104 der Anlage 1 zum RVG mit dem 1,2 fachen Wert (159,60 Euro) anzusetzen ist, anfallen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Die Anwaltskosten werden demnach insgesamt voraussichtlich 419,48 Euro betragen. Um diese aufzubringen, muss der Kläger mehr als 4 Monatsraten leisten. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001100406
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.