Auslegung von § 33 Abs 3 TV-BA - keine Anwendung bei Vertragsverlängerung Leitsatz § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwin
§ 14Tz
BfG Nr. 33). 1.1.2 Randnummer 37 Bei der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 handelt es sich um die erstmalige Abrede der Verlängerung des zuvor am 15.5.2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dieser war nach § 14 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz TzBfG sachgrundlos bis zum 31.12.2010 kalendermäßig befristet. Die Parteien haben in § 1 der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 lediglich § 1 dieses ursprünglichen Arbeitsvertrages dahingehend geändert, dass der Kläger bis zum 31.05.2011 - wie bisher - als Vollzeitbeschäftigter weiterbeschäftigt werden sollte. Sie haben damit nur das Ende des ursprünglichen, in zulässiger Weise sachgrundlos befristeten Vertrages hinausgeschoben. Damit liegt in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz TzBfG vor. Die Änderungsvereinbarung erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des Ursprungsarbeitsvertrages. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der Änderungsvereinbarung nicht überschritten. 1.1.3 Randnummer 38 Ob davor bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, weil der ursprüngliche Arbeitsvertrag nicht vor Beginn der Beschäftigung schriftlich abgeschlossen wurde, mit der Folge, dass es eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die weitere Befristung bedurft hätte, wie der Kläger gemeint hat, war nicht zu prüfen. Der Kläger hat eine mögliche Unwirksamkeit der Befristung des vorangehenden, für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 31.12.2010 vereinbarten Arbeitsvertrages nicht innerhalb der in § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i.V.m. §§ 5 bis 7 KSchG bestimmten Frist mit der Klage angegriffen. Die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt für alle Arten von Befristungsvereinbarungen, auch sachgrundlose Befristungen. Sie erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, auch einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (vgl. Urteil des BAG vom 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 -,
§ 6KSch
G Nr. 3). Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden wird die Drei-Wochen-Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bereits Urteil des BAG vom 24.10.2001 – 7 AZR 686/00 –,
§ 1Besch
FG 1985 Klagefrist Nr. 8). Dies gilt auch für einen erstmals sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und ihm nachfolgende Verlängerungsabreden nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (vgl. Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.07.2008 – 14 Sa 604/08 – und des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009 – 8 Sa 211/09 -, zitiert jeweils nach juris-Datenbank). Da der Kläger die vorliegende Klage am 09.06.2011 weit nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die gerichtliche Prüfung des bis zum 31.12.2010 befristeten ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 erhoben hat, gilt dessen Befristung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, ohne dass es noch auf die vom Kläger dagegen angeführten Gründe ankommt. 1.1.4 Randnummer 39 Bei der Verlängerungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 ist der Vertraginhalt im Übrigen unverändert geblieben. Randnummer 40 Wenn die Beklagte dem Kläger mit dem Geschäftsverteilungsschreiben vom gleichen Tage mit Wirkung ab 01.01.2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erneut die Tätigkeit eines „Fachassistenten in der Eingangszone/ Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in der Agentur für A. P. bei Beschäftigung in K. übertrug, beinhaltete dies keine Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009, sondern lediglich die Ausübung ihres in § 5 des Arbeitsvertrages geregelten Weisungsrechts. Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegungen hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsplatzes, sondern nur in § 4 die Eingruppierung des Klägers in der Tätigkeitsebene V unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TV-BA. Daran sollte sich nach dem Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 gerade nichts ändern, da die darin ab dem 01.01.2011 übertragene Tätigkeit der Tätigkeitsebene V zugeordnet war. Es handelte sich im Übrigen um dieselbe Tätigkeit, die dem Kläger bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsverteilungsschreiben vom 15.06.2009 übertragen worden war. Randnummer 41 Auch die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung bzw. des Erhalts des Geschäftsverteilungsschreibens vom 30.09.2010 nicht mehr eine Tätigkeit der Tätigkeitsebene V in K., sondern seit dem 04.08.2010 eine der höheren Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in B. an der H. für die Beklagte ausübte, lässt nicht den Schluss zu, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages anlässlich der Verlängerungsabrede verändert worden wäre. Die Tätigkeit in B. an der H. war dem Kläger aufgrund der von ihm im Juli 2010 selbst beantragten Umsetzung laut Geschäftsverteilungsschreiben vom 05.08.2010 nur vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Zu der Umsetzung innerhalb der Agentur für A. P., die zudem auf Antrag des Klägers erfolgte, war die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-BA berechtigt. Darin heißt es: Randnummer 42 „Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten.“ Randnummer 43 Die Umsetzung erfolgte innerhalb derselben Dienststelle der Beklagten, der Agentur für A. P.. Der Kläger erhielt hierfür zusätzlich zu seiner Vergütung nach Tätigkeitsebene V eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA. Darin ist bestimmt: Randnummer 44 „Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.“ Randnummer 45 Hatte sich somit durch die vorübergehende Übertragung und Ausübung der höherwertigen Tätigkeit in B. an der H. der Arbeitsvertrag des Klägers nicht geändert, konnte die im Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.09.2010 vorgesehene erneute Übertragung der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits ausgeübten, der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung in Tätigkeitsebene V entsprechenden Tätigkeit in K. ab dem 01.01.2011 nicht als Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen angesehen werden. Auch zu dieser neuerlichen Umsetzung innerhalb der Dienststelle Agentur für A. P. war die Beklagte nach § 4 Abs. 1 TV-BA berechtigt, ohne dass dies den Arbeitsvertrag der Parteien berührte. 1.2 Randnummer 46 Die Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung vom 30.09.2010 scheitert schließlich nicht daran, dass sie eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrages nur für die Dauer von fünf Monaten beinhaltete. Damit wurde nicht mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristungsabrede gegen tarifvertragliche Regelungen verstoßen. 1.2.1 Randnummer 47 Die insoweit zu prüfenden Vorschriften in § 33 „Befristete Arbeitsverträge“ Abs. 1 bis 4 TV-BA lauten: Randnummer 48 „
(1)Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; ... Randnummer 49
(2)Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 50
(3)Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Randnummer 51
(4)Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. ...“ Randnummer 52 § 40 TV-BA „Begriffsbestimmungen“ bestimmt in Abs. 1: Randnummer 53 „Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes: Randnummer 54
- a)Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Randnummer 55
- b)Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.“ 1.2.2 Randnummer 56 Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Land Brandenburg, somit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet und bestand dort jedenfalls bis zum 31.05.2011 fort. Für ihn gelten deshalb nach der Begriffsbestimmung in § 40 Abs. 1
- a)TV-BA die Regelungen für das Tarifgebiet Ost, wie auch in § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 15.06.2009 ausdrücklich vereinbart. Da nach § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten nur für Beschäftigte gelten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, wäre demnach § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Dagegen hat der Kläger eingewandt, dass die Differenzierung der Regelungen des Tarifvertrages zur Befristung zwischen alten und neuen Bundesländern gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verstößt, was zur Folge hätte, dass die Sondervorschriften von § 33 Abs. 2 und 3 TV-BA auch auf Beschäftigte des Tarifgebiets Ost zur Anwendung kämen. 1.2.3 Randnummer 57 Dies kann indes dahinstehen, da auch eine Anwendung von § 33 Abs. 3 TV-BA im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Unwirksamkeit der Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30.09.2010 führen würde. Eine Auslegung der Tarifvorschriften ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten bestimmt, nicht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist. 1.2.3.1 Randnummer 58 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln maßgeblich. Ausgehend vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. Urteile des BAG vom 30.05.2001 – 4 AZR 269/00 -, ZTR 2001, S. 560 f., vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -,
§ 1TVG Nr.
48 und vom 10.12.2008 – 4 AZR 862/07 -, ZTR 2009, S. 314 ff.). 1.2.3.2 Randnummer 59 In Anwendung dieser Regeln sprechen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz TzBfG, nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2
- Halbsatz TzBfG bezieht. Randnummer 60 Schon der Wortlaut der Tarifvorschrift legt dies nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund die Rede, Verlängerungen dieses Vertrages sind darin nicht ausdrücklich genannt, obwohl die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, für die die Besonderheiten in § 33 Abs. 3 TV-BA nach § 33 Abs. 1 TV-BA gelten sollen, in ihren beiden Halbsätzen zwischen beiden Vertragstypen, also zwischen Arbeitsvertrag und Verlängerungen, differenziert. Da die Tarifvertragsparteien in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ausdrücklich vereinbart haben, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind, wäre eine ebensolche Nennung sowohl des Arbeitsvertrages als auch der nach der gesetzlichen Vorschrift zulässigen Verlängerungen in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA erfolgt, um zu kennzeichnen, dass die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten auch Vertragsverlängerungen betreffen sollte, wenn die Tarifvertragsparteien dies gewollt hätten. Zwar ist auch die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag, da die Parteien auch damit ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue, nunmehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine insgesamt neue vertragliche Regelung, sondern lediglich um eine Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages ausschließlich hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Vertragsendes, das damit hinausgeschoben wird (vgl. Urteil des BAG vom 23.08.2006 – 7 AZR 12/06 -, aaO). Die Verlängerungsabrede unterscheidet sich daher ihrem Regelungsgehalt nach so wesentlich von der umfassenden Regelung des Ausgangsvertrages, dass eine gesonderte Nennung in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA zumindest nahe gelegen hätte. Dafür spricht auch der ausschließliche Zweck der Verlängerung der Vertragsdauer, dem diese Abrede dient. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch für die Verlängerungsabrede eine zwingende Dauer von mindestens sechs Monaten vorzusehen, hat jedenfalls keinerlei Niederschlag im Text der Tarifnorm gefunden. Randnummer 61 Auch die Systematik des Tarifvertrages und der Gesamtzusammenhang der Tarifnormen führen zu dem Schluss, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Betrachtet man § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA in seiner Gesamtheit, so geht daraus hervor, dass die Tarifparteien mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA von der Vorstellung ausgegangen sind, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine absolut zwingende Untergrenze dieser zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknüpfung von Soll- und Muss-Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier den Ausgangsvertrag beziehen. Die Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA wird in § 33 Abs. 4 Satz 2 TV-BA, der sich auf alle befristeten Verträge bezieht, zusätzlich dadurch verstärkt, dass eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit nur zulässig ist, wenn die „Vertragsdauer“ mindestens zwölf Monate beträgt. Wenn in dieser Vorschrift, die sich ihrem Sinngehalt nach nur auf den Ausgangsvertrag beziehen kann, der Begriff der Vertragsdauer von den Tarifparteien verwendet wird, ist davon auszugehen, dass mit der in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA bezeichneten „Vertragsdauer“ von mindestens sechs Monaten ebenfalls die Dauer des Ausgangsvertrages gemeint ist. Randnummer 62 Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages soll insbesondere den betroffenen Arbeitnehmern lediglich ein Mindestmaß an Planungssicherheit vermitteln, ohne dass indes an der grundsätzlichen Absicht des TzBfG zur Flexibilisierung, die auch und gerade in der bis zu dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen von zwei Jahren zum Ausdruck kommt, gerüttelt werden sollte, wie aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hervorgeht. Da schon zur Vermeidung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von der Beklagten in aller Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen werden dürften, verblieben jedoch entgegen der in § 14 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz TzBfG eröffneten Möglichkeit dreimaliger Vertragsverlängerungen sachgrundlos befristeter Verträge regelmäßig nur höchstens zwei Verlängerungsmöglichkeiten, wollte man die Mindestvertragsdauer von sechs Monaten auch auf die Vertragsverlängerungen beziehen. In all den Fällen, in denen bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde, was der Interessenlage der Arbeitnehmer an höherer Planungssicherheit noch mehr entgegen käme, bliebe nur höchstens eine oder, wie im vorliegenden Fall, sogar keine einzige zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wollte man dieser Auffassung folgen. Die mit den Verlängerungsmöglichkeiten angestrebte Flexibilisierung der Personaleinsatzplanung der Beklagten würde damit weitgehend abgeschnitten und die vollständige Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums für sachgrundlos befristete Verträge in vielen Fällen verhindert. Dies können die Tarifparteien mit der Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA nicht angestrebt haben. Nur die Anwendung dieser Tarifnorm allein auf den Ausgangsvertrag führt daher im Ergebnis zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung.
- Randnummer 63 Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 65 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorgenommenen Auslegung des § 33 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz TV-BA, die – auch in Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift in § 30 TVöD - für eine Vielzahl weiterer Streitfälle bedeutsam ist, zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001100417