204 zu II 1 a der Gründe ). Gleiches gilt für die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 Abschn. VII VTV, deren arbeitszeitlicher Umfang jeweils gesondert zu betrachten ist und nicht zusammengerechnet werden darf ( z. B. Urteil vom 25.11.2009 – 10 AZR 737/08 – BAGE 132, 283 =
317 R 15 und 16 ). Randnummer 24 2.1.4 Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist trotz inzwischen erteilter Auskunft nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, auch wenn damit das Informationsinteresse der Klägerin endgültig befriedigt und eine Rückabwicklung faktisch nicht möglich ist. Einer Leistung, die lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder zur Vermeidung einer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung erfolgt, kommt keine Erfüllungswirkung zu ( vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1968 – III ZR 137/65 – BB 1969, 739 zu I der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 22.01.1975, 4 AZR 10/74 –
23, wonach eine Erfüllung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht zur Erledigung der Hauptsache führt ). Randnummer 25 2.2 Dadurch, dass der Beklagte die verlangte Auskunft erteilt hat, ist die Grundlage für seine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung entfallen, weshalb insoweit auf den zulässigerweise gemäß §§ 264 Nr. 2, 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG geänderten Antrag der Klägerin Erledigung der Hauptsache festzustellen war. § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG macht die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung allein davon abhängig, dass die ausgeurteilte Handlung als solche nicht binnen der im Urteil bestimmten Frist vorgenommen wird. Ob dies zur Erfüllung oder lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschieht, ist dafür unerheblich. Randnummer 26 3. Nebenentscheidungen Randnummer 27 3.1 Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kammer hat von einer amtswegigen Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgesehen, wonach dem Beklagten lediglich ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bei einem Streitwert von 33.300,00 € auferlegt worden ist, obwohl er nicht bloß in Höhe von 11.232,50 €, sondern in Höhe von 11.762,50 € unterlegen ist, was 35,32 % ausmacht. Die in § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene verhältnismäßige Teilung der Kosten ist nicht als mathematische Regel gedacht ( RG, Urteil vom 01.07.1938 – III 198/37 – JW 1938, 2767 zu IV der Gründe; Schneider KostRsp § 92 ZPO Nr. 14 ) und lässt deshalb gewisse Rundungseffekte durch einstellige Brüche zu, was auch in der kostenrechtlichen Privilegierung einer geringfügigen Zuvielforderung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat. Randnummer 28 3.2 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001100743
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