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LG Berlin 26. Strafkammer 526 Qs 8/11 Beschluss Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Ausführungsgesetzes zum Glücksspiels

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin Leitsatz Das staatliche Sportwettenmonopol nach dem bis zum 31. Dezemb

§ 5Satz 1 AG Glü

StV ist für die Entscheidung der Kammer über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 199 StPO durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entscheidungserheblich (B.) Dagegen kann die vorliegende Regelung des Sportwettenmonopols nicht bereits infolge einer – nach Auffassung der Kammer ebenfalls bestehenden – Kollision mit dem Gemeinschaftsrecht unangewendet bleiben. Denn der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und unterliegt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Randnummer 7 A. Rechtsauffassung der beschließenden Kammer zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.

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StV Randnummer 8 I. Prüfungsmaßstab Randnummer 9 Die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.

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StV ist am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu überprüfen. Randnummer 10 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32, 37 f.; 55, 159, 165; 63, 88, 109; 74, 129, 151 f.; 80, 137, 152 f.). Randnummer 11 Gegen die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafrechtsnorm des § 284 StGB bestehen keine Bedenken (ebenso Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 5 unter Hinweis auf das sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom

  1. März 2006 und das Urteil des
  2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom
  3. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21 – juris, NJW 2007, 3078; Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 195 f.). Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 284 StGB war auch im sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  4. März 2006 nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 129 – juris, BVerfGE 115, 276; BVerfG, Beschluss vom
  6. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 36 – juris, BVerfGK 12, 428). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Randnummer 12 In Betracht kommt jedoch ein Entfallen des staatlichen Strafanspruchs aus § 284 StGB für den Fall, dass eine Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. Juli 2009, 2 BvR 1119/05, 2 BvR 1120/05, 2 BvR 1497/05, Rn. 44 – juris, NVwZ 2009, 1281). Ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Allerdings kann die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts beantwortet werden; dies folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (vgl. BGH, Urteil vom
  8. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21 – juris; OLG München, Urteil vom
  9. September 2006, 5 St RR 115/05, Rn. 59 – juris; Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, 2008, Rn. 127; Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 207, 216; a.A. auf die bloße Verwaltungsaktsakzessorietät abstellend: BGH, Urteil vom
  10. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht,
  11. Auflage 2007, Rn. 140; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Das bedeutet, dass derjenige Anbieter von Sportwetten, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB zu beantragen, dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt (vgl. BGH, Urteil vom
  12. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 22 – juris). Das ist dann der Fall, wenn überhaupt nicht die Möglichkeit bestand, eine derartige Erlaubnis zu erhalten und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  13. Juli 2008, 11 MC 71/08 m.w.N. – juris) bzw. wenn die zuständige Behörde es unter Verletzung geltenden Rechts abgelehnt hatte, die Erlaubnis zu erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom
  14. März 2007, C-338/04 u.a. (Placania u.a.), NJW 2007, 1515, 1519). Dagegen ist der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB nicht bloßer verwaltungsaktsakzessorischer Natur (so aber BGH, Urteil vom
  15. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Würde auf das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – gleich aus welchem Grund – abgestellt werden, so würde bloßer Verwaltungsungehorsam bestraft werden. Darin besteht jedoch nicht der Strafzweck des § 284 StGB. Mit dieser Vorschrift – die lediglich die landesrechtlichen Glücksspielregelungen flankiert und nicht selbst dem Schutz des staatlichen Wettmonopols dient (so auch Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, 2008, Rn. 129) – soll vielmehr ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/8587 vom
  16. September 1997, S. 67) erreicht werden, Randnummer 13 - „eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, - durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, - eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern und - einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus Glücksspielen (mindestens 25%) zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke heranzuziehen.“ Randnummer 14 Das verwaltungsaktsakzessorische Verständnis des Tatbestandes würde im Übrigen – konsequent zu Ende gedacht – dazu führen, dass es für die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichgültig wäre, ob und inwieweit die landesrechtlichen Regelungen der Sportwette überhaupt eine Erlaubnispflicht enthalten und ob Privatpersonen überhaupt eine Erlaubnis erteilt werden kann (so ausdrücklich Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Das ist jedoch nicht der Fall, wie eine (einstimmige) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen zeigt (Beschluss vom
  17. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: Randnummer 15 „Die seinerzeitige Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führt nach ganz überwiegender Auffassung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass für die hier maßgebliche Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten besteht (vgl. OLG München, Urteil vom
  19. September 2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, S. 3588 <3589>; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom
  20. Juli 2007 - 1 Ws 61/07 -, ZfWG 2007, S. 295 <299>; BGH, Urteil vom
  21. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, S. 3078 <3079 ff.>; BGH, Urteil vom
  22. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, ZfWG 2008, S. 115 <118>; Krehl, in: LK-StGB,
  23. Aufl. 2008, § 284 Rn. 6a; Arendts, ZfWG 2007, S. 457 <458>; Kretschmer, ZfWG 2006, S. 52 <58>; Hecker/Schmitt, ZfWG 2007, S. 364 <366>; Siara, ZfWG 2007, S. 1 <5>; Paster, jurisPR-StrafE 3/2008 Anm. 3; a.A. Meyer, JR 2004, S. 447 <452>; Bethge, ZfWG 2007, S. 169 <179>; Mosbacher, NJW 2006, S. 3529 <3533>; Beckemper/Janz, ZIS 2008, S. 31 <37 ff.>).“ Randnummer 16 Auf die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt es für die Frage einer Rechtsverletzung des Angeschuldigten (unmittelbar) nicht an. Als türkischer Staatsangehöriger kann er sich mangels Unionsbürgerschaft nicht auf diese Grundfreiheiten berufen. Randnummer 17 Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossene Assoziierungsabkommen (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABlEG 1964 Nr. 217, S. 3687) bezieht den Angeschuldigten nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten ein. Die Art. 13 und 14 des Abkommens enthalten nur Absichtserklärungen mit dem Inhalt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen vom
  24. November 1970 (ABlEG 1972 Nr. L 293, S. 4) erstreckt den Anwendungsbereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls nicht auf türkische Staatsangehörige (ebenso BVerwG, Beschluss vom
  25. November 2010, 8 C 13/09 – juris). Randnummer 18 Entgegen der Ansicht des VG Stuttgart (Urteil vom
  26. Februar 2011, 4 K 4482/10, Rn. 37 – juris) kommt auch nicht ausnahmsweise eine Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in den persönlichen Schutzbereich der Grundfreiheiten in Betracht. Dies gilt selbst für den Fall, dass dadurch die Vertragsbeziehungen zwischen dem in der Union konzessionierten Sportwettenanbieter und seinem – durch die Vermittlung typischerweise zu gewinnenden – Vertragspartner aus der Union beeinträchtigt werden könnten. Das Europäische Gemeinschaftsrecht kennt ebenso wenig wie die Rechtsprechung des EuGH eine „Erstreckung“ bzw. „Vermittlung“ des persönlichen Anwendungsbereiches von Grundfreiheiten auf Drittstaatsangehörige für den Fall, dass diese an Vertragsbeziehungen zwischen Personen, die ihrerseits dem persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten unterfallen, beteiligt sind. Das VG Stuttgart stützt seine Argumentation einer gleichwohl vorzunehmenden Einbeziehung auf eine „an dem unionsrechtlichen Anwendungsvorrang einerseits und dem effet utile andererseits orientierte Auslegung“, „um so die Möglichkeit zu schaffen, Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern eines Sportwettenvertrags wirksam zu unterbinden“. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Denn die Frage des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs stellt sich erst und nur im Fall einer Kollision von Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom
  27. Februar 1963, C-26/62, van Gend & Loos – juris). Das Gemeinschaftsrecht ist vorliegend allerdings erst dann überhaupt anwendbar, wenn der persönliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten eröffnet ist, woran es vorliegend, wie bereits ausgeführt, fehlt. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf den effet utile. Diese Auslegungsmethode findet in der Rechtsprechung des EuGH dann Anwendung, wenn unklar ist, wie eine Rechtsnorm aus den europäischen Verträgen oder ein Teil eines EU-Rechtsakts zu verstehen ist, um dem Gemeinschaftsrecht die größtmögliche praktische Wirksamkeit zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom
  28. November 2002, C-411/00, Felix Swoboda – juris). Eine solche Unklarheit hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit, die hinsichtlich des unmissverständlichen Wortlauts des Art. 49 AEUV („Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats“) bzw. des Art. 56 AEUV („Angehörigen der Mitgliedstaaten“) auch schwerlich nachvollziehbar wäre, hat das VG Stuttgart jedoch weder behauptet, noch ist eine solche Unklarheit anderweitig ersichtlich. Randnummer 19 II. Rechtsauffassung der Kammer Randnummer 20 Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs.

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StV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Randnummer 21 Das staatliche Sportwettenmonopol ist ein nicht gerechtfertigter und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. Randnummer 22 1.) Schutzbereich Randnummer 23 a.) Sachlicher Schutzbereich Randnummer 24 Vom Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, mangels vorrangig anwendbarer Grundrechte, auch das Recht umfasst, einen Beruf frei zu wählen (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. November 2010, 1 BvF 2/05, Rn. 245 – juris, NVwZ 2011, 94). Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 40 – juris, ZfWG 2011, 33). Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten erfüllen diese Merkmale (so auch Janz NJW 2003, 1694, 1698 m.w.N.; Bethge WiVerw 2008, 77, 80) und stehen damit unter dem Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit. Randnummer 25 Unerheblich ist, dass diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und die Veranstaltung dem Land Berlin vorbehalten ist. Wenn schon einer Qualifizierung als Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegensteht, dass das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 41 – juris, ZfWG 2011, 33), dann gilt dies erst recht für das Jedermann-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst nicht nur von vornherein erlaubte Tätigkeiten; der Schutz wird allenfalls solchen Tätigkeiten versagt, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 83 – juris, BVerfGE 115, 276). Randnummer 26 Dies kann weder für die gewerbliche Veranstaltung noch die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten festgestellt werden. Zwar wird zur Begründung des staatlichen Wettmonopols angeführt, dass die Ausnutzung der natürlichen Spiel- und Wettleidenschaft der Bevölkerung zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken sozial unerwünscht sei (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 20 f., abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  5. September 2007). Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten durch Privatpersonen jedoch als erlaubte Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 85 – juris, BVerfGE 115, 276). So ist insbesondere § 284 StGB offen für eine Erlaubnisfähigkeit des Glücksspiels; danach soll nur ein „ohne behördliche Erlaubnis“ veranstaltetes öffentliches Glücksspiel eine strafbare Handlung darstellen. Für Pferdewetten sind ferner aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom
  7. April 1922 (zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmung (i.d.F. vom
  9. August 2002, BGBl. I S. 3322) Wetten bundesrechtlich zugelassen, wobei der Beruf des Buchmachers auch privaten Anbietern eröffnet ist. Dem entspricht ferner, dass der Gesetzgeber mit § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz für im Inland veranstaltete öffentliche Sportwetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anmeldepflicht des Anbieters (vgl. § 31a Ausführungsbestimmung) geschaffen hat. Auch die ausdrückliche Berücksichtigung der Wetten in § 14 Abs. 2 und § 35 Abs. 9 GewO und der Glücksspiele in § 33h Nr. 3 GewO spricht dafür, dass diese Tätigkeiten von der Rechtsordnung nicht generell als unerwünscht angesehen werden. Randnummer 27 Damit ist auch die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten vom (sachlichen) Schutzbereich der Berufsfreiheit und damit erst recht der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst. Dass die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten wegen einer besonderen Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit einzelner Wetten (z.B. Wetten auf Ereignisse, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind) aus dem Schutzbereich herausfallen könnte, geht weder aus den bisher zu Akte gelangten Beweismitteln hervor noch ist eine solche Schutzbereichsausnahme anderweitig ersichtlich. Randnummer 28 b.) Persönlicher Schutzbereich Randnummer 29 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern in der Bundesrepublik zu. Der Angeschuldigte unterfällt als türkischer Staatsangehöriger nicht dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG; Schutznorm ist in diesem Fall Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis zwischen dem auf Deutsche beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG und dem für Ausländer nur subsidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  10. Mai 1988, 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, Rn. 50 – juris, BVerfGE 78, 179). Randnummer 30 2.) Eingriff Randnummer 31 Die fehlende Erlaubnisfähigkeit für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten als privatem Sportwettenvermittler dar. Randnummer 32 Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV wird ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen, da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen nur den Ländern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden kann ( § 10 Abs. 2 GlüStV ). Im Land Berlin dürfen öffentliche Glücksspiele nur vom Land Berlin selbst veranstaltet werden ( § 5 Satz 1 AG GlüStV ), das sich zur Durchführung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) bedient ( § 5 Satz 2 AG GlüStV ), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 DKLBG). Dies erfolgt „im Erlaubniswege“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, S. 51, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  11. September 2007), indem der DKLB eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV erteilt wird. Damit ist sowohl das Land Berlin Veranstalter von Glücksspielen (siehe § 5 Satz 1 AG GlüStV : „Glücksspiele dürfen im Land Berlin nur vom diesem … veranstaltet werden.“; sowie § 5 Satz 2 AG GlüStV : „von ihm [dem Land Berlin] veranstaltete Lotterien und Sportwetten“, sowie § 6 Abs. 1 AG GlüStV : „Das Land Berlin kann folgende Glücksspiele veranstalten …“) als auch die DKLB Veranstalterin von Glücksspielen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV , wonach nur der Veranstalter von Glücksspielen für die in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Vermittler für diese einen Antrag auf Erteilung der Vermittlung stellen kann, und die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV , wonach die Erlaubnis für Annahmestellen von der DKLB [und nicht vom Land Berlin] zu beantragen ist). Randnummer 33 Es besteht daher ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten. Die Ausnahme zu diesem Veranstaltungsmonopol für „Lotterien mit geringem Gefährdungspotential“ ( § 11 AG GlüStV ) nach § 5 Satz 4 AG GlüStV i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV findet nur auf Lotterien und damit schon begrifflich (vgl. nur § 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 AG GlüStV , in denen sowohl „Lotterien“ als auch „Sportwetten“ aufgezählt werden) und systematisch (siehe die Überschrift des Dritten Abschnitt des GlüStV, während die sportwettenbezogene Regelung des § 21 GlüStV sich im Fünften Abschnitt findet) auf Sportwetten keine Anwendung. Gleiches gilt für die „kleinen Lotterien“ ( § 12 AG GlüStV ), die nach § 12 Abs. 1 AG GlüStV unter den dort aufgeführten Voraussetzungen allgemein erlaubt werden können. Randnummer 34 Zwar besteht für die Vermittlung von staatlichen Glücksspielen kein staatliches Monopol (siehe auch Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 6, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  12. September 2007), da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen auch an andere nicht dem Land Berlin zuzuordnende Stellen erteilt werden kann (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 AG GlüStV , sowie die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 GlüStV und die Regelungen in § 19 GlüStV i.V.m. §§ 13 f. AG GlüStV ). Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist aber nur für die Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden; die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV dagegen ausgeschlossen: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele nur für solche Glücksspiele erteilt werden, deren Veranstaltung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist, d.h. wegen der Regelung in § 4 Abs. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV nur für vom Land Berlin veranstaltete Glücksspiele. (Gewerblichen) Vermittlern von Glücksspielen, die nicht (auch) vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden (vgl. § 19 GlüStV , §§ 6 , 13 f. AG GlüStV), wird die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Darauf wurde der Angeschuldigte ausdrücklich in der an ihn gerichteten Untersagungs- und Beseitigungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
  13. Februar 2010 für die Geschäftslokale in der Xstraße und der Ystraße hingewiesen; ferner wurde ihm mitgeteilt, dass der Gesetzgeber in Berlin eine Genehmigung oder Erlaubnis für Sportwetten nicht vorgesehen habe. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Glücksspielgesetz behalten die Veranstaltung von Wetten im Land Berlin dem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Dieses Veranstaltungsverbot wird durch ein Verbot der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, perpetuiert. Dieses somit im Land Berlin bestehende sog. staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter und -vermittler (Sportwettenanbieter) dar (ebenso BVerfG, Beschluss vom
  14. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 42 – juris, ZfWG 2011, 33; Janz, NJW 2003, 1964, 1698) und damit erst recht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. Randnummer 35 3.) Rechtfertigung Randnummer 36 Der Eingriff wäre dann gerechtfertigt, wenn die Regelung zum staatlichen Wettmonopol in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV durch hinreichende, der Art des beeinträchtigten Verhaltens und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, da das staatliche Wettmonopol weder einem legitimen Zweck dient (a.) noch geeignet (b.) und auch nicht angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist (c.). Randnummer 37 a.) Legitimer Zweck Randnummer 38 Die Kammer ist bereits davon überzeugt, dass die Regelung des staatlichen Wettmonopols in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV im Ergebnis keinem legitimen Zweck dient. Zwar werden unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schutzniveaus und ausweislich der in § 1 GlüStV formulierten Ziele – auch – hinreichend gewichtige Gemeinwohlziele verfolgt. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der Gesetzgeber mit der Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols bei der Neuregelung des Glücksspielrechts weiterhin – zumindest auch – fiskalische Interessen verfolgt, was aufgrund des daraus resultierenden Zielkonflikts unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Sportwettenentscheidung gerade keinen legitimen Zweck darstellt. Randnummer 39 Das maßgebliche Schutzniveau orientiert sich an den Anforderungen, die bei Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall zu erfüllen wären. Randnummer 40 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in die bei Deutschen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  15. Dezember 2007, 1 BvR 2157/07, Rn. 21 – juris, NJW 2008, 1369). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Nichtdeutsche, dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnte. Das allgemeine Freiheitsrecht ist insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Dies bedeutet, dass auch der Nichtdeutsche über Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat (std. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  16. Juli 1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, Rn. 50 – juris, BVerfGE 35, 382). Randnummer 41 Die fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten wirkt sich nicht nur als Berufsausübungsbeschränkung, sondern als Beeinträchtigung seiner Berufswahl aus. Denn es findet keine bloße Modifikation der beruflichen Tätigkeit, sondern eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf (des Vermittlers von Sportwetten) statt (vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom
  17. Juni 2011, 1 BvR 2394/10, Rn. 9 – juris, NJW 2011, 2782). Ohne die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten durch private Vermittler besteht für den Angeschuldigten keine Möglichkeit, seinen Beruf – rechtmäßig – auszuüben. Randnummer 42 Ein staatliches Monopol für eine bestimmte berufliche bzw. wirtschaftliche Tätigkeit wirkt sich für den Betroffenen wie eine objektive Zulassungsschranke aus (so ausdrücklich für das staatliche Sportwettenmonopol Janz NJW 2003, 1694, 1699; noch strenger als „absolute Zulassungssperre i.S.d. Berufsverbots“ bezeichnend: Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 148) und ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn ein überragend wichtiges bzw. besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dies zwingend erfordert (vgl. nur BVerfG, Urteil vom
  18. April 1967, 1 BvR 84/65, Rn. 20 – juris, BVerfGE 21, 261). Von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner sog. Spielbankenentscheidung Ausnahmen für Berufe mit atypischen Besonderheiten angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 69 f. – juris, BVerfGE 102, 197) und führt hierzu Folgendes aus: Randnummer 43 „Um einen derartigen Beruf handelt es sich bei dem Beruf des Spielbankunternehmers nicht. Er weist vielmehr Besonderheiten auf, die auch die Grundrechtsprüfung beeinflussen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 28, 119 <148>). Dabei ist die Zahl der zugelassenen Spielbanken herkömmlich und verfassungsrechtlich unbedenklich in erheblichem Maße beschränkt; auch in Baden- Württemberg bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Spielbankengesetzes von 1995 nur zwei und bestehen inzwischen nach dem Ergehen dieses Gesetzes lediglich drei solcher Unternehmen. Randnummer 44 Diesen Besonderheiten des Spielbanken"marktes" würde nicht angemessen Rechnung getragen, wenn der Staat Eingriffe in das Recht der freien Wahl des Berufs des Spielbankunternehmers nur unter der Voraussetzung vornehmen dürfte, dass dies zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und zur Abwehr ihnen drohender schwerer Gefahren notwendig ist. Die Verknappung des Marktes und die Eigentümlichkeiten des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit erfordern hier einen breiteren Regelungs- und Gestaltungsspielraum des staatlichen Gesetzgebers. Ausreichend, im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes allerdings auch notwendig ist deshalb, Beschränkungen des Zugangs zu jenem Beruf nur davon abhängig zu machen, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden. Auch derartige Beschränkungen erfordern aber die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.“ Randnummer 45 Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Maßstäbe des Spielbankenbeschlusses auf den Bereich der Sportwetten zu übertragen sind. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung klargestellt, dass die Gründe des Gemeinwohls zur Rechtfertigung des Eingriffs nach der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs zu bestimmen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom
  20. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 94 – juris, BVerfGE 115, 276). In seiner weiteren Prüfung hat es „legitime Gemeinwohlziele“ bzw. „legitime Ziele“ zur Rechtfertigung des Eingriffs ausreichen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  21. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 103 – juris, BVerfGE 115, 276), wobei nur das Hauptziel als „besonders wichtiges Gemeinwohlziel“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
  22. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 – juris, BVerfGE 115, 276) verstanden und als „überragend wichtiges Gemeinwohlziel“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
  23. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 99 – juris, BVerfGE 115, 276) qualifiziert wird. Damit legt das Bundesverfassungsgericht insoweit an das staatliche Wettmonopol Maßstäbe an, die nicht strenger als die Anforderungen an Beschränkungen der Berufsausübung sind (vgl. Pestalozza NJW 2006, 1711, 1713). In einer weiteren Entscheidung zum Spielbankenrecht nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtfertigung durch „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“ an (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  24. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 32 – juris, BVerfGK 10, 525). Randnummer 46 Für die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols liegen (auch) hinreichend gewichtige Gemeinwohlziele vor. Damit werden die Mindestvorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwettenentscheidung vom
  25. März 2006 aufgestellt hat, jedenfalls erfüllt. Randnummer 47 Die in § 1 Nr. 1 GlüStV formulierten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages – Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht und Wettsucht und wirksame Bekämpfung der Wettsucht stellen das „wichtigste Ziel des Staatsvertrages“ dar (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 10, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  26. September 2007). Vor dem Hintergrund der von Sportwetten ausgehenden Gefahren (vgl. Protokoll Nr. 16/5 des Deutschen Bundestages vom
  27. Januar 2006, Sportausschuss, Öffentliche Anhörung zu dem Thema „Sportwetten und Spielsucht“) handelt es sich hierbei mithin um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel und damit um ein legitimes Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom
  28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 – juris, BVerfGE 115, 276; BVerwG, Urteil vom
  29. März 2001, 6 C 2/01, Rn. 39 – juris, BVerwGE 114, 92; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
  30. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 47 – juris, BVerfGK 10, 525; BVerfG, Beschluss vom
  31. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 35 – juris, BVerfGK 12, 428). Randnummer 48 Gleiches gilt für das Ziel des Spieler- und Jugendschutzes ( § 1 Nr. 3 GlüStV ). Weiterhin sind die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele ( § 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV ), der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter ( § 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV ) sowie der darüber gehende Spielerschutz ( § 1 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV ) legitime Ziele zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: BVerfG, Urteil vom
  32. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 102 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
  33. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 12 – juris, BVerfGK 10, 525). Legitimes Ziel ist außerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität nach § 1 Nr. 4 Alt. 3 GlüStV (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom
  34. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 105 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
  35. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 36 – juris, BVerfGK 10, 525). Das in § 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegte Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots ist hingegen nur dann ein verfassungskonformes Ziel, wenn es nicht nur um den Ausschluss privater Sportwettenanbieter gehen sollte (so im Ergebnis VG Freiburg, Urteil vom
  36. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 30 – juris). Randnummer 49 In dem sog. Sportwettenurteil hat das BVerfG (Urteil vom
  37. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 144 – juris, BVerfGE 115, 276) unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom
  38. November 2003 (Aktenzeichen: C-243/01, Gambelli u.a., Rn. 62 – juris) ausgeführt: Randnummer 50 „Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  39. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes.“ Randnummer 51 Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom
  40. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 – juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom
  41. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
  42. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525). Die Absicht der Erzielung staatlicher Einnahmen und Gewinne stellt in keinem Fall einen Gemeinschaftswert dar, der Eingriffe der vorliegenden Qualität in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund wurde das zuvor noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen Staatsvertrages, „sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird“, vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom
  43. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 – juris, BVerfGE 115, 276). Nunmehr findet sich diese Zielsetzung zwar nicht in § 1 GlüStV („Ziele des Staatsvertrages“), sondern – systematisch unpassend – in § 10 GlüStV („Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“). Der dortige Abs. 4 lautet: „Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird“. Randnummer 52 Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Abgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung sozialer Aktivitäten vom Landesgesetzgeber nur als bloße Begleitfolge des staatlichen Wettmonopols anzusehen sind. Ganz im Gegenteil: Fiskalischen Interessen stellen – jedenfalls – einen maßgeblichen Grund für die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols dar. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen: Randnummer 53 Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die oben zitierte Regelung in § 10 Abs. 4 GlüStV der bloßen Abwicklung der Begleitfolgen des staatlichen Wettmonopols dient (ebenso wohl Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 12, wenn er auf „die von § 10 Abs. 4 vorausgesetzte Einnahmeerzielung“ hinweist und darauf, dass „das Normenwerk im übrigen die Hauptziele des Monopols (wie sie offenbar § 1 des Vertrages nennen soll) ausweislich seines fragmentarischen und vagen Gesamtcharakters nicht ernsthaft verfolgt“). Denn im Gesetzgebungsverfahren wurden die offensichtlich im Zuge der Neuregelung des Glücksspielrechts zum
  44. Januar 2008 weiter fortbestehenden finanziellen Ziele des Gesetzgebers hinsichtlich des staatlichen Wettmonopols klar zum Ausdruck gebracht. Randnummer 54 Hierzu stützt sich die Kammer auf die amtliche Begründung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  45. September 2007) und auf Äußerungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere während der abschließenden Erörterung des Gesetzes im Parlament (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  46. Dezember 2007, S. 1873 ff.). Diesen abschließenden Erörterungen kommt für die historische Auslegung deshalb (besondere) Bedeutung bei, da es sich um Äußerungen unmittelbar vor der Abstimmung über das Gesetz handelt. Randnummer 55 Im Einzelnen: Randnummer 56 In der einleitenden Begründung zum Berliner Glücksspielgesetz wird ausgeführt, dass der bei einer partiellen Öffnung des Staatsmonopols zu befürchtende Wegfall des staatlichen Glücksspielmonopols zur Folge hätte, „dass sich die Ziele des Staatsvertrages nicht gleichwertig verwirklichen ließen und die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspielmonopol weitgehend entfielen“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  47. September 2007, S. 4). Vor dem Hintergrund dieser konkreten Befürchtung verringerter staatlicher Einnahmen kommt der noch zuvor in der Gesetzesbegründung verlautbarten pauschal formulierten Absicht, „dass das Erzielen staatlicher Einnahmen weder im Vordergrund steht noch ein selbständiges Ziel ist, sondern – wie das die nationale und die europäische Rechtsprechung fordert – nicht mehr als eine Begleitfolge ist“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  48. September 2007, S. 2), keine Bedeutung mehr zu. Randnummer 57 Auch in der vor der Abstimmung über das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel durchgeführten Beratung im Abgeordnetenhaus haben zahlreiche Abgeordnete ihre Zustimmung zu diesem Gesetz mit finanziellen Erwägungen begründet. So wurde von den Abgeordneten unter Bezugnahme auf die zögerliche Haltung des Ministerpräsidenten Schleswig-Holsteins ausgeführt (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  49. Dezember 2007, S. 1875 f.): Randnummer 58 „Es ist ganz interessant, sich mit den Argumenten gerade von Herrn Carstensen auseinandersetzen, der sich beispielsweise dazu geäußert hat, dass es aus seiner Sicht derzeit keine rechtlichen Alternativen gibt, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern. Es geht – so Herr Carstensen – immerhin um 68 Millionen € im Jahr. … Gerade in Berlin sind die Probleme besonders groß, denn die Regelfinanzierung von Jugend- und Sportprojekten aus den Lottomitteln ist gang und gäbe. Wir müssen einen Rückgang der Lottomittel um mehrere Hunderttausend Euro beklagen, mit gravierenden Folgen, mit denen wir uns auch hier im Parlament herumschlagen müssen. Die Infrastruktur der Vereine und Sportverbände droht zu kippen, die Senatssportverwaltung kann laut der ursprünglichen Vorlage des Haushaltsentwurfs diesen Betrag nicht ausgleichen. [Der, Ergänzung der Kammer] ... LSB-Präsident ... hat mehrfach dramatische Worte dafür gefunden und auf die Situation aufmerksam gemacht. Deshalb werden wir dieser Vorlage zustimmen“. Randnummer 59 Anschließend führte ein weiterer Abgeordneter aus (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  50. Dezember 2007, S. 1876 f.): Randnummer 60 „Es ist das Ziel dieses Landesgesetzes, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Das sind Formulierungen, die runtergehen wie Öl. Ich freue mich, dass dieses Hauptziel mit diesem Gesetz erfüllt wird. Es gibt die kleine Begleitfolge, auf die der Kollege ... bereits ausführlich eingegangen ist, die uns lieb und teuer ist und die in dem Haushalt, den wir heute noch beraten werden, ihren Niederschlag findet. So haben wir beispielsweise im Jahr 2006 54,6 Millionen € Lotteriesteuer erhalten, zusammen 70,5 Millionen € Zweckabgabe, Bilanzgewinn der DKLB, Spielbankmittel. Das ist alles eine gute Sache. Die Bundesländer sind sich einig, dass diese beiden Ziele am besten mittels dieses Vertrags erfüllt worden sind und eher nicht mittels des anderen Weges so gut erfüllt würden. Deshalb haben sich die Bundesländer entschieden, diesen Weg zu gehen. Ich, liebe Kolleginnen und Kollegen, empfehle Ihnen, diesen Weg ebenfalls zu gehen. Ein dreifaches Hoch auf die Begleitfolge: nieder mit der Spielsucht! Ich bitte um Ihre Zustimmung.“ Randnummer 61 Noch deutlicher kann das mit der Regelung des staatlichen Wettmonopols – zumindest auch – verfolgte Ziel der Aufrechterhaltung einer staatlichen Einnahmequelle nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass daneben andere Abgeordnete sich in ihren Redebeiträgen (ausschließlich) auf den mit dem Gesetz bezweckten Jugend- und Spielerschutz (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  51. Dezember 2007, S. 1875) und die Eindämmung der Spielsucht (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  52. Dezember 2007, S. 1877 f.) bezogen haben, kann nicht verhindern, dass daneben zumindest auch das nicht legitime Ziel der Einnahmenerzielung verfolgt wurde. Randnummer 62 Dieselbe Tendenz ergibt sich aus einer gesonderten Protokollnotiz zur Sportministerkonferenz vom 19./
  53. November 2009 der Länder Berlin und Baden-Württemberg zu einem Beschluss „vor dem Hintergrund der zukünftigen Herausforderungen für die öffentlichen Haushalte und einer derzeit nicht absehbaren Entwicklung des Glücksspielmarktes in Deutschland hält die Sportministerkonferenz (SMK) folgende Schritte für dringend notwendig (vgl. www.sportministerkonferenz.de/dateien/Beschlüsse
  54. SMK.pdf), die folgende Aussage enthält: Randnummer 63 „ Es besteht kein rechtlich zwingender Grund, das Wettspielmonopol ganz oder teilweise aufzuheben. Bei einer Abkehr vom Monopol ist die bisherige Förderung des Sports in Art und Umfang gefährdet. Erst wenn gesicherte Alternativen zur Finanzierung des Sports im derzeitigen Umfang erarbeitet sind, kann die Veränderung des Monopols verhandelt werden.“ Randnummer 64 Das offensichtliche fiskalische Interesse des Landes Berlin an den aus den Abgaben erzielten Fördermitteln offenbart sich ferner, wenn die Zuordnung der exemplarisch im Jahr 2009 zur Verfügung gestellten Zuwendungen aus Lotto-Mitteln (insgesamt 67,5 Mio Euro) bereichsspezifisch aufschlüsselt wird (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9): Randnummer 65 - 17,7 Mio Euro Senatskanzlei (für kulturelle Angelegenheiten) - 6,1 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (zzgl. 14,2 Mio Euro für satzungsgemäße Leistungen für Zwecke der Jugendarbeit und zzgl. 1,0 Mio Euro nicht rückzahlbarer Leistung gemäß §§ 11a Satz 2 der Stiftungssatzung für das für „Jugend“ zuständige Mitglied des Senats) - 4,9 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales - 2,7 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - 2,5 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Finanzen - 1,6 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (zzgl. 14,2 Mio Euro für satzungsgemäße Leistungen für sportliche Zwecke und zzgl. 1,3 Mio Euro nicht rückzahlbarer Leistung gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungssatzung für das für „Sport“ zuständige Mitglied des Senats Randnummer 66 Auf diese Mittel kann das Land Berlin bereits angesichts ihrer absoluten Höhe offensichtlich nur schwer verzichten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zuwendungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, die jeweils fest eingeplant sein müssen, wie u.a. die Ausgaben für Personal und Verwaltung. Randnummer 67 Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sich die Regelungen zu den Vertriebs- und Werbebeschränkungen in § 4 Abs. 4 und § 5 GlüStV und zur Suchtprävention in § 11 GlüStV durchaus mindernd auf die Einnahmen aus dem staatlichen Wettmonopol auswirken können (darauf ebenfalls hinweisend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  55. Februar 2009, 4 B 298/08, Rn. 24 – juris – unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  56. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 50 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom
  57. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 20 – juris; „Zurückdrängung fiskalischer Interessen“: Bayerischer VGH, Beschluss vom
  58. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 24 – juris; auf einen rückläufigen Umsatz im Bereich der Sportwetten im Jahr 2006 hinweisend: Bayerischer VGH, Beschluss vom
  59. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 48 – juris; OVG Saarland, Beschluss vom
  60. Mai 2010, 3 B 122/10, Rn. 45 – juris ; ebenfalls auf verminderte staatliche Gewinne abstellend: VG Stade, Beschluss vom
  61. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 44 – juris; so auch Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  62. Oktober 2007, Schleswig-Holsteiner Landtag, LT-Drs. 16/2460, S. 13). Es kann jedoch ohne weitere Aufklärung bleiben, ob tatsächlich eine solche Einnahmenverringerung infolge der seit
  63. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zu verzeichnen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer möglichen Einnahmenverringerung vom Ziel der Sicherstellung staatlicher Einnahmen – wenn auch verminderten Umfangs – von dem Sportwettenmonopol abgerückt wäre. Randnummer 68 Auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
  64. August 2008, Az. KVR 54/07, Rn. 127 – juris, wird die Auffassung der Kammer gestützt. Dort kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag (Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen, vgl. GVBl. Berlin 2004, S. 346), der in dem Glücksspielstaatsvertrag aufgegangen ist (darauf ebenfalls Bezug nehmend zur Begründung des dem GlüStV zugrunde liegenden fiskalischen Interesses: VG Berlin, Urteil vom
  65. November 2010, 35 K 88.09 , Rn. 65 – juris) fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt werden und, anders als die Lottogesellschaften dies in dem dortigen Verfahren behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Ziele. Randnummer 69 In diesem Sinne führte auch der damalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. C-243/01, Gambelli u.a.) in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am
  66. Februar 2008 in einer Anhörung zu dem Thema „Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland – Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit“ (abrufbar unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur insoweit vergleichbaren schleswig-holsteinischen Rechtslage aus, dass „sich sowohl aus den Äußerungen des Gesetzgebers als auch aus den gesetzlichen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten des Monopolisten die Dominanz des fiskalischen Interesses ergibt.“ Randnummer 70 Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom
  67. November 2010, 35 K 88.09 , Rn. 55 – juris). Randnummer 71 Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Äußerungen der Experten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Auch diese Äußerungen können nur als Ausdruck der – allerdings verfassungswidrigen – Intention des Landesgesetzgebers verstanden werden. Randnummer 72 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom
  68. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 – juris, BVerfGE 115, 276) gefordert, dass sich bei einer Neuregelung des Glückspielrechts die Einnahmenerzielung allenfalls als nützliche Nebenfolge darstellen dürfe, nicht jedoch als (ein) Ziel des staatlichen Glücksspielmonopols. Im vorliegenden Fall hat sich der Gesetzgeber mit der fortlaufenden Verfolgung fiskalischer Interessen jedoch insoweit einem Zielkonflikt ausgesetzt, den es nach Maßgabe der Sportwettenentscheidung des BVerfG (Urteil vom
  69. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 – juris) gerade nicht mehr geben dürfte. Randnummer 73 b.) Fehlende Geeignetheit Randnummer 74 Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Regelung des staatlichen Wettmonopols in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV formulierten Ziele zu erreichen. Eine Geeignetheit würde nur dann vorliegen, wenn das staatliche Wettmonopol der Erreichung eines legitimen Ziels förderlich wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall, selbst wenn das ohnehin nicht legitime Ziel der Einnahmenerzielung außer Betracht gelassen werden würde. Randnummer 75 Zum Einen fehlen mangels ausreichender gesetzlicher Regelungsdichte strukturelle Sicherungen, um die in § 1 GlüStV angegebenen Ziele zu erreichen und zum Anderen ist es infolge der nach Auffassung der Kammer bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten vermitteln, was zur Folge hat, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen. Randnummer 76 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom
  70. März 2006, 1 BvR 1054/01 – juris, BVerfGE 115, 276) für eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gefordert: Randnummer 77 - normative Ausgestaltung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten - Sportwetten nicht als „Gut des täglichen Lebens“ zu vermarkten - ausreichende strukturelle Vorgaben der neuen Regelungen zum Glücksspielrecht zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten Randnummer 78 Folgende Defizite bestehen weiter: Randnummer 79 aa.) Keine Regelungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten Randnummer 80 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den „erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten“ gehören (dies fordernd: BVerfG, Urteil vom
  71. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 – juris, BVerfGE 115, 276), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV nicht erfüllt wurde (so auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom
  72. April 2008 (Rechtsgutachten 2008), S. 24; sowie zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg, Urteil vom
  73. Juli 2008, 1 K 547/07, Rn. 28, 50 – juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: trotz fehlender detaillierter Ausgestaltung der Sportwetten soll ein Regelungsdefizit nicht vorliegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom
  74. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 – juris; keine Regelungsdefizite betreffend „Art und Zuschnitt von Glücksspielen“ ersichtlich und soweit noch Vollzugsdefizite vorlägen, sei dies – insbesondere erst kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften – unerheblich, da mangelnder Umsetzungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar: VG Cottbus, Beschluss vom
  75. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 – juris; „die strukturellen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots ergeben sich … unmittelbar aus den Zielen des Staatsvertrages“: OVG Hamburg, Beschluss vom
  76. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 – juris; eine über die erfolgte normative Ausgestaltung der Sportwetten könne der Exekutive überlassen bleiben, „um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden“: OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  77. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 – juris; bloße Feststellung unter Zitierung der einschlägigen Regelungen, „der GlüStV (enthalte) inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen“: – so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  78. September 2011, 4 A 17/08 – juris) des – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  79. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 45 – juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  80. Juli 2008, 4 B 2056/07, Rn. 20 – juris; ebenso bloße Feststellung „der Gesetzgeber hat … Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt“: VG Düsseldorf, Beschluss vom
  81. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 39 – juris). Randnummer 81 Im GlüStV findet sich in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unter der Überschrift „Sportwetten“ nur eine Legaldefinition („Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden.“). Lediglich § 21 Abs. 2 Satz 3 erste Alt. GlüStV enthält ein Kriterium betreffend Art und Zuschnitt, indem dort das Wetten während laufender Sportereignisse verboten wird. Weitere Regelungen werden nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verlagert, wenn es dort heißt: „In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln“. Die gesetzlichen Verbote des Wettens über Telekommunikationsanlagen ( § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ) und der Veranstaltung und Vermittlung jeglichen Glücksspiels im Internet ( § 4 Abs. 4 GlüStV ) regeln dagegen den Vertrieb, nicht die Art und den Zuschnitt von Sportwetten; Gleiches gilt für die Regelung zur Begrenzung der Annahmestellen in § 10 Abs. 3 GlüStV (so auch VG Berlin, Urteil vom
  82. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 134 – juris). Randnummer 82 Im AG GlüStV wurden ebenfalls keine weiteren Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten aufgenommen – im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 des Thüringischen Glücksspielgesetz vom
  83. Dezember 2007 (ThürGlüG), GVBl. 2007, S. 243, mit ansatzweisen inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots, dazu Thür. LT-Drs. 4/3341, S.
  84. Im Gegensatz zu Brandenburg (§ 15 Nr. 4 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
  85. Dezember 2007, Lotterie- und Sportwettengesetz (LottGBbg), GVBl. I/07, S. 218) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 2, § 20 Nr. 2 des Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom
  86. Dezember 2007, Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (GlüStVAG M-V), GVBl. 2007, S. 386) ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht mit dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten und somit zu einer Regelung auf Grund eines Gesetzes beauftragt (vgl. § 17 AG GlüStV ). Randnummer 83 Mit der bloßen Legaldefinition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1GlüStV sind Art und Zuschnitt von Sportwetten jedoch nicht hinreichend bestimmt (vgl. hierzu auch die Ansicht, § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei eher deskriptiver Natur: Bayerisches VGH, Beschlüsse vom
  87. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 – juris, und vom
  88. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 – juris). Randnummer 84 Zwar mag der Wortlaut „Ausgang von Sportereignissen“ zumindest Wetten auf Zwischenstände von Fußballspielen, wie z.B. Halbzeitwetten ausschließen (ebenso VG Freiburg, Urteil vom
  89. Juli 2008, 1 K 2130/06, Rn. 50 – juris). Eine weitere Begrenzung findet jedoch nicht statt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellt ein „Sportereignis“ nicht nur ein einzelnes abgeschlossenes Spiel dar, sondern umfasst auch Turniere, wie z.B. die Fußball-Europameisterschaft der Damen 2009, French Open der Damen 2008 und umfasst ferner eine Saison, wie z.B. die Fußballligasaison 2007/2008 oder auch eine bloße Untereinheit eines Spiels, wie z.B. einen Satz beim Tennis. Nicht zuletzt existieren sportliche Veranstaltungen, die sich aus mehreren Sportereignissen zusammensetzen, wie z.B. die Tour de France (darauf hinweisend: VG Berlin, Urteil vom
  90. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 139 – juris). Randnummer 85 Dieses weite Sprachverständnis wird durch einen systematischen Vergleich mit der Definition der Wette in § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV , der „Wette auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses“, bestätigt. Die Definition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nimmt nur insoweit eine Begrenzung vor, als dass Wetten auf den Eintritt (eines Ereignisses) ausgeschlossen sind und es sich bei dem (Ausgang eines) Ereignisses um ein solches sportlicher Art handeln muss (so zutreffend: VG Berlin, Urteil vom
  91. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 140 – juris). Randnummer 86 Letztlich sieht der Gesetzgeber selbst die Legaldefinition der Sportwetten in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur als „einen ersten Schritt“ zur Erfüllung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 26, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  92. September 2007) und geht damit selbst nicht davon aus, dass eine die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben erfüllende Festlegung von Art und Zuschnitt erfolgt sei (vgl. Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 24). Randnummer 87 Im Ergebnis wird bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung der Sportwetten die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte inhaltliche Regelung zu Art und Zuschnitt nahezu vollständig der Exekutive überlassen. Bereits aufgrund der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Wetten auf unterschiedliche Sportarten, Spielergebnisse, Aufstiegs- bzw. Abstiegswetten, Ereigniswetten (z.B. gelbe und rote Karten), Anzahl der erzielten Tore an einem Spieltag (pro Spieler, pro Mannschaft, sog. Torsummenwette), hätte es jedoch nahe gelegen, zumindest grundsätzliche Strukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten durch den Gesetzgeber vorzugeben, so dass allenfalls noch Details von der Exekutive zu regeln sind (a.A. mit der Begründung, „dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit der Klägerin besonders bedeutsam“ seien: Bayerisches VGH, Beschluss vom
  93. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 – juris; „die … detaillierte Ausgestaltung der Sportwetten (könne) der Exekutive überlassen bleiben …, um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden“: OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  94. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 – juris). In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass die Umsetzung der materiellrechtlichen und organisatorischen Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  95. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 149 – juris, BVerfGE 115, 276). Randnummer 88 Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an der Voraussetzung (zumindest) einer Auslegungsvariante, die zum Ergebnis hat, dass das staatliche Wettmonopol nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch VG Berlin, Urteil vom
  96. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 153 – juris). Randnummer 89 bb.) Sportwetten als Gut des täglichen Lebens Randnummer 90 Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: „gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime „weites Land – kurze Wege“, das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt“: VG Freiburg, Urteile vom
  97. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. – juris, und vom
  98. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. – juris; „die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern“: VG Braunschweig, Beschluss vom
  99. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 – juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom
  100. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. – juris; „vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum
  101. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss“: VG Mainz, Beschluss vom
  102. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 – juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom
  103. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. – juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom
  104. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 – juris, und vom
  105. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 – juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom
  106. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 – juris; VG Cottbus, Beschluss vom
  107. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 – juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom
  108. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 – juris; VG Hamburg, Beschluss vom
  109. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 – juris; VG Stade, Beschluss vom
  110. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. – juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: – so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  111. September 2011, 4 A 17/08 – juris) des – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  112. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 – juris; „Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.“: VG Düsseldorf, Beschluss vom
  113. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. – juris). Randnummer 91 In seiner Sportwettenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten infolge des breit gefächerten Netzes von Annahmestellen zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urteil vom
  114. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 138 – juris, BVerfGE 115, 276), und gefordert, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  115. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 – juris, BVerfGE 115, 276). Randnummer 92 Zwar schließt der GlüStV als Vertriebsweg für Sportwetten den Vertrieb über Telekommunikationsanlagen (d.h. insbesondere SMS-Wetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ) und im Internet ( § 4 Abs. 4 GlüStV ) aus und auch die Anzahl der Annahmestellen wurde gemäß § 8 Abs. 6 AG GlüStV auf maximal 1.100 begrenzt. Darin liegt jedoch weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht eine beachtliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung am
  116. März
  117. Randnummer 93 Zunächst hat sich der Gesetzgeber für die Beibehaltung des Vertriebsweges über Annahmestellen entschieden, der auch zuvor bereits der bedeutsamste Vertriebsweg für die Produkte der DKLB war (zitiert in: VG Berlin, Urteil vom
  118. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 160 – juris). Ausweislich der Geschäftsberichte der DKLB für die Jahre 2001 bis 2006 machte der im Mai 2001 gestartete und bereits im November 2006 eingestellte Vertrieb im Internet stets nur einen ausgesprochen geringen Teil zum Umsatz der DKLB beigetragen hat (2001: 0,14%, 2002: 0,44%, 2003: 0,64%, 2004: 0,8%, 2005: 1,34%, 2006: 1,54%). Wenn im Rahmen der Neuregelung des Glücksspielrechts vor diesem Hintergrund auf den Vertrieb über Telekommunikationsanlagen und Internet verzichtet wurde, liegt darin ersichtlich keine qualitative Neugestaltung der bisherigen gesetzlichen Ausgestaltung. Randnummer 94 Ferner liegt in der Beschränkung auf maximal 1.100 Annahmestellen keine grundlegende Abkehr vom bisherigen breit gefächerten Netz von Annahmestellen, welches das Bundesverfassungsgericht unter dem Blinkwinkel des „Guts des täglichen Lebens“ beanstandet hatte. Denn zum Zeitpunkt der Sportwettenentscheidung existierten in Berlin ca. 1.200 Annahmestellen (vgl. Geschäftsbericht DLKB 2006, S. 17), so dass die Verringerungsquote noch nicht einmal 10% ausmacht. Unerheblich ist, was daher auch dahingestellt bleiben kann, wie hoch die tatsächliche Anzahl der Annahmestellen in 2010 war. Entscheidend ist allein, dass das Gesetz hinsichtlich einer geringeren Anzahl als 1.100 Annahmestellen keine strukturelle Sicherung enthält (ebenso auf „fehlende konkrete, inhaltliche Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen als auch gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen“ hinweisend: VG Freiburg, Urteil vom
  119. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 37 ff. – juris; a.A. „dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags von vorneherein darauf angelegt wären, dass der staatliche Wettanbieter die Vertragsziele nicht erfüllt, lässt sich den einschlägigen Regelungen … nicht entnehmen“: VG Karlsruhe, Urteil vom
  120. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Angesichts der Festlegung auf eine Obergrenze von – noch immer – 1.100 Annahmestellen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern damit überhaupt eine Auswirkung auf den Vertrieb der Sportwetten in der Praxis stattgefunden hat. Denn angesichts der Entwicklung der Zahl der Annahmestellen von 1.143

(1998)über 1.160
(1999), 1.166
(2000), 1.158
(2001), 1.159
(2002), 1.188
(2003), 1.195
(2004)auf 1.204
(2005)(vgl. hierzu die jeweiligen Geschäftsberichte der DKLB) wurde damit lediglich eine Rückführung auf den ungefähren Status im Jahr 1998 vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass darin eine Abkehr vom bisherigen Umgang mit Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ liegt. Randnummer 95 Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn das Verhältnis von Annahmestelle zur Einwohnerzahl in Berlin gebildet wird. Die Obergrenze von 1.100 Annahmestellen bedeutet bei einer Einwohnerzahl von 3.460.725 (Stand 2010, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, abrufbar unter www.statistik-berlin-brandenburg.de), dass eine Annahmestelle für ca. 3.150 Einwohner zuständig ist bzw. bei einer Größe von ca. 890 km² einen räumlichen Einzugsbereich von 0,809 km² hat. Damit liegt die Versorgungsdichte in Berlin über der Versorgungsdichte in Bayern zum Zeitpunkt der (hierauf bezogenen) Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestanden in Bayern etwa 4.100 Annahmestellen der Staatlichen Lotterieverwaltung (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom
  1. Juli 2007, S. 18: 4.118 Annahmestellen zum Stichtag
  2. Januar 2006; vgl. auch Drs. 15/8601 des Bayerischen Landtags vom
  3. Juli 2007, S. 7). Das entsprach bei einer Einwohnerzahl von fast 12,5 Mio. Einwohnern der Zuständigkeit einer Annahmestelle für etwa 3.048 Einwohner und angesichts der Größe Bayerns (ca. 70.500 km²) einer räumlichen Dichte von einer Annahmestelle auf etwa 17 km² (vgl. auch Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom
  4. Juli 2007, S. 17 f.: eine Annahmestelle pro 17,6 km² im Juli 2007). Die erheblich höhere Versorgungsdichte Berlins wiegt umso schwerer, als die städtische Struktur Berlins und der hervorragend ausgebaute öffentliche Personennahverkehr die Erreichbarkeit der Annahmestellen erheblich vereinfacht als dies im Vergleich zu den eher ländlich geprägten Strukturen Bayerns der Fall ist. Randnummer 96 Die Versorgungsdichte von Annahmestellen liegt in Berlin auch über dem bundesdeutschen Durchschnitt. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts einige Monate nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bestanden bundesweit etwa 26.000 Annahmestellen (Beschluss des Bundeskartellamts vom
  5. August 2006, B 10 – 92713 – Kc – 148/05, Rn. 328 – juris). Somit war im bundesweiten Durchschnitt (bei etwa 82,5 Mio. Einwohnern in Deutschland) eine Annahmestelle für etwa 3.163 Einwohner zuständig. Nach den Ermittlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern schwankte die Zahl der Einwohner, für die eine Annahmestellen zum Stichtag
  6. Dezember 2005 zuständig war, zwischen 2.664 Einwohnern (Saarland) und 4.575 Einwohnern (Mecklenburg-Vorpommern), wobei Berlin zum damaligen Zeitpunkt über eine Annahmestelle für 2.813 Einwohner verfügte (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom
  7. Juli 2007, S. 17 f.). Auch der bundesweite Vergleich der räumlichen Reichweiten zeigt, dass Berlin – weiterhin – eine besonders hohe räumliche Dichte von Annahmestellen für Sportwetten aufweist (so zutreffend VG Berlin, Beschluss vom
  8. September 2008, 35 A 576/07, Rn. 147 – juris). Nach den Ermittlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern schwankte die räumliche Zuständigkeit einer Annahmestelle zum Stichtag
  9. Dezember 2005 bundesweit zwischen 0,7 km² (Berlin) und 40,5 km² (Mecklenburg-Vorpommern) pro Annahmestelle, wobei die anderen Stadtstaaten mit einer Annahmestelle auf 2,2 km² (Bremen) bzw. auf 1,4 km² (Hamburg) ebenfalls eine wesentlich geringere räumliche Dichte von Annahmestellen als Berlin hatten (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom
  10. Juli 2007, S. 17 f.). Randnummer 97 Letztlich enthalten die gesetzlichen Vorgaben auch keine weiteren inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Standorte von Annahmestellen, die insbesondere sicherstellen würden, dass der Jugend- oder Spielerschutz gewahrt wäre (z.B. Ausschluss von Annahmestellen in unmittelbarer Nähe zu Schulen und anderen jugendschutzrelevanten Orten, Ausschluss eines alkoholbelasteten Umfelds) und die Nähe zu Sportveranstaltungen, die keine Sportereignisse i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sind (z.B. sog. Fanmeile im Berliner Tiergarten), vermieden würde; auch fehlen gesetzliche Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot in den Annahmestellen (z.B. Ausschluss von Kinderspielzeuggeschäften, Geschäften mit Schulwarenangebot). In § 8 Abs. 3 AG GlüStV wird lediglich zu den Räumlichkeiten der Annahmestellen bestimmt, dass „die Erlaubnis ... für den Betrieb einer Annahmestelle ... nur für Räumlichkeiten erteilt werden [darf], die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, nicht entgegenstehen.“ In der Gesetzesbegründung zum AG GlüStV findet sich statt einer Konkretisierung dieser Voraussetzung nur der Hinweis, dass „Absatz 3 ... allgemeine Anforderungen an die Räumlichkeiten einer Annahmestelle“ enthält (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, S. 52, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  11. September 2007). Randnummer 98 Inhaltliche Vorgaben zu den zulässigen Standorten und dem zulässigen Warenangebot können zwar nach der Konzeption des AG GlüStV darüber hinaus bei der Erteilung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AG GlüStV erforderlichen Erlaubnis an die Annahmestellen als Vermittler von Sportwetten berücksichtigt werden. So ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als zuständiger Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Anlage ASOG Nr. 5 Abs. 4 lit. b.]) zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 AG GlüStV vorliegt ( § 8 Abs. 5 Nr. 1 AG GlüStV ), d.h. insbesondere wenn die Vermittlung durch die Annahmestelle den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderläuft ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AG GlüStV ). Darüber hinaus kann die DKLB vor der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis für die jeweilige Annahmestelle und bei dem nach Erteilung der Erlaubnis zu schließenden privatrechtlichen Vertrag mit der Annahmestelle ( § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG GlüStV ) zur Einbindung dieser in die Vertriebsorganisation der DKLB (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ) Einfluss auf die Art der Annahmestelle nehmen. Randnummer 99 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die insoweit zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine an den Zielen der Begrenzung und Kanalisierung der Wettleidenschaft ausgerichtete Auswahl vorgenommen hat. Entscheidend ist wiederum allein, dass das Gesetz insoweit keine strukturelle Sicherung schafft (ebenso VG Berlin, Urteil vom
  12. Januar 2010, 35 A 19.07 , Rn. 57 ff. – juris; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom
  13. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Randnummer 100 Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich, da es wiederum an zumindest einer möglichen Auslegungsvariante fehlt, die zur Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols führen würde. Randnummer 101 cc.) Keine ausreichenden strukturellen Sicherungen Randnummer 102 Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der GlüStV und das AG GlüStV keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten aufweisen mit der Folge, dass die von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwettenentscheidung konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt werden. Randnummer 103 Nach diesen Vorgaben ist Werbung für die staatlichen Sportwetten „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten“ zu beschränken (vgl. BVerfG, Urteil vom
  14. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 – juris, BVerfGE 115, 276). Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht moniert, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Werbung für Sportwetten „nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt“ war, „sondern zum Wetten anreizte und ermunterte“ und omnipräsent sei (vgl. BVerfG, Urteil vom
  15. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Des Weiteren wurde beanstandet, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstelle (vgl. BVerfG, Urteil vom
  16. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Randnummer 104 Es ist nicht ersichtlich, dass diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die beanstandeten Missstände behoben wurden (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom
  17. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 183 – juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  18. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 46 – juris). Randnummer 105 Zwar hat der Gesetzgeber die Forderung des Bundesverfassungsgericht nach „Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten“ zu beschränken (so BVerfG, Urteil vom
  19. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 – juris, BVerfGE 115, 276), wortlautgetreu in § 5 Abs. 1 GlüStV übernommen: „Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“ (insoweit Bedenken hinsichtlich der gerichtsbekannten Werbemaßnahmen äußernd: VG Karlsruhe, Urteil vom
  20. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Randnummer 106 Allerdings ergibt sich aus der systematischen Auslegung, dass die Mitteilung eines Höchstgewinns vom Gesetzgeber als zulässige Information i.S.d. § 5 Abs. 1 GlüStV angesehen wird. Dies ergibt sich aus den als Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag abgedruckten „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, dortige Nr. 2 („Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.“). Weitere Auslegungshinweise ergeben sich weder aus dem Gesetz noch seiner Begründung. Vielmehr begnügt sich die Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag mit dem Hinweis, dass die in Abs. 1 formulierten Vorgaben in Einklang mit den Anforderungen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes stünden (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 15, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses Berlin vom
  21. September 2007). Damit bietet sie dem Anwender jedoch keine Hilfe bei der (schwierigen) Abgrenzung zwischen unzulässiger Werbung mit Aufforderungscharakter und zulässiger informativer Werbung (kritisch unter wortlautgetreuer Wiedergabe von Werbeaussagen auch VG Freiburg, Urteil vom
  22. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 48 – juris). Randnummer 107 Gleiches gilt für den seitens des Bundesverfassungsgerichts beanstandeten Umstand, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten „nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt“ war, „sondern zum Wetten anreizte und ermunterte“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
  23. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Auch in diesem Fall hat es der Gesetzgeber bei einer wortlautgetreuen Übernahme in § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV belassen: „Werbung für öffentliches Glücksspiel darf ... nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern“. In der Begründung zum GlüStV wird hierzu ausgeführt, dass sich das Verbot des gezielten Aufforderns, Anreizens oder Ermunterns zur Teilnahme am Glücksspiel ... vor allem gegen unangemessene unsachliche Werbung [richtet]. Verboten sind insbesondere die Glücksspielsucht fördernde Formen der Werbung etwa durch verkaufsfördernde Rabatte, Gutscheine und ähnliche Aktionen (ebenso LG Kassel, Urteil vom
  24. April 2008, 11 O 4057/08, Rn. 44 – juris). Ferner wird die Regelung des § 5 Abs. 2 GlüStV in der Begründung des Gesetzgebers wie folgt erläutert: „Jeder Art von Werbung ist ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent. So definiert der Bundesgerichtshof Werbung als ´jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern´ (Urteil vom
  25. Juni 2005, I ZR 279/02, Rn. 28 – juris).“ Im „Zusammenspiel von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1“ sei „der Werbeinhalt deutlich umrissen“ (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  26. September 2007, S. 16). Randnummer 108 Dieser Auffassung des Gesetzgebers kann die Kammer nicht beitreten. Randnummer 109 Obwohl der Gesetzgeber selbst erkennt, dass jede Werbung zugleich ein Aufforderungs- bzw. Anreizmoment beinhaltet, lässt er die damit einhergehende Frage unbeantwortet, wie dennoch – entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – eine solche (unzulässige) Wirkung verhindert werden kann. Insbesondere lässt er ungeklärt, ob die Regelungen in § 5 GlüStV auch Werbung für Sportwetten, die diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt, verbieten und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (vgl. BVerfG, Urteil vom
  27. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 136 – juris, BVerfGE 115, 276) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom
  28. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 50 – juris, derartige Hinweise ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  29. August 2008, 6 B 10338/08.OVG, Rn. 23 f. – juris). Randnummer 110 Abgesehen von diesem gesetzgeberischen Defizit zu dem Inhalt zulässiger Werbung erfüllt jedenfalls – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Hinweises zur Auslegung des Begriffs der Werbung im Anhang des AG GlüStV zu den „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht“ – die derzeitige rechtliche Ausgestaltung der Werbung für Sportwetten nicht die Vorgaben des Verfassungsrechts. Denn eine „Information zu Höchstgewinnen“ erschöpft sich entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung als „Information“ gerade nicht in einer (zulässigen) bloßen Mitteilung bzw. Auskunft über die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Spiel, sondern weckt darüber hinaus das Interesse des Adressaten dieser „Information“ an einer Teilnahme dieses Spiels mit den beworbenen „Höchstgewinnen“. Randnummer 111 Darüber hinaus besteht auch weiterhin eine nicht ausreichende strukturelle Sicherung zur Verhinderung der von dem Bundesverfassungsgericht bemängelten Omnipräsenz von Sportwetten. Randnummer 112 So verbietet der GlüStV zwar einerseits Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen ( § 5 Abs. 3 GlüStV ) und darüber hinaus auch Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ( § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ). Randnummer 113 Weiterhin zulässig bleibt andererseits jedoch die Werbung im Hörfunk (vgl. zu Werbespots im Hörfunk zu wiederholter Jackpotwerbung im Lotto „6 aus 49“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  30. Juni 2011, OVG 1 B 3.09, Rn. 7 – juris). Dass die DLKB in Berlin zunächst seit Mai 2006 für Sportwetten im Hörfunk keine Werbung mehr geschaltet hat, ist insoweit unbeachtlich, da dies allein auf der Freiwilligkeit der DKLB beruht und gerade nicht auf der erforderlichen gesetzgeberischen Regelung. Des Weiteren ist die Werbung der Dachmarke „Lotto“ unter anderem anlässlich sportlicher Großereignisse zulässig und wird auch tatsächlich praktiziert (davon berichtet das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  31. April 2011, 4 MB 14/11, Rn. 10 – juris). Damit ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht monierte Omnipräsenz der Werbung für Sportwetten – durch gesetzliche Regelungen – nachhaltig beseitigt worden wäre. Randnummer 114 dd.) Interessenkonflikt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Randnummer 115 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der Wahl der zuständigen Aufsichtsbehörde für das Glücksspiel (§ 9 GlüStV) bei dieser Behörde einen offensichtlichen Interessenkonflikt geschaffen hat, der ersichtlich geeignet ist, die effektive Durchsetzung der Vorgaben des GlüStV und des AG GlüStV zu behindern. Denn die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport (vgl. Nr. 5 Abs. 4 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord), Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln)) ist zugleich Zuwendungsempfängerin der DKLB mit einem Gesamtumfang von ca. 17,1 Mio Euro im Jahr 2009 (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9). Nicht nur, dass sie damit eine der höchsten Zuwendungen der DLKB erhält; darüber hinaus beträgt der Anteil dieser Zuwendungen – gemessen an den geplanten Einnahmen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Jahr 2009 in Höhe von ca. 239,5 Mio Euro (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 4 Einzelplan 05, Inneres und Sport, S. 4) – ca. 7 % und liegt damit erheblich über der relativen Zuwendungshöhe anderer Senatsverwaltungen, wie z.B. Randnummer 116 - der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (ca. 3,3% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 4,9 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 149,7 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 6 Einzelplan 09, S. 9) Randnummer 117 - der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ca. 1,6% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 6,1 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 378,5 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 7 Einzelplan 10, S. 10)); Randnummer 118 - der Senatsverwaltung für Finanzen (ca. 1,1% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 2,5 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 231,6 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 11 Einzelpläne 15, 28 und 29, S. 15) Randnummer 119 Dass die Vorgaben des EuGH nicht umgesetzt worden sind, zeigt auch die Pressemitteilung Nr. 23 vom
  32. Juni 2011 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport über „Erste behördenübergreifende Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels in Berlin“ (nach am
  33. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten des GlüStV). Darin wurde mitgeteilt, dass „der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag der Länder … nicht zu den beabsichtigten Beschränkungen von illegalen Glücksspielen (geführt hat) … Parallel zum Anstieg der Zahl von Spielstätten in Berlin ist auch ein Anstieg illegaler Glücksspiele und Steuerdelikte, ein Anstieg von Zuwiderhandlungen gegen spiel- und gewerberechtliche Vorschriften und von Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz zu verzeichnen. Die den Spielstätten zuzuordnende Begleit- und Umfeldkriminalität wächst seit Jahren. Nach Schätzungen der Fachstelle für Suchtprävention in Berlin stieg die Zahl von Spielsüchtigen, die ein riskantes bzw. pathologisches Spielverhalten aufzeigen, auf etwa 37.000 Menschen.“ Randnummer 120 Auf einen vergleichbaren Trend weist Blaue (ZUM 2011, 119, 127) unter Bezugnahme auf eine Studie von Goldmedia aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ hin: Randnummer 121 „Noch dramatischere Rückgänge … waren etwa im Bereich der staatlichen Sportwetten zu verzeichnen: Hier wurde 2005 noch für 790 Millionen EUR gespielt. 2009 waren es bereits 300 Millionen weniger, nämlich 490 Millionen EUR, die die Deutschen bei Sportwetten einsetzten. Dies … bei einer vollständig gegensätzlichen Entwicklung des unregulierten Marktes, also des Schwarzmarktes. So sind die Spieleinsätze dort allein im Bereich des Online-Sportwettmarktes im gleichen Zeitraum um fast 2,5 Milliarden EUR angewachsen. Sie stiegen um fast 2,5 Milliarden EUR 2005 auf 3,866 Milliarden EUR im Jahr 2009, Daraus errechnet sich für zuletzt 2009 eine Quote von knapp 89% aller deutschen Sportwetten-Nutzer, die ihre Einsätze auf dem Schwarzmarkt tätigten. Dies, ohne dabei die Einsätze außerhalb des Internets – z.B. bei (noch) nicht geschlossenen stationären Wettshops oder in den sog. Hinterzimmern – zu berücksichtigen. Nimmt man die dort – nach Marktschätzungen – im Jahr 2009 getätigten Einsätze in Höhe von immerhin 3,4 Milliarden EUR hinzu, kommt man auf Spieleinsätze im gesamten privaten Wettmarkt von ca. 7,3 Milliarden EUR. Das Regulierungsmissverhältnis wird dadurch noch eklatanter: Knapp 94% des Sportwettenmarktes in Deutschland wurde 2009 von der staatlichen Regulierung nicht erreicht.“ Randnummer 122 ee.) Keine verfassungskonforme Auslegung möglich Randnummer 123 Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich. Insbesondere scheidet eine Auslegung des Begriffs der Werbung unter Heranziehung der Regelungen aus anderen Rechtsgebieten aus. Hierfür kämen zwar durchaus vergleichbare Regelungen in § 43b BRAO und § 27 der Musterberufsordnung für Ärzte (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2004, 101) oder § 27 Abs. 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes in Betracht. Eine Heranziehung scheitert jedoch an einem auch nur andeutungsweise ersichtlichen dahingehenden gesetzgeberischen Willen. Weder findet sich eine Bezugnahme in den Regelungen des Glücksspielrechts noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr ging der Gesetzgeber gerade davon aus, durch die vorhandenen Regelungen in § 5 GlüStV sei „der Werbeinhalt deutlich umrissen“ (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  34. September 2007, S. 16). Randnummer 124 Nach Auffassung der Kammer ist es derzeit infolge der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern, die Sportwetten vermitteln, zu erlassen mit der Folge, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen. Randnummer 125 Der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Mangels Unionsbürgerschaft stellt sich daher die Frage einer vorrangigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht. Die Kammer verkennt somit nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Frage, ob eine innerstaatliche Norm einfachen Rechts, wie § 284 StGB, mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und daher nicht anwendbar ist, nicht zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  35. Juli 2009, 2 BvR 1119/05, 2 BvR 1120/05, 2 BvR 1497/05, Rn. 38 – juris, NVwZ 2009, 1281). Denn um eine solche Frage handelt es sich vorliegend nicht. Randnummer 126 Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
  36. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a. –, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom
  37. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 61 und 8 C 15.09, Rn. 60 – juris). Randnummer 127 Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Wettmonopol verstößt gegen die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom
  38. Oktober 1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f. – juris; vom
  39. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 62, 67 – juris; vom
  40. März 2007, C-338/04 u.a., Placanica, Rn. 53 – juris; vom
  41. September 2009, C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 61 – juris; und vom
  42. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 97 – juris). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom
  43. September 2010, C- 316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 78 – juris; VG Berlin, Urteil vom
  44. September 2008, VG 35 A 576.07, Rn. 238 ff. – juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehören der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sowie insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und der Schutz der Spieler vor unlauteren Glücksspielangeboten zu den Gründen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Randnummer 128 Die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung muss sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die tatsächliche Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, wie den Kasino- und Automatenspielen, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise – insbesondere aus fiskalischen Interessen – auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom
  45. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80 – juris). Das Kohärenzkriterium wird mithin nicht erst bei einem „krassen Missverhältnis“ der Glücksspielpolitik im Bereich der Sportwetten und in den Bereichen der Spielbanken und des Automatenspiels verfehlt. An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es vielmehr schon dann, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in vergleichbaren Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, wobei die bloße Duldung bereits ausreicht (vgl. Urteil des BVerwG vom
  46. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80, 82 – juris). Randnummer 129 Nach Auffassung der Kammer werden die Ziele des Sportwettenmonopols, insbesondere hinsichtlich der Verhinderung der Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht ( § 1 Nr. 1 GlüStV ) und der Begrenzung des Glücksspielangebots ( § 1 Nr. 2 GlüStV ) durch die Neuregelung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) vom
  47. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) als auch deren tatsächliche Anwendungspraxis konterkariert. Randnummer 130 Hinsichtlich der der SpielV unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten ist festzustellen, dass „die zuständigen Behörden … eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“, weshalb „das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom
  48. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 106 – juris). Randnummer 131 Die SpielV wurde mit Wirkung vom
  49. Januar 2006 in einer Weise geändert (vgl. u. a. §§ 3 und 13 SpielV, BGBl. I 2006, 280), dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar noch gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60,00 auf 80,00 €. Die Anzahl der in Deutschland aufgestellten Geldspielautomaten hat sich von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 Geräte im Jahr 2008 erhöht. Zugleich stiegen die Umsätze im selben Zeitraum von 5,88 Milliarden Euro auf 8,13 Milliarden Euro (vgl. Dhom, ZUM 2011, 98, 102). Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  50. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 79 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom
  51. Februar 2011, 4 K 4482/10, Rn. 27 – juris; ebenso Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 176 ff.). Randnummer 132 Dieser – in der gesetzlichen Neuregelung der SpielV angelegte – negative Trend hat sich in der Praxis in Berlin auch tatsächlich deutlich bemerkbar gemacht, wie die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Pressemitteilung Nr. 23 vom
  52. Juni 2011 mitteilt: „Der Berliner Glücksspielmarkt ist seit der letzten Novellierung der Spielverordnung enorm angewachsen. … Parallel zum Anstieg der Zahl von Spielstätten in Berlin ist auch ein Anstieg illegaler Glücksspiele und Steuerdelikte, ein Anstieg von Zuwiderhandlungen gegen spiel- und gewerberechtliche Vorschriften und von Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz zu verzeichnen. Die den Spielstätten zuzuordnende Begleit- und Umfeldkriminalität wächst seit Jahren. Nach Schätzungen der Fachstelle für Suchtprävention in Berlin stieg die Zahl von Spielsüchtigen, die ein riskantes bzw. pathologisches Spielverhalten aufzeigen, auf etwa 37.000 Menschen.“ Randnummer 133 Dieser Feststellung, wonach das Ziel des Sportwettenmonopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Neuregelung der SpielV vom
  53. Januar 2006 als auch deren tatsächliche Anwendungspraxis konterkariert werden, steht der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  54. Dezember 2007 (1 BvR 3082/06 – juris, BVerfGK 13, 147) nicht entgegen. Denn in diesem Beschluss monierte das Bundesverfassungsgericht, dass sich die dortige Verfassungsbeschwerde „nicht substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Berlin) zur Frage auseinander(setzt), ob im betreffenden Bundesland (hier: Berlin) ein hinreichendes Mindestmaß an Konsistenz hinsichtlich des staatlichen Wettangebots hergestellt ist, damit die untersagte Tätigkeit in verfassungsrechtlich hinnehmbarer Weise als verboten angesehen und sofort vollziehbar ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.“ Mangels Zuständigkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Feststellungen ausdrücklich enthalten (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom
  55. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 77 – juris, BVerfGE 115, 276). Randnummer 134 Die entgegenstehende Auffassung (vertreten von Hecker/Ruttig (Glücksspielrecht, GlüstV, § 21 Rn. 7) das Bundesverfassungsgericht hege in seinem Nichtannahmebeschluss vom
  56. Dezember 2007 europarechtliche Zweifel nicht mehr, kann deshalb nicht überzeugen. Randnummer 135 Die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele lassen sich durch ein bloßes Einschreiten gegenüber Drittstaatsangehörigen, die im Bundesgebiet ansässig sind und Sportwetten vermitteln, nicht erreichen. Das Einschreiten gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheidet dagegen aus. Denn der Glücksspielaufsicht ist es infolge des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt (darauf zutreffend hinweisend: VG Berlin, Urteil vom
  57. November 2010, 35 K 88.09 , Rn. 36 – juris). Randnummer 136 c.) Keine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Randnummer 137 Die Kammer ist der Auffassung, dass das staatliche Wettmonopol für Sportwetten auch nicht angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Randnummer 138 Das staatliche Wettmonopol für Sportwetten führt zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Ziel erkennbar außer Verhältnis steht. Das Unterlassen der Veranstaltung und Vermittlung von (sowie der Werbung für) Glücksspiel ist dem Angeschuldigten, insbesondere in Anbetracht der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen, aufgrund der oben festgestellten Verfassungswidrigkeit des staatlichen Monopols nicht zumutbar. Randnummer 139 Das staatliche Wettmonopol ist auch nicht deshalb zumutbar, weil der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (im Eilverfahren keine Überschreitung der Grenzen der Prärogative erkennbar: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  58. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 35 – juris; auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ebenfalls hinweisend: BVerwG, Urteil vom
  59. November 2010, 8 C 14/09, Rn. 29 f. – juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  60. Juni 2010, 3 EO 126/10, Rn. 12 – juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom
  61. März 2010, 1 B 314/09, Rn. 60 – juris) zutreffend Gebrauch gemacht hätte. Selbst wenn der Gesetzgeber zu der Einschätzung gekommen sein sollte, dass die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols geeignet und erforderlich ist, um den aus dem Wetten resultierenden Risiko präventiv entgegenzuwirken, so ist das nicht ausschlaggebend. Denn der Gesetzgeber verfolgt – zumindest daneben – weiterhin fiskalische Interessen und setzt sich damit einem Zielkonflikt aus, der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Neuregelung des Glücksspielrechts gerade ausgeschlossen werden sollte. Randnummer 140 B. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage Randnummer 141 Die Kammer setzt das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage ein, weil es für die Entscheidung des Streitfalls auf die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.

§ 5Satz 1 AG Glü

StV ankommt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Unerheblich ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag vom

  1. Januar 2007 gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV mit Ablauf des
  2. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StGB). Randnummer 142 I. Maßgeblichkeit des Verfassungsverstoßes für den Streitfall Randnummer 143 Ist § 10 Abs.

§ 5Satz 1 AG Glü

StV verfassungsgemäß, dann ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin die Anklage vom 03. August 2010 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Strafrichter, gemäß § 203 StPO zu eröffnen. Denn es besteht nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht der Straftatbegehung gemäß §§ 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB. Randnummer 144 Eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist – die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.

§ 5Satz 1 AG Glü

StV unterstellt – wahrscheinlicher als dessen Freispruch. Randnummer 145 Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, den Tatbestand des §§ 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt zu haben, indem er ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten (die er ferner beworben hat) gewerbsmäßig vermittelte. Randnummer 146 Bei den von dem Angeschuldigten angebotenen Sportwetten handelt es sich um ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB. Nach dieser Regelung ist ein Glücksspiel ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um einen Gewinn oder Verlust, bei dem die Entscheidung darüber ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ). Bereits nach dieser – auch vorliegend anwendbaren – Legaldefinition fallen Sportwetten unter die dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegenden Glücksspiele (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. März 2001, 6 C 2/01 – juris, und vom
  2. Juni 2006, 6 C 19/06 – juris; OVG Berlin, Beschluss vom
  3. Juli 2002, 1 SN 36.00 – juris; Janz, Rechtsfragen der Vermittlung von Oddset-Wetten in Deutschland, NJW 2003, 1694, 1696). Dies bestätigt § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV noch einmal ausdrücklich, wenn dort bestimmt wird, dass Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind. Randnummer 147 Ferner handelt es sich vorliegend auch um ein öffentliches Glücksspiel, da der Angeschuldigte die Sportwetten einem nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich gemacht hat. Randnummer 148 Vorliegend kommen als Handlungsvarianten die Tatbestände des Veranstaltens (§ 284 Abs. 1 erste Alt. StGB) oder des Bereitstellens von Einrichtungen (§ 284 Abs. 1 dritte Alt. StGB) in Betracht. Randnummer 149 Veranstalter im Sinne des § 284 Abs. 1 erste Alt. StGB ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht. Diese Voraussetzungen können dadurch erfüllt werden, dass zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten angemietet werden und die erforderliche Ausstattung bereitgestellt wird, wenn Programme ausgelegt, Einzahlungen der Spieler entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden. Dass die Wettdaten an einen Dritten weitergeleitet werden und an diesen der Gewinnsaldo bis auf die Provision zu überweisen ist, ändert daran nichts. Der Begriff des Veranstaltens i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB setzt nämlich nicht notwendig voraus, dass der Betroffene mit eigenem finanziellen Interesse am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2006, 6 C 19/06 – juris). Randnummer 150 Das Merkmal des Bereitstellens von Einrichtungen ist dann erfüllt, wenn Spieleinrichtungen, wie z.B. Spielscheinen, Wettterminals, Jetons, Spieltische zugänglich gemacht werden, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, zu Glücksspielen benutzt zu werden (vgl. Fischer, StGB,
  5. Auflage 2010, § 284 Rn. 21 m.w.N., ebenso Heine, in: Schönke/Schröder,
  6. Auflage 2010, § 284 Rn. 15 m.w.N.; eine weitergehende Auffassung vertreten Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 65 f. sowie Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 19, 22 f., die nicht nur sog. eigentliche Spieleinrichtungen, d.h. Gegenstände, die für Glücksspielzwecke hergestellt und verwendet werden, als tatbestandsmäßig ansehen, sondern auch sog. uneigentliche Spieleinrichtungen, d.h. neutrale Objekte wie Räumlichkeiten, Tische und Stühle, wenn sie für Glücksspiele bestimmt oder zu deren Abwicklung verwendet werden). Randnummer 151 Die in der Anklage mitgeteilten Tatsachen lassen zwar keine abschließende rechtliche Bewertung zu, ob das Verhalten des Angeschuldigten den Tatbestand des Veranstaltens erfüllt (vgl. auch zur Abgrenzung zwischen Veranstaltung und Bereitstellen von Einrichtungen bei Vermittlungstätigkeit: Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 62 ff.; Mintas, Glücksspiele im Internet, 2009, S. 216 ff.); es fehlt hierfür insbesondere an Einzelheiten zur Ausgestaltung des Wettbetriebs und den entsprechenden Befugnissen des Angeschuldigten (auf diese Vorgaben abstellend: BGH, Urteil vom
  7. November 2002, 4 StR 260/02, Rn. 12 – juris, NStZ 2003, 372, 373; ebenso Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeschuldigten jedenfalls die Tatbestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen. Randnummer 152 Der Angeschuldigte bedurfte für seine Vermittlungstätigkeit einer behördlichen Erlaubnis im Land Berlin, § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV . Die Erlaubnispflicht zieht auch das Amtsgericht Tiergarten nicht in Zweifel. Die abweichende Auffassung von Mosbacher (NJW 2006, 3529, 3532), nach Sinn und Zweck des § 284 Abs. 1 StGB gelte die Erlaubnispflicht nicht für die dritte Alternative („Bereitstellen von Einrichtungen“) überzeugt nicht. Zum Einen geht bereits der Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB ausdrücklich von einer Erlaubnispflicht jeder der dort normierten drei Handlungsvarianten aus. Zum Anderen spricht auch die Systematik des § 284 Abs. 1 StGB dafür, das (negative) Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ als „vor die Klammer“ gezogenes Merkmal auf alle drei Varianten gleichermaßen anzuwenden. Letztlich ist auch anhand der historischen Auslegung nicht andeutungsweise ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die dritte Handlungsvariante vom Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis absehen wollte (vgl. BT-Drs. 13/8587, S.
  8. Zur Begründung des § 284 Abs. 4 StGB heißt es dort: „In Deutschland dürfen Glücksspiele nur mit behördlicher Erlaubnis öffentlich veranstaltet werden (§§ 284, 286 StGB).“ Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Varianten erfolgt in Bezug auf das negative Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ gerade nicht. Randnummer 153 Ferner ist der Angeschuldigte auch hinreichend verdächtig, den o.g. Tatbestand schuldhaft erfüllt zu haben. Randnummer 154 Vorliegend verfügte der Angeschuldigte insbesondere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten über keine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV . Nach dieser Regelung dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wird bundesweit, so auch in Berlin, nach dem jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetz zum GlüStV jedoch nur staatlichen Stellen erteilt ( §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 AG GlüStV ). Randnummer 155 Die der F. E. GmbH erteilte österreichische Konzession entfaltet keine Wirkung im Bundesgebiet (vgl. ebenfalls für eine österreichische Konzession: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10 – juris). Denn es gibt keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der EU (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  10. Juli 2008, 11 MC 71/08 – juris). Daher stellt diese ausländische Konzession keine Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV dar (ebenso für eine ausländische Konzession VG Trier, Beschluss vom
  11. November 2010, 1 L 1230/10.TR – juris; zustimmend Mosbacher NJW 2006, 3529, 3531; mit Hinweis auf das sog. Regionalitätsprinzip bei landesrechtlichen Erlaubnissen Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 30 f. m.w.N.). Randnummer 156 Das Fehlen dieser Erlaubnis beruhte vorliegend auch darauf, dass es dem Angeschuldigten entgegen höherrangigem Recht nicht möglich gewesen wäre, eine solche Erlaubnis zu erhalten. Denn aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols gemäß § 10 Abs.

§ 5Satz 1 AG Glü

StV – deren Verfassungsmäßigkeit vorliegend für die Frage der Erheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG unterstellt wird – war es dem Angeschuldigten von vornherein verwehrt, eine Erlaubnis zu erhalten. Randnummer 157 Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10, Rn. 6 – juris; OVG Münster, Beschluss vom
  2. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 60 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  3. November 2010, 11 MC 429/10, Rn. 23 – juris; OVG Sachsen, Beschluss vom
  4. Januar 2011, 3 B 507/09, Rn. 5 – juris; VG Saarlouis, Urteil vom
  5. September 2011, 6 K 1081/10, Rn. 60 ff. – juris; a.A. – entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung – VG Berlin, Beschluss vom
  6. November 2010, 35 K 88.09 , Rn. 17 ff. – juris; VG Aachen, Beschluss vom
  7. Juni 2011, 6 L 495/10, Rn. 20 – juris; VG Minden, Urteil vom
  8. Februar 2011, 1 K 2835/07, Rn. 79 – juris; VG Köln, Urteil vom
  9. November 2010,1 K 3293/07 – juris; VG Halle, Urteil vom
  10. November 2010, 3 A 155/09 – juris; VG Hamburg; Urteil vom
  11. November 2010, 4 K 350/08 – juris; VG Arnsberg, Beschluss vom
  12. Oktober 2010, 1 L 700/10 – juris) weist der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV keinen sog. gestuften Regelungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols trennen ließe, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit auch allein auf die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung in § 7 AG GlüStV gestützt werden könnte. Randnummer 158 Zwar wird durch § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 7 AG GlüStV im Wege einer allgemeinen bzw. generellen Erlaubnispflicht sichergestellt, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wett

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