Schwerbehindertenrecht: Grad der Behinderung; Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichen "G" Orientierungssatz 1. Für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ zugunsten eines Schwerbehinderten können n
§ 2der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs.
1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – vom
- Dezember 2008 (BGBl. I, Seite 2412) als solche mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität zu bewerten. Eine Bewertung der chronischen Hepatitis als solche mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität (Einzel-GdB 40) kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M nicht in Betracht. Dieser hat dargelegt, dass dann, wenn – wie hier – nur Enzymwerte vorliegen, bei bis zum Dreifachen der Norm erhöhten Werten von einer geringen entzündlichen Aktivität auszugehen ist. Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, (erstmals) im März 2009 seien leicht erhöhte Leberwerte (55 U/l statt normal 50 U/l) gemessen worden. Im April 2010 wurde der bisherige Maximalwert von 117 U/l (GPT) gemessen. Der Sachverständige selbst hat einen Wert von 55 U/l festgestellt. Trotz der demnach höheren Bewertung der chronischen Hepatitis C seit März 2009 ist der Gesamt-GdB aber weiter mit 90 festzustellen. Auch insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen M, der mit der nachvollziehbaren Begründung, dass die zusätzlichen Auswirkungen der Hepatitis C auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gering ausgeprägt sind, einen GdB von 90 auch bei Berücksichtigung eines Einzel-GdB von 30 für die Hepatitis C als angemessen erachtet. Ein höherer GdB als 90 ergibt sich im Übrigen auch nicht unter Berücksichtigung der geringen und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertenden Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks. Randnummer 26 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom
- November 2011 ausgeführt hat, dass bereits im Jahr 2005 regelmäßige Einblutungen zu schweren Gelenkschäden geführt hätten und hierfür das Gutachten des Sachverständigen M in Bezug nimmt, ist anzumerken, dass der Sachverständige das Vorliegen häufiger und ausgeprägter Blutungen gerade verneint hat. Randnummer 27 Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ lagen am
- Januar 2005 sowie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom
- November 2005 und liegen seit dem
- Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vor. Dabei lässt der Senat offen, ob - wofür vieles spricht (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011 - B 9 SB 3/10 R - juris) - der Kläger in Bezug auf die rückwirkende Feststellung seit dem
- Januar 2005 ein besonderes Interesse glaubhaft machen müsste, und ob – wofür wenig spricht – ihm dies gelungen ist. Denn auch insoweit steht fest, dass jedenfalls die in §§ 145 Abs. 1 Satz 1 und 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ weder am
- Januar 2005 noch am
- Dezember 2005 noch ab dem
- Januar 2009 bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegen haben. Hierzu merkt der Senat Folgendes an: Randnummer 28 Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ in den hier maßgeblichen Fassungen 2005 und 2008 (AHP) und seit dem
- Januar 2009 die in
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MedV festgelegten „versorgungsärztlichen Grundsätze“ beschreiben in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 (Seite 137 ff.) und Teil D Nr. 1
- d)–
- f)Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ als erfüllt anzusehen sind und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 2011 - L 11 SB 67/09 - juris). Sie geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein behinderter Mensch infolge der Einschränkung des Gehvermögens „in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist“, und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die AHP und die in
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MedV getroffenen Bestimmungen all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen, erheblich beeinträchtigen. Randnummer 29 Nach Teil B Nr. 30 Abs. 3 AHP und Teil D Nr. 1 d)
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MedV - die Voraussetzungen nach Teil B Nr. 30 Abs. 4 und 5 AHP sowie nach Teil D Nr. 1 e) und f)
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MedV, die auf hirnorganische Anfälle, Störungen der Orientierungsfähigkeit und geistige Behinderungen abstellen, liegen ersichtlich nicht vor - sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens in erster Linie dann als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von
- Soweit innere Leiden zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, kommt es ebenfalls entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Lungenschäden mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, wie z. B. bei einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Randnummer 30 Dass bei dem Kläger keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestanden und bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, steht nach dem Gutachten des Sachverständigen M fest. Danach lagen und liegen auch keine Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- und Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von
- Randnummer 31 Aber auch andere innere Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit liegen hier seit dem
- Januar 2005 durchgehend nicht vor. Zwar lag und liegt bei dem Kläger eine Bewegungsbeeinträchtigung ohne Frage vor, was sich bereits aus einer Bescheinigung des V Klinikums vom
- März 2004 ergibt. Eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Auch dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen M, der ein beeinträchtigtes, aber nicht schwer beeinträchtigtes Gangbild festgestellt hat. Im Untersuchungsbefund hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Schuhe des Klägers gleichmäßig abgelaufen seien, Einlagen, Hilfsmittel und Gehhilfen nicht benutzt würden und eine insgesamt ausreichend raumgreifende und zügige Fortbewegung vorliege. Bei der Gehprüfung hat der Kläger 400 Meter in knapp sechs Minuten ohne Pausen zurückgelegt, wobei zunächst ein geringes, dann ein etwas ausgeprägteres Sprunggelenkshinken rechts vorgelegen habe. Eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit der Folge einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ergibt sich daraus nicht. Randnummer 32 Schließlich liegen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, die dazu führen könnten, die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ außerhalb der in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP und Teil D Nr. 1 d) bis f)
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MedV beschriebenen Regelfälle zu bejahen. Namentlich die vom Sachverständigen M aufgeworfene Frage danach, ob das Zurücklegen ortsüblicher Wegstrecken durch den Kläger empfehlenswert ist, rechtfertigt nicht die Annahme solcher besonderen Umstände, weil insoweit nicht die Gehfähigkeit an sich betroffen ist, sondern eher die Frage von Folgen möglicher Sturzereignisse in den Vordergrund rückt, die aber für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ unmaßgeblich ist. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige im Übrigen auch dargelegt, dass durch das Gehen an sich keine Verschlimmerung des Leidens des Klägers drohe, vielmehr die Gelenksblutungen unkalkulierbar und belastungsunabhängig seien, so dass auch aus diesem Blickwinkel ein oben beschriebener besonderer Umstand nicht zu bejahen ist. Randnummer 33 Schließlich lässt sich das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ auch nicht aus dem Zusammenwirken der sich auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirkenden Beeinträchtigungen des Klägers herleiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, zitiert nach juris), weil die zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen nicht so gravierend sind, dass sie in der Gesamtschau den Regelbeispielen in Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP bzw. Teil D Nr. 1 d) bis f)
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MedV gleichgestellt werden könnten. Randnummer 34 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung präziser wohl dahin hätte gefasst werden müssen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom
- April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2009 außer zur Feststellung des GdB von 90 ab dem
- Januar 2005 - wobei richtig aufgrund des auf diesen Tag gerichteten Überprüfungsantrags des Klägers wohl der
- Januar 2005 gewesen sein dürfte, worauf indes nicht näher einzugehen ist, weil der insoweit allein beschwerte Beklagte keine Berufung eingelegt hat - auch zur teilweisen Rücknahme seines Bescheides vom
- November 2005 insoweit hätte verurteilt werden müssen. Von einer dahingehenden Tenorberichtigung nimmt der Senat mit Blick auf den Ausführungsbescheid des Beklagten von
- August 2011, der eine unmissverständliche Regelung enthält, ab. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist unangetastet zu lassen. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001100999