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SG Berlin 83. Kammer S 83 KA 399/10 Urteil Kassenärztliche Vereinigung - Recht auf Verweigerung des Abschlusses honorarvertraglicher Regelungen und An

Obsah (5)§ 116b§ 92§ 85§ 87§ 75

Kassenärztliche Vereinigung - Recht auf Verweigerung des Abschlusses honorarvertraglicher Regelungen und Anrufung des Landesschiedsamtes - vertragsärztliche Vergütung - Festsetzung der Honorarverteilu

§ 116bNr.

2; Urteil vom 31.5.2006 – B 6 KA 13/05 R =

§ 92Nr. 5, juris Rdnr. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.6.2000 – B 6 KA 26/99 R = Soz

R 3-2500 § 138 Nr. 1, juris Rdnr. 14, jeweils m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) aber auch für Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses, die wegen ihres Doppelcharakters im Verhältnis zu den nicht unmittelbar an der Normsetzung Beteiligten ebenso wie die Beschlüsse und Richtlinien des GBA als untergesetzliche Rechtsnormen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2002, a.a.O.; allgemein zur Normerlassklage im sozialgerichtlichen Verfahren Axer , NZS 1997, 10, 14ff.). Randnummer 67 Indes besteht die Möglichkeit unmittelbaren Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Rechtsnormen nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die Betroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten, oder die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt (BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N., Urteil vom 31.5.2006, a.a.O.). Das gilt nicht nur für die Zulässigkeit der (Norm-)Feststellungsklage, sondern auch für eine auf Erlass bzw. Änderung einer untergesetzlichen Norm gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 9 C 10/07 = BVerwGE 130, 52ff., zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 3.2.2010, a.a.O., juris Rdnr. 22). Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht (BVerwG, a.a.O., 3. Leitsatz; vgl. – zur Unzulässigkeit der Klage eines Vertrags(zahn)arztes unmittelbar gegen Änderungen des EBM wegen Vorrangs der Inzidentprüfung – BSG, Urteil vom 1.7.1992, a.a.O.). Das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen und wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schließt es nicht aus, dass dem Betroffenen bei gesetzlichen und auch bei untergesetzlichen Normen in der Regel Rechtsschutz nicht schon gegen den Erlass der Norm, sondern erst gegen den Vollzugsakt eingeräumt wird, dass er also verpflichtet wird, den Vollzugsakt abzuwarten. Nur soweit ein Vollzugsakt nicht vorgesehen ist oder soweit ausnahmsweise wegen besonderer Umstände der Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht effektiv oder das Abwarten des Vollzugsaktes unzumutbar ist, ist bei gesetzlichen Normen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Norm zulässig (BVerfGE 79, 174, 187 ff) und entsprechend bei untergesetzlichen Normen in Ermangelung eines fachgerichtlichen Normenkontrollverfahrens Rechtsschutz unmittelbar gegen die untergesetzliche Norm im Wege der Normfeststellungs- bzw. Normerlassklage eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.1992, a.a.O.). Randnummer 68 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klage unmittelbar gegen die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses vorliegend nicht statthaft, da der Klägerin auf Ebene der regionalen Gesamtvertragspartner die gegenüber der Normerlass- bzw. der Normfeststellungsklage vorrangige Möglichkeit einer Inzidentprüfung zustand. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist gegenüber der Klage unmittelbar gegen die Partner des Bewertungsausschusses vorrangig und schließt diese aus (vgl. Engelhard , in Hauck/Noftz, SGB V, Stand VI/09, § 87 Rdnr. 459). Randnummer 69 Sofern eine KÄV Regelungen des (erweiterten) Bewertungsausschusses, an die sie im Rahmen der Vereinbarung der Gesamtverträge gebunden ist, für unwirksam hält, besteht für sie zunächst die Möglichkeit, den entsprechenden gesamtvertraglichen Vereinbarungen nicht zuzustimmen und das Schiedsamt anzurufen (§ 89 SGB V). Gegen die Entscheidung des Schiedsamtes steht der KÄV dann die Möglichkeit der Anfechtungsklage zu, in deren Rahmen sie auch inzident die Unwirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses geltend machen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16.7.2003 – B 6 KA 29/02 R =

§ 85Nr.

3, juris Rdnr. 21; vgl. auch – auch zu der hier streitigen Festsetzung der HVV-Quoten für die Zeit ab dem 1.1.2009 – BSG, Urteil vom 21.03.2012 – B 6 KA 21/11 R, Terminsbericht Nr. 15/12, abrufbar unter www.bsg.bund.de sowie die Vorinstanz, Hessisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 – L 4 KA 14/09 KL – juris Rdnrn. 128ff.). Ob neben dem Weg über das Schiedsamt auch noch die Möglichkeit einer (isolierten) Feststellungsklage gegen die Landesverbände der Krankenkassen besteht (vgl. Engelhard , a.a.O.), kann insofern dahinstehen, da jedenfalls durch die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung des Schiedsamtes für die KÄV ausreichender Rechtsschutz gegen die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses gegeben ist. Im Rahmen dieser Rechtsschutzmöglichkeit wird den von der Klägerin angeführten berechtigten Interessen der KÄV, nicht rechtswidrige Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses sehenden Auges umsetzen und ggf. gegenüber den Vertragsärzten für die Folgen der Unwirksamkeit einstehen zu müssen, vollumfänglich Rechnung getragen. Randnummer 70 Das gilt zunächst für die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Leistungsklage (Normerlassklage), mit der die Klägerin eine Anhebung der für ihren Bezirk für die Jahre 2009 und 2010 festgelegten HVV-Quote auf 0,9517 begehrt. Diese auf eine ganz konkrete Regelung gerichtete Klage wäre wegen des dem Bewertungsausschuss zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 – B 6 KA 2/10 R =

§ 87Nr.

25, juris Rdnr. 22 m.w.N.; Urteil vom 21.3.2012, a.a.O.) ohnehin nur dann begründet, wenn allein eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung (hier der für die neuen Bundesländer geltenden höheren HVV-Quote) auf den Bezirk der Klägerin gesetzes- bzw. verfassungsgemäß wäre (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6.9.2006 – B 6 KA 31/05 R =

§ 75Nr.

4). Kann der Normgeber (dies gilt sowohl für den Gesetzgeber als auch für den untergesetzlichen Normgeber) zur Beseitigung einer vorliegenden Ungleichbehandlung unter mehreren denkbaren und rechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch die Gerichte in die dem Normgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 – 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 = BVerfGE 115, 81ff.). Wäre aber allein die Anhebung der HVV-Quote für den Bezirk der Klägerin auf 0,9517 rechtmäßig und schiede jede andere Gestaltungsmöglichkeit aus, könnte dies auch durch die mit der Inzidentprüfung der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses im Rahmen eines Streits auf regionaler gesamtvertraglicher Ebene befassten Gerichte ausgesprochen werden, ohne dass es einer gesonderten Beschlussfassung durch den (erweiterten) Bewertungsausschuss bedürfte (vgl. zum Vorrang der Inzidentprüfung für den Fall, dass nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung auf den Kläger in Betracht kommt, BVerfG, a.a.O.). Randnummer 71 Der Vorrang der Inzidentprüfung steht aber auch der Zulässigkeit der mit dem Klageantrag zu 2) erhobenen Normfeststellungsklage entgegen, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob diese bereits nicht statthaft ist oder ob es (jedenfalls) am berechtigten Feststellungsinteresse fehlt. Randnummer 72 Zwar ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) eine unmittelbar gegen den Normgeber gerichtete und dessen Gestaltungsspielraum wahrende Feststellungsklage bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die begrenzte Rechtskraftwirkung eines im Rahmen einer Inzidentkontrolle ergehenden Urteils grundsätzlich in Betracht kommt (siehe dazu BVerfG, a.a.O.). Indes besteht insofern im Vertragsarztrecht die Besonderheit, dass bei einem Rechtsstreit, bei dem im Kern um die Wirksamkeit untergesetzlicher Normen gestritten wird, der Normgeber bzw. die an der Normgebung beteiligten Institutionen, regelmäßig zum Verfahren beigeladen und damit in die Rechtskraftwirkung des Urteils gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG einbezogen werden (vgl. dazu, dass eine Beiladung in diesen Fällen zwar nicht notwendig aber sachgerecht ist, BSG, Urteil vom 17.9.2008 – B 6 KA 46/07 R =

§ 75Nr.

8, juris Rdnrn. 12f.; Urteil vom 11.5.2011, a.a.O., juris Rdnr. 11). Die begrenzte Rechtskraftwirkung des im Rahmen einer Inzidentprüfung ergehenden Urteils erfordert insofern auch in den Fällen, in denen die Normgeber nach der gerichtlichen Feststellung einer Unvereinbarkeit der maßgeblichen untergesetzlichen Norm mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs.1 GG) eine neue Regelung treffen müssen, nicht zwingend die Zulassung originären Rechtsschutzes gegen den Normgeber. Randnummer 73 Für einen Vorrang der Inzidentprüfung gegenüber der originären Normfeststellungsklage sprechen neben deren Ausnahmecharakter vor allem auch die Schwierigkeiten, die im Falle eines Erfolgs des originären Rechtsschutzes im Rahmen der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung auf gesamtvertraglicher Ebene entstünden. So hat die Klägerin vorliegend auf gesamtvertraglicher Ebene die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses durch Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen umgesetzt. An diese Vereinbarungen ist die Klägerin vertraglich gebunden. Ließe man einen originären Rechtsschutz gegen die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses zu, würde sich die Frage stellen, ob und ggf. welchen Einfluss dies auf die Wirksamkeit der gesamtvertraglichen Vereinbarungen hätte. Zwar wären die Landesverbände der Krankenkassen im Falle einer Beiladung an die Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses gebunden, indes hätte dies noch nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der – nicht streitgegenständlichen – regionalen gesamtvertraglichen Vereinbarungen zur Folge, sondern es bedürfte einer gesonderten Aufhebung bzw. Änderung durch die Gesamtvertragspartner bzw. einer gesonderten gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit. Einer solchen könnten die Landesverbände der Krankenkassen möglicherweise entgegenhalten, dass die Klägerin sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses auf die gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingelassen und sich damit treuwidrig verhalten hat. Randnummer 74 Zudem könnten die Verbände der Krankenkassen dem Verlangen der Klägerin auf nachträgliche Erhöhung der Gesamtvergütung (infolge einer Anhebung der HVV-Quote durch den Bewertungsausschuss) die befreiende Wirkung der Zahlung der Gesamtvergütung entgegenhalten. Wegen der befreienden Wirkung der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen sind Nachforderungen der KÄVen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 6/05 R =

§ 85Nr.

21; Beschluss vom 31.08.2005 – B 6 KA 22/05 B, juris Rdnr. 7; Engelhard , in Hauck/Noftz, SGB V, Stand EL 2/10, § 85 Rdnr. 43a und 117 sowie § 87a Rdnrn. 27ff.). Das gilt – mit Ausnahme der Sonderregelungen in § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V und Abs. 3a Satz 4 a.F. betreffend den unvorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs und die Änderung der Versichertenzahl – trotz § 87a Abs. 1 SGB V a.F. auch für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, wie sich aus § 87a Abs. 3 Satz 1 und § 87c Abs. 4 SGB V a.F. ergibt, wonach auch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung „mit befreiender Wirkung“ vereinbart wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2009 – L 7 KA 62/09 KL – juris Rdnr. 67, Revision anhängig unter B 6 KA 28/11 R; Engelhard , a.a.O., § 87a Rdnr. 28). Das ist auch für den vorliegenden Fall, dass seitens der KÄV die Unwirksamkeit höherrangiger Regelungen geltend gemacht wird, sachgerecht, da die Krankenkassen bei einvernehmlicher Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung grundsätzlich nicht mehr mit Nachforderungen der KÄV rechnen müssen. Vielmehr können sie erwarten, dass Einwendungen gegen die Wirksamkeit höherrangiger Regelungen seitens der KÄV ihnen gegenüber bereits im Rahmen der Verhandlungen über die Gesamtvergütung geltend gemacht und ggf einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Nur so wird dem gewichtigen Interesse der Krankenkassen an der Kalkulierbarkeit ihrer Ausgaben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.08.2005, a.a.O., juris Rdnrn. 22ff.) hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 75 Gegen die Vorrangigkeit des Rechtsschutzes auf gesamtvertraglicher Ebene kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass das Schiedsamt ebenso wie sie selbst an die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses gebunden wäre und keine Verwerfungskompetenz hat (vgl. auch Hessisches LSG, a.a.O., Rdnr. 128). Die Bindungswirkung der regionalen Gesamtvertragspartner wie auch des Schiedsamtes bewirkt nämlich nur, dass diese selbst keine Verwerfungskompetenz haben und im Rahmen ihrer eigenen Entscheidungen an die höherrangigen Regelungen des (erweiterten) Bewertungsausschusses gebunden sind (Art 20 Abs. 3 GG). Sie schließt es aber nicht aus, dass die KÄV als Adressatin der Entscheidung des Schiedsamtes im Rahmen deren Anfechtung die Unwirksamkeit der höherrangigen Regelungen geltend macht, die dann durch die Gerichte – denen eine Verwerfungskompetenz zukommt – überprüft wird (vgl. BSG, Urteil vom 21.3.2012, a.a.O.; vgl. auch – für das nachgelagerte Verhältnis der normunterworfenen Vertragsärzte zur KÄV als Adressatin eines bestandskräftigen Beschlusses des Landeschiedsamtes – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.9.2011 – L 7 KA 91/08 , juris). Insofern trifft die Aussage der Klägerin, dass sie „überhaupt keine andere Wahl (hatte), als die Beschlüsse zu vollziehen“ nicht zu. Die Klägerin weist zu Recht selbst darauf hin, dass es ihr nicht zumutbar wäre, von ihr für unwirksam gehaltene Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses ohne die Möglichkeit einer Überprüfung auf gesamtvertraglicher Ebene umsetzen zu müssen und dann ggf. gegenüber den Vertragsärzten die Folgen der Unwirksamkeit tragen zu müssen. Sie hätte insofern den Abschluss gesamtvertraglicher Vereinbarungen auf Grundlage der von ihr für unwirksam gehaltenen höherrangigen Regelungen verweigern und gegen die dann ergehende Entscheidung des Schiedsamtes um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Randnummer 76 Die Erforderlichkeit eines originären Rechtsschutzes einer KÄV gegen Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine ultra-vires-Kontrolle. Zwar hat das BSG in der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom 3.2.2010 (a.a.O., juris Rdnr. 38) entschieden, dass im gegliederten System der vertragsärztlichen Versorgung, das durch eine Vielzahl von Kompetenzweisungen auch zur Normsetzung an Körperschaften mit Selbstverwaltungsrecht geprägt ist, auch aus Kompetenzzuweisungen klagefähige Rechtspositionen abgeleitet werden können. Ebenso wie Organe im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren müssen auch die Selbstverwaltungskörperschaften im System der vertragsärztlichen Versorgung sich gegen Kompetenzübergriffe anderer beteiligter Funktionsträger zur Wehr setzen können (vgl. dazu bereits Schapp , NZS 1997, 152, 154). Auch dies erfordert jedoch keinen originären Rechtsschutz gegen die Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses, sondern kann ebenfalls im Rahmen einer Inzidentprüfung geltend gemacht werden. Randnummer 77 Auch der Einwand der Klägerin, dass ohne originäre Rechtsschutzmöglichkeit der (erweiterte) Bewertungsausschuss „nach Gutdünken seinen eigenen Gestaltungsspielraum abweichend von den gesetzlichen Vorgaben ziehen und die Grenzen – je nach Bedarf – verschieben (könnte), ohne einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit ausgesetzt zu sein“, verfängt nicht. Wie bereits dargelegt, besteht sowohl für die Gesamtvertragspartner als auch für die von den Beschlüssen ebenfalls betroffenen Vertragsärzte die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses inzident überprüfen zu lassen. Randnummer 78 Dass die Klägerin die ihr insoweit eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten - aus welchen Gründen auch immer - nicht genutzt hat, muss sie gegen sich gelten lassen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass Nachteile, die ihr durch eigene Versäumnisse entstanden sind, durch die Eröffnung der Möglichkeit einer unmittelbaren Normerlass- bzw. Normfeststellungsklage wieder ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007, a.a.O., juris Rdnr. 35). Randnummer 79 Schließlich verhilft auch der Umstand, dass die Vergütung der Jahre 2009 und 2010 Grundlage der noch nicht abschließend vereinbarten vertragsärztlichen Vergütung für die Jahre 2011 und 2012 ist, der Klage nicht zum Erfolg. Auch in diesem Rahmen steht bzw. stand es der Klägerin frei, das Landesschiedsamt anzurufen und ggf. gegen die in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen Klage zu erheben, um die einschlägigen Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses inzident einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Sofern allein die tatsächlich gezahlte bzw. gesamtvertraglich vereinbarte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der Jahre 2009 und 2010 Grundlage der Vereinbarungen für 2011 bzw. 2012 sein sollte, würde auch allein die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse des (erweiterten) Bewertungsausschusses betreffend die Jahre 2009 und 2010 dem auf eine höhere morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die Jahre 2011 und 2012 gerichteten Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, da sich allein durch diese Feststellung die regional gesamtvertraglich zu vereinbarende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht erhöhen würde. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 81 Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.sgBAUSTEIN/RM_ZIN1.RTFBelehrung: Zulässige Berufung Inland 1.Instanz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101010

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