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VG Berlin 29. Kammer 29 K 422.10 Urteil Anspruch auf ergänzende Singularrestitution § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 3 Abs 1 S 11 VermG, § 7 Ab

Anspruch auf ergänzende Singularrestitution Leitsatz Der Anspruch auf ergänzende Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch dann, wenn das Unternehmen, an dem Anteile verfolgungsbed

§ 3Verm

G Nr. 10 = juris Rdnr. 14). Da zudem auch die Klägerin lediglich Entschädigung beansprucht, kommt es nicht darauf an, ob sich die Entschädigungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 VermG oder aus § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 8 C 11.06 –,

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G Nr. 10 = juris Rdnr. 11). II. Randnummer 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung (1.), allerdings nicht in dem geltend gemachten Umfang (2.). Randnummer 18 (1.) Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem

  1. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Insoweit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig vor. Insbesondere ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass S... alle Aktien- und Beteiligungsrechte an seinen Unternehmen entzogen wurden und diese Entziehung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2007 - 8 C 9.06 -,

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G Nr. 67 = juris Rdnr. 19). Angesichts des unverändert gebliebenen Stammkapitals der A... und mangels sonstiger Anhaltspunkte ist auch die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG nicht widerlegt, dass das Grundstück mit Mitteln des Unternehmens angeschafft wurde (dazu zuletzt Urteil der Kammer vom

  1. Juni 2011 – 29 K 292.10 –, ZOV 2011, 179 m.w.N., Revision anhängig unter BVerwG 8 C 11.11). Streitig ist lediglich, ob die Bruchteilsrestitution dann ausscheidet, wenn dem Unternehmen ein Grundstück nach der Anteilsschädigung „zugeschwommen“, aber bereits vor dem
  2. Mai 1945 wieder „weggeschwommen“ ist. Randnummer 19 Der ergänzende Singularrestitutionsanspruch in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wurde durch das
  3. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügt. Damit sollten die Fälle einer befriedigenden Lösung zugeführt werden, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Gründen das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz weggenommen wurde (BT-Drucks. 12/2480 S. 40); die NS-Verfolgten sollten nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären (BT-Drucks. 12/2944 S. 50). Nach der Begründung zur „Klarstellung“ durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz ist Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die Rückgabe auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Rückgabe des enteigneten Unternehmens in den alten Bundesländern nach 1945 auf Grund gesetzlicher Regelungen erfolgte, die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone gelegenen Unternehmensteile und Vermögensgegenstände, die ursprünglich zu dem enteigneten Unternehmen gehörten, aber nicht zurückgegeben werden konnten (BT-Drucks. 13/7275 S. 43). Die erstgenannte Begründung spricht zwar für die Auffassung der Beklagten, doch nimmt die spätere Begründung eine derartige Beschränkung nicht auf, und sie hat auch keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesetzes gefunden. Randnummer 20 Für die Auffassung der Klägerin dagegen spricht zunächst, dass das alliierte Rückerstattungsrecht auch Vermögensgegenstände erfasste, die das auf Grund einer Verfolgungsmaßnahme entzogene Unternehmen in seinem weiteren Geschäftsbetrieb erworben hatte und die im Zeitpunkt der Rückerstattung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehörten (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 118). Eine Einschränkung auf ein Wegschwimmen nach 1945 ist dem ebenso wenig wie dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine teleologische Reduktion dann geboten sei, wenn ein nach der Unternehmensentziehung angeschaffter Vermögenswert gegen eine wertmäßig ihm entsprechende Gegenleistung aus dem Unternehmen genommen wurde und diese Gegenleistung noch vorhanden ist (Redeker/Hirtschulz/Tank a.a.O. Rdnr. 119; ähnlich Wasmuth, RVI, VermG § 3 Rdnr. 179). Dies wird auch mit dem Fall begründet, dass ein Unternehmen mit einmaligem Kapitalaufwand ein Grundstück kauft, es wieder verkauft und mit dem Erlös ein neues Grundstück kauft usw.; es sei absurd, einen Restitutionsanspruch auf alle kurzfristig erworbenen Grundstücke einzuräumen, sondern nur solche Erwerbungen sollten eine Restitution auslösen, die nicht gleichzeitig einen ebenso hohen Wertabfluss beim Unternehmen bewirkt hätten (Glantz, ZOV 2006, 396 [399]). Nach einer weiteren Auffassung würde dieses Ergebnis dadurch vermieden, dass bei Veräußerung zu einem angemessenen Preis keine Schädigung vorläge (Glaeden, ZOV 2006, 400 [402]). Letztere Auffassung steht allerdings (inzwischen) im eindeutigen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, nach dem es ausreicht, wenn die betroffenen Vermögenswerte „aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören“, also gerade keine weitere Schädigung vorausgesetzt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1997 - 7 C 53.96 -,

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G Nr. 18 = juris Rdnr. 15). Gegen die Auffassung von Glantz, es dürfe kein Abfluss beim Erwerb des Grundstückes feststellbar sein, spricht, dass dies auch ein schlicht zugeschwommenes Grundstück erfassen würde. Beide Auffassungen sind allerdings mittlerweile auch dadurch überholt, dass die von Glantz gesehene Gefahr in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelt wird, der im Ergebnis dem Ansatz von Glaeden folgt. Wenn überhaupt käme also die Auffassung von Redeker/Hirtschulz/Tank in Betracht, wonach ein Anspruch nur besteht, wenn das durchgeschwommene Grundstück ohne Gegenleistung wieder aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden ist. Das könnte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der wohl vor Allem den Fall vor Augen hatte, dass einem arisierten Unternehmen Grundstücke besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich abhanden gekommen sind. Diese Mutmaßung hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden; zudem hat das Bundesverwaltungsgericht einen anderen Ansatz zur Lösung dieses Problems gefunden, indem der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG – der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist – nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten zu erfüllen ist (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18). Randnummer 21 Die Regelungen in Art. 29 Abs. 3 USREG/Art. 25 Abs. 3 BrREG/Art. 26 Abs. 4 REAO ändern an dieser Einschätzung nichts, da dort lediglich der Umfang der Naturalrestitution geregelt wird; da sich dieser Anspruch nur gegen den rückerstattungspflichtigen Inhaber richtete (zur Problematik des Zwischenerwerbs vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 190 f.), setzte er notwendig voraus, dass sich der Vermögenswert auch zum Rückerstattungszeitpunkt noch im Unternehmen befand. Die Abweichung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG vom Rückerstattungsrecht besteht aber darin, dass er neben einem Anspruch auf im Wege der Surrogation hinzugekommene Grundstücke auch einen Naturalrestitutionsanspruch auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende Grundstücke einräumt; hinsichtlich weggeschwommener Grundstücke wird also ein anderer Anspruch als der Schadensersatzanspruch nach Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 USREG/Art. 26 Abs. 2 BrREG/Art. 27 Abs. 2 REAO eingeräumt (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, Art. 30 US Anm. 8; Redeker/Hirtschulz/Tank a.a.O. Rdnr. 118), der aber dem gleichen Wiedergutmachungsziel dienen soll, die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären (BT-Drucks. 12/2944 S. 50). Der Sache nach führt dies dazu, dass auch ein „durchgeschwommenes“ Grundstück mit dem vierfachen Einheitswert (anteilig) entschädigt wird und nicht als mit Passiva verrechneter Bilanzwert in der Unternehmensentschädigung auf- bzw. untergeht. Das ist aber Konsequenz der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG insgesamt und keine Frage doppelter Entschädigung; dieses Problem ist vielmehr wie ausgeführt durch die Anrechnungsvorschriften des Entschädigungsrechts zu bewältigen. Randnummer 22 Auch die Folge, dass somit in Entschädigungsfällen vom vervierfachten Einheitswert nur ein Zwanzigstel des Kaufpreises abzuziehen ist, ist vom Gesetzgeber so vorgesehen und rechtfertigt sich daraus, dass sich im Laufe der Zeit ein Kontoguthaben in entsprechender Weise reduziert, der Grundstückswert hingegen (mindestens) entsprechend vermehrt hätte. Eine etwaige Verzinsung eines Kontoguthabens spielt dabei keine Rolle, da dem die (entgangene) Fruchtziehung aus dem Grundstück gegenüber steht. Randnummer 23 Schließlich hat der Gesetzgeber selbst dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass er in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG einen speziellen Fall durchgeschwommener Grundstücke ausdrücklich im Wege der Ausnahme geregelt und damit zugleich deutlich gemacht hat, dass derartige Ansprüche grundsätzlich bestehen. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch nicht an § 3 Abs. 1 Nr. 11 VermG, da es sich weder um ein Wohngebäude noch beim Erwerber um eine natürliche Person handelte. Randnummer 24 Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass es keine vermögensrechtlich zu schließende Restitutionslücke gibt, weil der Geschädigte bereits rückerstattungsrechtliche Leistungen erhalten hat; dann wäre bereits in der Vergangenheit das geschehen, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 17; hinsichtlich des Entschädigungsanspruches zudem ausdrücklich § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG). Beim durchgeschwommenen Grundstück kommt zwar in Betracht, dass im Westen geflossene Wiedergutmachungsleistungen im Osten belegene Vermögenswerte dann erfassen konnten, wenn das Grundstück bereits in Geld umgewandelt, also im Kapitalwert des im Westen liegenden Unternehmens enthalten war. Ein Erfahrungswert oder sonstiger Anhaltspunkt, dass dies grundsätzlich so gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 25 Im konkreten Fall sind immerhin zwei Wiedergutmachungsleistungen in Betracht zu ziehen, die den zunächst grundsätzlich gegebenen Entschädigungsanspruch ausschließen könnten, nämlich zum Einen die Rückgabe der Anteile an der A..., die allerdings „in einem völlig wertlosen oder in einen nahezu wertlosen Zustand“ waren. Zum Anderen ging es in dem Beschluss von 1969 um die Wertminderung der bereits rückerstatteten Unternehmensbeteiligung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wertminderung deshalb bestand, weil die im Westen belegene Gesellschaft ihre im Beitrittsgebiet liegenden Grundstücke verloren hatte. Es besteht jedoch kein gesicherter Anhaltspunkt dafür, dass dies auch das streitige Grundstück umfasst haben sollte, denn es ist nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass dabei nur die Grundstücke gemeint waren, auf die das Unternehmen wegen der Teilung keinen Zugriff mehr hatte, also gerade nicht diejenigen, die bereits früher veräußert worden waren. Als bereits erfolgte Wiedergutmachung in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück verbleibt somit nur die Anteilsrückerstattung, mit der der Geschädigte auch wieder Zugriff auf Kontoguthaben der Gesellschaft hatte, in denen noch der Gegenwert aus dem Grundstücksverkauf von 1940 enthalten gewesen sein könnte. Die Annahme, das Geld sei noch vorhanden gewesen, ist aber spekulativ, und der Zweifel darüber geht zu Lasten der für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Eine generelle Annahme, derartige Kontoguthaben müssten noch vorhanden gewesen sein, wäre zudem zirkelschlüssig, weil geeignet, die Rückerstattung weggeschwommener Grundstücke generell auszuschließen. Randnummer 26 (2.) Jedoch ist die Klage nicht in vollem Umfang begründet. Die von der Klägerin vorgetragene Berechnung der Entschädigungshöhe ist zwar zutreffend. Insbesondere ist nach § 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG nur die 1924 eingetragene, 1926 in eine Hypothek umgewandelte Grundschuld über 660.000 GM zur Hälfte anzurechnen, da die übrigen Grundpfandrechte nach dem
  3. September 1935 eingetragen wurden und der eindeutige Gesetzeswortlaut auch dann greift, wenn der Schuldner zum Eintragungszeitpunkt kein Verfolgter war (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom
  4. März 2012 – 5 C 11.11 –, juris Rdnr. 27 ff.). Die Klägerin kann jedoch keine Entschädigung in voller Höhe verlangen, da Adolf S... nur zu 52,76 % an dem Unternehmen beteiligt war; wer die übrigen Gesellschafter waren, ist nicht ersichtlich, so dass insoweit auch kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust festgestellt werden kann. Im vorliegenden Verfahren sind zwar keine Feststellungen zur Höhe der Beteiligung getroffen worden und mangels entsprechender Unterlagen auch nicht möglich. Das Gericht hält aber aber die Feststellungen im Wiedergutmachungsverfahren für tragfähig, und die Beteiligten sind dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom
  5. Januar 2012 auch nicht entgegen getreten. Randnummer 27 Weiterhin muss – wie bereits ausgeführt – der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG – der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist – nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom
  6. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18). Da es sich um ein verfolgungsfreies Geschäft handelte, ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis auch geflossen ist. Nicht als Gegenleistung anzurechnen ist dabei allerdings der Kaufpreisanteil, der auf die bereits nach Maßgabe des § 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG zu übernehmenden Verbindlichkeiten entfiel (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Februar 1999 – 3 C 8.98 –, VIZ 1999, 476 = juris Rdnr. 16 ff, 23). Abzuziehen ist somit der bar zu zahlende Kaufpreisanteil von 825.000 RM, gemäß § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG umgerechnet 41.250 DM. Die Entschädigung berechnet sich danach wie folgt: Randnummer 28 Einheitswert 1.245.200,00 RM Abgeltungsbetrag (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG) 249.040,00 RM 1.494.240,00 RM Faktor 4 (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) 5.976.960,00 RM Verbindlichkeiten (§ 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG) 330.000,00 RM 5.646.960,00 RM/DM Gegenleistung 41.250,00 DM 5.605.710,00 DM Anteil der Klägerin (52,76 %) 2.957.572,60 DM in Euro 1.512.182,86 € Randnummer 29 Dieser Betrag ist gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zu verzinsen. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 31 BESCHLUSS Randnummer 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101132

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