seinen eigenen Angaben trat er Ende 1918 dem Spartakusbund bei und war seit Anfang der 20er Jahre Mitglied der KPD. Auf Vermittlung der Partei ging er 1924 in die Sowjetunion. Dort studierte er Forstwissenschaft und schrieb zwei wissenschaftliche Arbeiten über die Modernisierung der sowjetischen Waldwirtschaft. 1928 wurde er in das Zentralkomitee der Gewerkschaft für Waldarbeiter und Holzindustriearbeiter, Ende 1928 in die Zentralkommission und Arbeiter- und Bauerninspektion der Kommunistischen Partei (ZKK-RKI) berufen. Dabei handelte es sich um das oberste Parteikontrollorgan. In dieser Funktion verfügte er über einen Spezialausweis für leitende Staats- und Parteifunktionäre, der ihm unmittelbar Zutritt zu den Machzentralen verschaffte. Im Zuge der Gründung eines eigenständigen Volkskommissariats für Waldwirtschaft und Holzindustrie im Dezember 1931 wurde er zum stellvertretenden Volkskommissar (Minister) ernannt. Während dieser Jahre nahm er umfassenden Einblick in die Holz- und Waldwirtschaft der Sowjetunion sowie in die Staatspraxis unter Stalin.
seinen Angaben kritisierte er mehrfach offen die von ihm beobachteten Missstände wie Raubbau an den Holzbeständen, uneffektives Wirtschaften und insbesondere die Heranziehung und schlechte Behandlung von Zwangsarbeitern. Seine Reformbemühungen blieben aber im Ergebnis weitgehend erfolglos. In der Folge bat er darum, dass ihm andere Aufgaben außerhalb der Sowjetunion zugewiesen würden. Daraufhin wurde ihm 1932 eine Tätigkeit als sowjetischer Handelsbeauftragter angeboten. Während der Vorbereitung auf diesen Dienst wurde er am 2. Juni 1932 verhaftet. Ihm wurde insbesondere Spionage für Deutschland vorgeworfen und er wurde zum Tode verurteilt, Anfang 1934 jedoch begnadigt und aus der Haft entlassen. Am 30. März 1934 konnte er
Deutschland ausreisen. Randnummer 3 Zurück in Deutschland kam er in Gestapo-Haft, wurde jedoch relativ bald entlassen, um deren Verdacht zu überprüfen, er werde in Deutschland im Geheimen wieder für die KP arbeiten. Dies war jedoch nicht der Fall; allerdings fand K... auch keine Arbeit. In der Folge bemühte er sich um eine Anstellung im Ausland. Von Mitte 1935 bis 1937 hielt er sich in der Türkei auf.
seinen Angaben wurde er 1937 von Vertretern des sowjetischen Geheimdienstes in der Türkei aufgefordert, in die Sowjetunion zurückzukehren, anderenfalls werde man ihn liquidieren. Es sei ihm jedoch gelungen, in die Schweiz auszureisen. Randnummer 4 Aus vom Bundesarchiv im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen ergibt sich, dass er sich in der zweiten Jahreshälfte 1937 in Deutschland aufhielt. Er wurde hier von einer sich nicht aus den Unterlagen ergebenden Organisation als V-Mann mit dem „Aufgabengebiet: Sowjetrussische Institutionen“ geführt.
den vorliegenden Dokumenten lieferte er einige Informationen über den sowjetischen Geheimdienst sowie einige Hinweise zum sowjetischen Reisebüro Intourist. Randnummer 5 Im Frühjahr 1938 schrieb K...,
eigenen Angaben in der Schweiz, ein Manuskript zu dem Buch „Der verratene Sozialismus“, in dem er seine Erfahrungen in der Sowjetunion schilderte und den dort praktizierten „Bolschewismus“ scharf kritisierte. Das Buch erschien im November 1938 im Nibelungen Verlag, der 1934 vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (im Folgenden nur: Propagandaministerium) gegründet worden war.
Angaben von K... war sein ursprüngliches Manuskript wesentlich umfangreicher, die Zensur in Deutschland habe ihm aber vieles herausgestrichen. Dennoch habe er der Veröffentlichung zugestimmt, weil es ihm sehr wichtig gewesen sei, überhaupt Aufklärung über das bolschewistische System zu betreiben. Das Buch erreichte bis August 1939 10 Auflagen mit 100.000 Exemplaren. Bis zum Überfall auf die Sowjetunion im Juni 1941 sind keine weiteren Auflagen veröffentlicht worden. Danach wurde das Buch erneut in sehr großen Stückzahlen, u.a. in einer sogenannten Volksausgabe, herausgegeben. Bis Kriegsende wurden 2 Mio. Exemplare verkauft. Im „Geleitwort des Verfassers“ zur Volksausgabe vom Juli 1941 hieß es: "Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers, der nicht nur Führer und Staatsmann, sondern auch der größte Sozialist aller Zeiten ist." Das Vorwort und das Schlusswort der zum Verwaltungsstreitverfahren beigezogen 5. Auflage, 1939 enthalten nichts Vergleichbares. K... hat stets angegeben, diesen Satz nicht selbst geschrieben zu haben. Randnummer 6 Im August 1938 erwarb Herr L... das 1.267 m² große, seinerzeit noch unbebaute Grundstück Straße 4... Nr. ... in Berlin-Rahnsdorf (später Weg ...). Dort ließ er ein Einfamilienhaus errichten. Er heiratete im November 1938 zum zweiten Mal. Aus der Ehe gingen fünf Kinder, darunter die Kläger hervor. Randnummer 7 K... war ab dem Erscheinen des Buchs in der Weise als Redner tätig, dass er vor Versammlungen von Betriebsbelegschaften, aber auch von Parteiorganisationen über seine Erfahrungen in der Sowjetunion und sein Buch berichtete, wobei er der Kontrolle durch das Propagandaministerium unterlag. Ab Mai 1941 war er direkt in der Ostabteilung des Propagandaministeriums beschäftigt. Er war u.a. im Rahmen der zum Ministerium gehörenden Organisation „Vineta“ für einen gegen die Sowjetunion gerichteten Zersetzungssender zuständig und setzte seine Vortragstätigkeit fort. Er leistete die propagandistische Arbeit spätestens ab September 1941 in der Propaganda-Ersatz-Abteilung in Potsdam, war in dieser Zeit also wieder Soldat und zwar im Range eines Wachtmeisters. Seine Rednertätigkeit löste erhebliche Konflikte mit den Vorgesetzten im Ministerium aus. Man warf ihm vor, zu eigenständig zu formulieren, die Menschen oder Verhältnisse in der Sowjetunion zu positiv darzustellen und in diesem Zusammenhang von der Parteilinie abzuweichen. Dies führte dazu, dass seine Rednertätigkeit laufend überwacht und eingeschränkt wurde. Schließlich wurde die Tätigkeit im Propagandabereich im Oktober/November 1942 ganz beendet. Randnummer 8 K... entwickelte daneben noch verschiedene privatwirtschaftliche Aktivitäten. U.a. eröffnete er 1941 eine „Anti-Komintern-Buchhandlung“, in der vorwiegend „antibolschewistische Literatur“, darunter namentlich sein eigenes Buch, verkauft wurde. Er gehörte vom Oktober/November 1942 bis März 1943 der Organisation Todt (OT) als Oberfrontführer an. Er leitete ein Bauprojekt im Gebiet Borissow/Minsk.
eigenen Angaben, die durch die Erklärung von E... vom
eigenen Angaben wurde K... zu General Berger in dessen Eigenschaft als Chef des Kriegsgefangenenwesens einberufen mit der Aufgabe, seine – L... - Vorschläge über die Reorganisation des Ostarbeiter- und Ostkriegsgefangenenwesens durchzuführen. Randnummer 11 Im Januar 1945 legte K... beim SS-Hauptamt ein Manuskript einschließlich Vorwort eines weiteren Buches mit dem Titel „Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel“ vor. In einer Fassung des Vorworts zu diesem Buch vom
träglich eingegangene
richt der „Dokumenten-Zentrale“ (document center) besage, dass Herr L... benutzt worden sei, um unter den Arbeitern und Kriegsgefangenen von Osteuropa die nationalsozialistische Ideologie zu verbreiten. Außerdem sei
träglich bekannt geworden, dass im Geleitwort des Verfassers zur
Rücknahme der Klage im März 2000 bestandskräftig. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 3. April 2006 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin fest, dass der Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zustehe. Das Verhalten K... erfülle den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Dies ergebe sich in objektiver Hinsicht aus Folgendem: Er habe seine Fähigkeiten auf verschiedene Weise in den Dienst der Nationalsozialisten gestellt, z.B. als V-Mann für den
richtendienst oder im SS-Hauptamt. Die Waffen-SS sei die politische und militärische Avantgarde des Nationalsozialismus gewesen. Hier habe nur tätig sein können, wer die Ziele des Nationalsozialismus vorbehaltlos bejahte. So sei es auch bei Herrn L... gewesen, da er stets für Sonderaufgaben eingesetzt worden sei. Seiner Beförderung zum Sturmbannführer „am“ 5. Mai 1945 hätten entsprechende Leistungen für die SS und die NSDAP zugrunde liegen müssen. Auch habe sein Buch eine sehr große Verbreitung erfahren, in dessen Vorwort er geschrieben habe: „Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers …“. Das in subjektiver Hinsicht erforderliche Bewusstsein, dass das Verhalten den Nationalsozialismus fördern könne, ergebe sich bereits aus der umfangreichen Propagandaarbeit K..., die offensichtlich so erfolgreich gewesen sei, dass er befördert worden sei. Die Entlastung im Entnazifizierungsverfahren sei für das Verfahren
dem Ausgleichsleistungsgesetz nicht bindend. Es sei auch unerheblich, ob er in Einzelaktionen Menschen verschiedener Nationalität das Leben gerettet habe. Denn ein einmal begangenes Vorschubleisten sei auch durch eine spätere Abkehr nicht wieder rückgängig zu machen. Randnummer 20 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom
den Ernennungsunterlagen der SS Propagandaarbeit unter den Ostarbeitern und Freiwilligen aus dem Osten geleistet. Er habe sich also insgesamt engagiert den Nationalsozialisten zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Spionagetätigkeit gebe es keine Hinweise darauf, dass er hierzu gezwungen worden sei. Schwerer wiege allerdings seine propagandistische Tätigkeit. Offenbar sei man mit seiner Tätigkeit bei der Propagandaersatzabteilung in Potsdam sehr zufrieden gewesen. Denn „folgerichtig“ sei er am
Karl Loew-Albrecht eine Entschädigung für die Enteignung des Grundstücks Weg ... in Berlin-Rahnsdorf, eingetragen im früheren Grundbuch von Rahnsdorf Band 48, Bl. Nr. 1444, Flur 1, Flurstück 1225/42
Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er verweist auf seine Bescheide. Randnummer 28 Das Gericht hat die Original-Akten der Spruchkammer Günzburg und der Berufungskammer Augsburg beigezogen. Der Berichterstatter hat am
LeistG) werden Leistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum
teil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Letztgenannter Ausschlussgrund ist in der Person des Erblassers K...verwirklicht... Randnummer 31 Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit lässt sich allerdings nicht feststellen. Diese Grundsätze, die wie schon zuvor in anderen Wiedergutmachungsgesetzen auch in § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht näher präzisiert werden, ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben sind. Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953) herangezogen werden. Hinweise für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 GG. Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben. Anhaltspunkte hierfür gibt - zumal die Gesetzesbegründung insofern auf die in den westlichen Besatzungszonen geltenden Maßstäbe verweist - Art. II Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – zitiert
juris). Randnummer 32 In Betracht zu ziehen ist insoweit zunächst die Behandlung von Zwangsarbeitern. Die Rekrutierung der Zwangsarbeiter in ihren Heimatländern fand, insbesondere bei den Arbeitskräften aus Polen und den sog. Ostarbeitern, vielfach unter menschenverachtenden Umständen statt. Doch kann ein darin liegender Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig nicht den Unternehmen zugerechnet werden, bei denen sie später beschäftigt wurden. Es muss zwischen der meist unter Anwendung von Zwang vorgenommenen und teilweise brutalen Aushebung und Verschleppung der Zwangsarbeiter durch staatliche Stellen oder die SS einerseits und deren späterem Einsatz in Betrieben oder an sonstigen Beschäftigungsstellen andererseits unterschieden werden. In der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung der ausländischen Arbeiter ist, wie bereits das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes und das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nahelegen, regelmäßig ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Der Internationale Militärgerichtshof führt in seinem Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher unter dem Anklagepunkt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit neben der Ermordung und Misshandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung, der Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums und der Judenverfolgung auch die Politik der Zwangsarbeit auf. Dabei lag der Schwerpunkt des Vorwurfs auf der zwangsweisen Aushebung und Deportation (BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – a.a.O). Randnummer 33 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang weiter der Umgang mit Kriegsgefangenen. Eine Verletzung des in den Kriegsgefangenenkonventionen enthaltenen Verbots, sie zu Arbeiten mit unmittelbarer Relevanz für die Kriegsführung einzusetzen, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes.
der Anlage zum Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl 1910 S. 107), ist der Staat befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere
ihrem Dienstgrad und
ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Juli 1929 (RGBl II 1934 S. 227) können die Kriegführenden die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je
Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden. Diese Befugnis unterliegt jedoch u.a. der Beschränkung des Art. 31.
Satz 1 dieser Regelung dürfen die von den Kriegsgefangenen zu leistenden Arbeiten in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen.
Satz 2 ist es insbesondere verboten, Gefangene zur Herstellung und zum Transport von Waffen oder Munition aller Art sowie zum Transport von Material zu verwenden, das für kämpfende Truppen bestimmt ist. Art. 32 dieses Abkommens verbietet es, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten einzusetzen. Zwischen dem Deutschen Reich und insbesondere seinen westlichen Kriegsgegnern galt die Konvention von 1929, zwischen dem Deutschen Reich und u.a. der Sowjetunion, die das Abkommen von 1929 nicht ratifiziert hatte, galten dagegen die Regelungen des Haager Abkommens von 1907 und die in der Zwischenzeit entstandenen gewohnheitsrechtlichen Regeln zum Schutz der Kriegsgefangenen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – a.a.O). Randnummer 34 Zwar hat K... sich in seiner Zeit bei der Organisation Todt zumindest mit Zwangsarbeitern, wahrscheinlich auch mit Kriegsgefangenen, schwerpunktmäßig beschäftigt. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass er mit deren zwangsweiser Rekrutierung oder Verschleppung zu tun hatte. Ebenso wenig sind konkrete Vorfälle bekannt, in denen er solche Personen misshandelt oder sonst menschenrechtswidrig behandelt hätte. Die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen sprechen sogar eher dafür, dass er sich tatsächlich für eine Verbesserung ihrer Lage eingesetzt und dies zeitweilig auch erreicht hat (vgl. die Erklärungen von E... vom 15. Juli 1947 und von H... vom 20. Oktober 1948 (Akte Spruchkammer, Bl. 41 und Gerichtsakte Bl. 249). Randnummer 35 Für K... Aktivitäten in der Waffen-SS gilt Ähnliches. Zwar hatte er dort zumindest mit Kriegsgefangenen zu tun, denn er war zeitweilig dem Chef des Kriegsgefangenenwesens unterstellt. Auch die Ost-Kriegsgefangenen wurden mit zunehmender Kriegsdauer massiv in Rüstungsbetrieben eingesetzt (Stefan Geck, Das deutsche Kriegsgefangenenwesen 1939 – 1945, Magisterarbeit 1998, S. 85 ff.). Zweifellos sind gerade sie vielfach schlecht behandelt worden und Kriegsgefangene sind zeitweilig sogar zum Weiterarbeiten bei Fliegeralarm gezwungen worden (Geck, a.a.O. S. 89).
der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt jedoch allein der Einsatz von Kriegsgefangenen in der Rüstung noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes dar. Entsprechendes muss für die sich auch aus K...L... eigenen Angaben ergebende Tatsache gelten, dass auch Offiziere kriegsvölkerrechtswidrig zu Arbeiten herangezogen wurden. Dafür, dass sich K... konkret an Misshandlungen oder ähnlichem beteiligt hat, liegen wiederum keine Erkenntnisse vor. Vielmehr erscheint auch hier durchaus glaubhaft, dass er sich sogar für Verbesserungen eingesetzt hat. Dies ist glaubhaft aus seiner Gesamtbiografie, die es in der Tat nahe legt, dass er die Menschen aus der Sowjetunion durchaus schätzte und achtete. Es liegen zwar keine historischen Belege dafür vor, dass er tatsächlich die vorgetragenen grundsätzlichen Änderungen im Kriegsgefangenenwesen veranlasst hat. Es gibt aber auch hierzu eine ganze Reihe von späteren eidesstattlichen Erklärungen, die nicht von vornherein als Gefälligkeitsbescheinigungen abgetan werden können (u.a. die eidesstattlichen Erklärungen von W... vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht. Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist. Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben. Unschädlich ist auch, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, ständige Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.9.2011 – 5 C 16.09 –, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9.09 – und Urteil vom 18.9.2009 – 5 C 1.09 – , alle zitiert
juris, alle m.w.N.). Randnummer 39 Für ein erhebliches Vorschubleisten kann bereits eine Indizwirkung (tatsächliche Vermutung) bestehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zuerst bei einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo angenommen (Urteil vom 26.2.2009 – 5 C 4.08 – zitiert
juris). Dasselbe gilt für eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat. Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtfertigung in der herausgehobenen Machtstellung der SS innerhalb des NS-Staates, ihrer wichtigen Rolle bei dessen Etablierung und Aufrechterhaltung und ihrem aktiven und
haltigen Eintreten für die spezifischen Ziele des nationalsozialistischen Systems (BVerwG, Urteil vom 14.5.2009 – 5 C 15.08 – zitiert
juris). Randnummer 40 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Indizwirkung in dieser Entscheidung überzeugend wie folgt begründet:
dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich in die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als "blutmäßig definierte" Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der "nordischen Rasse" war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen. Die SS vereinnahmte den gesamten Polizeiapparat und verfügte dadurch über eine bedeutende politisch-militärische Machtstellung innerhalb des Regimes. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtung auch mit der Gestapo, der Verwaltung der Konzentrationslager, der Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen, der Massenexekutionen von Zivilisten durch ihre Einsatzgruppen und der systematischen Ermordung der Juden war die SS ein Hauptinstrument der Terror- und Vernichtungspolitik im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Diese heutige historische Bewertung stimmt mit der besatzungsrechtlichen Einschätzung der
kriegszeit überein. Hiernach ist durch das Gesetz Nr. 2 vom
der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom
geordnete Ausführungsorgane und in scheinbar mehr oder weniger unbedeutenden Einzelverrichtungen. Deshalb dürfen die Handlungen der für die bzw. im Namen der SS tätig gewordenen einzelnen Funktionsträger jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht völlig untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen haben, nicht in mehr oder weniger bedeutsame Tatbeiträge aufgespalten werden. Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)-Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind. Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen". Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf. Dies folgt aus der Erfahrungstatsache, dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben. Randnummer 41 Es kann letztlich offen bleiben, ob im vorliegenden Fall bereits diese Indizwirkung aufgrund der hauptamtlichen Tätigkeit von K... bei der Waffen-SS vom 28. August 1944 bis zum Kriegsende den Ausschlusstatbestand begründet. Allerdings waren seine Tätigkeitsfelder zweifellos nicht untergeordnet. Entgegen der Auffassung der Kläger scheidet eine Entlastung allein aus dem Gesichtspunkt der Einberufung aus.
Anhang A, Abschnitt II, E
ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden. Hier kommt also der zutreffende Gedanke zum Ausdruck, dass eine Einberufung grundsätzlich entlastend wirkt, es sei denn der Betreffende ist in der Waffen-SS erheblich befördert worden. Letzteres trifft auf K...aber zu. Er war aufgrund seines Dienstrangs aus dem Ersten Weltkrieg (Feldwebel) bereits Unteroffizier und wurde deshalb in den SS-Personalakten mit der dem Feldwebel entsprechenden Dienststellung des Oberscharführers (der Reserve) geführt (zum Vergleich der Dienstgrade: www.lexikon-der-wehrmacht.de/Soldat/Dienstgradvergleich/htm). Er hat sodann aber sogleich mit seiner Ernennung und Einberufung einen beträchtlichen „Karrieresprung“ zum SS-Hauptsturmführer gemacht, was einem Hauptmann in der regulären Armee entsprach (Lexikon der Wehrmacht a.a.O.), und hatte damit einen Dienstgrad eine Stufe unter dem des Sturmbannführers (= Major) inne, ab dem
dem Anhang A, Abschnitt I, E
der Auskunft der WASt vom 13. Juli 2005 Wachtmeister, was
deren Erläuterung vom
frage mit Schreiben vom
der Kontrollratsdirektive Nr. 38 die Einstufung als Hauptschuldiger begründete, dieser Vorwurf noch in einer Einzelfallprüfung zu hinterfragen. Randnummer 43 Es ist zweifelhaft, kann hier aber letztlich offen bleiben, ob K... in einer Organisationseinheit der SS tätig war, die sich auf „spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat“. Soweit er ursprünglich berufen war, „Propagandaarbeit unter den Ostarbeitern und Freiwilligen aus dem Osten“ zu leisten, wäre zu erwägen, dass Propaganda wohl dann nicht etwas spezifisch Nationalsozialistisches ist, wenn sie sich in einem Krieg gegen den Gegner richtet. Denn Derartiges wird von allen Kriegsparteien unternommen. Anders würde es sich aber verhalten, wenn hier zugleich „Werbung“ für den Nationalsozialismus gemacht wurde. Bei der Organisation des Kriegsgefangenenwesens handelt es sich grundsätzlich ebenfalls um ein Aufgabengebiet, das zwingend bei alle kriegsführenden Parteien besteht und dem man daher die spezifisch nationalsozialistische Ideologieprägung absprechen könnte. Hieran war K... spätestens ab
deren Abschnitt II Art. III A II Nr. 1 war als Belasteter anzusehen, wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat, und
Anhang A, II K
der zum Verfahren beigezogenen 5. Auflage des Buches, 1939): Letztes Ziel der sowjetischen Außenpolitik sei ein neuer gewaltiger Weltkrieg, der zur bolschewistischen Weltrevolution führen solle; das seien die außenpolitischen Ziele Moskaus, um einst über die ganze Welt die Herrschaft der Sowjets zu errichten, eine blutige Despotie
dem Muster der UdSSR. In dem Kapitel "Weltherrschaftspläne der Komintern“ (Seite 183 ff.) wird ausgeführt: Stalin wolle die Voraussetzungen schaffen für einen neuen gewaltigen Weltkrieg, aus welchem die Weltrevolution geboren werden solle; die Sowjetunion sei die Avantgarde der kommunistischen Weltrevolution; das Ergebnis der Weltrevolution müsse und werde eine bolschewistische Welt-Sowjetrepublik unter Führung Moskaus sein. Auf Seite 90 wird erläutert, die Führung des Bolschewismus sei sich darüber im Klaren, dass die Durchführung der bolschewistischen Weltmachtpläne nur möglich sein würde, wenn man die Völker der Welt mit bewaffneter Macht zur Unterwerfung zwingen könne, wozu eine gewaltige Armee zu schaffen sei. Auch auf den Seiten 188 und 239 finden sich weitere Beispiele für diese Warnungen vor einem „bolschewistischen Weltrevolutionskrieg". Diese Erklärungen aber gehen mit der NS-Propaganda über die „Bedrohung Deutschlands aus dem Osten“ konform. Darauf, ob die Sowjetunion tatsächlich einen Krieg gegen Deutschland beabsichtigte, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist allein, dass dies ein wesentlicher Teil der nationalsozialistischen Propaganda, insbesondere zur Begründung des Überfalls auf die Sowjetunion im Juni 1941, war. Im Übrigen ist die von der Klägerin ins Feld geführte, von dem von ihr genannten Historiker Joachim Hoffmann vertretene, Präventivkriegstheorie historisch
ganz herrschender Meinung widerlegt (vgl. Rolf-Dieter Müller: Das Unternehmen „Barbarossa“. In: Manuel Becker, Christoph Studt, Holger Löttel (Hrsg.): Der militärische Widerstand gegen Hitler im Lichte neuer Kontroversen: XXI. Königswinterer Tagung vom 22.–24. Februar 2008. Lit Verlag 2010, S. 83 f.; zitiert
books.google.de; vgl. im Übrigen den ausführlichen Artikel „Präventivkriegsthese“ bei wikipedia mit zahlreichen
weisen). Randnummer 52 Mit der These, der Sozialismus könne nicht auf dem Weg über den Klassenkampf erreicht werden, Sozialismus sei ohne Gemeinschaft aller Schichten eines Volkes undenkbar (Seite 641) gibt der Autor K... zudem einen zentralen Begriff des Marxismus-Leninismus zugunsten der NS-Lehre von der Volksgemeinschaft auf (vgl. Joachim Fest, „War Adolf Hitler ein Linker ?“ – die taz 27.9.2003, zitiert
www.taz.de/archiv). Damit verlässt er endgültig den Boden der allgemeinen, nicht spezifisch nationalsozialistischen Kritik am Stalinismus. Es ist zumindest naheliegend, diese Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass der "wahre Sozialismus" im Nationalsozialismus zu finden sei. Randnummer 53 Hinzu kommt, dass der Autor K... ausführlich erläutert, dass an der Spitze der Sowjetunion – die die Welt mit Krieg bedrohe und den Sozialismus entstellt habe – überdurchschnittlich viele Juden stehen würden. Insbesondere wird auf den Seiten 273 und 275 beschrieben, dass der engste Vertraute Stalins - Lasar Moissejewitsch Kaganowitsch - ein „typischer selbstgefälliger, von seiner Wichtigkeit überzeugter intellektueller Jude“ sei, der die treibende Kraft hinter der Tatsache sei, dass die wichtigsten Stellen im Staat, in der Partei, in der Gewerkschaft und in der Komintern im Laufe der letzten Jahre fast ausschließlich mit Juden besetzt worden seien. Weiter heißt es auf den Seiten 286, 287, Kaganowitsch habe seine "projüdische Personalpolitik skrupellos durchgeführt“; hinter Kaganowitsch stehe die Macht des "russischen und damit internationalen Judentums". Es liegt auf der Hand, welche Wirkung solche Ausführungen auf die Leser im Deutschen Reich gehabt haben müssen, die zu Beginn der Veröffentlichung des Buches bereits sechs Jahre Hetze und Terror gegen die jüdische Bevölkerung hinter sich hatten, ständig auf angeblich vom "Weltjudentum“ ausgehende Gefahren hingewiesen worden waren und denen eingeredet worden war, die Juden seien Deutschlands Unglück. Damit ist nicht gesagt, dass dies K... Absicht war, er gar selber die Judenverfolgung befürwortet hätte. Allerdings enthält das Buch an mehreren Stellen durchaus Antisemitismen (z.B. wird auf Seite 175 f. ein jüdischer Parteifunktionär als „äußerst verschlagen, brutal und rücksichtslos“ beschrieben oder auf Seite 291 angegeben, ein anderer jüdischer Funktionär sei ein „die Menschheit hassender Jude“). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Unerheblich ist auch, dass die Tatsache an sich, dass z.B. Kaganowitsch Jude war, zutreffend ist. Maßgeblich ist hier allein die Beschreibung der Sowjetunion mit einem „Horrorszenario“ - einschließlich des ständigen Hinweises auf den bolschewistischen Expansionsdrang - bei gleichzeitiger Betonung, unter den Führern dieses Staates seien zahlreiche Juden. Dass es sich hierbei auch nicht um einen „Ausrutscher“ im Wirken K... handelte, zeigt sein Schreiben an den Reichspropagandaminister Goebbels vom 7. September 1942 (Gerichtsakte Bl. 349, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857), in dem von Stalin und seiner „jüdischen Clique“, der „jüdisch-bolschewistischen Führerclique“ und der „jüdisch-bolschewistischen“ Feindpropaganda die Rede ist. Randnummer 54 Ganz deutlich wird der Umstand, dass K... nicht nur den Stalinismus kritisiert hat und für einen "idealen" Sozialismus eingetreten ist, sondern zugleich den Nationalsozialismus als – zumindest derzeit – vorzugswürdiges sozialistisches Modell empfohlen hat, im Vorwort zur 12. Auflage und zur Volksausgabe des Buches. Im „Geleitwort des Verfassers“ zur Volksausgabe vom Juli 1941 hieß es nämlich: "Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers, der nicht nur Führer und Staatsmann, sondern auch der größte Sozialist aller Zeiten ist." und in der 12. Auflage, Juni 1942: „Wir Europäer kämpfen alle unter der genialen Führung Adolf Hitlers, dieses deutschen Volksführers, der nicht nur ein genialer Feldherr und Staatsmann, sondern auch einer der größten Sozialisten aller Zeiten ist." Randnummer 55 Zwar mag es sein, dass diese Formulierungen nicht original von K... stammten. Das hat er selbst behauptet und es ist von der ehemaligen Lektorin des Nibelungen-Verlages M... bestätigt worden. Allerdings leidet die Glaubwürdigkeit von Frau W... darunter, dass sie zunächst eine allgemeine Erklärung (vom 18. September 1947, Akte der Spruchkammer Bl. 39) abgegeben hatte und ihre Ausführungen in einer zweiten Erklärung (vom 17. November 1947, Bl. 61) „angepasst“ hat,
dem im Berufungsverfahren genau diese Formulierung als Vorwurf zitiert worden war. Jedenfalls ist das Buch aber schon ab Mitte 1941 in dieser Form mit vollem Wissen K...erschienen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um das weitere Erscheinen zu verhindern. Damit hat er sich im Ergebnis die Formulierung zu eigen gemacht. Randnummer 56 Überdeutlich wird diese Haltung K..., dass jedenfalls unter den gegebenen historischen Umständen im Nationalsozialismus unter der Führung Adolf Hitlers die einzige "Rettung“ zu sehen sei, in dem Vorwort zu dem Buch "Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel" (Gerichtsakte Bl. 354 ff., Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857). Denn darin heißt es u.a. auf S. 7,8: „Wäre ich nicht ein Schurke, wenn ich gerade jetzt, in dieser Stunde des Endkampfes um Sein oder Nicht-Sein des ganzen deutschen Volkes, in diesem Ringen um die Verwirklichung unserer sozialistischen Weltanschauung, mich nicht offen und in freiwilliger und aufrichtiger Ergebenheit zur nationalsozialistischen Führung unseres deutschen Volkes bekennen würde? Denn heute wissen wir doch alle, daß nur dieser deutsche Arbeiter Adolf Hitler unserem leidgeprüften deutschen Volk den Sieg … und uns Sozialisten die Verwirklichung unserer sozialistischen Ideale bringen wird. Deshalb stehe ich mit der ganzen Kraft meines Herzens … voll und ganz auf der Seite dieses deutschen Sozialisten Adolf Hitler und seiner Bewegung. Auch wenn ich dafür mein Leben geben müsste.“ Weiter heißt es auf Seite 10: "Wisset und denket jetzt alle daran, dass es für uns alle, für jeden von euch heute nur eine einzige Entscheidung geben kann: Entweder für Stalin und das bolschewistische Chaos oder für Adolf Hitler und damit für die Verwirklichung unserer sozialistischen Ideale, für die Schaffung einer neuen, wahrhaft sozialistischen Welt !" Auch hier gilt, dass letztlich offen bleiben kann, inwieweit diese Formulierungen von K... selbst stammten. Von einer „Totalfälschung“, wie die Klägerin meint, kann allerdings nicht die Rede sein. Denn in dem Schreiben des SS-Hauptamtes vom 23. Januar 1945 (Gerichtsakte Bl. 353, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857) an den „lieben Kameraden A...“ ist zwar von Änderungen an dem – offenbar von L... – vorgelegten Vorwort die Rede, jedoch nur hinsichtlich einiger Formulierungen, „da sonst der Eindruck entstehen müsste, daß wir z.B. Lenin als reinen Idealisten ansehen und achten“. Selbst wenn die vorliegende Fassung des Vorworts vom 30. Januar 1945, die lediglich mit seinem Namenszug, nicht mit seiner Unterschrift versehen ist, nicht vollständig von K... verfasst sein sollte, so hat er sie jedenfalls mit seinem Brief vom 1. Februar 1945 an den SS-Brigadeführer Dr. N.../Propagandaministerium (Gerichtsakte Bl. 366, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Bestandsnummer 24857) autorisiert. Er begehrt in diesem, von ihm handschriftlich unterzeichneten Schreiben nämlich
drücklich die kurzfristige Veröffentlichung des Buches und verweist selbst darauf, dass es Obergruppenführer Berger vorgelegen habe, der bestimmt habe, dass alle KZ-Häftlinge (frühere KPD-Angehörige) sofort ein Buch mit einem besonderen „Aufruf“, den er hiermit vorlege, in die Hand bekommen sollten. Mit dem "Aufruf" aber ist zweifellos das Vorwort in der Fassung vom
ganz einhelliger Meinung der Leser hervorragend beurteilt werde und in dem eine „Volksausgabe“ vorgeschlagen wird, da mit dem Buch dem „Kommunismus auf deutschem Boden eine propagandistische Vernichtungsschlacht“ geliefert werden könne. Darauf, dass das Buch "Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel" und das Vorwort hierzu möglicherweise gar nicht mehr verteilt worden sind bzw. kriegslagebedingt nur noch geringe Wirkung hatten, kommt es damit nicht an. Unerheblich ist
der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass Herr L...
allen vorliegenden Erkenntnissen nie Parteimitglied war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er überzeugter Nationalsozialist war, was
den vorliegenden Dokumenten gelegentlich von Parteimitgliedern bezweifelt wurde. Denn maßgeblich ist die objektive Wirkung seines Tuns, nicht die innere Überzeugung. Randnummer 58 Die objektiv systemstützende Wirkung seiner Schriften und Reden wird unterstrichen durch K... Eintritt in die Waffen-SS im August 1944. Zwar ist er einberufen worden. Jedoch kann ihn dies - wie oben bereits ausgeführt (Seite 19 f.) - nicht entlasten, weil er zugleich zum Offizier befördert worden ist. Es kommt hinzu, dass er diese Position, in der er eigene Pläne im Umgang mit osteuropäischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen umsetzen wollte, auch angestrebt hat. Dies hat er selbst in seiner Vernehmung im Nürnberger
folgeverfahren gegen Gottlob Berger angegeben (S. 6295 f. des Protokolls der Verhandlung vom 25.5.1948). Damit aber begab er sich in leitender Funktion in die NS-Elite. Es mag sein, dass er glaubte, hier – in der "Höhle des Löwen" – noch etwas zu Gunsten von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen aus den östlichen Ländern erreichen zu können und sogar gewisse Verbesserungen durch sein Wirken tatsächlich eingetreten sind. Dies ist bei der Frage der Entlastung zu prüfen. Objektiv kommt es nur darauf an, dass der bereits als Autor des in Millionenauflage in Deutschland verbreiteten Buches "Der verratene Sozialismus" bekannte K... nunmehr Propaganda in der Uniform der nationalsozialistischen Eliteeinheit betrieb. Widerlegt ist im Übrigen auch das Argument der Kläger, er habe von den Vernichtungsplänen der Nazis nichts gewusst. Denn jedenfalls durch den Einsatz in der Organisation Todt während des Russlandfeldzuges waren ihm diese bekannt geworden.
der im Verfahren vor der Spruchkammer eingereichten eidesstattlichen Erklärung von E... vom 15. Juli 1947 hatte er sich ja ausdrücklich gegen diese Praktiken gewandt. Dennoch hat er zuletzt engagiert gerade in derjenigen Organisation gearbeitet, die auch für die Vernichtung von Juden und anderen „Untermenschen“ verantwortlich war. Damit ließ er die von einem Menschen, der nur „das Gute“ wollte, zu erwartende Distanz vermissen. Randnummer 59 Danach sind auch die subjektiven Anforderungen an den Ausschlusstatbestand erfüllt. Angesichts der offenkundigen Intelligenz von K...und der sich aus seiner Biografie
1938 ergebenden intensiven Einsichtsmöglichkeiten in den NS-Apparat, kann kein Zweifel bestehen, dass er wusste, welche systemstützenden Wirkungen seine Äußerungen entfalteten. Dies hat er auch zumindest „billigend in Kauf genommen“. Nicht erforderlich ist, dass dies seine Absicht, sein primäres Ziel war. Denn
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer auch insoweit folgt, ist es unschädlich, wenn der Betreffende zugleich eigene politische Ziele verfolgt. Randnummer 60 K... kann sich nicht durch
gewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise "entlasten", dass bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen wäre. Randnummer 61 Grundsätzlich können die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf. Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren. Dabei müssen regimeschädliche Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein. Lässt sich eine Stützung und Förderung des Systems feststellen, die - für sich genommen - geeignet ist, die Annahme des erheblichen Vorschubleistens zu rechtfertigen, so ist im Rahmen der umfassenden Einzelfallwürdigung auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person
weislich Handlungen vorgenommen hat, welche dem System geschadet haben oder auf seine Schädigung ausgerichtet waren. Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben)
dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 5 C 16.09, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9.09 und Urteil vom 18.9.2009 – 5 C 1.09 – alle zitiert
juris). Randnummer 62 Selbst wenn man alle Angaben der Zeugen aus dem Entnazifizierungsverfahren trotz insoweit stets zu beachtender Bedenken gegen derartige „Persilscheine“ als wahr unterstellt, lässt sich bei K... kein
haltiges systemschädigendes Verhalten feststellen. Unmittelbar systemschädigend, d.h. in Opposition gegenüber der Partei und der Führung als Ganzes, hat K...L... nämlich nur gehandelt, als er einem französischen Zwangsarbeiter bei der Flucht half (eidesstattliche Erklärung von J... vom
K...L... eigenen Angaben und auch
den vorliegenden Zeugenaussagen schon innerhalb des Regimes verschiedene Ansichten. Mit der Auffassung, man solle diese Menschen human behandeln, stand K... nicht allein. Das Eintreten für eine Fraktion innerhalb des Regimes kann aber nicht entlastend wirken. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101492
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