Sozialverwaltungsrecht: Verrechnung von Forderungen aus Sozialbeiträgen; Ermittlung des Freibetrags; Berücksichtigung von Übergangsgeldes als Arbeitseinkommen bei der Freibetragsberechnung Orientierun
§ 11Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg
II-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 938,85 Euro; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 938,85 Euro = 435,05 Euro monatlich. Randnummer 28 b)
- Juli bis zum
- November 2007: Einkommen aus Übergangsgeld, Mittagessenzuschuss und Fahrgeld i. H. v. 1.373,90 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs i. H. v. 556,85 Euro
§ 11Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg
II-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, insgesamt also abzuziehen 940,85 Euro; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 1.373,90 Euro abzügl. 940,85 Euro = 433,05 Euro monatlich. Randnummer 29 c)
- bis
- Dezember 2007: Einkommen aus Übergangsgeld i. H. v. 7 x 41,12 zzgl. 7x 3,80 Mittagessenzuschuss zzgl. 70 Euro Fahrgeld monatlich : 30 Tage x 7 Tage = insgesamt 330,77 Euro; abzüglich des Gesamtbedarfs i. H. v. 556,85 Euro
§ 11Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg
II-VO i. H. v. 30 Euro und nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. H. v. 70 Euro, jeweils anteilig für 7 von 30 Tagen; insgesamt abzuziehen seien somit 656,85 Euro : 30 x 7 = 153,27 Euro; ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II i. H. v. 284 Euro sei für Dezember 2007 nicht mehr abzusetzen, da kein Unterhaltstitel vorliege; verbleibender und mithin verrechenbarer Betrag; 330,77 Euro abzügl. 153,27 Euro = 177,51 Euro monatlich. Hier sei die Tenorierung lediglich zur Klarstellung erfolgt, da hier von der Beklagten lediglich eine Verrechnung i. H. v. 143,92 Euro vorgesehen gewesen sei. Randnummer 30 Ermessensfehler vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Überprüfung des Ermessens sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten seien. Insbesondere dürfe das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle erfolge ebenfalls nicht. Die Beklagte sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe alle wesentlichen Umstände ermittelt. Der streitgegenständliche Verrechnungsbescheid enthalte eine ausreichende Abwägung der maßgeblichen Interessen des Klägers auf der einen sowie der Versichertengemeinschaft auf der anderen Seite. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2
- HS SGB I sei auch nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, wonach im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen erfolgen müsse, zu folgen. Denn § 51 Abs. 2
- HS SGB I stelle ausdrücklich auf den Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ab. Randnummer 31 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags fort. Insbesondere vertritt er weiterhin die Auffassung, hier sei ein Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Er überreicht u. a. das Zeugnis über den Praktikumseinsatz im Rahmen der Sachkundeprüfung der Firma G P vom
- Dezember
- Ferner habe die Unterhaltsverpflichtung über November 2007 hinaus bestanden und sei zu berücksichtigen. Schließlich seien die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Randnummer 32 Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat das erstinstanzliche Urteil ausgeführt (Schreiben der Beklagten an den Kläger vom
- Januar 2011). Sie überreicht außerdem eine Berechnung des grundsätzlichen Anspruchs auf Übergangsgeld, Stadtfahrgeld und Mittagessenzuschuss für die Monate April sowie Dezember 2007 ohne Berücksichtigung einer Verrechnung vom
- Juni
- Randnummer 33 Auf Hinweis der Berichterstatterin vom
- Juni 2011 hat die Beklagte mit Bescheid vom
- September 2011 den Bescheid vom
- September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2008 insoweit aufgehoben, als anstelle der bisher festgestellten Beträge für den Teilmonat April 2007 nur ein Betrag in Höhe von 425,72 Euro und für den Teilmonat Dezember 2007 nur ein Betrag in Höhe von 170,80 Euro verrechnet werde. Folgende Beträge seien verrechnungsfähig: Für die Zeit vom
- bis zum
- April 2007 insgesamt 425,72 Euro, für die Zeit vom
- Mai bis zum
- Juni 2007 insgesamt 870 Euro, für die Zeit vom
- Juli bis zum
- November 2007 insgesamt 2.164,50 Euro und für die Zeit vom
- bis zum
- Dezember insgesamt 170,80 Euro. Es ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 38,31 Euro, die auf das klägerische Konto überwiesen werde. Der Bescheid werde gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, Randnummer 35 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2008 in der Fassung des Bescheides vom
- September 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten einbehaltenen Beträge auszuzahlen. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Der Kläger ist abschließend auf die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom
- August 2011 – GS 2/10 – hingewiesen worden. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Rentenakten und 2 Bände Reha-Akten) sowie die Akte des SG Berlin zum Az. S 122 R 7749/07 ER, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die frist- und formgerecht erhobene Berufung des Klägers ist teilweise zulässig und teilweise begründet. Randnummer 41 Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig, da die Beschwer für die Berufung durch den gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid der Beklagten vom
- September 2011 insoweit entfallen ist, als für den Teilmonat April 2007 (
- bis
- April 2007) nurmehr Übergangsgeld im Umfang von 425,72 Euro anstatt wie zuvor im Umfang von 435,05 Euro (wie im erstinstanzlichen Urteil vom
- Oktober 2010 tenoriert) verrechnet wird. Darüber hinaus ist die Berufung zulässig. Randnummer 42 Die Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG vom
- Oktober 2010 ist insoweit zu beanstanden und aufzuheben, als im Tenor ein verrechenbarer Betrag für den Teilmonat Dezember 2007 in Höhe von 177,51 Euro ausgewiesen worden ist. Soweit der nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits gewordene Bescheid der Beklagten vom
- September 2011 einen verrechenbaren Betrag i. H. v. 170,80 Euro für den
- bis
- Dezember 2007 ausweist, ist dieser Bescheid rechtswidrig und ebenfalls zu beanstanden. Denn mit dem angefochtenen Verrechnungsbescheid vom
- September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2008 hat die Beklagte lediglich eine Verrechnung in Höhe von kalendertäglich 20,56 Euro für diesen Zeitraum, mithin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 143,92 Euro, durchgeführt. Dieser Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, als keine Verrechnung in weitergehendem Umfang durchgeführt worden ist, denn das klägerische Begehren – und auch seine Beschwer – richtet sich nur gegen die Verrechnung, soweit sie mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist. Randnummer 43 Darüber hinaus ist das Urteil des SG jedoch zutreffend und die Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Übergangsgeldes in voller Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
- April bis zum
- Dezember 2007, denn die Beklagte hat wirksam die Forderung der BG Bau aus gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen für das Jahr 1999 (Bescheid vom
- April 2000, fällig zum
- Mai 2000), Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 (Bescheid vom
- April 2001, fällig zum
- Mai 2001) und 2001 (Bescheid vom
- April 2002, fällig zum
- Mai 2002) sowie Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 6.279,68 Euro gegen das zuletzt mit Bescheid vom
- September 2007 bewilligte Übergangsgeld verrechnet. Randnummer 44 Soweit es die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung und deren Vorliegen im vorliegenden Rechtsstreit sowie der Ermittlung der verrechenbaren Beträge für die Monate Mai bis November 2007 betrifft, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da er sich insoweit den nach eigener Überprüfung zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom
- Oktober 2010 anschließt. Randnummer 45 Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt: Randnummer 46 Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Durchführung der Verrechnung nach §§ 52, 51 SGB I in der Form eines Verwaltungsaktes gem. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BSG vom
- August 2011 – GS 2/10 -, in SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 bzw. Juris). Randnummer 47 Des Weiteren ist dem SG voll umfänglich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des verrechenbaren Betrages bzw. der Prüfung der Frage, ob bzw. wann Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei dem Kläger aufgrund der Verrechnung einträte, kein Freibetrag wegen der Erzielung von Erwerbseinkommens gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 6, 30 SGB II in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung abzusetzen ist. § 30 SGB II stellt ausdrücklich auf die Erzielung eines monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit ab. Gemeint ist somit das direkte Einkommen aus einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Ein im Rahmen einer beruflichen Anpassung abgeleistetes Praktikum stellt keine solche Tätigkeit dar, ein Einkommen ist hieraus nicht erzielt worden. Insbesondere das Übergangsgeld stellt keine arbeitgeberseitige Gegenleistung für eine Arbeitsleistung dar. Randnummer 48 Soweit das SG außerdem für den Monat Dezember 2007 keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Tochter A mehr berücksichtigt, entspricht dies der im streitigen Zeitraum geltenden Rechtslage. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung sind vom Einkommen abzusetzen „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“. Im Einzelnen setzt die erleichterte Absetzbarkeit zunächst voraus, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen erbracht werden, denn nur dann liegen „Aufwendungen“ im Sinne der Vorschrift vor. Die Zahlungen müssen ferner der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dienen (vgl. §§ 1601 ff, §§ 1569 ff, § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Eine vertraglich begründete Unterhaltspflicht genügt nicht. Etwas anderes gilt für Vereinbarungen, die gesetzlich fundierte Unterhaltspflichten konkretisieren; dies zeigt bereits der Umstand, dass das Gesetz auch eine notariell beurkundete Vereinbarung als Unterhaltstitel in Betracht zieht. Schließlich muss der Unterhaltsanspruch, auf dem die Zahlung beruht, tituliert sein. Als Unterhaltstitel kommen rechtskräftige Urteile (vgl. § 704 Zivilprozessordnung <ZPO>), außerdem insbesondere gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen (vgl. § 795 Abs. 1 Nrn. 1 u 3 a ZPO), Titel - wie hier in Form der Urkunde des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom
- August 2007 vorliegend - gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 i. V. m. § 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VIII> (ausdrücklicher Hinweis hierauf in BT-Drs. 16/1410 S. 20) oder notarielle Unterhaltsvereinbarungen, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, in Betracht (vgl. Hänlein in Gagel, Kommentar zum SGB II/III,
- Ergänzungslieferung 2010, Randnr. 50 zu § 11 SGB II). Weder hat der Kläger hier nachgewiesen, über den
- November 2007 hinaus Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet zu haben noch dass ein Unterhaltstitel vorliegt, insofern scheidet eine Berücksichtigung über den
- November 2007 hinaus aus. Randnummer 49 Der Verrechnung stehen auch nicht die Grenzen der §§ 51 Abs. 1, 54, Abs. 2 und 4 SGB I bzw. § 850 i. V. m. § 850 c ZPO entgegen, denn die Pfändungsfreigrenzen sind hier nicht zu beachten (vgl. das Urteil des BSG vom
- Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, in Juris; auch: Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Randnr. 18 zu § 51). Vielmehr tritt an deren Stellte die zweistufige Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I. Diese Regelung soll den Leistungsträger gegenüber der Regelung des Abs. 1 aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen begünstigen, sodass der Leistungsträger auf die Pfändungsgrenzen des § 51 Abs. 1 keine Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O., Randnr. 18 zu § 51). Randnummer 50 Letztlich ergibt sich bei Überprüfung des Rechenwerks des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom
- Oktober 2010, dass das SG zuungunsten des Klägers einen zu hohen Verrechnungsbetrag ermittelt hat. Zutreffend ermittelt sich der zulässige Verrechnungsbetrag wie folgt: Randnummer 51
- April bis
- April 2007 Einkommen aus Übergangsgeld: 29 Kalendertage (KT) x 41,12 € 1.192,48 € Stadtfahrgeld: 70,00 € Mittagessenzuschuss: 18 Anwesenheitstage (AT) laut Aufstellung auf Bl. 105 Band I der Reha-Akten x 3,80 € 68,40 € (gemäß dem Bescheid vom
- April 2007) Einkommen insgesamt 1.330,88 € Abzüglich: Bedarf nach SGB II Regelbedarf 345,00 € Kosten der Unterkunft lt. Schreiben des Jobcenters vom 08.Mai 2007 207,38 € Bedarf für vollen Monat insgesamt 552,38 € Anteilig lt. § 41 SGB II 534,00 € Vom Einkommen abzusetzen: Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO 30,00 € Reisekosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II 70,00 € Aufwendungen zur Erfüllung des Unterhaltstitels Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II 284,00 € Insgesamt bei vollem Monat vom Einkommen abzusetzen 384,00 € Anteilig lt. § 41 SGB II 371,20 € Verrechenbarer Betrag 425,80 € Randnummer 52 Soweit auch das Rechenwerk betreffend den Teilmonat Dezember zu beanstanden ist (vgl. den gerichtlichen Hinweis vom
- Juni 2011), ergibt sich kein für den Kläger günstigerer Betrag als der von der Beklagten in ihrem Bescheid vom
- September 2007 ermittelte Betrag. Auch eine Überprüfung der weiteren Berechnungen des SG für die Monate Mai bis November 2007 führt unter Beachtung von § 21 SGB VI i. V. m. § 45 Abs. 8, 46 ff SGB IX nicht zu niedrigeren Verrechnungsbeträgen. Randnummer 53 Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verrechnungsbeträge auch in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr in § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Pfändungsfreigrenzen des §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 4 SGB I, § 850 c ZPO auch innerhalb der Ermessenserwägungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des BSG vom
- Januar 1978 – 4 RJ 47/77 -, a. a. O.; a. A. u. a. Seewald in Kasseler Kommentar, a. a. O. Randnr. 22 zu § 51 SGB I), denn dies liefe dem klaren Gebot des § 51 Abs. 2 SGB I zuwider. Es sind hier auch keine besonderen Umstände erkennbar, die etwa im Sinne des vorgenannten Urteils des BSG vom
- Januar 1978 im Einzelfall eine Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO bei der Ermittlung des verrechenbaren Betrags erforderlich machen würden, vielmehr ist gerade vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen weiteren Beitragsschulden bei anderen Sozialversicherungsträgern das Interesse der Versichertengemeinschaft sehr hoch zu bewerten. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Eine weitere Kostenquote war angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens in der Berufung nicht auszuwerfen. Randnummer 55 Gründe für die Zulassung der Revision nach von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101555