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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 26/11 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten; Neuberechnung der

Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten; Neuberechnung der Rentenhöhe nach Umzug in das Beitrittsgebiet; Anspruch auf Rückberechnung nach Rückkehr in das Beitragsgebiet West O

Art 6§ 4 Abs.

6 sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, verstoße gegen Art. 14 GG, gegen das Sozialstaatsprinzip, das Rückwirkungsverbot, den Vertrauensschutz und gegen das Freizügigkeitsgebot nach Art. 11 GG. Bei Kenntnis der Rechtslage wäre er nicht in das Beitrittsgebiet verzogen. Die Regelung verstoße auch gegen das europäische Recht auf Freizügigkeit (Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2007 – C 396/05 u.a.). Die Rechtsprechung des EuGH sei auch auf innerstaatliche Sachverhalte analog anwendbar. Deutsche Staatsangehörige, die in das Beitrittsgebiet zögen, dürften nicht schlechter gestellt werden als solche, die in das Ausland verzögen. Er sei zudem nicht hinreichend über die Konsequenzen eines Umzugs in die neuen Bundesländer beraten worden. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und berief sich vor dem Hintergrund einer unveränderten Sach- und Rechtslage auf die Bindungswirkung der Bescheide vom
  3. November 2007 und vom
  4. April 2008 (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. April 2009 wies die Beklagte den hiergegen gerichteten Widerspruch zurück. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bestimme, in welchen Fällen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) bestimmt würden. Es handele sich dabei u.a. um Personen, die nach dem
  6. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegten unter der Voraussetzung, dass am
  7. Dezember 1991 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentegesetz nicht bestanden habe. Es verbleibe auch im Falle einer Zurückverlegung des Wohnsitzes in die alten Bundesländer bei Entgeltpunkten (Ost). Der Rentenbewilligungsbescheid vom
  8. Januar 1997 habe auch Hinweise enthalten, wonach sich der Rentenanspruch für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet mindern könne. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sei über die Folgen eines Umzugs nicht informiert worden. Die Ehefrau des Klägers habe sich im Juni 2007 nur nach den Folgen eines Verzugs nach Polen für die Rentenhöhe erkundigt, nicht aber eines Verzugs in das Beitrittsgebiet. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen daher nicht vor. Randnummer 12 Mit seiner am
  9. Mai 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, zur Begründung auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend vorgetragen, er stütze sich auf den Herstellungsanspruch, da er vor dem Umzug nicht über eine Rentenkürzung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei zumindest so zu stellen, als ob bei zutreffender Beratung ein Wohnsitzwechsel in die neuen Bundesländer nicht erfolgt wäre bzw. der Wohnsitz in den alten Bundesländern beibehalten worden wäre. Auch wenn sich das Auskunftsersuchen seiner Ehefrau des Klägers nur auf einen Umzug nach Polen bezogen habe, hätte die Beklagte dieses umfassend hinsichtlich aller Fallgestaltungen beantworten müssen. Er habe keinen Unterscheid zwischen neuen und alten Bundesländern gesehen und die Hinweise in dem Rentenbescheid nicht verstanden, da es doch Deutschland sei. Deswegen habe für ihn und seine Ehefrau die Frage des Umzugs in die neuen Bundesländer keine Rolle gespielt. Die Regelung verstoße zudem gegen das Freizügigkeitsgebot innerhalb der EG. Randnummer 13 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die an die Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilten Hinweise für den Rechtstreit des Klägers ohne Belang seien. Der Rentenbescheid habe Hinweise enthalten, dass sich der Rentenanspruch für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet mindern könne und auch eine entsprechende Mitteilungspflicht aufgeführt; solche seien auch in den Rentenanpassungsmitteilungen aufgenommen. Die Ehefrau des Klägers habe sich im Juni 2007 lediglich nach den Folgen eines Umzugs nach Polen erkundigt, nicht aber eines Umzug in das Beitrittsgebiet. Randnummer 14 Mit Urteil vom
  10. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit eine Rücknahme des Aufhebungsbescheids für den Zeitraum ab dem
  11. Dezember 2007 im Streit war, und der Klage im Übrigen hinsichtlich der Aufhebung für die Monate Oktober und November 2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien überwiegend nicht erfüllt. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zu Recht mit Bescheiden vom
  12. November 2007 und vom
  13. Januar 2008 unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Aus Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) FANG folge daraus die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für die nach dem FRG anerkannten Zeiten. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum
  14. Oktober 2007 von Niedersachsen nach Brandenburg verlegt. Dass sich schon nach kurzer Zeit herausgestellt habe, dass er aufgrund des menschlichen und gesellschaftlichen Klimas nicht in Frankfurt (Oder) bleiben wollte und er mit seiner Ehefrau daraufhin nach Berlin gezogen sei, ändere an der Tatsache des gewöhnlichen Aufenthalts in Frankfurt (Oder) nichts. Die Kammer halte

Art. 6§ 4 Abs.

6 FANG auch nicht für verfassungswidrig. Auf Art. 14 GG könne sich der Kläger nicht berufen, da Ansprüchen aus dem Fremdrentenrecht keine Eigenleistungen zugrunde lägen (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2006 1 BvL 9/00 u.a.) Auch eine Verletzung des Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Behandlung von nach dem FRG Berechtigten gegenüber den Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da keine volle Gleichstellung mit denjenigen erfolgen müsse, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hätten (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 1970, BvL 8/65; Beschluss vom
  3. Juni 2006,a.a.O.). Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der DDR erworben hätten, rechtfertige sich aus dem Ziel der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in beiden Teilen Deutschlands. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip liege nicht vor. An den rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente habe sich seit Rentenbeginn nichts geändert,

Art. 6§ 4 Abs.

6 habe bereits seit 1992 bestanden. Art. 11 GG sei ebenfalls nicht verletzt, da das Recht auf Freizügigkeit nicht gegen mittelbare und nur faktische Belastungen schütze. Zudem seien Differenzierungen, die aus den besonderen Lebensumständen in besonderen Regionen herrührten, sachgerecht. Randnummer 15 Schließlich seien auch Art. 18, 39, 42 EG-Vertrag nicht verletzt. Staatsbürger könnten sich gegenüber ihrem Heimatstaat gerade nicht auf Grundfreiheiten nach dem EG-Vertrag berufen; eine Inländerdiskriminierung verstoße nicht gegen europäisches Recht. Es handele sich nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, sondern um einen rein internen nationalen Sachverhalt. Randnummer 16 Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne der Kläger nicht so gestellt werden, als sei der Umzug nach Frankfurt (Oder) nicht erfolgt. Selbst wenn von einer Fehlberatung der Beklagten ausgegangen würde, könnte dadurch die Tatsache der Aufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern nicht beseitigt werden. Es läge auch keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, da sich die Anfrage des Klägers wegen der Folgen eines Umzugs für die Rentenhöhe nur auf einen Umzug nach Polen bezogen habe, nicht aber auf einen Umzug in die neuen Bundesländer. Randnummer 17 Für eine rückwirkende Aufhebung fehle es jedoch an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, so dass die Aufhebung für die Monate Oktober und November rechtswidrig sei. Randnummer 18 Mit der nur von ihm erhobenen Berufung macht der Kläger weiterhin einen Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht geltend. Es handele sich nicht nur um einen mittelbaren Eingriff in die Freizügigkeit, die Rechtsfolge der Rentenkürzung komme vielmehr einem direkten Eingriff gleich. Er führt zudem aus, dass mit dem nur fünfmonatigen Aufenthalt in Frankfurt (Oder) bis zum Umzug nach Berlin (West) kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei (vor dem Hintergrund, dass die Organisation des Umzugs nach Berlin auch eine erhebliche Zeit benötigte). Es sei ausgeschlossen, dass er in so kurzer Zeit seinen Lebensmittelpunkt in Frankfurt (Oder) begründet habe; der Umzug sei unter Vorbehalt erfolgt, ob er sich dort einleben könne. Da er mitgeteilt habe, dass er nur „eventuell“ nach Polen umziehen wolle, habe die Beklagte auch Anlass gehabt, auf alle möglichen Folgen eines Umzugs in die alten, die neuen Bundesländer und nach Polen hinzuweisen. Es sei zudem nicht angemessen, ihn für den Fehler eines in Unkenntnis der Rechtsfolgen erfolgten Umzugs in das Beitrittsgebiet auf Dauer zu „bestrafen“. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 2. November 2007 und vom 11. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 auch insoweit zurückzunehmen, als der Bescheid vom 17. Januar 1997 ab dem 1. Dezember 2007 teilweise aufgehoben wurde, sowie den Bescheid vom 8. April 2008 zurückzunehmen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie stützt sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und ihr Vorbringen in erster Instanz. Der Kläger habe nur nach den Folgen eines Umzugs nach Polen gefragt. Randnummer 24 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Rücknahme der Teilaufhebung der Rentengewährung ab dem 1. Dezember 2007 im Streit war. Randnummer 26 Streitgegenstand ist – nachdem nur der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt hat – nur noch die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung für den Zeitraum ab dem Dezember 2007, die davon abhängt, ob die Beklagte für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten zu Recht der Rentenberechnung ab dem 1. Dezember 2007 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt hat. Randnummer 27 Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht auf § 44 SGB X stützen. Die angegriffenen Bescheide vom 2. November 2007 und vom 11. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 sowie der Bescheid vom 8. April 2008 waren – soweit sie noch im Streit stehen – nicht rechtswidrig. Randnummer 28 Die Bescheide vom 2. November 2007 und vom 11. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 17. Januar 1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit dem Umzug von Niedersachsen nach Brandenburg ist eine wesentliche Änderung eingetreten, da danach den nach dem FRG berücksichtigten Zeiten nur noch Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen waren. Randnummer 29 Für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten hängt die Zuordnung zu Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) im Grundsatz davon ab, ob sie im Beitrittsgebiet oder im alten Bundesgebiet zurückgelegt worden sind (§ 254d Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Soweit - wie im vorliegenden Fall - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber in Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG folgende Regelung hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) getroffen: Randnummer 30 Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die Randnummer 31

  1. a)ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, Randnummer 32
  2. b)nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder Randnummer 33
  3. c)nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, Randnummer 34 werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost). Randnummer 35 In Anwendung dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 2. November 2007 und vom 11. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2008 zutreffend entschieden, dass die vom Kläger im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten bei dem mit Rentenbescheid vom 17. Januar 1997 auf der Grundlage des FRG zugesprochenen Rentenanspruch mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind. Der Kläger hat im Sinne von Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1
  4. c)FANG im Oktober 2007 und damit nach dem 31. Dezember 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt, hatte zu diesem Zeitpunkt (nämlich ab dem 1. August 1995) bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz und hatte einen solche Anspruch am 31. Dezember 1991 (noch) nicht. Randnummer 36 Soweit der Kläger vorträgt, mit dem nur fünfmonatigen Aufenthalt in Frankfurt (Oder), der nur „zur Probe“ gedient habe, habe er noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen, ist dem – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – nicht zu folgen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist entscheidend, ob der Kläger den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Beitrittsgebiet hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts kommt es nicht an. Nach den Umständen bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 1. Oktober 2007 in Frankfurt (Oder) begründet hat. Er hat seinen bisherigen Wohnsitz in Niedersachsen endgültig aufgegeben und hatte keinen anderen außerhalb Frankfurts (Oder) begründet. Dass der Umzug nach Frankfurt nur übergangsweise erfolgen sollte, ergibt sich aus den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten weder bei seinem Auskunftsersuchen noch bei seiner Umzugsmitteilung; nach seinem eigenen Vorbringen hat er den Entschluss zu einem erneuten Umzug nach Berlin erst gefasst, nachdem ihm das menschliche Klima in Frankfurt (Oder) nicht gefiel. Randnummer 37 Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger sich zu Unrecht auf ein Auskunftsersuchen, das seine Ehefrau in eigener Angelegenheit an ihre Rentenversicherung gerichtet hat und in dem der Umzug nach Polen als „eventuell“ bezeichnet wird, stützt. In dem Auskunftsersuchen des Klägers in seiner Angelegenheit ist eine solche Eingrenzung jedenfalls nicht ersichtlich, ohne dass vorliegend entschieden werden müsste, ob das Auskunftsersuchen der Ehefrau zu Hinweisen auch auf die Sach- und Rechtslage bei einem Umzug in die neuen Bundesländer Anlass hätte geben müssen (vgl. zum Umfang von Beratungspflichten etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – B 8 KN 8/99 R, Fundstelle Juris). Randnummer 38 Nach dem erneuten Umzug nunmehr aus Frankfurt (Oder) nach Berlin-Reinickendorf am 6. März 2008 war die vorherige Rentenhöhe nicht wieder festzustellen. Die Beklagte hat diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. April 2008 ebenso zu Recht abgelehnt wie den auf Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Überprüfungsantrag. Sie konnte sich hierfür auf Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 3 FANG stützen, wonach es auch bei einem (erneuten) Umzug aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost) verbleibt. Randnummer 39 Dass der Kläger von dem Bestehen der gesetzlichen Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c), Satz 3 FANG „überrascht“ wurde, kann nicht dazu führen, diese nicht anzuwenden. Es greift insoweit der Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen. Randnummer 40 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c), Satz 3 FANG ergeben sich nicht. Randnummer 41 Ob für den Kläger, dessen Rente nicht nur nach dem FRG anrechenbare Zeiten zugrunde liegen, auch Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a., zit. nach Juris), kann dahin stehen, da ein Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Art. 6§ 4 Abs.

6 FANG dient dazu (vgl. BT-Drs. 12/405, S. 114 f.), den eingetretenen Veränderungen durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenzen auch im Fremdrentenrecht Rechnung zu tragen. Dieses sollte so weiter entwickelt werden, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet einen angemessenen Lebensstandard sichert. Wer Aufnahme im Beitrittsgebiet finde, solle Leistungen entsprechend dem Rentenniveau der dortigen Bürger erhalten. Die unterschiedliche Leistungshöhe mache es erforderlich, Anreize für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen und für Aussiedler keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger im Beitrittsgebiet gelten. Die Neuordnung des Fremdrentenrechts in der Weise, dass die Rentenhöhe auch vom Aufenthaltsort im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern abhängt, war vor dem Hintergrund der eingetretenen Änderungen der Grenzöffnung und der Verhältnissen in den Herkunftsgebieten des FRG-Rechts erforderlich; sie ist auch in geeigneter Weise und verhältnismäßig getroffen worden. Eine Neuordnung ohne Einschränkungen in der Rentenberechnung vorzunehmen war von Verfassungs wegen nicht erforderlich. Randnummer 42 Ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 GG liegt in der Regelung ebenfalls nicht. Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 GG. Ein unmittelbarer Eingriff in die Freizügigkeit ist durch eine gesetzlich unter weiteren Voraussetzungen geregelte Rentenminderung bei einem Umzug in die neuen Bundesländer nicht gegeben. Dieses enthält keine unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit, die Möglichkeit zur Verlegung des Wohnsitzes wird nicht direkt beschränkt. Die mittelbaren Auswirkungen einer mit einem Umzug verbundenen Rentenkürzung erreichen – anders als bei einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen auf das Maß des Unerlässlichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00, zit. nach Juris) – auch kein solches Ausmaß, dass sie einem unmittelbaren Eingriff in die Freizügigkeit gleichzusetzen wären.

Art. 6§ 4 Abs.

6 FANG setzt durch die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) nach einem Umzug von den alten in die neuen Bundesländer (unter weiteren Voraussetzungen) zwar einen Anreiz, Umzüge, die zu Rentenkürzungen führen könnten, zu unterlassen. Entsprechend der Zielsetzung wird mit der Bestimmung der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet die Rentenhöhe nach dem FRG jedoch weiterhin derart gestaltet, dass damit ein angemessener Lebensstandard, der sich an den Verhältnissen des Aufenthaltsorts orientiert, gesichert wird. Dass für Verlegungen des Wohnsitzes von den neuen in die alten Bundesländer nicht die Ermittlung von Entgeltpunkten vorgesehen ist, gilt gleichermaßen für solche Rentenberechtigte, die Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, denen Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden, wie auch für Rentenberechtigte nach dem FRG wie den Kläger. Die Auswirkungen der Regelung sind zudem zeitlich bis zu einer Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern begrenzt. Randnummer 43 Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 55, 72; 71, 255; 81, 156). Für das seit der Wiedervereinigung notwendige Übergangsrecht steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in West und Ost mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entsprochen wird. Eine Verfestigung der Ungleichheit der Lebensverhältnisse entspricht dem nicht, vielmehr eine Sichtweise, im Hinblick auf die Angleichung der Rechts- und Lebensverhältnisse Verschiedenheiten allmählich abzubauen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 228 a SGB VI Nr 1; BVerfG vom

  1. März 2000 - 1 BvR 284/96, Fundstelle Juris). Den durch die Grenzöffnung eingetretenen Änderungen musste der Gesetzgeber auch im Fremdrentenrecht Rechnung tragen und hat dabei sachgerecht auf den gewöhnlichen Aufenthalt und die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern abgestellt. Dass bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den neuen in die alten Bundesländer weiterhin Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet bleiben, entspricht der Lage für solche Rentenberechtigte, die Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, denen Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden. Eine Gleichstellung mit denjenigen, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der BRD begründet hatten, musste nicht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 1970 - BvL 8/65 - Fundstelle Juris; Beschluss vom
  3. Juni 2006, a.a.O.). Randnummer 44 Erst recht wird der Kläger durch diese Regelung auch nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt (Art. 3 Abs. 3 GG). Auf die Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 45 Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Vertrauensschutzprinzip liegt nicht vor. Weder handelt es sich bei der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG um eine Regelung mit echter Rückwirkung, noch durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Berechnung seiner Rente immer Entgeltpunkte wie bei einem Aufenthalt in den alten Bundesländern zugrunde gelegt werden.

Art. 6§ 4 Abs.

6 FANG bestand bereits seit dem

  1. Januar 1992 und damit auch bereits vor dem Rentenbeginn des Klägers; in dem Rentenbescheid ist zudem auf die mögliche Minderung der Rente bei Aufenthalt im Beitrittsgebiet hingewiesen worden. Randnummer 46 Nicht verletzt wird schließlich auch die europarechtlich garantierte Freizügigkeit, insbesondere Art. 42 des EG-Vertrags (EG-V). Zwar hat der EuGH entschieden, dass es insbesondere mit Art. 42 EG-V unvereinbar ist, wenn nach dem FRG berücksichtigte Zeiten dann nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat nimmt (EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 2007 C-396/05). Art. 42 EG-V befasst sich jedoch nur mit der Zahlung von Leistungen auch in andere Mitgliedsstaaten, jedoch nicht mit der Zahlung von Leistungen innerhalb eines Mitgliedstaates. Eine „analoge Anwendung“ – wie vom Kläger begehrt – kommt bereits vor dem Hintergrund des grundsätzlich unterschiedlichen Sachverhalts nicht in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom
  3. August 2011 – L 33 R 851/10 , Fundstelle Juris). Auch auf Art. 18 EG-V kann sich der Kläger bei dem vorliegenden rein inlandsbezogenen Sachverhalt nicht stützen; ein Verbot der Inländerdiskriminierung ist auch daraus nicht abzuleiten (vgl. EuGH, Urteil vom
  4. Juni 1997 - Rs C 64/96, Fundstelle Juris). Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101562

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