einem Arbeitsunfall weiterhin aus, hat sich überdies seine Einkommenssituation nicht signifikant verschlechtert und ist es ihm aufgrund der Unfallfolgen (hier: Tinnitus) lediglich nicht mehr möglich, länger dauernde Projekte durchzuführen, kommt eine Erhöhung der MdE unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht in Betracht. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
dem Ende der Schulausbildung mit der
Lärmtrauma. Unfallunabhängig sei eine leichte Hochtonminderung. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaße liege nicht vor, weshalb Verletztenrente nicht zu gewähren sei. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Tonmeister durch die Unfallfolgen massiv beeinträchtigt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2006 zurück.
E
teile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erlitten, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten, soweit solche
teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden könne, ausgeglichen würden. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege
gängiger Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seinen ausgeübten Spezialberuf wegen der Unfallfolgen habe aufgeben müssen und eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere wegen des Alters des Versicherten eine unbillige Härte darstelle. Dies treffe hier nicht zu, da der Kläger weiterhin in seinem Beruf arbeite. Randnummer 5 Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die MdE sei zu niedrig angesetzt worden. Diese sei jedenfalls im Hinblick auf die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII mit mindestens 20 vom Hundert anzusetzen. Er hat sich hierzu u. a. auf ein Attest des Dr. B vom 03. Mai 2007 gestützt. Zwar arbeite er weiterhin als Filmtonmeister, jedoch müsse er nun zwischen den einzelnen Aufträgen Pausen machen, auch könne er nicht mehr solange am Tag arbeiten. Darüber hinaus hätten bei dem letzten Film des Jahres 2005, den er als Tonmeister gedreht habe, mehrere Szenen
synchronisiert werden müssen, da sie technisch nicht in Ordnung, d. h. übersteuert, gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass er grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge für die einzelnen Produktionen bekomme, könne er sich seine Arbeitsbelastung in gewissem Umfang einteilen. Randnummer 6 Das SG hat den Hals-, Nasen-, Ohrenarzt Prof. Dr. W mit der Untersuchung des Klägers und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem am 20. Mai 2009
einer Untersuchung des Klägers am
Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein weiteres hals-, nasen-, ohrenärztliches Gutachten von Prof. Dr. H eingeholt, das dieser am
Goebel; Score von 19) durchgeführt worden. Unfallunabhängig sei eine geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits. Die MdE betrage 10 v. H. Randnummer 8 Das SG hat die Klage durch Urteil 18. Juni 2010 abgewiesen.
den eingeholten Gutachten liege keine höhere MdE als 10 v. H. vor. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege nicht vor, denn der Kläger sei
wie vor als Tonmeister tätig. Randnummer 9 Gegen das am
einer MdE von wenigstens 20 v. H. zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 16 Der Senat hat die medizinischen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund – insbesondere den Reha-Entlassungsbericht des M Reha-Zentrum S vom 03. März 2010 (u. a. Zustand
Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts am 07. Januar 2010, Zustand
Implantation einer Hüft-TEP links 1998, Zustand
Implantation einer Knie-TEP rechts 2004) -, eine Übersicht aus dem Leistungskonto der Techniker Krankenkasse vom
einer MdE von 10 v. H. gewährt wird, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
1,
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht
1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a. a. O., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignisses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O., auch Rn. 18 und 20). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 1.6.3, S. 28). Randnummer 22 Das Vorliegen eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall vom
diesen Sachverständigengutachten äußerst zweifelhaft, ob die von der Beklagten als Unfallfolge anerkannte rechtsseitige (Teil-) Hörminderung überhaupt unfallbedingt ist. Letztlich mag dies jedoch hier dahin stehen. Insbesondere ergeben sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Sachverständigengutachten oder den weiteren beigezogenen medizinischen Befunden Anhaltspunkte für eine eigenständige, aus dem Tinnitus resultierende, psychische Störung. Prof. Dr. H konnte hier in seinen psychometrischen Tests keine relevante Störung sichern. Der BDI Score von 17 gibt zwar einen Hinweis auf eine leichte bis mäßige Depression, diese ist mit einem Score von 17 jedoch noch nicht klinisch relevant (vgl. hierzu etwa: http://www1.uni-hamburg.de/psych-3/seminar/schwab/Selbstbeurteilungsverfahren.pdf). Im HADS waren die Subskalen Depressivität und Ängstlichkeit nicht auffällig. Mit einem Score von 19 im Mini-TF zeigte sich der Tinnitus als leichtgradig (vgl. zur Bewertung: E. Bieisinger, H. Iro (Hrg.), HNO Praxis Heute, Band 25 Tinnitus, 2005, 3.3.2, S. 29). Auch die vorlegten Atteste des Dr. B sowie des Dr. S oder der Reha-Entlassungsbericht des M Reha-Zentrum S vom 03. März 2010 ergeben keine Anhaltspunkte für einer relevante psychische Störung. Auch der Kläger selber hat hierzu keine konkreten Ansatzpunkte geliefert. Ausgehend von dieser Sachlage ist der bestehende Tinnitus mit einer MdE von 10 v. H. ausreichend bewertet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 7.3.3.3.5 S. 351). Randnummer 24 Eine Erhöhung der MdE kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit
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teile zu berücksichtigen, die der Versicherte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann. Randnummer 25 Allerdings lässt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 v. H. in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht (für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter oder Einkommen des Beschädigten allein
der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des „besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl. BSGE 70, 47, 48). Randnummer 26 Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden
teile liegen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR a. a. O.; vgl. auch BSGE 31, 185, 188 = SozR a. a. O.; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR a. a. O.; BSG SozR Nrn. 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 18 und 27). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl. BSGE 39, 31, 32 = SozR a. a. O. m. w. N.). Auch dass erst bei einer Erhöhung der MdE
2 S. 3 SGB VII ein Verletztenrentenanspruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18 m. w. N.). Randnummer 27 Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten (BSGE 4, 294, 299), die Dauer der Ausbildung (BSG SozR Nr. 10 zu § 581 RVO) sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (BSGE 4, 294, 298; BSG SozR Nrn. 9 und 10 zu § 581 RVO) und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (BSG SozR Nrn. 10 und 12 zu § 581 RVO). Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE
2 S. 3 SGB VII ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (BSGE 70, 47, 49). Die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles sind dabei nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255). Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 SGBV II nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein (vgl. BSG Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70 – und zum Ganzen BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6). Randnummer 28
diesen Maßstäben ist hier eine unbillige Härte zu verneinen. Für die Beurteilung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, d. h. hier den Arbeitsunfall am 08. November 2004 (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 2003 – L 3 U 229/07 -, zitiert
juris). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 51 Jahre alt und bereits seit 18 Jahren als Filmtonmeister bzw. insgesamt rund 28 Jahre im Bereich Filmton beschäftigt, so dass tatsächlich von einem breiten beruflichen Erfahrungsschatz des Klägers, vor dem damals nur noch 14 Jahre bis zum regulären Renteneintrittsalter lagen, auszugehen ist. Dennoch scheidet eine Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII hier aus. Randnummer 29 Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Kläger seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen ursächlich zurückzuführend auf den Versicherungsfall nur noch in erheblich reduziertem Maß oder gar nicht mehr nutzen kann und daraus resultierend über den Normalfall hinausgehende, durch die
der festgestellten MdE berechnete Rente nicht ausgeglichene,
teile erlitten hat, ist – wie generell im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - der Kausalitätsbegriff der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ zugrunde zu legen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis.
dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Randnummer 30 Danach ist hierbei zu beachten, dass der Kläger auch
dem Versicherungsfall in seinem gewohnten Beruf gearbeitet hat. Diesbezüglich ist sowohl im Reha-Entlassungsbericht der H-H-Klinik vom
vollziehbar, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalls Kläger seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nur noch in erheblich reduziertem Maße nutzen könnte. Denn ein Vergleich nur der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 1999 bis 2009 (unter Außerachtlassung von Arbeitslosengeld oder sonstigen Sozialleistungen) ergibt folgende Beträge: Randnummer 31 1999 58.094 DM (= 29.702,99 EUR) 2000 33.473 DM (= 17.114,47 EUR) 2001 56.120 DM (= 28.693,70 EUR) 2002 10.875 EUR 2003 6.120 EUR 2004 23.240 EUR 2005 21.501 EUR 2006 27.110 EUR 2007 28.381 EUR 2008 23.526 EUR 2009 27.947 EUR 2010 24.383 EUR. Randnummer 32 Insbesondere in den Jahren 2002/2003 und 2010 ist es zu erheblichen Krankheitszeiten wegen Rheuma/Gonarthrose bzw. Coxarthrose/Depression/Thrombose (vgl. das Verzeichnis der Krankenkasse und die eigenen Hinweise des Klägers) gekommen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen. Randnummer 33 Aus der Aufstellung lässt sich ein insgesamt schwankendes Einkommensniveau und eine – der Natur der beruflichen projektgebundenen beruflichen Tätigkeit geschuldete – von häufigen (wenn auch meist kürzeren) Zeiten der Arbeitslosigkeit gekennzeichnete Berufstätigkeit entnehmen. Die jährlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelte schwankten (2002 und 2003 ausgenommen) zwischen 21.000 und 29.000 EUR, wobei das höchste Entgelt 1999 zu verzeichnen war.
eintritt des Versicherungsfalls schwankten die Entgelte zwischen 21.500 und 28.400 EUR. Eine signifikante Einkommenseinbuße, aus der auf eine unfallbedingte mangelnde Verwertbarkeit seiner beruflichen Kenntnis geschlossen werden könnte, lässt sich hiermit jedenfalls nicht plausibel machen. Soweit der Kläger behauptet, er müsse längere Projekte im Hinblick auf den Tinnitus ablehnen, ist er diesbezüglich beweisfällig geblieben. Im Übrigen dürfte dies kaum eine Rolle spielen, denn es ist dem Kläger jedenfalls zumutbar, im Rahmen seiner Möglichkeiten flexibel mit dem Problem umzugehen, etwa indem er mehr kürzere Projekte annimmt, was er
eigenen Angaben auch tut. Daraus folgert aber keine unbillige Härte. Randnummer 34
alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101577
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