Soziales Entschädigungsrecht: Versorgungsrentenansprüche wegen Gesundheitsstörungen infolge rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR; Voraussetzung der Annahme eines Ursachenzusammenhangs bei einer posttraumatischen Belastungsstörung; Anforderungen an die Voraussetzungen der Erhöhung eines GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit Orientierungssatz
(1)Durch psychische Traumen bedingte Störungen kommen sowohl nach lang dauernden psychischen Belastungen (z. B. in Kriegsgefangenschaft, in rechtsstaatswidriger Haft in der DDR) als auch nach relativ kurz dauernden Belastungen (z. B. bei Geiselnahme, Vergewaltigung) in Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Bei der Würdigung der Art und des Umfangs der Belastungen ist also nicht nur zu beachten, was der Betroffene erlebt hat, sondern auch, wie sich die Belastungen bei ihm nach seiner individuellen Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit ausgewirkt haben. Die Störungen sind nach ihrer Art, Ausprägung, Auswirkung und Dauer verschieden: Sie können kurzfristigen reaktiven Störungen mit krankheitswertigen (häufig depressiven) Beschwerden entsprechen; bei einer Dauer von mehreren Monaten bis zu ein bis zwei Jahren sind sie in der Regel durch typische Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung charakterisiert, ohne diagnostisch auf diese begrenzt zu sein; sie treten gelegentlich auch nach einer Latenzzeit auf. Anhaltend kann sich eine Chronifizierung der vorgenannten Störungen oder eine Persönlichkeitsänderung (früher: erlebnisbedingter Persönlichkeitswandel) mit Misstrauen, Rückzug, Motivationsverlust, Gefühl der Leere und Entfremdung ergeben. Anhaltende Störungen setzen tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel langdauernde Belastungen voraus.“ Die genannten Beispielsfälle zeigen an, welchen Schweregrad die psychische Belastung erreicht haben muss, damit von einem Ursachenzusammenhang im vorstehenden Sinne ausgegangen werden kann. Randnummer 54 Begründen nach Maßgabe dieser allgemeinen Erkenntnisse im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte Kausalität – eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs – gegeben, die wiederum nur widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die psychische Erkrankung erst nach einer Latenzzeit manifest in Erscheinung tritt. Allerdings kann ein größerer zeitlicher Abstand zum schädigenden Ereignis – insbesondere gegen Ende der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Latenzzeit – den Grad der Wahrscheinlichkeit mindern (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2003 - B 9 VG 1/02 R - juris). Randnummer 55 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier eine bestärkte Kausalität – eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs – gegeben. Denn der Kläger ist nicht nur Opfer einer rechtsstaatswidrigen Haft gewesen, sondern darüber hinaus in den folgenden knapp neun Jahren wiederholten rechtsstaatswidrigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Dabei wurde er – weil er sich nach seiner Haftentlassung öffentlich als politisch inhaftiert bezeichnet hatte – häufig von der Staatssicherheit zu Verhören geladen, durfte in seinem Beruf als Pädagoge und Erzieher nicht mehr arbeiten, musste stattdessen überwiegend mit Kriminellen eine Tätigkeit als Hilfsheizer verrichten, wurde nach mehreren Eingaben an die politische Spitze der DDR immer wieder von der Staatssicherheit verhört und - teilweise ohne konkreten Anlass von der Straße weg - verhaftet und war Wohnungsdurchsuchungen ausgesetzt. Einen besonders eindrucksvollen Beleg für das Ausmaß der staatlichen Maßnahmen, denen der Kläger über viele Jahre ausgesetzt war, bietet die schriftliche Zeugenauskunft der R W vom
- November 2004, die der Beklagte im Rahmen der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem VwRehaG vom
- Dezember 2004 als Beweismittel berücksichtigt hat und an deren Wahrheitsgehalt auch vor diesem Hintergrund keine Zweifel bestehen. Diese schreibt unter anderem: Randnummer 56 „Ich kann bestätigen, dass [der Kläger] [...] ernsten Repressalien ausgesetzt war. Bei ihm wurde insbesondere die Maßnahmestrategie der persönlichen Einschüchterung durch offene Verfolgung auf der Straße, im Umfeld seiner Wohngegend in B und seinem zeitweisen Arbeits- und Kontaktbereich B. Mein damaliger Ehemann, W T und ich haben [den Kläger] häufig in solch Erschreckenssituationen aufgenommen und mit ihm über diese Erlebnisse gesprochen. Daneben haben mein Mann und ich mit ihm Erlebnisse dieser offenen Verfolgung geteilt. Nach einem tätlichen Angriff auf [den Kläger] vor unserer Haustür nahmen wir [den Kläger] mehrmals auch zur Übernachtung auf, weil es ihm unmöglich war, ohne Schutz nach Hause zu fahren und allein in seiner Wohnung neuen Angriffen ausgesetzt zu sein. Aus dem nahen und gegenseitig unterstützenden Kontakten wurde eine vertrauensvolle Freundschaft, die es [dem Kläger] ermöglichte, persönliche Repressionen während der frühen Berufsjahre und aus seiner Haft zu erzählen und, soweit als möglich, durch Dokumente zu belegen. Aus diesen ging hervor, dass [der Kläger] als Pädagoge kriminalisiert wurde. So wurde er etwa Mitte der 80er Jahre, als er schon einige Jahre unter Berufsverbot stand, durch die Staatssicherheit bei seinen ehemaligen Heimkindern als Mörder verleumdet, um [den Kläger] sozial zu isolieren und ihn persönlich zu diffamieren. Diese Rufmorde auf dem Hintergrund seiner Profession, ein ehrlicher, suchender Pädagoge zu sein, wurden zu einem seiner wichtigsten Lebensthemen. In zeitlicher Nähe konnte [der Kläger] einmal seine Verabredungen, die wir teilweise auch aus Sicherheitsgründen vereinbarten, mit mir nicht einhalten, weil er zum Verhör festgenommen wurde. Als Anlass wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes inszeniert. Im Anschluß daran beschäftigte er sich in unserem Schutz mit einem Protestbrief über diesen beängstigenden Vorgang.“ Randnummer 57 Diese Erfahrungen über einen Zeitraum von fast neun Jahren in Gesamtschau mit der Haft und den dortigen Erlebnissen stellen lang dauernde psychische und ausgeprägte Belastungen dar, die mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren. Sie begründen die Annahme einer bestärkten Kausalität in dem Sinne, dass die jetzt bei dem Kläger vorliegenden seelischen Leiden, die sich auch bei dem Kläger insbesondere in Misstrauen, Rückzug und Entfremdung äußern, aller Wahrscheinlichkeit nach auf der Freiheitsentziehung und den anschließenden rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruhen. Diese bestärkte Kausalität wäre daher ganz oder teilweise nur widerlegbar, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt werden könnte. Das ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 58 Eine alternative Kausalität ist vorliegend unter zwei Gesichtspunkten denkbar. Einerseits mag sie sich aus der weitgehend unklaren Biografie des Klägers in Bezug auf Kindheit und Jugend ergeben. Andererseits mögen sich haftunabhängige Schäden auf seelischem Gebiet aus dem Gutachten von Dr. L vom
- März 1981 ergeben. Beide Gesichtspunkte sind vorliegend aber im Ergebnis nicht geeignet, eine sichere alternative Kausalität zu begründen. Randnummer 59 Besonderes Augenmerk legt der Beklagte darauf, dass der Kläger nach den Feststellungen von Dr. S in seinem Gutachten vom
- August 2007 widersprüchliche biografische Angaben zu seiner Kindheit und Jugend gemacht habe. Denn der Kläger habe zunächst erklärt, eine normale Kindheit bei seinen Eltern verbracht zu haben, dann aber auf Nachfrage und Vorhalt einen einmaligen Heimaufenthalt, den er selber als Kuraufenthalt angesehen habe, eingeräumt. Hieraus kann aber eine sichere alternative Kausalität nicht abgeleitet werden, weil selbst ein „offensichtlich mehrjährige[r] Kinderheimaufenthalt“ (Seite 37 des Gutachtens von Prof. Dr. F) nicht zwingend zu einer psychischen Störung – zumal des Ausmaßes wie sie beim Kläger vorliegt – geführt haben muss und durchgreifende Anhaltspunkte, dass bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegend paranoiden Zügen bereits vor der Haft vorgelegen hat, hier nicht erkennbar sind. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. F, der zu Recht darauf hinweist, dass es dem Kläger ungeachtet eines Kinderheimaufenthaltes gelungen ist, einen höheren Schulabschluss und ein zumindest zeitweise bestehendes mittleres bis hohes psychosoziales Adaptionsniveau zu erreichen. Vor diesem Hintergrund würde selbst eine umfassende Kenntnis aller biografischen Details über Kindheit und Jugend des Klägers eine sichere alternative Kausalität nicht begründen können. Soweit die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in ihrer Stellungnahme vom
- August 2011 einen Leserbrief des Klägers von Dezember 1980/Januar 1981 als Beleg dafür erachtet, dass bei diesem eine Persönlichkeitsstörung bereits vor der Haft vorgelegen habe, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn erstens dürfte ein Brief kaum ausreichend sein, den sicheren Schluss auf eine Persönlichkeitsstörung zuzulassen (so auch Prof. Dr. F in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Oktober 2011), und zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Brief in einer Ausnahmesituation insoweit entstanden ist, als der Kläger zum Zeitpunkt seiner Abfassung bereits arrestiert worden war. Randnummer 60 Soweit Dr. S - wenn auch „mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung“ - auf das Gutachten von Dr. L vom
- März 1981 Bezug nimmt, weist der Senat darauf hin, dass dieses Gutachten aufgrund der Umstände seiner Erstellung unverwertbar ist. Dr. L hat mitgeteilt, dass bei dem Kläger ein manisches Syndrom mit paranoiden Zügen vorliege; die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des § 16 Abs. 1 StGB-DDR kämen in Frage. Es spricht aber vieles dafür, dass dieses Ergebnis in dem Bestreben erzielt worden ist, den Kläger als psychisch krank den strafrechtlichen Möglichkeiten bei mindestens verminderter Zurechnungsfähigkeit unterwerfen zu können. Dafür spricht jedenfalls der Aktenvermerk der Kreisdienstsstelle B vom
- März 1981 über eine Absprache mit dem Kreisstaatsanwalt des Kreises B zur Person des Klägers, in der es heißt, die nervenärztliche Begutachtung des Klägers sei am [Datum ausgelassen] durch Dr. L durchgeführt worden, in deren Ergebnis festgestellt worden sei, dass der Kläger voll verantwortlich für seine Handlungen sei und nicht den Bestimmungen der §§ 15 und 16 unterliege. Ordnet man diesen Vermerk in den zeitlichen Zusammenhang ein, so fällt auf, dass er nach der ersten Untersuchung des Klägers durch Dr. L am
- Februar 1981, aber vor der Zweituntersuchung am
- März 1981 erstellt worden ist, was zumindest den Verdacht nahe legt, dass der Kläger aus Sicht von Dr. L nach der ersten Untersuchung voll zurechnungsfähig gewesen ist und er dieses Ergebnis offenbar erst durch Einwirkungen staatlicher Stellen teilweise modifiziert hat. Randnummer 61 Soweit schließlich der Facharzt für Psychiatrie K in seiner Stellungnahme vom
- September 2010 aus Schreiben des Klägers an den Beklagten, das Sozialgericht und das Landessozialgericht seit 2004 das Vorliegen einer schädigungsunabhängigen paranoiden Persönlichkeitsstörung folgert, das mit der Beeinträchtigung der Kritik- und Urteilsfähigkeit und dem Auftreten formaler Denkstörungen als Krankheitsbild nicht als Schädigungsfolge durch eine rechtsstaatswidrige Inhaftierung zu erwarten sei, vermag diese Einschätzung - zumal sie nicht begründet worden ist - schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie die jahrelange Drangsalierung des Klägers durch staatliche Maßnahmen nach seiner Haftzeit - obwohl hier Streitgegenstand - nicht in den Blick nimmt. Randnummer 62 Die posttraumatische Belastungsstörung im Übergangsstadium zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung in der hier bestehenden Ausprägung ist mit dem Grad einer MdE/dem GdS von 60 (v. H.) zu bewerten, was sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F ergibt. Gemäß § 30 Abs. 1 BVG in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1982 (BGBl. I Seite 21) war die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der MdE/der GdS ist nach Zehnergraden - in Bezug auf den Grad der MdE als v. H. - von 10 bis 100 zu bemessen. Dabei erhalten Beschädigte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG eine monatliche Grundrente erst ab einem Grad der MdE/GdS von 30 (v. H.), wobei wegen § 31 Abs. 2 BVG in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung und wegen § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG in der ab dem
- Dezember 2007 geltenden Fassung insoweit bereits der Grad der MdE/GdS von 25 (v. H.) ausreichend ist. Bei der Beurteilung des Grades der MdE/des GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum
- Dezember 2008 die AHP 2004, 2005 und 2008 zu beachten, die für die Zeit ab dem
- Januar 2009 - auf der Grundlage des § 30 Abs. 17 BVG hinsichtlich der ärztlichen Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht - durch die Anlage zu § 2 VersMedV in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelöst worden sind. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden AHP haben normähnlichen Charakter und sind nach ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2003 - B 9 VG 1/02 R -; für das Schwerbehindertenrecht bestätigt durch Urteil vom
- Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R -; für das gesamte soziale Entschädigungsrecht Beschluss vom
- April 2008 - B 9 VJ 7/07 B -; alle bei juris), weshalb sich der Senat für die Zeit bis zum
- Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab
- Januar 2009 ist für die Verwaltung und die Gerichte die Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich. Randnummer 63 Für die Bewertung der psychischen Leiden ist auf Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV, Seite 27, und Teil A Nr. 26.3 AHP 2004, 2005, 2008, Seite 48, zurückzugreifen. Danach sind Randnummer 64 - leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit dem Grad einer MdE von 0 bis 20 v. H. (einem GdS von 0 bis 20), Randnummer 65 - stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit dem Grad einer MdE von 30 bis 40 v. H. (einem GdS von 30 bis 40), Randnummer 66 - schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit dem Grad einer MdE von 50 bis 70 v. H. (einem GdS von 50 bis 70) und Randnummer 67 - schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit dem Grad einer MdE von 80 bis 100 v. H. (einem GdS von 80 bis 100) Randnummer 68 zu bewerten. Randnummer 69 Zur Auslegung der Begriffe „mittelgradige“ und „schwere“ soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA am Beispiel des „schizophrenen Residualzustandes“ entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (so BSG, Urteil vom
- April 2009 - B 9 VG 1/08 R – juris unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./
- März 1998 und vom 8./
- November 2000). Danach werden Randnummer 70 - - leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z. B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, d. h. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme bestehen, Randnummer 71 - - mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte, Randnummer 72 - - schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn die weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist; als weiteres Kriterium werden schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis benannt. Randnummer 73 Dass bei dem Kläger schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. S (GdB 50) und Prof. Dr. F. Dabei geht der Senat mit dem Sachverständigen Prof. Dr. F davon aus, dass innerhalb des Bewertungsrahmens von 50 bis 70 der mittlere Wert von 60 hier angemessen ist. Dass bei dem Kläger eine schwere Störung vorliegt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger ist nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F schädigungsbedingt ausgeprägt misstrauisch gegenüber seiner Umgebung und der sozialen Welt überhaupt. Demgemäß schildert der Sachverständige den Kläger als eine vergleichsweise einsame und isolierte Person, die im formalen Denken deutlich auf die politische Verfolgungsthematik eingeengt und auch in der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsleistung phasenweise leicht gestört ist. Namentlich aus dem Misstrauen, der sozialen Angst und der sozialen Isolation ergibt sich, dass der Kläger seinen Beruf als Pädagoge und Erzieher nicht mehr ausüben kann, was vorliegend umso mehr auch deshalb gilt, weil die politische Verfolgung des Klägers während seiner Arbeit in einem Kinderheim ihren Ausgang nahm. Aber auch eine andere berufliche Tätigkeit kann von dem Kläger schädigungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden. Insoweit ist es vielmehr auch nach der überzeugenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. F vom
- März 2012 so, dass dem Kläger überhaupt keine berufliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich ist. Dies hat der Sachverständige in der genannten Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt und im Ergebnis ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner kognitiven Störung nur noch in Schonarbeitsplätzen tätig sein kann und dies auch nur im Umfang von nicht einmal drei Stunden täglich. Neben dieser ganz wesentlichen psychisch bedingten Funktionsbeeinträchtigung sind außer den bereits benannten Störungen als psychopathologische Auffälligkeiten nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F zu berücksichtigen ein weitschweifiges, umständliches, zeitweise assoziativ gelockertes Denken, Ängste, eine Antriebsminderung, gedrückte Stimmung, Affektarmut und –starre, intermittierend Suizidgedanken, Ein- und Durchschlafstörungen, haftassoziierte Albträume, Entfremdungsgefühle, Gefühl einer überschatteten Zukunft, vermehrte Wutausbrüche, zeitweilige Übervigilanz und übertriebene Schreckreaktionen. Bei dieser Sachlage liegen bei dem Kläger schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens im mittleren Bereich zu verorten sind. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten nimmt auch der Sachverständige nicht an und sie sind ungeachtet der faktisch vorliegenden Erwerbsunfähigkeit auch deshalb nicht anzunehmen, weil sich der Kläger in der Untersuchung durch den Sachverständigen als wach, bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert sowie als singulär beziehungs- und objektcharakterisierungsfähig dargestellt hat. Randnummer 74 Ob neben dem psychischen Leiden eine koronare Erkrankung als schädigungsbedingt zu berücksichtigen ist, kann der Senat offen lassen. Denn auch der Sachverständige Prof. Dr. F nimmt insoweit nur einen Grad einer MdE/einen GdS von 10 (v. H.) an, der sich auf den Einzel-GdB für das psychische Leiden nicht erhöhend auswirkt. Dem folgt der Senat. Randnummer 75 Schließlich steht dem Kläger die Beschädigtenversorgung nach einem höheren Grad einer MdE/ einem höheren GdS nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu. Randnummer 76 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG in seiner bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG besonders der Fall, wenn er Randnummer 77 a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann, Randnummer 78 b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder Randnummer 79 c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist. Randnummer 80 Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ist § 30 Abs. 2 BVG mit Wirkung zum
- Dezember 2007 - ohne dass sich daraus inhaltliche Änderungen ergeben haben - neu gefasst worden und lautet: Randnummer 81 Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn Randnummer 82
- auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, Randnummer 83
- zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder Randnummer 84
- die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Randnummer 85 Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des Grades der MdE/des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. In sämtlichen in Satz 2 genannten Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung des Grades der MdE und des GdS daher nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn subjektiv „besonders“ treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1969 - 10 RV 561/66 - juris). Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit liegt im Regelfall nur dann vor, wenn der (schädigungsbedingte) Minderverdienst etwa 20 Prozent erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom
- Dezember 1977 - 10 RV 19/77 - juris). Insgesamt kommt ein Zuschlag um mehr als 10 (v. H.) nur in Betracht, wenn die berufliche Schädigung „außergewöhnlich groß“ ist. Dabei verbietet sich aber eine rein prozentuale, am Verdienstausfall orientierte Betrachtung, weil ein besonderes berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn der Beschädigte zwar seinen früheren Beruf trotz der Schädigung weiterhin ausübt und dabei keinen Minderverdienst gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes hat, seine Arbeit jedoch nur unter außergewöhnlicher Energie und/oder Gefährdung seiner Gesundheit weiterverrichten kann. Randnummer 86 Im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG und insbesondere bei der Erhöhung des Grades der MdE/des GdS um mehr als 10 (v. H.) ist daher eine rein schematische Erhöhung nicht zulässig. Vielmehr ist die Frage, ob die berufliche Schädigung außergewöhnlich groß ist und der Beschädigte besonders hart betroffen wird, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, wobei der Gesetzgeber durch die Regelung des § 30 Abs. 2 BVG die Voraussetzungen für eine höchst individuelle Behandlung des einzelnen Beschädigten geschaffen hat. Bei dieser Gesamtschau sind die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile des Beschädigten, das Ausmaß der Schädigungsfolgen, der Zwang zum Berufswechsel oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit, der berufliche Werdegang und eine etwaige Verhinderung eines weiteren Aufstiegs im Beruf, der vor der Schädigung ausgeübte und der derzeitige Beruf, die schädigungsbedingte Verdiensteinbuße in ihrem betragsmäßigen und prozentualen Wert, aber auch die Höhe des Grades der (rein medizinischen) MdE/des GdS nach § 30 Abs. 1 BVG zu berücksichtigen. Auch sind neben dem Alter und den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1975 - 10 RV 189/74 - juris). So kann etwa der Zwang zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit infolge der Schädigungsfolgen zu einer außergewöhnlichen beruflichen Schädigung führen. Der von dem Beklagten auch in diesem Verfahren als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt, ob der Betroffene in jedem Beruf gleichermaßen betroffen wäre, findet demnach weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG eine Stütze und wäre im Übrigen auch weder sinnvoll noch verständlich. Randnummer 87 Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die berufliche Schädigung hier als außergewöhnlich groß anzusehen, so dass der Grad der MdE/der GdS um 20 (v. H.) zu erhöhen ist. Randnummer 88 Der Anspruch ergibt sich aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a BVG a. F. und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG. Denn es liegt hier ein Fall vor, in dem auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann. Insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zur Höhe des Grades der MdE/des GdS Bezug. Dieser Umstand - die Unfähigkeit zur Ausübung jeder beruflichen Tätigkeit - in Gesamtschau mit allen übrigen Umständen rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlich großen beruflichen Schädigung. Die wirtschaftlichen Nachteile wiegen vorliegend besonders schwer, weil der Minderverdienst die Schwelle von 20 Prozent bereits deshalb überschreitet, weil der Kläger mindestens seit Antragstellung im Oktober 2004 durchgehend arbeitslos ist und hieraus Arbeitslosenunterstützung, aktuell in Form von Arbeitslosengeld II, bezieht. Anderes nennenswertes Einkommen – die Versorgungsrente ist nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1975 - 10 RV 189/74 – juris) – ist nicht erkennbar. Neben den wirtschaftlichen Nachteilen sind auch das Alter des Klägers, der bereits bei Antragstellung im Oktober 2004 56 Jahre alt war, und die Höhe des Grades der (rein medizinischen) MdE/des GdS nach § 30 Abs. 1 BVG zu berücksichtigen, die hier mit 60 (v. H.) sehr hoch ist, zu berücksichtigen. Randnummer 89 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 90 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101578