Gesetzliche Unfallversicherung: Folgen eines Arbeitsunfalls; Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Schultersteife als Folge einer Schulterprellung; Zurechnungszusammenhang zwischen unfallbedingter
Gesundheitsbeeinträchtigung und späterem Gesundheitsschaden Orientierungssatz
- Treten nach Abheilung einer Schultersteife (sog. frozen shoulder) als Folge einer Schulterprellung im Rahmen eines Arbeitsunfalls erneut Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Schulter auf, können diese nicht mehr dem Arbeitsunfall zugerechnet werden, da es an einem medizinischen Beweis fehlt, dass eine ausgeheilte Schultersteife erneut ausbrechen kann. (Rn.19)
- Einzelfall zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Schultersteife (frozen shoulder). (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- August 2010, S 25 U 402/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall. Randnummer 2 Der 1971 geborene Kläger erlitt am
- Juli 2005 während seiner Beschäftigung als Taxifahrer einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, indem er – nach links gewandt im Pkw sitzend - in Schritttempo gegen einen Baum fuhr und, ohne dass der Airbag auslöste, mit der rechten Schulter gegen das Lenkrad stieß, woraufhin er sogleich Schmerzen in der rechten Schulterregion verspürte. Randnummer 3 Die Beklagte holte nach Eingang des Durchgangsarztberichts der Oberärztin Dr. T vom Universitätsklinikum vom
- Juli 2005 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom
- August 2005 u.a. durchgangsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H von der Unfallbehandlungsstelle Berlin (UBS) vom
- Dezember 2005,
- August 2006,
- April 2007 und
- September 2007, den Abschlussbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. Dr. B vom
- März 2006 sowie ein auf einer ambulanten Untersuchung beruhendes schriftliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E vom
- Dezember 2008 ein, welcher beim Kläger eine Frozen shoulder als Unfallfolge diagnostizierte und ihm hierauf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) bescheinigte. Die Beklagte lehnte nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme Dr. Es vom
- Februar 2008 mit Bescheid vom
- März 2009 eine Verletztenrente - unter Anerkennung einer Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter als Unfallfolge – ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2009 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat sein Begehren mit der am
- Juni 2009 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat u.a. aufgrund Beweisanordnung vom
- Oktober 2009 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom
- Dezember 2009 eingeholt, welcher beim Kläger einen Zustand nach Frozen shoulder rechtsseitig diagnostizierte, welche auf die beim Unfall erlittene Schulterprellung zurückzuführen sei. Nachdem am
- Oktober 2005 die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geendet habe, habe bis zum
- März 2006 eine unfallbedingte MdE von 30 v.H., ab
- April 2006 von 20 v.H. und nach zwischenzeitlicher Ausheilung bis August 2006 keine MdE mehr bestanden. Das SG holte, nachdem der Kläger dem Gutachten unter Vorlage ärztlicher Unterlagen entgegen getreten war, die ergänzende Stellungnahme Dr. Ws vom
- März 2010 ein. Randnummer 5 Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom
- Juli 2010 eine Verletztenrente für die Zeit vom
- Oktober 2005 bis zum
- März 2006 unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v.H. und vom
- April bis zum
- August unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.; für die Zeit danach hielt die Beklagte an ihrer bisherigen Ablehnung fest. Zur Begründung verwies sie auf das Begutachtungsergbenis Dr. Ws. Randnummer 6 Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
- August 2010 ab und folgte in medizinischer Hinsicht des Ausführungen Dr. Ws. Randnummer 7 Der Kläger hat gegen den ihm am
- August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am
- September 2010 Berufung eingelegt und eine betraglich und zeitlich weitergehende Verletztenrente geltend gemacht. Randnummer 8 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2010 und unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom
- März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Mai 2009 und des weiteren Bescheids vom
- Juli 2010 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
- Juli 2005 für den Zeitraum vom
- Oktober 2005 bis zum
- August 2006 eine höhere Verletztenrente bzw. im Anschluss an diesen Zeitraum eine Verletztenrente zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 13 Der Senat hat aufgrund Beweisanordnung vom
- April 2011 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. St vom
- Mai 2011 eingeholt, in welchem er als Unfallfolgen einen Zustand nach Schulterprellung rechts und sekundäre Schultersteife feststellt und der Sache nach ausführt, dass auch die nach dem August 2006 bestehenden Schulterbeschwerden mangels anderweitiger erkennbarer Ursachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien und die MdE vom Unfall an und bis vor dem
- März 2006 30 v.H., vom
- März 2006 bis vor dem
- November 2006 10 v.H., vom
- November 2006 bis vor dem
- Dezember 2009 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend 20 v.H. betrage. Randnummer 14 Der Senat hat mit Beschluss vom
- April 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der ärztlichen Berichte und Sachverständigengutachten wird auf die in zwei Bänden vorliegenden Gerichtsakten und in drei Bänden vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- März 2012 kann der Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide in der letztgültigen Fassung des nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheids vom
- Juli 2010 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen betraglich und zeitlich weitergehenden Anspruch auf Verletztenrente. Randnummer 18 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. St vom
- Mai 2011 nicht den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass beim Kläger bis einschließlich August 2006 eine höhere MdE bestand und er über den
- August 2006 hinaus überhaupt an rentenberechtigenden Unfallfolgen litt. Randnummer 19 Zunächst gibt die gutachterliche Einschätzung Dr. Sts, welche fraglos auf einer eingehenden Befunderhebung beruht und die Vorbefunde umfassend würdigt, nichts für eine höhere Verletztenrente in der Zeit vom
- Oktober 2005 bis zum
- August 2006 her. Dr. St gelangt für die Zeit bis vor dem
- März 2006 – eben so wie Dr. E und Dr. W in ihren jeweiligen Gutachten - auch nur zu einer MdE von 30 v.H. und für die Zeit danach (bis vor dem
- November 2006) zu einer MdE von sogar nur 10 v.H., womit er für die Zeit bis zum
- August 2006 sogar noch unter der MdE-Einschätzung Dr. Ws und Dr. Es bleibt. Randnummer 20 Soweit Dr. St dann wieder ab
- November 2006 eine rentenberechtigende MdE infolge des Arbeitsunfalls vom
- Juli 2005 annimmt, gelangt er zu keinem überzeugenden Ergebnis. Denn er selbst erachtet – so wörtlich – als „nicht erklärbar, warum eine ausgeheilte Frozen shoulder nach einem Jahr wieder aufbrechen soll“ und führt hierzu ferner aus: „Ein Verlauf, wie er sich bei Herrn O. darstellt, ist äußerst ungewöhnlich und auch in einer aktuellen Literaturrecherche nicht beschrieben.“ Bezüglich der Umfangsvermehrung im rechten Oberarm des Klägers stellt er fest, dass eine „sinnvolle medizinische Erklärung für diesen Tatbestand… zweifelsfrei nicht erbracht werden“ kann. Eben so bestätigt Dr. St die Zweifel, welche der gerichtliche Sachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens Dr. W plausibel zum Anlass genommen hat, in den vom Kläger beklagten Schmerzen und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter jedenfalls nach dem August 2006 keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu sehen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Ein Grund für die Zulassung der Revision § 160 Abs. 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101582
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