1 SGG durch das Gericht in der Tatsacheninstanz entsprochen und ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört, so ist das diesbezügliche Antragsrecht im selben Fachgebiet für das Berufungsverfahren verbraucht, sofern nicht besondere Umstände eine wiederholte Begutachtung rechtfertigen. Ein solcher besonderer Umstand ist jedenfalls nicht schon gegeben, weil das zuvor
1 SGG eingeholte Gutachten nicht zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis kam. (Rn.35) 2. Einzelfall zur Beweiswürdigung bezüglich eines behaupteten Gesundheitsschadens (hier: Wirbelsäulenverbiegung) sowie bezüglich behaupteter dauerhafter Unfallfolgen
einem Arbeitsunfall. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Hause gegen 14:12 Uhr angeschnallt einen Autounfall erlitt. An der Ecke H Fstraße fuhr ihr ein Kleintransporter in die linke Seite. Die Klägerin suchte zunächst ihre Hausärztin, die Allgemeinmedizinerin Dr. F, auf, die sie an den Durchgangsarzt überwies. Die Klägerin stellte sich am selben Tag um 16:31 Uhr bei der Chirurgin und Unfallärztin Dr. B vor, die eine Halswirbelsäulen-(HWS)-Distorsion I. Grades diagnostizierte und eine Schanz´sche Krawatte verordnete. Die Klägerin klagte dort über Schmerzen in der linksseitigen Nacken/Schultermuskulatur bei freier Beweglichkeit der HWS ohne Schmerzen. Sensibilitätsstörungen lagen nicht vor, eine Gurtmarke war nicht zu sehen. Die Reflexe waren seitengleich, die Pupillenreaktion normal. Die Röntgenuntersuchung der HWS zeigte eine nur angedeutete Steilstellung der HWS in den unteren Segmenten und keine knöchernen Verletzungszeichen. Wegen einer subjektiv empfundenen Unsicherheit, Schwindelgefühl und Sehstörungen wurde die Klägerin zur fachärztliche neurologischen Abklärung an den Neurologen und Psychiater Dr. A überwiesen (Durchgangsarztbericht <DAB> vom
dem die Klägerin ihr telefonisch von Atembeschwerden, Luftnot und Gangunsicherheit berichtet hatte. Dort hielt sie sich vom
Verkehrsunfall diagnostiziert (Entlassungsbericht vom
Aktenklage erstellte,
dem eine Untersuchung der Klägerin nicht zustande gekommen war. Darin gelangte er zu dem Schluss, der Unfall habe zu einer mäßigen Distorsion der HWS (Grad I) geführt. Eine Fraktur oder eine Gefügestörung oder ein Schädel-Hirn-Trauma hätten nicht vorgelegen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum
Einholung von Krankheitsauskünften des behandelnden Orthopäden Dr. M und der Neurologin und Psychiaterin Dr. P mit Bescheid vom
G vom
W-R vom 10. September 2003 ist dieser Sachverständige zu dem Schluss gekommen, die Beurteilung durch Dr. G sei nicht
vollziehbar, da zeitnah zum fraglichen Arbeitsunfall keine strukturellen Schäden des Achsorgans oder neurologische Schäden
gewiesen worden seien. Die heute vorgetragenen Beschwerden und Funktionsdefizite seien Ausdruck einer schweren Persönlichkeitsstörung, die bereits von Dr. A dokumentiert worden sei. Es lägen keine messbaren Dauerschäden
dem Arbeitsunfall vom
wie vor in orthopädischer Behandlung des Dr. M stehe und legte u. a. verschiedene MRT-Befunde der HWS, BWS sowie LWS und des Beckens aus dem Jahr 2009 vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
wie vor massiv leide. Sie hat weitere MRT-Befunde vorgelegt. Randnummer 10 Auf ihren Antrag
Dr. S eingeholt. In seinem am 02. Februar 2011
einer körperlichen Untersuchung der Klägerin am
Erdmann bzw.
Quebec Task Force einzuschätzen und
einem Zeitraum von vier Wochen als abgeschlossen anzusehen. Unfallbedingte Seitverbiegungen des Achsorgans könnten nur dann entstehen, wenn es zu Wirbelkörperbruchverletzungen gekommen sei, die in einer Fehlform ausgeheilt seien, so dass der lotgerechte Aufbau des Achsorgans nicht mehr bestehe oder wenn es zu massiven Weichteilverletzungen der die Wirbelsäule stabilisierenden Muskulatur gekommen sei. Derartige schwerwiegende Verletzungen seien hier nicht dokumentiert. Auch der Bandscheibenvorfall im HWS-Bereich sei nicht unfallbedingt, da es an einer erheblichen Primärsymptomatik im Bereich der HWS mit Haltungsinsuffizienz und weitgehender Bewegungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an den Arbeitsunfall fehle. Des Weiteren fehle es an einer im MRT
gewiesenen Rissverletzung der die Bandscheibe umgebenden Bandstruktur. Schließlich könne auch der Bandscheibenvorfall zwischen dem
Randnummer 15 Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 21. Juni 2011 ist die Klägerin unter Hinweis darauf, dass ihr Recht
SGG jedenfalls hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes bereits erstinstanzlich verbraucht sei, aufgefordert worden, einen entsprechenden Arzt bis zum 22. Juli 2011 zu benennen. Dem ist sie nicht
gekommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
1 SGB X, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Randnummer 26 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies ist vorliegend in Bezug auf den Bescheid vom 06. September 1999 nicht erkennbar. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin
Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztenrente ab dem 12. Mai 1999 zu zahlen, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, die eine MdE von wenigstens 20 v. H. bedingten. Die bei dem Arbeitsunfall erlittene mäßige HWS-Distorsion Grad I sei ausgeheilt. Die derzeitigen Beschwerden seien durch ein bereits vor dem Arbeitsunfall bestehendes und behandlungsbedürftiges HWS-Syndrom bedingt. Randnummer 27 Auch bei erneuter Überprüfung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hier zu einer fehlerhaften und rechtswidrigen Beurteilung gelangt wäre. Randnummer 28
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20, besteht
1 S. 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente.
1 S. 3 SGB VII werden die Folgen eines Versicherungsfalls allerdings nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a. a. O., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignisses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a. a. O., auch Rn. 18 und 20). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 1.6.3, S. 28). Randnummer 29 Das Vorliegen eines Versicherungsfalls (hier: Arbeits- (Wege-) Unfall vom 12. April 1999) ist unstreitig. Weiterhin unstreitig ist dass, die Klägerin durch den Unfall jedenfalls eine HWS-Distorsion Grad I
Erdmann bzw.
Quebec Task Force als Gesundheits erst schaden erlitten hat. Randnummer 30 Weitere Gesundheits erst schäden sind hingegen nicht
gewiesen. Zu dieser anhand der zeitnah zum Arbeitsunfall erhobenen ärztlichen Untersuchungsbefunde der Frau Dr. B, des Dr. A, des Dr. L sowie des Krankenhauses A U
vollziehbaren Beurteilung ist der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom
folgend etwa in den Jahren 2002 oder 2009 erhobenen apparativen Befunden ergibt sich etwas anderes. Strukturelle Schäden des Achsorgans wie etwa Wirbelkörperbrüche, Verletzungen/Risse der Bandscheiben oder der die Wirbelsäule umgebenden Bänder bzw. Weichteile sind ebenso wenig dokumentiert und damit
gewiesen wie gravierende objektivierbare Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule unmittelbar
dem Arbeitsunfall oder neurologische Störungen. Randnummer 31 Es ist des Weiteren nicht
gewiesen, dass aus den
gewiesenen Gesundheits(erst)schäden (HWS-Distorsion I. Grades) dauerhafte Unfallfolgen resultieren. Daher ergibt sich auch keine MdE, denn eine solche kann sich nur an dauerhaften Unfallfolgen bemessen. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze (z. B. in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010 oder Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Aufl. 2010 oder Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 5. Aufl. 2009) sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
Juris Rn. 12). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung einer Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BSG a. a. O., Rn. 18). Die MdE
den Erfahrungssätzen schließt eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung ebenso mit ein wie die erfahrungsgemäßen Begleitschmerzen einer körperlichen Funktionseinschränkung (vgl. u. a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O. 5.5.10 S. 221). Letztlich ist die Bewertung der MdE jedoch als Rechtsfrage durch das erkennende Gericht durchzuführen, wobei das Gericht sich der Mitwirkung eines fachkundigen Arztes versichern darf (vgl. schon BSG in SozR 2200 § 581 Nr. 5 m. w. N.). Randnummer 32 Zutreffend ist daher das SG davon ausgegangen, dass
diesen Maßstäben hier keine MdE anzusetzen ist. Sowohl Dr. H als auch Dr. W-R sind in überzeugender Weise zu dieser Beurteilung gelangt, der sich der Senat nur anschließen kann. Randnummer 33 Soweit Dr. G hier in seinem Gutachten vom 23. Mai 2003 zu einer anderen Auffassung gelangt war, fehlt diesem Gutachten jegliche Plausibilität. Insbesondere ist es diesem Gutachter nicht gelungen, weitere Gesundheits erst schäden
zuweisen. Daher konnten und können seine Ausführungen zu einer Wirbelsäulenverbiegung als Unfallfolge, ohne dass er eine massive Verletzung der Wirbelkörper oder der Weichteile benennen konnte, nicht überzeugen. Randnummer 34 Im Übrigen gelangt auch der von der Klägerin erstinstanzlich als Gutachter
Dr. S in seinem Gutachten vom 02. Februar 2011 zu einer Einschätzung, die völlig mit denen des Dr. H und des Dr. W-R übereinstimmt. Randnummer 35 Soweit die Klägerin schriftsätzlich die Anhörung eines weiteren Orthopäden
1 SGG begehrt hat, war diesem Antrag bereits deshalb nicht
zukommen, weil er in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2012 nicht aufrechterhalten worden ist. Darüber hinaus fehlt es für eine zulässige Beantragung an der Benennung eines bestimmten Arztes. Schließlich wäre einem Antrag
1 SGG auch bei Benennung eines bestimmten Orthopäden nicht
zukommen gewesen, weil das SG auf Antrag der Klägerin
1 SGG bereits den Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. S als Sachverständigen eingesetzt hat. Das diesbezügliche Antragsrecht der Klägerin ist somit für die zweite Instanz verbraucht. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, auf Antrag der Klägerin ein weiteres Gutachten
1 SGG einzuholen, liegen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass das Gutachten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schließlich musste sich das LSG auch nicht gedrängt fühlen, von Amts wegen
1 SGG ein weiteres (fachorthopädisches) Gutachten einzuholen, denn die Klägerin hat keine neuen Beurteilungsansätze aufzeigen können. Die zeitnah zum Arbeitsunfall erhobenen Befunde sind ausführlich und lückenlos bereits seit langer Zeit aktenkundig. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.