Gesetzliche Unfallversicherung - Vorliegen der Berufskrankheit BK 2108 - Kriterien für die berufliche Verursachung von Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule - bandscheibenbedingt - Konsensempfe
hlungen Orientierungssatz
- Allein die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des so genannten Mainz Dortmunder Dosismodells (MDD) begründet nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhanges zwischen die LWS belastenden Tätigkeiten und Bandscheibenschäden. (Rn.24)
- Kriterien für eine berufliche Verursachung von Bandscheibenschäden sind niedergelegt in den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der LWS, die als Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe anzusehen sind und nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von LWS-Erkrankungen durch körperliche berufliche Belastungen darstellen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- März 2009, S 25 U 916/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren zuletzt noch die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule <LWS> durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Randnummer 2 Der 1944 geborene Kläger war von 1982 bis 1998 als selbständiger Großhandelskaufmann für Geschenkartikel berufstätig gewesen, bis er diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgab. Randnummer 3 Im April 2000 zeigte der Kläger der Beklagten wegen seit 1995 bestehender Wirbelsäulenbeschwerden eine Berufskrankheit an. Nachdem der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 bejaht hatte, lehnte die Beklagte u.a. die Anerkennung der BK 2108 mit Bescheid vom
- Mai 2001 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2002 zurück, weil die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer berufsbedingten LWS-Erkrankung nicht vorlägen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Berlin (SG) im Verfahren S 67 U 105/02 nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. W-R vom
- April 2004 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2004 mit Gerichtsbescheid vom
- Juli 2005 zurück, weil schon nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger überhaupt unter einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leide. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) im Verfahren L 3 U 1039/05, nachdem es auf Antrag des Klägers das schriftliche Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurochirurgie Dr. Z vom
- Juli 2006 eingeholt hatte, mit Urteil vom
- September 2006 zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom
- November 2007 zurück. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- Dezember 2007 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom
- Mai 2001, soweit die Anerkennung der BK 2108 abgelehnt wurde. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom
- Januar 2008 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2008 zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am
- Oktober 2008 zum SG erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
- März 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage, soweit sie sich ohnehin nur zulässigerweise auf die Feststellung der BK 2108 beziehen könne, unbegründet sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung lägen nicht vor. Es fehle an den medizinischen Voraussetzungen der BK
- Es lasse sich bereits kein entsprechendes Erkrankungsbild feststellen. Zur weiteren Begründung sei auf die Urteile im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zu verweisen. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen den ihm am
- März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid am
- April 2009 Berufung eingelegt. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest. Randnummer 7 Er beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- September 2008 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
- Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Januar 2002 zurückzunehmen, und festzustellen, dass bei ihm die Berufskrankheit Nr. 2108 nach der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vorliegt sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente aufgrund der Berufskrankheit 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung zumindest unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren, und Randnummer 9 hält hilfsweise ausdrücklich seine bisher gestellten Beweisanträge und Hinweise aufrecht, weil er die bisherige Sachaufklärung noch nicht für ausreichend erachtet, weshalb noch ein fachradiologisches Gutachten zur Aufklärung der Diskrepanzen zwischen den bisherigen Gutachten unter Berücksichtigung der Konsensempfehlungen einzuholen ist. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Randnummer 13 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
- April 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren S 67 U 105/02 bzw. L 3 U 1039/05 und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Berichterstatter konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom
- April 2012 den Rechtsstreit als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Randnummer 17 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger nach wie vor auch die Gewährung einer Verletztenrente begehrt. Insoweit fehlt es schon an einer gerichtlich überprüfbaren Entscheidung der Beklagten, welche - nach dem hierfür zugrunde zu legenden verobjektivierten Empfängerhorizont - mit dem hier zu überprüfenden Bescheid vom
- Mai 2001 Bescheid keine gemäß § 31 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) rechtsverbindliche – verwaltungsaktsmäßige - Regelung bezüglich des Nichtbestehens des Verletztenrentenanspruchs, sondern nur bezüglich des Nichtbestehens einer BK traf. Die im Bescheid vom
- Mai 2001 pauschal ausgesprochene Ablehnung von einem „Entschädigungsanspruch“ ist als sog. Leerformel rechtlich unbeachtlich, weil keine konkreten Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld oder -rente konkret abgelehnt wurden. Randnummer 18 Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom
- Mai 2001 und Feststellung der BK 2108 liegen nicht vor. Randnummer 19 Nach der für das klägerische Begehren einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die nach erfolglosem Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens und Ausschöpfung des kompletten sozialgerichtlichen Instanzenzugs bestandskräftige Ablehnung der BK 2108 im Bescheid vom
- Mai 2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt insofern kein Versicherungsfall vor. Randnummer 21 Als Versicherungsfall gilt nach § 7 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) auch eine BK. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten versehen. Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Lediglich für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang dabei ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 17 f.). Randnummer 22 Von der BK 2108 werden „bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können“, erfasst. Fehlt bereits eine dieser Voraussetzungen, liegt eine BK 2108 nicht vor (vgl. BSG Urteile vom
- November 2008 - B 2 U 14/07 R –, zitiert nach juris Rn. 23 ff.) und ist sie nicht anzuerkennen. Randnummer 23 Es kann dahinstehen, ob vorliegend die arbeitstechnischen Voraussetzungen – wie vom TAD bejaht – tatsächlich erfüllt sind, ob also der Kläger in einem ausreichenden Ausmaß während seiner versicherten Tätigkeit die LWS belastenden Tätigkeiten, wie sie die BK 2108 voraussetzt, ausgesetzt war. Denn der Feststellungsanspruch scheitert bereits an den medizinischen Voraussetzungen. Randnummer 24 In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden und Bandscheibenvorfälle insbesondere der unteren LWS in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Da diese Bandscheibenerkrankungen ebenso in Berufsgruppen vorkommen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, genauso wie in solchen, die auch schwere körperliche Arbeiten geleistet haben, kann allein die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des so genannten Mainz Dortmunder Dosismodells (MDD) die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhanges nicht begründen (vgl. Merkblatt zur BK 2108, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, BArbBl. 10/2006, S. 30 ff., abgedruckt bei Mehrtens/ Brandenburg, BKV – Kommentar, Stand 2/10, M 2108 vor Rn. 1). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Beurteilung des Ursachenzusammenhanges bei der BK 2108 war die medizinische Wissenschaft gezwungen, weitere Kriterien zu erarbeiten, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der LWS, die als Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe anzusehen sind (vgl. Trauma und Berufskrankheit Heft 3/ 2005, Springer Medizin Verlag, S. 211 ff.). Diese stellen nach wie vor den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von LWS-Erkrankungen durch körperliche berufliche Belastungen dar (vgl. auch BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 2 U 16/08 R -, zitiert nach juris Rn. 14 f.). Zur Gewährleistung einer im Geltungsbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die befassten Gutachter und die Sozialgerichtsbarkeit diese Konsensempfehlungen anwenden. Unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist nach den Konsensempfehlungen unter Punkt 1.3 der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens, das heißt einer Höhenminderung der Bandscheibe (= Chondrose) beziehungsweise eines Bandscheibenvorfalls. Hinzutreten muss eine damit korrelierende klinische Symptomatik. Erforderlich ist ein Krankheitsbild, das über einen längeren Zeitraum andauert, also chronisch oder zumindest chronisch wiederkehrend ist, und das zu Funktionseinschränkungen führt, die eben eine Fortsetzung der genannten Tätigkeit unmöglich machen. Erforderlich sind daher ein bestimmtes radiologisches Bild sowie ein damit korrelierendes klinisches Bild (vgl. das aktuelle Merkblatt zur BK 2108 sowie die Konsensempfehlungen Punkt 1.3). Als mögliche sekundäre Folge des Bandscheibenschadens können bildgebend darstellbare Veränderungen wie die Spondylose, die Sklerose der Wirbelkörperabschlussplatten, die Retrospondylose, die Spondylarthrose, die degenerative Spondylolisthesis und eine knöcherne Enge des Spinalkanals auftreten. Teilweise können derartige Veränderungen auch unabhängig von einem Bandscheibenschaden auftreten, wie zum Beispiel bei der primären Spondylarthrose, der Spondylarthrose aufgrund eines Hohlkreuzes oder dem anlagebedingt engen Spinalkanal (vgl. die Konsensempfehlungen Punkt 1.3). Heranzuziehen sind die der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zeitlich nächstliegenden Röntgenbilder (vgl. auch Punkt 1.2 der Konsensempfehlungen). Randnummer 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen der BK 2108 nicht gegeben. Das Vorliegen einer durch die berufliche Tätigkeit verursachten bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS ist nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der bereits im Sozialstreitverfahren S 67 U 105/02 bzw. L 3 U 1039/05 durchgeführten medizinischen Ermittlungen. Nach den plausiblen Feststellungen des im Verfahren S 67 U 105/02 gehörten Orthopäden Dr. W-R in seinem Gutachten vom
- April 2004 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2004 sowie des im Berufungsverfahren L 3 U 1039/05 gehörten Facharztes für Neurochirurgie Dr. Z in seinem Gutachten vom
- Juli 2006 sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der BK Nr. 2108 nicht erfüllt. Die beiden Sachverständigen werteten die beim Kläger festgestellten Veränderungen ausgehend von den insoweit maßgeblichen, weil zur Arbeitsaufgabe zeitnächsten Röntgenaufnahmen vom
- November 1999 und klinischen Vorbefunden der LWS bereits nicht als eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS. So kann dahinstehen, ob – eine bandscheibenbedingte Erkrankung unterstellt – die Konstellation B1 oder B2 nach den Konsensempfehlungen vorgelegen hätte. Denn für sämtliche als BK anzuerkennenden „Konstellationen wird jeweils vorausgesetzt, Randnummer 26 - dass eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegt, Randnummer 27 - die zeitliche Exposition ausreichend ist und Randnummer 28 - eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung besteht (...).“, Randnummer 29 ohne dass sich beim Kläger eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung aufgrund der hierfür vor allem maßgeblichen Befunde aus der Zeit seiner Arbeitsaufgabe verobjektivieren lässt. Randnummer 30 Da der Senat vor diesem Hintergrund das Nichtvorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung für geklärt erachtet, musste er auch eingedenk der ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlungspflicht und der vom Kläger hilfsweise zu Protokoll gegebenen Bezugnahme auf bisher gestellte Beweisanträge und -anregungen nicht weiter ermitteln. Insbesondere hätte die vom Kläger begehrte radiologische Begutachtung zur – von den Sachverständigen Dr. W-R und Dr. Z bereits überzeugend verneinte - Frage, ob die nach den Konsensempfehlungen unerlässliche einschlägige klinische Symptomatik vorliegt, keinen anderweitigen oder weiteren Aufschluss bringen können. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 32 Die Revision ist mangels Revisionszulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101597
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