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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 1720/11 Urteil Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderu

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Schwerbehinderung - Benachteiligungsverbot - § 36 TV-BA Leitsatz § 36 Abs. 2 TV-BA ist zumindest im

§ 33TVö

D-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2, zu I.

  1. b) der Gründe) . Randnummer 31
  2. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 3 – 4 des Urteils = Bl. 63 – 64 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 32
  3. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Randnummer 33 a. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BAG vom
  4. Februar 2011 (- 7 AZR 221/10 - NZA 2011, 854 ). In dem vom BAG zu beurteilten Sachverhalt endete das Arbeitsverhältnis des dortigen Klägers nach § 21 Abs. 1 Spiegelstrich 5 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen aufgrund der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach § 92 SGB IX auch dann der Zustimmung des Integrationsamts wenn die Beendigung ohne Kündigung erfolgt. In diesem Falle beginnt die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Das folgt aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG ( BAG
  5. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - NZA 2011, 854 ). Vorliegend bedurfte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses indes keiner Zustimmung des Integrationsamts. Randnummer 34 aa. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 SGB IX bedarf es der Zustimmung des Integrationsamts nur im Falle des Beendigung aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung sieht § 92 SGB IX kein Zustimmungserfordernis vor ( Sächsisches LAG
  6. Juli 2006 - 2 Sa 818/05 – ZTR 2007, 266 ). Randnummer 35 bb. Einer analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung steht bereits das für eine Analogie erforderliche Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Dem Gesetzgeber war positiv bekannt, dass das Arbeitsverhältnis auch aufgrund einer unbefristeten Erwerbsminderung enden kann. Dennoch hat er das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts allein auf die Fälle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beschränkt. Randnummer 36 Der Kläger kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom
  7. September 2010 ( - 5 Sa 737/10 - nv., zitiert nach juris ) berufen. Das LAG Düsseldorf hatte sich für die Bejahung einer analogen Anwendung des § 92 SGB IX auf die Dienstordnungsangestellten darauf berufen, dass nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schwerbehindertenrechts die Dienstordnungsangestellten nicht bedacht hatte ( LAG Düsseldorf 23.09.2010 5 Sa 737/10 - nv., zitiert nach juris ). Insoweit lag nach Auffassung des LAG Düsseldorf für den Bereich der Dienstordnungsangestellten eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtfertigt. An einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke fehlt es vorliegend indes. Randnummer 37 cc. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG sei analog auf die Fälle anzuwenden, in denen die Parteien um die Frage stritten, ob das Integrationsamt bei der Beendigung zu beteiligen sei, ist das zumindest in der vorliegenden Konstellation nicht überzeugend. Es liegt nicht in der Hand des Klägers durch die Äußerung unzutreffender Rechtsansichten den Beginn der Klageerhebungsfrist nach seinem Belieben heraus zu schieben. II. Randnummer 38 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den allgemeinen Feststellungsantrag abgewiesen. Entgegen der Formulierung begehrt der Kläger offensichtlich die Feststellung des Fortbestands eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ab dem
  8. Mai 20 10 . Der Kläger trägt selbst vor, dass auch die Beklagte von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis zum
  9. April 2010 ausging und ab dem
  10. Mai 2010 von einem beendeten Arbeitsverhältnis (S. 2 der Klageschrift = Bl. 7 d. A.). Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bis zum
  11. April 2010 ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig. Streitig ist allein, ob das Arbeitsverhältnis ab dem
  12. Mai 2010 als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob es aufgelöst ist. Randnummer 39
  13. Die Unbegründetheit auch dieses Antrags ergibt sich allerdings ebenfalls bereits aus der Versäumung der Klageerhebungsfrist des § 21, § 17 Satz 1 TzBfG. Steht aufgrund der Versäumung der Klageerhebungsfrist fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
  14. April 2010 geendet hat, so ergibt sich daraus gleichermaßen, dass das Arbeitsverhältnis nicht seit dem
  15. Mai 2010 als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Präklusionswirkung umfasst damit - mittelbar - auch den allgemeinen Feststellungsantrag. Randnummer 40
  16. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts § 36 Abs. 2 TV-BA zumindest im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Randnummer 41 Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. § 36 Abs. 2 TV-BA verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht vor. Randnummer 42 a. Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor, da der Kläger nicht eine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfährt. § 36 Abs. 2 TV-BA knüpft bereits nicht an das Merkmal der Behinderung an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird allein an die Gewährung einer Rente wegen – im Falle des Klägers – voller Erwerbsminderung geknüpft. Demgegenüber führt allein das Vorliegen einer Schwerbehinderung sowie einer Behinderung, die den Grad von 50 nicht erreicht, nicht zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 43 b. Auch eine mittelbare Benachteilung iSd. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht gegeben. Randnummer 44 Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Randnummer 45 aa. Die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung scheitert allerdings noch nicht daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass statistisch von § 36 Abs. 2 TV-BA wesentlich stärker Menschen mit einer Behinderung benachteiligt werden als Menschen ohne Behinderung. Randnummer 46

(1)Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt (BAG
  1. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - EzTöD 100 § 17 TVöD-AT Stufenlaufzeit Unterbrechung Nr. 2; Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG
  2. Aufl. § 3 Rn. 81 ff. mwN; a. A. Meinel/Hey/Herms AGG
  3. Aufl. § 3 Rn. 21) . Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Eine derartige Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG entspricht dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile. Eine mittelbare Diskriminierung ist danach gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus den in § 1 AGG genannten Gründen in besonderer Weise zu benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 AGG gilt, auswirken (BAG
  4. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - EzTöD 100 § 17 TVöD-AT Stufenlaufzeit Unterbrechung Nr. 2; BAG
  5. April 2010 - 6 AZR 966/08 - AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20) Randnummer 47
(2)Vorliegend hat der Kläger zwar auch nicht näher dargelegt, dass § 36 Abs. 2 TV-BA im Wesentlichen oder ganz überwiegend Menschen mit Behinderung betrifft. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, zumindest überwiegend auch eine Behinderung iSd. § 1 AGG haben (zu dem Begriff der Behinderung in § 1 AGG vgl. Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG
  1. Aufl. § 1 Rn.621 ff. mwN; Meinel/Hey/Herms AGG
  2. Aufl. § 1 Rn. 24; ausführlich Adomeit/Mohr AGG
  3. Aufl. § 1 Rn. 123 ff.). Randnummer 48 bb. Aber auch wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ist eine mittelbare Benachteiligung bereits tatbestandlich nicht gegeben, wenn die betreffende Vorschriften, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Randnummer 49
(1)§ 36 Abs. 2 TV-BA ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Randnummer 50 Rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitimes Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird ( BAG
  1. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 – Rn. 38, zur Veröffentlich in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zitiert nach juris; Schleusener/Suckow/Voigt/Schleusener AGG
  2. Aufl. § 3 Rn.89; Meinel/Hey/Herms AGG
  3. Aufl. § 3 Rn. 24; Adomeit/Mohr AGG
  4. Aufl. § 3 Rn. 169 ff). Randnummer 51 Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist Voraussetzung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 36 Abs. 2 TV-BA berücksichtigt im Hinblick auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dementsprechend, dass der Beschäftigte zum einen seine Arbeitsleitung nicht oder zumindest zu großen Teilen nicht mehr erbringen kann und trägt damit dem Interesse des Arbeitgebers, keine sinnentleerten Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, Rechnung. Des Weiteren hat § 36 Abs. 2 TV-BA auch arbeitsmarkpolitisch Bedeutung, weil er die Neubesetzung nunmehr freier Stellen ermöglicht. § 36 Abs. 2 TV-BA verfolgt damit ein rechtmäßiges Ziel. Randnummer 52
(2)§ 36 Abs. 2 TV-BA ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Randnummer 53 Geeignet ist die Differenzierung bereits dann, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt und angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG
  1. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 – Rn. 38, zur Veröffentlich in der amtlichen Sammlung vorgesehen, zitiert nach juris; ErfK/Schlachter
  2. Aufl. § 3 AGG Rn. 9). Randnummer 54 Durch § 36 Abs. 2 TV-BA kann der dargestellte rechtmäßige Zweck erreicht werden. Ein bei gleicher Erfolgsgeeignetheit milderes Mittel ist nicht ersichtlich. § 36 Abs. 2 TV-BA ist auch angemessen. § 36 Abs. 2 TV-BA lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur und erst dann zu, wenn der Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Rente materiell abgesichert ist. Gleichzeitig berücksichtigt § 36 Abs. 2 TV-BA das das Arbeitsverhältnis im Falle der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente regelmäßig nicht mehr vollzogen wird, weil der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn der Arbeitnehmer insoweit ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und demgegenüber die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück. Randnummer 55 Ob § 36 TV-BA im Hinblick auf die Vorgaben des AGG bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dahingehend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis auch dann nicht endet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen - ggf. bei verringerter Arbeitszeit - auf seinem bisherigen oder einem anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er dies vom Arbeitgeber rechtzeitig verlangt, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Dies könnte zwar geboten sein, weil die Tarifnorm nur mit diesem Inhalt einer gerichtlichen Kontrolle standhielte und sie ansonsten unwirksam wäre, weil allein die Zustellung eines Rentenbescheids keinen Sachgrund nach § 21, § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer auflösenden Bedingung darstellt, sondern allein die auf der Erwerbsminderung beruhende fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (vgl. im Hinblick auf Art. 12 GG: BAG
  3. Oktober 2006 - 7 AZR 662/

§ 33TVö

D-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2, zu I.

  1. a. bb. der Gründe; vgl. a. BAG
  2. August 2000 - 7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264 = AP BAT § 59 Nr. 10, zu II 3 der Gründe;
  3. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - BAGE 102, 114 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 19 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 17, zu I 2 c der Gründe) . Unabhängig davon, dass der Kläger bereits nicht behauptet hat, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung auch nur teilweise nachkommen zu können, kann die Frage auch deswegen offen bleiben, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  4. April 2010 bereits aufgrund der Versäumung der Klageerhebungsfrist der § 21, § 17 Satz 1 TzBfG feststeht (vgl. BAG
  5. Oktober 2006 - 7 AZR 662/

§ 33TVö

D-AT Erwerbsminderungsrente Nr. 2 ., zu I.

  1. a. bb. der Gründe). III. Randnummer 56 Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Abgeltung des Urlaubs für mehr als 15 Tage für das Jahr 2009 wendet. Randnummer 57
  2. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zutreffend aufgrund der Ausschlussfrist des § 39 TV-BA als verfallen angesehen, weil der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben vom
  3. September 2010 für das Jahr 2009 lediglich Urlaubsabgeltung für 15 Tage gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Randnummer 58
  4. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung. Die von dem Kläger benannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts beschäftigten sich allein mit der Frage, ob eine Bezifferung des begehrten Anspruchs erforderlich ist und lassen eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Bezifferung nur dann zu, wenn die Höhe der Forderung eindeutig bekannt oder ohne weiteres errechenbar ist. Der Kläger hat vorliegend aber – unabhängig von der fehlenden Bezifferung - ausdrücklich seinen Anspruch auf Urlausabgeltung für 15 Tage beschränkt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagten eindeutig bekannt war, dass der Kläger einen höheren Urlaubsabgeltungsanspruch als für 15 Tage habe. Die Beklagte hat vielmehr die Auffassung vertreten, der Kläger habe für das Jahr 2009 gar keinen Urlaubsanspruch mehr gehabt. Beschränkt der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des Geltendmachungsschreibens seinen Anspruch auf 15 Tage, so fehlt es für einen weitergehenden Anspruch an einer schriftlichen Geltendmachung iSd. § 39 TV-BA. D. Randnummer 59 Der Kläger hatte die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. E. Randnummer 60 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101969

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