au handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie i. S. fordistischer Prägung noch um einen gleichgestellten Betrieb i. S. des § 1 Abs 2 der ZAVtIVDBest 2 (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
(64)als Produktionsarbeiter eingesetzt waren. Gleichwohl hat die Herstellung industrieller Sachgüter nicht den Hauptzweck des Betriebes ausgemacht, wie es für einen Produktionsbetrieb im oben dargestellten Sinne erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht im Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren. Vielmehr erbrachte der VEB Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des innerstädtischen Wärmenetzes – je nach Investitionsauftrag individuell angepasste Leistungen in Form der Projektierung bis hin zu Fertigstellung und Einbau von Wärmeanlagen in kleiner Stückzahl für die neu errichteten Wohngebiete und für öffentliche Gebäude sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in die Hand des Investitionsauftraggebers. Auftragsbezogene Arbeit bedeutete, dass der Betrieb eine bestimmte Aufgabenstellung bekam, die dann zunächst dort projektiert wurde. Aus dieser Projektierung folgte, welche und wie viele Komponenten benötigt wurden, die dann in der Fertigung hergestellt wurden. Insoweit war der VEB auch ein Werk zur Herstellung und zum Vertrieb von Wärmeanlagen-Technik. Selbst wenn diese in Serie produziert worden sein sollte, war der Betrieb nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte also keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Im Hinblick auf den allein maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter Heiz-Anlagen, ist aber davon auszugehen, dass die Serienproduktion nur dienende Funktion hatte. Es ist insoweit durchaus denkbar, dass Komponenten verschiedener Typen für die unterschiedlichen Anlagen benötigt wurden und dass Einzelteile möglicherweise speziell für eine bestimmte Anlage hergestellt wurden, so dass sie nicht oder nur mit großem Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden konnten. Eine derartige Tätigkeit ist gerade keine industrielle – fordistische – Produktion von Endprodukten, sondern eine Produktion von Teilen, die in der erst auf Anforderung des Abnehmers hergestellten kompletten Wärmeanlage aufgegangen sind. Die Planung, Projektierung, Herstellung und Überwachung des Baus derartiger Anlagen stellt aber eine Dienstleistung dar und keine Produktion. Der VEB Wärmeanlagenbau war damit nicht vergleichbar mit einem Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter. Diese Einschätzung wird auch durch die Broschüre gestützt, wenn dort ausgeführt wird, dass die im VEB Wärmeanlagenbau beschäftigten Produktionsarbeiter – 'Baubrigaden' – schwerpunktmäßig für 'Eigeninvestitionen', also gerade nicht für die Herstellung reiner Sachgüter zur Abgabe an einen – fremden – Endverbraucher eingesetzt wurden. Dass der Zweck des Betriebes nicht ausschließlich die Produktion gewesen ist, räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er vorträgt, der VEB Wärmeanlagenbau sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb mit dem Ziel der Herstellung von Heiz-Anlagen von der Konstruktion bis zur Fertigstellung gewesen. Randnummer 27 Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Erzeugnisse für Haus, Hof und Garten (Pfähle, Flächentrockner, Schnellerhitzer, kleine Öfen etc.) entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar. Randnummer 28 Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt von dem von der Beklagten vorgelegten Lagebericht vom
- April
- Auch hier lässt sich für den – im Privatisierungsprozess befindlichen – VEB Wärmeanlagenbau als Produktionsprofil die Projektierung, Lieferung und Errichtung von Heizkraftwerken und Umweltschutzanlagen komplett schlüsselfertig oder in einzelnen Komponenten, die Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Brennstoffversor-gungs-, Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen verschiedener Art, Werk- und Lagerstätten sowie Fernwärmesystemen und -leitungen herauslesen. Des Weiteren wurden Dienstleistungen angeboten (Ingenieurberatung, Studien, Gutachten, Analysen, Bau- und Montageleistungen, Service und Kundendienst etc.). Dieser Bericht, der kurz vor der Umwandlung des VEB in eine GmbH erstellt wurde, mag nicht repräsentativ für den gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum sein, er passt sich aber durchaus in den langjährigen Geschäftszweck des VEB Wärmeanlagenbau ein. Randnummer 29 Nach alledem zählte der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Auf die Frage, ob die Einordnung des VEB Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zusätzlich gegen seine Qualifikation als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erweist sich die Zuordnung als zutreffend, selbst wenn die Ausführung von Reparaturen einen nachgeordneten Raum eingenommen hat, denn die Wirtschaftsgruppe 15559 erfasst nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Montagebetriebe der metallverarbeitenden Industrie.“ Randnummer 30 Der VEB Wärmeanlagenbau war aber auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 der
- DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Danach wurden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptsverwaltungen und Ministerien. Zu diesen gehörte der VEB Wärmeanlagenbau nicht. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb (Energie) in vorstehendem Sinne. Zu den Energieversorgungsbetrieben zählten nur diejenigen Betriebe, die die Energieabnehmer mit leitungsgebundener Energie aus den – gegebenenfalls auch vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers – errichteten Versorgungsnetzen und -anlagen belieferten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010 – B 5 RS 4/10 R – Juris Rn. 19 ff.). Was unter einem „Versorgungsbetrieb (Energie)“ zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 („Regelungen“) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnung aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am
- Oktober 1990 angeschlossen hat (vgl. bereits oben bzw. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, a.a.O.). Wie auch in der mündlichen Verhandlung vom
- Mai 2012 erörtert worden ist, waren die VO AVItech und die
- DB historisch gesehen Teil eines breit angelegten Anreiz- und Motivierungssystems, mit dem die Staatsführung der neu gegründeten DDR die Massenabwanderung der akademisch-technischen Eliten in den Westen stoppen wollte, weil die Abwanderung (hoch)qualifizierter Fachkräfte und Spezialisten die Funktionsfähigkeit der DDR bzw. den Wiederaufbau nach Krieg und Demontage gefährdete sowie die Erfüllung des ersten Fünfjahrplans (vgl. dazu das Gesetz über den Fünfjahrplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik – Fünfjahrplan – vom
- November 1951, GBl. DDR 973). Besonderes Anliegen des Fünfjahrplans war die „Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion“ (Präambel des Fünfjahrplans), wobei der massive Ausbau der Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie sowie Chemie) im Mittelpunkt stand (vgl. § 9 Abs. 2 des Fünfjahrplans). Der persönliche Anwendungsbereich der
- DB erfasste deshalb vor allem die Berufsgruppen, die einerseits für die Planerfüllung besonders wichtig waren und sich anderseits als besonders fluchtanfällig erwiesen hatten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Wie vom Bundessozialgericht (a.a.O.) weiter ausgeführt worden ist, galt, als die
- DB in Kraft trat, auf dem Energiewirtschaftssektor die Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung 1949) vom
- Juni 1949 (ZVOBl. I 472). Danach war Energieversorgung die öffentliche – leitungsgebundene – Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Energiewirtschaftsverordnung 1949; vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, a.a.O. Rn. 23). Randnummer 31 Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau hingegen war es – wie bereits ausgeführt – als GAN Wärmeanlagen, insbesondere Heizkraftwerke bzw. Fernwärmeleitungen, zu planen und zu errichten bzw. instand zu halten, nicht dagegen Energieverbraucher als Teil der Daseinsvorsorge mit Energie zu versorgen. Dies folgt zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, insbesondere auch dem der Beweisaufnahme. Dass im Rahmen dieser hauptsächlichen Betriebstätigkeit – entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des KVE aber dennoch letztlich nur als Nebenprodukt des Betreibens eigener Kraftwerke – auch Energie (Wärme) erzeugt und zur Versorgung an Endabnehmer weiter geleitet und verbraucht worden sei, wie von dem Zeugen W, der nach seinen Angaben u.a. seit 1977 im Zentralvorstand des IG Bergbau und Energie (mithin einem Rechtsvorgänger des Prozessbevollmächtigten) als Verhandlungsführer tätig war, betont worden ist, führt nicht dazu, dass der VEB Wärmeanlagenbau als Versorgungsbetrieb in vorstehendem Sinne anzusehen wäre (so auch LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
- Februar 2012 [a.a.O.] sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
- Januar 2009 – L 3 R 400/07 – [Juris] und vom
- Oktober 2009 – L 3 R 542/09 – Juris, Urteile vom
- Juni 2010 – L 22 R 1085/09 ZWV – [unveröffentlicht] und vom
- November 2010 – L 3 R 979/07 – [Juris; die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom
- März 2011 – B 5 RS 74/10 B – als unzulässig verworfen] sowie Sächsisches LSG, Urteil vom
- April 2010 – L 4 RS 790/09 – [nicht veröffentlicht]. Denn anders als der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb des Klägers waren Versorgungsbetriebe nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR maßgeblich die Energiekombinate, die der Wirtschaftsgruppe 10112 angehörten und die von der Beklagten regelmäßig – so im Übrigen auch im Falle des Klägers in Bezug auf den Zeitraum seit Februar 1983 bis zum
- Juni 1990, während dessen er beim VEB Verbundsnetz Elektroenergie, Stammbetrieb des KVE arbeitete – als gleichgestellte Betriebe anerkannt werden. Randnummer 32 Soweit der Kläger meint, es würde einen Willkürverstoß darstellen, wenn man einen zu Zeiten der DDR in die VO AVItech tatsächlich einbezogenen Energiebetrieb – so gegebenenfalls hier aufgrund jährlich zugewiesener Kontingente des Ministerium für Kohle und Energie – nunmehr ausschlösse, so teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn wie bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 4 RS 3/06 R – Juris Rn. 28 m.w.N), ist es den Gerichten im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (vgl. dort Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom
- September 1990 (BGBl. II 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung steht – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung bzw. entsprechend der Rechtsauffassung des Senats – mit der Verfassung in Einklang (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom
- Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – Juris); der Bundesgesetzgeber durfte insofern an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Denn Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes gebieten es gerade nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2007, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Aus gegebenenfalls rechtswidrigen Feststellungen in Bezug auf Zugehörigkeitszeiten zur AVItech erwachsen schließlich zugunsten des Klägers aus Gründen der Gleichbehandlung keine entsprechenden Rechte. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht findet nicht statt. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001101987