← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 356/10 Urteil Anrechnung bezogener Nebeneinkünfte auf das gewährte Arbeitslosengeld § 141 Abs

Obsah (4)§ 105§ 102§ 112§ 56

Anrechnung bezogener Nebeneinkünfte auf das gewährte Arbeitslosengeld Orientierungssatz 1. Auf das Arbeitslosengeld ist nach § 141 Abs. 1 SGB 3 das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöch

§ 105Nr.

2 –, fehlende Anwartschaftszeit –

§ 102Nr.

6;

§ 112Nr.

52 –, fehlende Eingliederungschancen –

§ 56Nr.

18 –) können über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden. Der Kläger hat sich – was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist – erst zum 4. März 2010 persönlich arbeitslos gemeldet. Auf eventuelle Beratungsfehler der Mitarbeiter der Beklagten kommt es daher nicht an. Randnummer 23 Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf Alg unter Anrechnung von Nebeneinkommen unter Abzug des Freibetrages in Höhe von 165,00 € nach § 141 Abs. 1 SGB III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102063

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.