Obsah (6)
§ 153§ 99§ 240§§ 50§ 43§ 2Verweisbarkeit eines Omnibusfahrers Orientierungssatz 1. Kann der Versicherte nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, wobei Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, bei
§ 153Abs.
4 Satz 2 SGG). Randnummer 19 Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, für die Zeit ab 1. Dezember 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Randnummer 20 Der Kläger hat aufgrund seines im November 2005 gestellten Rentenantrages (
§ 99Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI. Randnummer 21 Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (
§ 240Abs.
1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (
§§ 50Abs.
1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (
§ 43Abs.
2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (
§ 43Abs.
2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 22 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind jedenfalls im Hinblick auf § 241 SGB VI erfüllt, weil der Kläger Anwartschaftserhaltungszeiten seit
- Januar 1984 durchgehend bis zum
- April 2005 zurückgelegt hat und für die Zeit danach noch eine freiwillige Beitragszahlung im Hinblick auf § 198 Satz 1 SGB VI zulässig ist. Randnummer 23 Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (
§ 43Abs.
2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (
§ 240Abs.
2 Satz 4 SGB VI). Randnummer 24 Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab
- Dezember 2005 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit auch ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte bis mittelschwere körperliche und einfache geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen eingesetzten Arztes Dr. H sowie der im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. S und Dr. H. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem
- Dezember
- Randnummer 25 Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (
§ 43Abs.
3 SGB VI). Randnummer 26 Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, unter erschwerten Expositionsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm und Schmutz), auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (
. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (
. BSG, Urteil vom 11. Mai 1991 - B 13 RJ 71/90 R - veröffentlicht in juris). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (
dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des
- Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom
- Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR - 3600 § 44 Nr. 8.). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten zumindest hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen. Vielmehr sind dessen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, seine Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit gerade – wie die Sachverständigen Dr. S und Dr. H betont haben – auch für Qualifizierungsmaßnahmen und Schulungsmaßnahmen erhalten. Dr. S weist unter Darlegung seiner erhobenen Befunde überzeugend darauf hin, dass durch die Hauptleiden auf psychiatrischem Fachgebiet eine berufliche Neuorientierung des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. Randnummer 27 So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Randnummer 28 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn er war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit
- Dezember 2005 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der „bisherige Beruf“ des Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (
zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom
- Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Omnibusfahrers im Einmannturnus mit Inkassotätigkeit der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt seit
- November 1992 bis zum
- September 2001 bei der BVG und auch zuvor langjährig bei einem anderen Arbeitgeber versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht zwar, dass der Kläger den Beruf des Omnibusfahrers wie den des Kraftfahrers insgesamt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und auch nicht mehr verrichten kann. Denn mit den auftretenden transitorisch ischämischen Attacken war und ist im streitigen Zeitraum dem Kläger berufsmäßiges Fahren – wie auch der Sachverständige Langhoff bestätigt hat (
Stellungnahme vom 4. Juli 2011) und was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - nicht mehr möglich. Der Kläger kann daher seinem bisherigen Beruf nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Von seinem ersten Lehrberuf des Malers hatte sich der Kläger schon nach seiner Ausbildung abgewandt. Randnummer 29 Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (
zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -). Randnummer 30 Die Ausbildung, die der Kläger in der ehemaligen DDR zum Berufskraftfahrer erworben hat, stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (
etwa BSG, Urteil vom
- Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom
- November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom
- April 2011 - L 3 R 21/09 -). Der Kläger hat insoweit nicht einmal eine zweijährige Ausbildung durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten entspricht, sondern nach seinen Angaben in der Zeit von September 1974 bis Juli 1975 ein Facharbeiterzeugnis zum Berufskraftfahrer erworben. Eine längere Regelausbildungsdauer als zwei Jahre war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (
Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum
- Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom
- Oktober 1973 (BGBl I 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (
BSG, Urteil vom
- August 2004 – B 13 RJ 7/04 R – juris). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom
- April 2001 (BGBl I S 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (
auch Sächsisches LSG, Urteil vom
- November 2003 – L 6 RJ 154/02 - juris). Dies aber ist bezogen auf den Kläger der Fall. Er hat vor dem Inkrafttreten der BKV seine Tätigkeit als Omnibusfahrer aufgrund der festgestellten Fahrdienstuntauglichkeit bereits am
- Februar 2001 beendet (
BVG-Mitteilung vom 1. Februar 2001); auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne kommt es hierbei nicht an. Anhand der geschilderten, vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ergibt sich jedoch gerade, dass die sich aus den neu formulierten Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers gerade nicht mehr maßgeblich geprägt haben und prägen konnten (
auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 – L 4 R 3833/08 – juris). Eine nachträgliche Aufwertung hat die in der früheren DDR insgesamt weniger als ein Jahr umfassende Ausbildung des Klägers, der bei der BVG nur noch eine 13-tägige Fahrzeugeinweisung durchlief (
Auskünfte der BVG vom
- Juli 2010 und
- August 2010), durch die insgesamt gestiegenen Anforderungen nicht erfahren. Der Kläger ist während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit bei der BVG, für die nach Auskunft des Arbeitgebers auch für eine ungelernte Kraft eine Anlernzeit von etwa drei Monaten ausreicht (Erwerb des Führerscheins der Klasse D und Einweisung), auch nur im Wege des Bewährungsaufstiegs höher tariflich eingestuft worden. Die BVG hat die Tätigkeit auch ausdrücklich als Anlerntätigkeit bezeichnet. Es ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger über Qualifikationen als Berufskraftfahrer verfügt hätte, die über die Qualifikationen hinausgehen, die der bis
- Juli 2001 geltenden Ausbildungsordnung entsprachen, und die nicht ausreichen, um einen Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (
BSG, Urteil vom
- August 2004 – B 13 RJ 7/04 R -). Über die vom BSG in dem zitierten Urteil genannten Zusatzqualifikationen verfügte der Kläger ersichtlich nicht. Auch das Beschäftigungszeugnis vom
- Oktober 2001 weist keine Qualifikationen aus, die denen nach der BKV in voller Breite entsprechen würden. So fehlen zB die im Ausbildungsrahmenplan der BKV aufgeführten Ausbildungsinhalte des Kontrollierens, Wartens und der Pflege der Fahrzeuge völlig. Die von dem Sachverständigen Langhoff eingeschätzte Zuordnung zur „Facharbeiterebene“ führt schließlich schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil diese – nach dem Berufsgruppenschema durchzuführende - rechtliche Bewertung dem Gericht obliegt und der Sachverständige zur Begründung auch im wesentlichen auf die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers zum Berufskraftfahrer abstellt, die aber für sich genommen gerade nicht ausreicht, um einen Facharbeiterschutz iS des Mehrstufenschemas zu vermitteln. Der Aufstieg von der Lohngruppe F 1 in die Lohngruppe F 1a erfolgte nach den tarifvertraglichen Regelungen nach vierjähriger Tätigkeit als Autobusfahrer im Wege des Bewährungsaufstiegs und führte nicht zu einer höheren Wertigkeit der Tätigkeit (
insoweit BSG SozR 2200 § 1246 Nr 102; Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – juris). Die von dem Kläger eingereichten Übergangsregelungen zur Überführung der Lohn- und Gehaltsgruppen in die (neuen) Entgeltgruppen des seit 2005 geltenden Tarifvertrags sind für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht erheblich. Maßgebend ist für die tarifliche Einstufung die Fassung des Tarifvertrags, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (
BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 28/99 R – juris – mwN aus der Rechtsprechung des BSG). Randnummer 31 Die tarifliche Einstufung des Klägers (zuletzt Lohngruppe F 1a für Arbeiter im Fahrdienst) begründet danach ebenfalls keine Zuordnung zu einer höheren Berufsgruppe als allenfalls der des Angelernten des „oberen" Bereichs. Das wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass der einschlägige Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist (
BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 2; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37) und die Tätigkeit des Omnibusfahrers bzw Autobusfahrers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die Facharbeitern vorbehalten wäre. Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre (
dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), gab es hier indessen nicht. Der zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe maßgebliche BVG-ZVT lässt diesen Schluss nicht zu. Die darin enthaltenen Tarifgruppen knüpfen allein an unterschiedliche Tätigkeiten im Fahrdienst der BVG - etwa den Autobusfahrer - an. Dagegen wird nicht zwischen beruflichen Qualifikationen, etwa den Berufsgruppen des „Stufenschemas", unterschieden. Randnummer 32 Allein aus dem insgesamt bei der BVG geltenden Tarifgefüge kann eine tarifliche Gleichstellung des Autobusfahrers mit einem Facharbeiter nicht abgeleitet werden. Denn es ist zwar möglich, durch die „horizontale" Verweisung auf Tarifgruppen eines anderen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu dokumentieren, dass eine bestimmte Tätigkeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien eine bestimmte qualitative Wertigkeit hat (
BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 41/90- juris). Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Das Fahrpersonal der BVG ist durch die Tarifvertragsparteien nicht nur hinsichtlich der Lohngruppen außerhalb des für die sonstigen Arbeiter der BVG geltenden Tarifgefüges gestellt worden (
§ 2BVG-ZVT).
Randnummer 33 Vielmehr ist für das Fahrpersonal einerseits und die sonstigen Arbeiter andererseits auch jeweils eine gesonderte Lohntabelle aufgestellt worden (siehe für den Zeitpunkt, in dem der Kläger zuletzt als Zugfahrer tatsächlich tätig war, zum einen den ab
- Januar 2000 gültigen Tarifvertrag über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG und zum anderen den ebenfalls ab
- Januar 2000 geltenden Monatslohntarifvertrag Nr. 27 zum BMT-G). Schon dies belegt, dass eine „horizontale Verweisung" nicht vorgenommen worden ist. Das Tarifgefüge für das Fahrpersonal hatte sich zudem nicht zwangsläufig in gleicher Weise ändert wie das für die sonstigen Arbeiter. So ist etwa für die sonstigen Arbeiter im Jahr 1990 eine neue Spitzenlohngruppe 9 eingeführt worden, ohne dass es eine gleichartige Änderung im Lohngruppenverzeichnis für das Fahrpersonal gegeben hätte. Umgekehrt enthalten die Monatsentgelte für die Arbeiter im Fahrdienst einen finanziellen Ausgleich zur Abgeltung besonders schwieriger Arbeitsbedingungen, die einzeln nicht erfassbar und deshalb nur pauschal zu bewerten sind (zB Wechsel von Früh- zu Spätschicht, hohes Verkehrsaufkommen, hohe Umsicht).Waren demnach die Tarifgefüge für die Arbeiter des Fahrdienstes der BVG und der sonstigen Arbeiter gänzlich verschieden strukturiert, kann aus dem Umstand, dass ein Arbeiter des Fahrdienstes ein Entgelt in etwa in der Höhe einer Lohngruppe des qualitativ geordneten Tarifvertrages für die sonstigen Arbeiter erhält, kein Rückschluss auf die qualitative Wertigkeit der im Fahrdienst ausgeübten Beschäftigung gezogen werden (
auch Senatsurteil vom
- November 2003 – L 16 RJ 22/01 – juris; im Ergebnis für den BVG-ZVT gleichlautend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
- April 2005 – L 8 RJ 59/03 – und vom
- November 2011 – L 22 R 849/09 – juris). Da die Einstufung in das Mehrstufenschema eine Frage der Rechtsanwendung darstellt, bedurfte es insoweit nicht der Einholung eines – von dem Kläger mit Schriftsatz vom
- März - 2012 beantragten Sachverständigengutachtens. Randnummer 34 Ausgehend vom Beruf des Omnibusfahrers und seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer muss sich der Kläger als allenfalls Angelernter des oberen Bereichs auf die Tätigkeiten eines - einfachen - Pförtners verweisen lassen. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (
BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Randnummer 35 Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der – in das Verfahren eingeführten – Berufsinformationskarte (BIK BO 793) in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist. Randnummer 36 Dem Beruf eines – einfachen -Pförtners war und ist der Kläger auch gesundheitlich gewachsen. Randnummer 37 Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben ua als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des Sachverständigen Langhoff vom
- Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist. Randnummer 38 Dem Kläger waren und sind jedenfalls zumutbar leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne ständige einseitige körperliche Belastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschichtarbeiten (Dr. H), ohne Arbeiten in Kälte, Hitze, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit (Dr. H) und ohne Arbeiten unter Zeitdruck (Dr. H). Der Sachverständige Dr. S hat im Berufungsverfahren ausdrücklich und nachvollziehbar klargestellt (Stellungnahme vom
- Dezember 2010), dass nach den erhobenen Befunden ein Ausschluss von Arbeiten unter Publikumsverkehr nicht geboten sei. Dr. H hat auf Nachfrage erläutert (Stellungnahme vom
- März 2011), dass der Ausschluss von Schichtarbeiten sich letztlich auf „Nachtschichtarbeit“ reduziere. Wie der berufskundlichen Aussage des Sachverständigen L vom
- Februar 2000 außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist. Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der keine körperlichen Belastungen anfallen, die über die Anforderungen körperlich leichter Arbeiten hinausgehen. Randnummer 39 Die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines – einfachen - Pförtners in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. S und Dr. H somit zu der Einschätzung gelangt sind, der Kläger könne diesen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann. Randnummer 40 Der Kläger war und ist auch noch in der Lage, die Tätigkeit eines – einfachen Pförtners –, für die bundesweit „deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze“ (so der Sachverständige Langhoff in seiner Aussage vom
- Februar 2000) nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig auszuüben. Seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist insoweit – was sowohl Dr. S als auch Dr. H übereinstimmend bestätigt haben – erhalten. Dass sich in dem Vorhandensein einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen im og Sinne seither wesentlich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 41 Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie den Kläger - derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (
. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102067