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ArbG Berlin 28. Kammer 28 Ca 1396/12 Urteil Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - Pflichtangaben des Arbeitg

Obsah (6)§ 4§ 102§ 1§ 613§ 626§ 123

Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - Pflichtangaben des Arbeitgebers Leitsatz 1. Bei der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs 1 BetrVG gehört die Mittei

ril bis

  1. Dezember 2011 (Kopie [Auszug]: Urteilsanlage I. ) verwiesen. Randnummer 14 II. Was die Rückschau auf ihre bisherige Vertragsgeschichte anbelangt, so gehen die Einschätzungen der Parteien streckenweise deutlich auseinander: Randnummer 15
  2. Während die Klägerin versichert, das Arbeitsverhältnis sei zumindest bis Ende März 2011 völlig reibungslos verlaufen, weil die Beklagte sie durch Ausstattung mit ausreichend Kundenpotenzial in die Lage versetzt habe, „ihre Ergebnisse“ immer zu deren vollster Zufriedenheit zu erbringen 7 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). , bringt diese ein anderes Erinnerungsbild zur Sprache 8 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). : Danach sei die Klägerin ¨C was diese nicht bestreitet - bereits mit Schreiben vom
  3. Juni 2000 9 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 184-185 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 184-185 GA). (Kopie: Urteilsanlage II. ) und nochmals vom
  4. März 2001 10 S. Kopie a.a.O. (Bl. 186-187 GA). S. Kopie a.a.O. (Bl. 186-187 GA). (Kopie: Urteilsanlage III. ) wegen unzureichender Geschäftserfolge abgemahnt und sodann unter dem
  5. Mai 2011 11 S. Kopie a.a.O. (Bl. 188 GA). S. Kopie a.a.O. (Bl. 188 GA). (Kopie: Urteilsanlage IV. ) sogar gekündigt worden 12 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). . Nachdem sie diese Kündigung dann „wegen deutlicher Verbesserung der Produktion“ nicht weiter verfolgt habe, sei der Klägerin am 22.

ril 2002 13 S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 189-190 GA). S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3 zum Schriftsatz vom 3.5.2012 (Bl. 189-190 GA). (Kopie: Urteilsanlage V. ) eine neuerliche Abmahnung und schließlich am

  1. September 2008 14 S. Kopie a.a.O. (Bl. 191-192 GA). S. Kopie a.a.O. (Bl. 191-192 GA). (Kopie: Urteilsanlage VI. ) nochmals eine Ermahnung erteilt worden 15 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). . Randnummer 16
  2. Fest steht immerhin, dass sich die Klägerin nach Auflösung ihres bis dahin angestammten und der Berlin-Direktion der Beklagten zugehörigen „Orga-Bereichs“ von Herrn Ch. K. zum Ende März 2011 ab Januar 2011 zunächst dem Orga-Bereich des Herrn A. R. zugeteilt sah, ehe sie ab 1.

ril 2011 ihre neue betriebliche Heimat unter der Regie des dortigen Bezirksdirektors (Herrn T. T. ) in der Betriebsdirektion Brandenburg zugewiesen erhielt 16 S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 63 GA); Klägerinschriftsatz vom 18.4.2012 S. 1-2 (Bl. 125-126 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 63 GA); Klägerinschriftsatz vom 18.4.2012 S. 1-2 (Bl. 125-126 GA). . - Wie es ihnen zuletzt miteinander erging, stellen die Parteien abermals divergierend dar: Randnummer 17 a. Die Klägerin verweist insofern darauf, dass sie nunmehr „wieder ein neues Team, einen neuen Orga-Leiter und neue Kunden sowie neue Autohäuser zu betreuen“ gehabt, als sie am 21.

ril 2011 nach ihrem Jahresurlaub den Dienst unter Herrn T. und im Orga-Bereich von Herrn R. Ka. angetreten habe 17 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). . Zu diesem Zeitpunkt hätten ihr allerdings weder neue Kundendaten noch neue Agenturnummern zur Verfügung gestanden 18 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Ebenso wenig habe sie Zugriff auf die neuen Kundendaten über die Anwendungsprogramme Basis und Extranet gehabt 19 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Insofern habe die Beklagte es bis Ende Juli 2011 trotz wiederholter Anmahnungen 20 S. Kopien zweier E-Mails der Klägerin vom 11.5. und 13.7.2011 als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.4.2012 (Bl. 142 u. 143 GA); Textauszüge [11.5.2011]: „Leider ist es der N. bis heute noch nicht gelungen, mir die entsprechenden Kundendaten zur Verfügung zu stellen. - Ich habe weder Zugriff auf Basis und Extranet, noch auf irgendwelche Aktionsdaten. Leider bin ich mit meinen noch vorhandenen Kunden auch am Ende. Das sind keine vernünftigen Arbeitsbedingungen für mich. - Die Situation ist für mich völlig unbefriedigend und frustrierend“; [13.7.2011]: „wie soll ich 15 Termine ins TUS bringen, wenn ich nicht die Voraussetzungen dafür habe (Zugang zu Kundendaten und Aktionen, also das leidige Problem seit

ril)?“. S. Kopien zweier E-Mails der Klägerin vom 11.5. und 13.7.2011 als Anlagen zum Schriftsatz vom 18.4.2012 (Bl. 142 u. 143 GA); Textauszüge [11.5.2011]: „Leider ist es der N. bis heute noch nicht gelungen, mir die entsprechenden Kundendaten zur Verfügung zu stellen. - Ich habe weder Zugriff auf Basis und Extranet, noch auf irgendwelche Aktionsdaten. Leider bin ich mit meinen noch vorhandenen Kunden auch am Ende. Das sind keine vernünftigen Arbeitsbedingungen für mich. - Die Situation ist für mich völlig unbefriedigend und frustrierend“; [13.7.2011]: „wie soll ich 15 Termine ins TUS bringen, wenn ich nicht die Voraussetzungen dafür habe (Zugang zu Kundendaten und Aktionen, also das leidige Problem seit

ril)?“. nicht geschafft, ihr eine ordentliche Arbeitsgrundlage zur Verfügung zu stellen 21 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 2 (Bl. 125 GA). . Bis dahin sei sie darauf angewiesen gewesen, mit jenen ca. 35 Bestandskunden zu arbeiten, welche ihr beim Organisationswechsel hätten verbleiben dürfen 22 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Dies habe dann dazu geführt, dass sie „neun firmenbedingte Fehltage“ in ihr „TUS“ eingetragen habe, weil ihr aufgrund mangelnder Kundenzuweisung keine andere Wahl geblieben sei 23 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 3 (Bl. 126 GA); dort auch: „Zudem gab es am 03.08.2011 hinsichtlich der Eintragung bezüglich der firmenbedingten Fehltage im TUS ein Gespräch beim Filialdirektor, Herrn S.. Bei diesem Gespräch war Herr K. ebenfalls anwesend. In diesem Gespräch wurde der Klägerin durch Herrn S. bereits Betrug, Manipulation und Fälschung von Eintragungen im TUS vorgeworfen. Ihr wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen zwischen Abmahnung und fristloser Kündigung angedroht“. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 3 (Bl. 126 GA); dort auch: „Zudem gab es am 03.08.2011 hinsichtlich der Eintragung bezüglich der firmenbedingten Fehltage im TUS ein Gespräch beim Filialdirektor, Herrn S.. Bei diesem Gespräch war Herr K. ebenfalls anwesend. In diesem Gespräch wurde der Klägerin durch Herrn S. bereits Betrug, Manipulation und Fälschung von Eintragungen im TUS vorgeworfen. Ihr wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen zwischen Abmahnung und fristloser Kündigung angedroht“. . Das wiederum habe die Beklagte bewogen, durch ihren Bezirksdirektor Herrn T. immer mehr Druck auf sie auszuüben 24 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. : So habe sie am

  1. Juli,
  2. September und schließlich am
  3. Dezember 2011 zu Gesprächen erscheinen müssen, an denen auch Herr Ka. teilgenommen habe 25 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Allerdings sei(en) in den Gesprächen am
  4. Juli und
  5. September 2011 „lediglich auf die fehlenden Umsätze geschaut“ und ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten „gezählt“ worden 26 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Mit Blick darauf habe Herr T. ihr für den Fall, dass die Erkrankungen mit ihrer Arbeit im Zusammenhang ständen, „anheim gestellt“, mit Herrn N. und dem Ziel, „zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen“, ein Gespräch zu führen 27 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Allerdings sei sie in dieser Situation nicht gewillt gewesen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen 28 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Sie habe vielmehr Hilfe in ihrer misslichen Situation erwartet und dies auch dem Betriebsrat mitgeteilt 29 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 18 b. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Klägerin erst am
  6. Mai 2011 die Kundendaten zur Verfügung gestellt worden seien 30 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 2 (Bl. 174 GA). . Sie lässt jedoch bestreiten, dass die Klägerin erst ab
  7. Juli 2011 die Möglichkeit gehabt habe, mit diesen Kunden zu arbeiten 31 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.: „Bestritten wird jedoch, dass die Kunden danach noch bis zum 30.06.2011 die Möglichkeit hatten, gegen den Betreuungswechsel Einspruch zu erheben und die Klägerin somit erst ab 01.07.2011 mit diesen Kunden arbeiten konnte“. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O.: „Bestritten wird jedoch, dass die Kunden danach noch bis zum 30.06.2011 die Möglichkeit hatten, gegen den Betreuungswechsel Einspruch zu erheben und die Klägerin somit erst ab 01.07.2011 mit diesen Kunden arbeiten konnte“. . Im Übrigen legt sie Wert auf die Feststellung, dass selbst die behauptete Übermittlung von zu wenig Kundendaten die Klägerin nicht dazu berechtigt habe, „im TUS in dieser Zeit nun firmenbedingte Fehltage einzutragen“ 32 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. . Randnummer 19 III. Jedenfalls zog nun herauf, was den Hintergrund des Rechtsstreits bildet: Randnummer 20
  8. Nachdem die Klägerin in ihrem neuen Geschäftsbereich aus Sicht der Beklagten hinreichende Erfolge vermissen ließ 33 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): „Die Klägerin ist entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten 'Allgemeinen Verpflichtungen' (Seite 3 des bereits eingereichten Arbeitsvertrages) seit Februar 2011 verpflichtet, nach dem 'Geschäftsmodell Autohaus' pro Woche 15 Kundentermine, bzw. 60 Termine im Monat zu vereinbaren. Daraus resultiert im Durchschnitt ein Umsatz des Mitarbeiters im Verkaufsaußendienst in Höhe von 80.000 EUR Gesamtlebenswert (GLW). Dieser GLW wird durchschnittlich von den Verkäufern auch erreicht. (Beweis: Zeugnis des Innendienstleiters Herrn Th. N. ). - Nach den der Beklagten von der Klägerin vorgelegten TUS-Wochenberichten hat sie die vorgegebene Anzahl von 60 Terminen im Monat auch mit Kunden vereinbart. - Aufgrund der dennoch ausbleibenden Erfolge ¡K [usw.]“. S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): „Die Klägerin ist entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten 'Allgemeinen Verpflichtungen' (Seite 3 des bereits eingereichten Arbeitsvertrages) seit Februar 2011 verpflichtet, nach dem 'Geschäftsmodell Autohaus' pro Woche 15 Kundentermine, bzw. 60 Termine im Monat zu vereinbaren. Daraus resultiert im Durchschnitt ein Umsatz des Mitarbeiters im Verkaufsaußendienst in Höhe von 80.000 EUR Gesamtlebenswert (GLW). Dieser GLW wird durchschnittlich von den Verkäufern auch erreicht. (Beweis: Zeugnis des Innendienstleiters Herrn Th. N. ). - Nach den der Beklagten von der Klägerin vorgelegten TUS-Wochenberichten hat sie die vorgegebene Anzahl von 60 Terminen im Monat auch mit Kunden vereinbart. - Aufgrund der dennoch ausbleibenden Erfolge ¡K [usw.]“. , gab diese der Klägerin im Herbst 2011 zunächst in Person des Herrn Ka. einen Begleiter zu ihren Kundenterminen mit 34 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Dies geschah nach den Worten der Beklagten, „um festzustellen, ob die Klägerin die ihr vorgegebenen Verkaufsgespräche“ beherrsche und auch bei Kunden einsetze 35 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Dies ergab jedoch keine „Bestandungen“ 36 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 21
  9. Dann geschah folgendes: Randnummer 22 a. Da nach den Worten der Beklagten „die Produktion“ der Klägerin weiterhin hinter ihren Vorgaben zurückblieb, nahm sich Herr N. Ende 2011 ihre „Wochenberichte“ aus der Zeit vom 29.

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  1. Dezember 2011 (s. oben, S. 2-3 [I.]) zur näheren Inspektion vor 37 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): „Da die Produktion aber weiterhin hinter den Vorgaben der Beklagten zurückblieb, hat der Zeuge Ka. Ende 2011 die Wochenberichte der Klägerin überprüft und Serviceanrufe bei den besuchten Kunden getätigt, um sich über die Einzelheiten des Besuchs der Klägerin bei ihren Kunden zu informieren“. S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 65 GA): „Da die Produktion aber weiterhin hinter den Vorgaben der Beklagten zurückblieb, hat der Zeuge Ka. Ende 2011 die Wochenberichte der Klägerin überprüft und Serviceanrufe bei den besuchten Kunden getätigt, um sich über die Einzelheiten des Besuchs der Klägerin bei ihren Kunden zu informieren“. . Bei anschließend getätigten „Serviceanrufen“ 38 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; s. zum Text die vorige Fußnote. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; s. zum Text die vorige Fußnote. ergab sich nach Angaben der Beklagten, dass „die Klägerin mehrere Kunden häufiger, bzw. regelmäßiger besucht“ habe, als es ¨C aus Sicht der Beklagten - „für die Ausübung der Tätigkeit notwendig gewesen“ wäre 39 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 66 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 66 GA). . Jedenfalls sei es „bei diesen Kunden“ nicht zu Vertragsabschlüssen gekommen, „die in einem nennenswerten Verhältnis zu dem Besuchsaufwand und der Art der angegebenen Beratung“ gestanden hätten 40 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Daraufhin habe Herr N. „einige dieser Kunden, soweit sie telefonisch erreichbar“ gewesen seien, angerufen 41 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Hierbei habe er „festgestellt“, dass die Klägerin „eine Vielzahl der im TUS eingetragenen Kundentermine gar nicht durchgeführt“ und „insbesondere ihre privaten Kosmetikstudio-Termine als Kundentermine im TUS eingetragen“ habe 42 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. (s. noch unten, S. 5; S. 7 [1 a.]). Randnummer 23 b. Dass die Beklagte nunmehr bemüht gewesen wäre, sich über Hintergrund und Objektivierbarkeit ihrer so umrissenen Eindrücke durch Rücksprache zunächst mit der Klägerin näheren Aufschluss zu verschaffen, ist nicht vortragen. Vorgetragen ist, dass Herr N. , dem Herr Ka. die Früchte seiner Recherchen nach ¨C bestrittener 43 S. Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2012 S. 4, 5 u. 13 [7.] (Bl. 127, 128 u. 136 GA); s. auch noch unten, S. 10 [VI.] mit Fn. 73; S. 22 [c.] mit Fn.
  2. S. Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2012 S. 4, 5 u. 13 [7.] (Bl. 127, 128 u. 136 GA); s. auch noch unten, S. 10 [VI.] mit Fn. 73; S. 22 [c.] mit Fn.
  3. - Darstellung der Beklagten 44 S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [7.] (Bl. 69 GA); S. 11 [5.] (Bl. 73 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [7.] (Bl. 69 GA); S. 11 [5.] (Bl. 73 GA). (erst) am
  4. Januar 2012 per E-Mail zugänglich gemacht hatte, die Klägerin für den
  5. Januar 2012 um 14.00 Uhr bestellte, „um mit ihr die Möglichkeiten einer kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu besprechen“ 45 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Zu dieser Unterredung kam es dann nicht: Die Klägerin sagte den Termin krankheitsbedingt ab 46 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. (s. hierzu auch noch unten, S. 8 [d.]). Randnummer 24 c. Noch am selben Tage (
  6. Januar 2012, 16:26 Uhr 47 S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [8.] (Bl. 69 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 7 [8.] (Bl. 69 GA). ) wandten sich die Sachwalter der Beklagten mit der Ankündigung an den Betriebsrat, das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorzugsweise fristlos und hilfsweise 48 S. dazu Text einer E-Mail vom 10.1.2011 ¨C 9:48 Uhr; Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). S. dazu Text einer E-Mail vom 10.1.2011 ¨C 9:48 Uhr; Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). fristgerecht kündigen zu wollen. Zur Begründung machten sie dem Gremium gegenüber (wohl) durch Herrn N. folgende Angaben 49 S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-97 GA). S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94-97 GA). (Kopie: Urteilsanlage VII. ): Randnummer 25 „ Begründung: Randnummer 26 Frau F. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] ist seit 01.07.1998 als Verkäuferin im Außendienst tätig. Bis 31.03.2011 war Frau F. dem Bereich VTL K. in der BD Berlin AH zugeordnet. Randnummer 27 Ab 01.04.2011 erfolgte die Versetzung in den VTL Bereich Ka. der BD Brandenburg AH. Im Zuge des Wechsels wurde sichergestellt, dass Frau F. über ausreichend Adresspotential verfügt. Randnummer 28 Per 11/2011 hat Frau F. ein Geschäftsergebnis von 213.620 GNLW bei einem Kostensatz von 101,21 0/00 erreicht. Randnummer 29 Bei der Analyse der Verkaufsergebnisse in Verbindung mit dem Berichtswesen hat Herrn VTL Ka. festgestellt, dass es Differenzen zwischen der Führung des Berichtswesens und der Erfüllung des Verkaufsauftrages gibt. Randnummer 30 Frau F. erreicht im Monat die vorgegebene Terminquote

(57). Randnummer 31 Auffällig ist allerdings ein geringer GNLW bei verhältnismäßig hoher Terminfrequenz. In der Erfolgsquote weicht Frau F. deutlich nach unten von vergleichbaren Mitarbeitern ab. Randnummer 32 In diesem Zusammenhang hat Herr Ka. das Berichtswesen von Frau F. analysiert und festgestellt, dass Frau F. sehr häufig Termine mit gleichen Kunden hat. Randnummer 33 In der Zeit vom 21.06.-30.11.2011 hat Frau F. sieben Termine mit der Kundin D. R. , …. . Die Recherche von Herrn Ka. ergab, dass es sich bei Frau R. um die Kosmetikerin von Frau F. handelt. An den aufgeführten Terminen erhielt Frau F. ihre Basisbehandlungen sowie Anwendungen. Frau R. ist keine Kundin der BD Brandenburg AH. Frau F. hat diese Termine als Verkaufstermin mit Verkaufsgesprächen in ihrem Berichtswesen vermerkt. Auf konkrete Nachfrage von Herrn Ka. hat Frau F. diesen Sachverhalt nicht widerlegt. Randnummer 34 Weitere Recherchen ergaben: Randnummer 35 Mit dem Kunden H. W. , …., sind vier Termine (14.09., 22.09., 26.
  1. und 28.09.2011) vermerkt. Bei einem Serviceanruf bestätigte der Kunde, dass lediglich ein Termin am 28.09.2011 stattgefunden hat. Randnummer 36 Beim Kunden J. B. , …., hat Herr Ka. festgestellt, dass in der Zeit vom 24.04.-14.12.2011 13 Termine mit verschiedenen Familienmitgliedern der Familie B. gespeichert sind. Bei einem Servicetelefonat wurde lediglich ein Termin am 27.06.2011 bestätigt (Telefonat vom 04.01.2011). Randnummer 37 Bei der Kundin M. Ke. , …., hat Herr Ka. 7 Verkaufstermine im Zeitraum 06.09.-01.12.2011 festgestellt. Durch Frau Ke. wurde ein persönlicher Termin am 23.11.2011 bestätigt. Es gab lediglich telefonische Kontakte mit der Kundin. Randnummer 38 Kunde C. L. , …..: Im Verkaufsbericht von Frau F. sind am 20.
  2. und 21.10.2011 zwei Verkaufstermine mit jeweils einem Erfolg Kfz und Unfall vermerkt. Beide Abschlüsse wurden in einem Antrag am 20.10.2011 aufgenommen. Der Termin am 21.10.2011 fand offensichtlich nicht statt. Randnummer 39 Frau F. hat ihr Berichtswesen gefälscht. Wir werten diese Fälle als Betrug. Randnummer 40 Das Verhalten von Frau F. führt dazu, dass ein normale Führungstätigkeit mit entsprechendem Controlling durch Herrn VTL Ka. nicht mehr möglich ist. Zukünftig müssen alle Termine geprüft werden. Dies ist nicht zumutbar. Frau F. hat das Vertrauensverhältnis zu ihrer Führungskraft schwer belastet. Eine weitere Zusammenarbeit ist unzumutbar. Wir werden daher Frau F. fristlos kündigen. Randnummer 41 Ein vereinbartes Gespräch mit dem Unterzeichner am 09.01.2012 um 14.00 Uhr wurde heute krankheitsbedingt abgesagt. Randnummer 42 d. Unterdessen kam es am
  3. Januar 2012 um 13.00 Uhr zu einem Gespräch zwischen Herrn N. und dem Bezirksdirektor (Herrn T. ) und der Klägerin im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden (Herrn Lu. ), in dessen Verlauf die Akteure der Beklagten der Klägerin ihre „Feststellung der manipulierten Eintragungen im TUS und die beabsichtigte fristlose Kündigung“ vorhielten 50 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor II.] (Bl. 70 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [vor II.] (Bl. 70 GA). . In diesem Zusammenhang erboten sie sich gegenüber der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung einvernehmlich aufzuheben 51 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Da eine Einigung nicht an Ort und Stelle erzielt wurde, vereinbarten die Beteiligten nach Darstellung der Beklagten ein weiteres Treffen für den Folgetag (
  4. Januar 2012) 52 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. , zu dem es dann jedoch (wohl) nicht kam. Randnummer 43 e. Unterdessen ließ der Betriebsrat die Beklagte per E-Mail vom
  5. Januar 2012 53 S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 96 GA). S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 96 GA). wissen, er habe die Kündigungsabsicht „zur Kenntnis genommen“. Randnummer 44
  6. Mit Schreiben vom
  7. Januar 2012 54 S. Kopie als Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 42 GA). S. Kopie als Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 42 GA). , das die Klägerin am selben Tage erreichte, erklärte die Beklagte ohne Angabe von Gründen die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
  8. September
  9. Randnummer 45 III. Hiergegen richtet sich die am
  10. Januar 2012 bei Gericht eingegangene und der Beklagten acht Tage später (
  11. Februar 2012) zugestellte Kündigungsschutzklage , mit der die Klägerin das Fehlen von Gründen zur Kündigung rügt. Außerdem bestreitet sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates und wünscht für den Fall ihres Obsiegens die vorläufige Weiterbeschäftigung . Randnummer 46 IV. Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 47
  12. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
  13. Januar 2012 noch durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung im selben Schreiben aufgelöst worden ist; Randnummer 48
  14. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
  15. Januar 2012 bzw. über den
  16. September 2012 hinaus fortbesteht; Randnummer 49
  17. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits vertragsgemäß zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiterin im Verkaufsaußendienst weiterzubeschäftigen. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Randnummer 51 die Klage abzuweisen. Randnummer 52 V. Sie hält sich zur Kündigung aus Gründen im Verhalten der Klägerin für zwanglos berechtigt und die Anhörung des Betriebsrats für einwandfrei: Randnummer 53
  18. Die Berechtigung zur Kündigung ergebe sich daraus, dass die Klägerin Randnummer 54 „wiederholt vorsätzlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen“ habe, „die von ihr durchgeführten Kundenbesuche ordnungsgemäß im TUS zu dokumentieren“ 55 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA). . Insbesondere habe die Klägerin, so die Beklagte unter Verweis auf die schon erwähnte 56 S. oben, S. 2-3 [vor II.). S. oben, S. 2-3 [vor II.). Wochenberichterstattung (Kopie: Urteilsanlage VIII. ), „durch die Eintragung von mindestens 30, tatsächlich nicht stattgefundenen Kundenbesuchen im TUS“ sie „absichtlich über Art und Umfang ihrer Außendiensttätigkeit getäuscht“, um den Eindruck zu erwecken, sie würde entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung 60 Kundentermine im Monat wahrnehmen 57 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [II.1.] (Bl. 70 GA). . - Im Einzelnen: Randnummer 55 a. Was zunächst die Kontakte zu Frau R. anbelangt (s. oben, S. 7), so habe die Klägerin im TUS eingetragen, dass es sich bei der Kundin um eine Bestandskundin (BST) handele und diese aufgesucht worden sei, um u.a. ein Verkaufsgespräch zu führen 58 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA). . Demgegenüber habe Frau R. gegenüber Herrn Ka. mitgeteilt, „dass die Klägerin an den vorgenannten Verkaufsterminen 59 Gemeint: Der 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.
  19. und 30.11.
  20. Gemeint: Der 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.
  21. und 30.11.
  22. jeweils ihre so genannten 'Basisbehandlungen und -anwendungen' im Kosmetikstudio der Frau R. erhalten“ habe 60 S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 4 [1.] (Bl. 66 GA). . Zudem sei Frau R. auch „nicht im Bestand der Klägerin verzeichnet, also keine Kundin der Beklagten“ 61 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [vor 2.] (Bl. 67 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [vor 2.] (Bl. 67 GA). . Randnummer 56 b. Soweit Herr W. mit Kalendereinträgen vom 14., 22.,
  23. und
  24. September 2011 als Verkaufsgesprächen („VK“) betroffen ist (s. oben, S. 7), habe dieser „auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass es ausschließlich am 28.09.2011 einen Termin mit der Klägerin gegeben habe“ 62 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [2.] (Bl. 67 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [2.] (Bl. 67 GA). . Dabei sei „auch ausschließlich über die 'Autoversicherung' gesprochen worden“ 63 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Eine Versicherungsanalyse und ein „Leben/Rentengespräch“, wie von der Klägerin a.a.O. eingetragen 64 S. Urteilsanlage III . - zum 28.9.2011 („VA“ und „LeR“). S. Urteilsanlage III . - zum 28.9.2011 („VA“ und „LeR“). , habe „nicht stattgefunden“ 65 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 57 c. Was die gleichfalls schon erwähnten (s. oben, S. 7) 13 Kundentermine bei der Familie B. zwischen dem 25.

ril und 14. Dezember 2011 66 S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 67 GA): 29.4., 6.5., 31.5., 27.6., 4.7.

(2x), 19.7.
(2x), 25.7., 15.11., 24.11., 6.
  1. und 14.12.
  2. S. Klageerwiderungsschrift S. 5 [3.] (Bl. 67 GA): 29.4., 6.5., 31.5., 27.6., 4.7.
(2x), 19.7.
(2x), 25.7., 15.11., 24.11., 6.
  1. und 14.12.
  2. betrifft, so habe „auf telefonische Nachfrage“ die Ehefrau des Herrn B. „ausschließlich den Termin am 27.06.2011 bestätigt“ 67 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 58 d. Soweit die Klägerin für die Zeit vom
  3. September bis
  4. Dezember 2011 als Verkaufsgespräche mit Frau Ke. (s. oben, S. 7) insgesamt sieben Termine 68 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 68 GA): 6.9., 12.9., 16.9., 7.11., 14.11., 21.
  5. und 1.12.
  6. S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [4.] (Bl. 68 GA): 6.9., 12.9., 16.9., 7.11., 14.11., 21.
  7. und 1.12.
  8. eingetragen habe, habe die Kundin „auf telefonische Nachfrage“ bestätigt, „dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden“ hätten 69 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Nur am
  9. November 2011 habe ein Termin zur Antragsaufnahme für die Privathaftpflichtversicherung stattgefunden 70 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. . Randnummer 59 e. Bei den von der Klägerin im Bezug auf Herrn L. für den 13., 20.,
  10. und
  11. Oktober 2011 notierten Verkaufsgesprächsterminen (s. auch oben, S. 7.:
  12. und
  13. Oktober 2011) mit Abschlüssen einer Kfz-Versicherung am
  14. Oktober und einer Unfall-Versicherung am
  15. Oktober 2011 habe es sich schließlich so verhalten, „dass der Abschluss der beiden Versicherungen“ am
  16. Oktober 2011 „auf einem gemeinsamen Antrag“ erfolgt sei 71 S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [5.] (Bl. 68 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 6 [5.] (Bl. 68 GA). . Randnummer 60
  17. Ebenso wenig sei, wie die Beklagte meint und ausführt 72 S. Klageerwiderungsschrift S. 11 [6.] (Bl. 73 GA); Verlaufsschilderung zuvor schon S. 7-8 [8.] (Bl. 70-71 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 11 [6.] (Bl. 73 GA); Verlaufsschilderung zuvor schon S. 7-8 [8.] (Bl. 70-71 GA). , die Konsultation des Betriebsratsrates (s. schon oben, S. 6-7 [c.-d.]) rechtlich zu beanstanden. Randnummer 61 VI. Hierzu erwidert die Klägerin, die vermeintlich fehlerhaften Eintragungen in ihren „Wochenberichten“ seien zumindest wegen der Kunden R. und B. bereits am
  18. Dezember 2011 Gegenstand einer Unterredung mit Herrn N. gewesen 73 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 4 (Bl. 127 GA): „Am 21.12.2011 kam es dann erneut zu einem Gespräch bei Herrn T. . Bei diesem Gespräch waren auch Herr Ka. und Herr N. zugegen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin allerdings dann schon mit den Sachverhalten Frau R. und der Familie B. konfrontiert. - Herr Ka. äußerte, dass er seine Frau bei Frau R. habe anrufen lassen, um die Serviceleistungen der Beklagten abzufragen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin konkret mit den Sachverhalten ,R.' und ,B.' konfrontiert, wie sie bereits von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2012 beschrieben sind (¡K). - Mit diesen Vorwürfen konfrontiert, erklärte die Klägerin, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat ¨C im Gegenteil, dass alle Besuche, so wie im TUS angegeben, auch tatsächlich stattgefunden haben“. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 4 (Bl. 127 GA): „Am 21.12.2011 kam es dann erneut zu einem Gespräch bei Herrn T. . Bei diesem Gespräch waren auch Herr Ka. und Herr N. zugegen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin allerdings dann schon mit den Sachverhalten Frau R. und der Familie B. konfrontiert. - Herr Ka. äußerte, dass er seine Frau bei Frau R. habe anrufen lassen, um die Serviceleistungen der Beklagten abzufragen (¡K). - In diesem Gespräch am 21.12.2011 wurde die Klägerin konkret mit den Sachverhalten ,R.' und ,B.' konfrontiert, wie sie bereits von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2012 beschrieben sind (¡K). - Mit diesen Vorwürfen konfrontiert, erklärte die Klägerin, dass sie sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat ¨C im Gegenteil, dass alle Besuche, so wie im TUS angegeben, auch tatsächlich stattgefunden haben“. , so dass zumindest insoweit keine Rede davon sein könne, dass dieser davon erst ¨C wie die Beklagte unterbreiten lässt (s. oben, S. 5 [2 b.]) - mit dem
  19. Januar 2012 erfahren habe 74 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); S. 13-14 [7.] (Bl. 136-137 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); S. 13-14 [7.] (Bl. 136-137 GA). . Im Übrigen seien weder die Eintragungen unrichtig, noch der Betriebsrat ordnungsgemäß konsultiert: Randnummer 62
  20. „Wochenberichte“. - a. Frau R. (s. oben, S. 9 [V.1 a.]): Randnummer 63 aa. Frau R. sei seit 2004 mit Verträgen zur Betriebshaftpflicht, Kfz mit Anhänger bei der Beklagten versichert 75 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA). . Tatsächlich habe sie Frau R. auch „an den im Wochenbericht angegebenen Tagen 76 S. 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.
  21. und 30.11.
  22. S. 21.6., 15.7., 10.8., 9.9., 4.10., 2.
  23. und 30.11.
  24. aufgesucht und entsprechend ihren Angaben im TUS u.a. Verkaufsgespräche geführt“ 77 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [1.] (Bl. 129 GA). . Randnummer 64 ab. Ebensowenig entspreche den Tatsachen, dass ¨C wie behauptet (s. oben, S. 5 [2 a.]; S. 9 [V.1 a.]) - Herr N. den „Serviceanruf“ bei Frau R. getätigt habe 78 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Richtig sei vielmehr dies 79 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6-7 (Bl. 129-130 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6-7 (Bl. 129-130 GA). : Randnummer 65 „Es meldete sich eine Frau telefonisch bei Frau R. unter der Angabe, dass diese eine Mitarbeiterin der N. Versicherung sei. Diese Dame meldete sich unter der Telefonnummer: 0151 … [wird ausgeführt; d.U.] und fragte, ob Frau F. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] Kundin bei ihr wäre. Frau R. bestätigte dies. Die Anruferin sagte, dass Frau F. am 19.
  25. Geburtstag habe und es gehe um einen Gutschein für Frau F. Es wurde weiter gefragt, wie oft man denn zur Kosmetik gehe, was man da so machen lässt. Frau R. antwortete, dass dies davon abhängig sei, ob man eine Basisbehandlung oder andere Anwendungen beanspruchen wolle. Randnummer 66 Allerdings sollte man sich alle vier bis sechs Wochen behandeln lassen. Die Anruferin wollte wissen, wie man das mit dem Gutschein machen könnte. Die Anruferin sagte, sie würde dieses noch einmal in der Donnerstagsrunde mit den anderen Mitarbeiterinnen besprechen und sich dann wieder bei Frau R. melden. Das Telefonat war damit beendet ( Beweis : …..). Randnummer 67 Die Zeugin R. hat niemals mitgeteilt, und schon gar nicht einem Herrn Ka. gegenüber, dass die Klägerin an den vorgenannten Verkaufsterminen jeweils ihre sogenannten Basisbehandlungen und Anwendungen im Kosmetikstudio der Frau R. erhalten hat ( Beweis : …)“. Randnummer 68 b. Was Herrn W. betrifft (s. oben, S. 9-10 [b.]), so habe dieser nach dem Kauf eines Autos in W. mit ihr vereinbart, dass sie bei dessen Auslieferung im Autohaus anwesend sein solle, damit er bei Übernahme des Fahrzeugs gleich den Versicherungsvertrag unterschreiben könne 80 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 7 [2.] (Bl. 130 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 7 [2.] (Bl. 130 GA). . Dementsprechend habe sie am
  26. September 2011 im Autohaus ein Versicherungsangebot vorbereitet, ehe Herr W. sie darüber informierte, dass die Auslieferung am
  27. September 2011 erfolgen solle 81 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Als an diesem Tage allerdings in Wandlitz eingetroffen sei, habe sie vom Autohaus erfahren, dass der Auslieferungstermin auf den
  28. September 2011 verschoben worden sei 82 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 8 (Bl. 131 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 8 (Bl. 131 GA). . Als sie hiernach am
  29. September 2011 neuerlich nach W. gekommen sei, sei sie dort darüber informiert worden, dass die Auslieferung nun doch bereits am
  30. September 2011 erfolgt sei 83 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Am
  31. September 2011 habe sie Herrn W. hiernach zu Hause in E. aufgesucht und den Kfz-Versicherungsvertrag mit ihm abgeschlossen 84 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Bei diesem Gespräch sei auch umfassend über das „Auto-Set (Kfz.-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung)“ gesprochen worden 85 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Ebenso seien die vorhandene Hausrat- und Wohngebäudeversicherung thematisiert worden 86 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Allerdings habe Herr W. ihr diesbezüglich mitgeteilt, dass er bei der Allianz versichert sei, und davon abgeraten werde, die alte Hausratversicherung von der Allianz zu kündigen 87 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Schließlich auf die Bestattungsvorsorge angesprochen, habe Herr W. diese abgelehnt, da er sie nicht brauche 88 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Mit allem sei, wie die Klägerin meint, ganz eindeutig belegt, dass sie am 14.,
  32. und
  33. September 2011 jeweils zu Verkaufsgesprächen nach Wandlitz gefahren sei 89 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Im Gespräch am
  34. September 2011 sei es sodann zu einem umfassenden Versicherungsgespräch gekommen, in dem es auch eine Versicherungsanalyse und ein Gespräch über Leben/Rentenversicherung gegeben habe 90 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [vor 3.] (Bl. 132 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [vor 3.] (Bl. 132 GA). . - Im Übrigen habe es auch Herrn W. gegenüber keine konkrete Nachfrage hinsichtlich der Termine vom 14., 22.,
  35. und
  36. September 2011 gegeben 91 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Es sei vielmehr lediglich darum gegangen, ob er als Kunde zufrieden mit der „N.“ sei, was er mit dem Hinweis bejaht habe, dass alles in Ordnung sei, da Frau F. (Klägerin) bei ihm gewesen sei 92 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 69 c. Was die Familie B. betrifft (s. oben, S. 10 [c.]), so habe sie am
  37. Juni 2011 die Eheleute besucht 93 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [3.] (Bl. 132 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 9 [3.] (Bl. 132 GA). . Am
  38. Juni 2011 habe sie Herrn B. aufgesucht, wobei es um die Rechnung zur Rechtsschutzversicherung mit Beitragserhöhung gegangen sei 94 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Im Folgetermin am
  39. Juli 2011 habe Herr B. Beratung darüber gewünscht, ob „bei der IBU und bei der Rentenversicherung“ ein Versicherungswechsel auf seinen Sohn M. sinnvoll sei 95 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Als Folgetermin sei der
  40. Juli 2011 verabredet worden, bis zu dem Herr B. mit seinem Sohn habe sprechen wollen 96 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . An diesem
  41. Juli 2011 habe ein Termin zur Prüfung der Wohngebäudeversicherung bei Herrn B. für dessen Laube stattgefunden 97 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  42. November 2011 sei es um einen Termin mit Frau B. wegen einer Kfz-Tarifumstellung gegangen 98 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  43. Dezember 2011 habe es wiederum einen Termin mit Herrn B. gegeben, diesmal „als VC-Folgetermin zur ablaufenden Lebensversicherung bei der D.“ 99 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 10 (Bl. 133 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 10 (Bl. 133 GA). . Am
  44. Dezember 2011 sei es noch einmal zu einem Termin mit Frau B. gekommen 100 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Hier sei es die Kündigung der Haftpflichtversicherung wegen bestehender Doppelversicherung bei der S. gegangen. 101 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. Randnummer 70 Herrn M. B. habe sie am 29.

ril 2011 wegen eines Kfz-Neuantrages mit Verkehrsrechtsschutzversicherung aufgesucht 102 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Den betreffenden Antrag habe sie schon am 27.

ril 2011 vorbereitet, so dass es am 29.

ril 2011 um die Unterzeichnung gegangen sei 103 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am

  1. Mai 2011 sei zu einem Folgetermin wegen eines Angebots zur Riester-Rente gekommen 104 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  2. Mai 2011 habe sich ein weiterer „Folgetermin VC“ ergeben, diesmal wegen eines Versorgungsgesprächs „für die Tochter und die Lebenspartnerin“ 105 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  3. Juli 2011 sei es bei Herrn M. B. um wegen fehlender Kontodeckung unbezahlte Rechnungen für die Kfz- und die Rechtsschutzversicherung gegangen 106 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. , ehe sich am
  4. Juli 2011 ein Folgetermin zur Riester-Rente und für ein Versorgungsgespräch angeschlossen habe 107 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  5. November 2011 habe ein Termin hinsichtlich der Kfz-Tarifumstellung stattgefunden 108 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 71 Herrn J. B. habe sie schließlich am
  6. Mai 2011 aufgesucht, wobei es um die „Riester-Aktion S1“ gegangen sei, die Anpassung des Beitrages 109 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [vor 4.] (Bl. 134 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [vor 4.] (Bl. 134 GA). . Das sei dann jedoch auf Anfang August 2011 vertagt worden, da der Kunde damals Arbeitsplatzprobleme gehabt habe 110 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Der Folgetermin am
  7. August 2011 sei dann ohne Erfolg geblieben 111 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Da die Arbeitsplatzprobleme fortgedauert hätten, sei ein neuer Termin für Oktober 2011 vereinbart worden 112 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . So habe es am
  8. Oktober 2011 „einen weiteren Termin zu VC“ gegeben 113 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  9. November 2011 sei es dann „zur Auswertung VC und zur Kfz-Tarifumstellung“ gekommen und „ein PHV-Angebot unterbreitet“ worden 114 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 72 d. Was die Familie Ke. angeht (s. oben, S. 10 [d.]), so habe es in der Tat Verkaufsgesprächstermine am 6.,
  10. und
  11. September, am 7.,
  12. und
  13. November sowie am
  14. Dezember 2011 gekommen 115 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [4.] (Bl. 134 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 11 [4.] (Bl. 134 GA). . Randnummer 73 da . Insofern legt die Klägerin vorab Wert auf die Feststellung, dass Frau Ke. keineswegs auf telefonische Nachfrage „bestätigt“ habe, „dass die vorbenannten Termine nicht stattgefunden“ hätten 116 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.: „Falsch ist der Vortrag der Beklagten, dass Frau Ke. auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden haben“. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O.: „Falsch ist der Vortrag der Beklagten, dass Frau Ke. auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass die vorgenannten Termine nicht stattgefunden haben“. . Ebenso wenig habe Frau Ke. in dem „Servicetelefonat“ behauptet, es habe lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme und nur am
  15. November 2011 ein Termin zur Antragsaufnahme für die private Haftpflichtversicherung stattgefunden 117 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Zwar habe es einen „Serviceanruf“ bei Frau Ke. gegeben 118 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Dabei habe der Anrufer, der sich als Mitarbeiter der N. Versicherung ausgegeben habe, jedoch „ausschließlich nach dem Termin am 23.11.2011 gefragt“ 119 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Zudem sei Frau Ke. befragt worden, warum sie nur eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen habe und nicht gleich auch eine Hausratversicherung 120 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Darauf habe Frau Ke. angegeben, dass sie eine Hausratversicherung bereits vor einiger Zeit abgeschlossen habe ¨C und zwar bei ihr (der Klägerin) 121 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA). . Randnummer 74 db. Was die Termine im Einzelnen betrifft, so sei es am
  16. September 2011 um die „Übergabe der EVB für die Zulassung eines Folge-Kfz und eines Angebotes für Kfz“ gegangen 122 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Am
  17. September 2011 habe sich in einem weiteren Termin die Unterzeichnung des Kfz-Antrages für das Fahrzeug B-JA … angeschlossen 123 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Insofern hätte es für die Beklagte, wie die Klägerin moniert, „ein Leichtes gewesen“ sein müssen, „über das Programm Basis bzw. Extranet zu erkennen, das am 08.09.2011 der Antrag vom 12.09.2011 hinsichtlich einer Kfz-Versicherung abgeschlossen worden“ sei 124 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Damit habe die Beklagte gewusst und offensichtlich Kenntnis davon gehabt, „dass ein Besuchstermin am 12.09.2011 stattgefunden“ habe 125 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Hiernach habe sie ebenso offensichtlich gegenüber dem Betriebsrat in der Anhörung (s. oben, S. 6-7; Urteilsanlage VII. ) falsche Angaben gemacht 126 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Am
  18. September 2011 habe „hinsichtlich eines Angebotes PHV“ und eines Versorgungsgesprächs ein weiterer Besuch stattgefunden 127 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Abermals ein weiterer Termin habe sich „im Hinblick auf VC“ am
  19. November 2011 ergeben 128 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Wiederum zu einem Termin sei es am
  20. November 2011 gekommen, der einer Tarifumstellung für die Kfz-Versicherung für das Fahrzeug B-RK ….gegolten habe 129 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Dieses Auto fahre der Sohn von Frau Ke. , der bei dem Termin aber leider nicht anwesend gewesen sei 130 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Deshalb sei für den
  21. November 2011 ein neuer Termin vereinbart worden, der dann auch stattgefunden habe 131 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . - Zwar habe sie (Klägerin) diesen Termin vom
  22. November 2011 versehentlich für den
  23. November 2011 „im TUS“ eingetragen 132 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [vor 5.] (Bl. 136 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [vor 5.] (Bl. 136 GA). . Da der Termin am
  24. November 2011 jedoch tatsächlich stattgefunden habe, könne ihr dies nicht zur Last gelegt werden 133 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 75 e. Mit dem Kunden L. (s. oben, S. 10 [e.]; s. auch schon oben, S. 7 [Betriebsrat]) habe sie ¨C wie in den „Wochenberichten“ notiert ¨C in der Tat am 13., 20.,
  25. und
  26. Oktober 2011 Verkaufsgespräche geführt 134 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [5.] (Bl. 136 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [5.] (Bl. 136 GA). : Am
  27. Oktober 2011 habe sie bei ihm eine ¨C dem Kunden Geld einsparende - Tarifumstellung gemacht 135 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Da die Beklagte in solchen Fällen wünsche, dass das gesparte Geld gleich wieder in andere Versicherungen angelegt werde, habe sie Herrn L. „eine Unfallversicherung als Autofahrer-Rund-Um-Schutz-Paket verkauft“ 136 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Da der Kunde dies zunächst gut gefunden habe, habe er den Vertrag auch unterschrieben 137 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Deshalb rührten auch beide Unterschriften vom
  28. Oktober 2011 her 138 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Allerdings habe sich Herr L. am Abend des
  29. Oktober 2011 noch einmal bei ihr gemeldet und Bedenken geäußert 139 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Deshalb sei sie am
  30. Oktober 2011 noch einmal zu ihrem gefahren und habe Unfallversicherung „gerettet“ 140 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Dementsprechend treffe die Eintragung vom
  31. Oktober 2011 „auch hinsichtlich der Unfallversicherung zu“ 141 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 76 f. Alles in allem, so resümiert die Klägerin, sei nicht nur eindeutig und dezidiert nachgewiesen, dass alle im TUS eingetragenen Termine auch tatsächlich stattgefunden hätten 142 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [6.] (Bl. 136 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 13 [6.] (Bl. 136 GA). . Vielmehr sei auch dargelegt worden, dass „die sogenannten Service-Anrufe“, die Herr Ka. gemacht haben wolle, im angegebenen Umfang gar nicht stattgefunden hätten 143 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Viele der im Rechtsstreit vorgetragenen Daten seien gar nicht abgefragt worden 144 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Stattdessen mutmaße die Beklagte lediglich, dass sie (Klägerin) besagte Verkaufsgespräche bzw. Termine nicht gehabt habe, ohne dies tatsächlich in ihren Telefonaten verifiziert zu haben 145 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Randnummer 77
  32. Darüber hinaus entspreche aber auch die hiesige Anhörung des Betriebsrates (s. oben, S. 6-7; Urteilsanlage VII. ), so die Klägerin, nicht den rechtlichen Anforderungen: Randnummer 78 a. Das gelte bereits deshalb, weil die Beklagte es versäumt habe, dem Betriebsrat gegenüber Angaben zu ihren Sozialdaten zu machen, zu denen insbesondere die Angaben zu ihrem Lebensalter und Unterhaltsstatus gehörten 146 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); s. auch S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA); s. auch S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). . Damit sei der Betriebsrat von Anfang an außer Stande gesetzt gewesen, gerade im Hinblick auf die fristlose verhaltensbedingte Kündigung mit wirklichen Bedenken Stellung zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu nehmen 147 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). . Randnummer 79 b. Hinzu komme, dass der Betriebsrat ausweislich des Anhörungsanschreibens vom
  33. Januar 2012 148 S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). S. Kopie als Teil der Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 94 GA). (Kopie: Urteilsanlage VIII. [unten]) nur wegen einer fristlosen Kündigung konsultiert worden sei 149 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA). . Soweit die Beklagte den Betriebsrat per Mail vom
  34. Januar 2012 habe ergänzend wissen lassen, dass sie das Arbeitsverhältnis „parallel hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2012 kündigen“ werde ( Urteilsanlage VIII. [oben]), stelle keine Anhörung im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG 150 S. Text: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.

(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. S. Text: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. dar 151 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [vor 1.] (Bl. 129 GA); S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 6 [vor 1.] (Bl. 129 GA); S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA). . Randnummer 80 c. Hinzu kämen, wie die Klägerin der Sache nach meint, inhaltliche Defizite in der Unterrichtung des Gremiums: So werde dem Betriebsrat zum Verlauf des
  1. Dezember 2011 (s. oben, S. 10 Fn. 73) verschwiegen, dass sie sich dort bereits klar und dezidiert zu den Vorwürfen in Sachen „R.“ und „B.“ geäußert und diese im Gespräch widerlegt habe 152 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 5 (Bl. 128 GA). . Zudem habe die Beklagte zum Fall von Frau K. (s. oben, S. 7 [vor d.]: „Es gab lediglich telefonische Kontakte mit der Kundin“) über das Programm Basis bzw. Extranet offensichtlich Kenntnis davon, dass ein Besuchstermin am
  2. September 2011 stattgefunden habe 153 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 12 (Bl. 135 GA). . Auch insofern habe sie in der Anhörung des Betriebsrates offensichtlich falsche Angaben gemacht 154 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Das gelte schließlich auch, soweit sie dem Gremium mitgeteilt habe, dass die „Service-Anrufe ausschließlich durch Herrn Ka. durchgeführt worden“ seien 155 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 14 [8.] (Bl. 137 GA). . Ebenso wenig habe es „eine Recherche der Beklagten dahingehend“ gegeben, dass sie (Klägerin) an den benannten Terminen bei Frau R. Basisbehandlungen und kosmetische Anwendungen erhalten habe 156 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Weder habe Frau R. solche Auskünfte Dritten gegenüber am Telefon machen dürfen und können, noch habe sie dies getan 157 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Es handele sich hier vielmehr um eine offensichtlich fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats durch die Beklagte 158 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 18.4.2012 a.a.O. . Fehlerhaft sei die Anhörung schließlich auch in den Fällen B. und Ke. 159 S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA). S. Schriftsatz vom 18.4.2012 S. 15 [vor II.1.] (Bl. 138 GA). . Randnummer 81 VII. Die Beklagte entgegnet unter anderem, die Unterrichtung des Betriebsrats enthalte zwar in der Tat keine Angaben zum Lebensalter und zu den Unterhaltspflichten der Klägerin 160 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.] (Bl. 181 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.] (Bl. 181 GA). . Das sei aber, wie sie der Sache nach meint, unschädlich: Sowohl Lebensalter als auch Unterhaltspflichten der Mitarbeiter seien dem Betriebsrat nämlich aus den Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen bekannt 161 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. . Auch seien dem hiesigen Gremium „die Sozialdaten der Klägerin bekannt“ gewesen 162 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. . Im Übrigen stehe die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates ohnehin nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund der Schwere der Kündigungsvorwürfe ersichtlich nicht auf die genauen Sozialdaten ankomme und der Betriebsrat die ungefähren Daten kenne 163 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. . Hier stellten die „massiven Falscheintragungen der Klägerin im TUS“ einen „Arbeitszeitbetrug in erheblichem Umfange dar“, der für sie ¨C auch für den Betriebsrat erkennbar ¨C so schwer wiege, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden sollte 164 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 10 [vor 2.] (Bl. 182 GA). S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 10 [vor 2.] (Bl. 182 GA). . Da der Betriebsrat der fristlosen Kündigung auch nicht widersprochen habe, werde bestätigt, dass er sich aus seiner Sicht umfassend informiert gefühlt habe 165 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 a.a.O. . Randnummer 82 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen im der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom
  3. Mai 2012 (Bl. 203-204 GA), weil die Beklagte dazu kein rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. Entscheidungsgründe Randnummer 83 Den Rechtsschutzbegehren der Klägerin war der Erfolg nicht zu versagen. Randnummer 84 Das gilt für sämtliche Klageanträge und ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 85 A. Die Kündigung vom
  4. Januar 2012 Randnummer 86 Die Kündigung im Schreiben vom
  5. Januar 2012 hat die ihr zugedachte Wirkung nicht entfaltet. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder mit Zugang bei der Klägerin aufzulösen vermocht, noch wird dies mit dem
  6. September 2012 geschehen. Die Kündigung ist nämlich unwirksam . - Im Einzelnen: Randnummer 87 I. Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (
  7. Januar 2012) bei Gericht einreichen lassen (
  8. Januar 2012). Deren Zustellung ist am
  9. Februar 2012 bewirkt worden. Damit hat die Klägerin selbst ohne die anderenfalls rechtlich gebotene 166 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 ¨C 2 AZR 358/85 ¨C BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 ¨C 2 AZR 336/97 ¨C NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 ¨C 2 AZR 583/74 ¨C

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 ¨C 2 AZR 358/85 ¨C BAGE 52, 263 =

§ 4KSch

G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 ¨C 2 AZR 336/97 ¨C NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 ¨C 2 AZR 583/74 ¨C

§ 4KSch

G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 167 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihr in den §§ 13, Abs. 1 Satz 2 168 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.

(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden“. , 4 Satz 1 169 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 170 S. Text oben, Fn.
  1. S. Text oben, Fn.
  2. , 7 (
  3. Halbsatz) 171 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen Grundes und darf ¨C selbstverständlich _C auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 88 II. Letzteres (Gesetzesverstoß) tut die hiesige Kündigung aber. Sie vernachlässigt bereits die prozeduralen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Konsultation des Betriebsrates (s. sogleich, 1.). Allerdings kann der Beklagten auch der benötigte „Grund“ zur Kündigung nicht bescheinigt werden, von dem ergänzend die Rede sein wird (s. unten, S. 22 ff.). - Der Reihe nach: Randnummer 89
  4. Die Kündigung verstößt, wie gerade schon vorausgeschickt, gegen die normativen Vorgaben des § 102 Abs. 1 BetrVG 172 S. Text oben, S. 16 Fn.
  5. S. Text oben, S. 16 Fn.
  6. : Randnummer 90 a. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Randnummer 91 aa. Insbesondere hat er dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Geschieht dies nicht (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) oder nicht ausreichend 173 S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 ¨C 2 AZR 455/73 ¨C BAGE 26, 27 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: „Die streitbefangene Kündigung ist … gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat“; deutlich dann BAG 4.8.1975 - 2 AZR 266/74 ¨C BAGE 27, 209 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen“; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 ¨C 2 AZR 267/93 ¨C BAGE 74, 185 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 …[usw.]. )“. S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 ¨C 2 AZR 455/73 ¨C BAGE 26, 27 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: „Die streitbefangene Kündigung ist … gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat“; deutlich dann BAG 4.8.1975 - 2 AZR 266/74 ¨C BAGE 27, 209 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: „Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen“; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 ¨C 2 AZR 267/93 ¨C BAGE 74, 185 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 …[usw.]. )“. , so ist die Kündigung ¨C schon deshalb 174 S. zur Funktion dieser Judikatur, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers „retardierend“ zu wirken und damit „Kündigungsschutz durch Verfahren“ zu realisieren, instruktiv Wolfhard Kohte , Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: „Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. … - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden“. S. zur Funktion dieser Judikatur, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers „retardierend“ zu wirken und damit „Kündigungsschutz durch Verfahren“ zu realisieren, instruktiv Wolfhard Kohte , Zeitschrift für Rechtssoziologie 1984, 334, 341 [7.]: „Sind somit Defizite an Bestandsschutz im gerichtlichen Verfahren und der bestehenden betrieblichen Praxis eindeutig, so stellt sich die Frage nach möglichen Konsequenzen. … - Präventiv können hier kollektive und individuelle Prozeduren wirken, die vor Ausspruch der Kündigung eingreifen. Die Praxis des BAG hat hier in den letzten Jahren schon indirekt regulierend eingegriffen: so ist die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 I BetrVG in letzter Zeit zutreffend nachhaltig betont worden. Der Arbeitgeber muss seine wesentlichen Argumente und Informationen offenlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Damit wird in gewisser Weise 'Kündigungsschutz durch Verfahren' bewirkt, denn eine solche Argumentationslast kann retardierend auf vorschnell auszusprechende Kündigungen wirken und ermöglicht kollektive Verhandlungen über die beabsichtigte Kündigung. Bereits heute darf die Quote der auf diese Weise zurückgestellten Kündigungen nicht gering eingeschätzt werden“. ¨C unheilbar unwirksam. In denselben gedanklichen Zusammenhang gehört jene Rechtsprechung, die es dem Arbeitgeber bei der Konsultation des Betriebsrates gebiet, dem Gremium nicht nur die Personalien der Zielperson, sondern auch deren sogenannte „soziale Daten“ zu nennen 175 S. dazu statt vieler BAG 15.12.1994 ¨C 2 AZR 327/94 ¨C

§ 1KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75 = NZA 1995, 521 [B.I.3 a

(2)¨C Rn. 26]: „Es entspricht dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsrat ein Bild von den Kündigungsumständen zu vermitteln, damit dieser sachgemäß Stellung nehmen kann. Dies bedeutet unter anderem, dass im allgemeinen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit (hierbei handelt es sich gleichzeitig um zentrale Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl, … ) sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (u.a. für Zustimmungserfordernisse oder Kündigungsfristen) für die Beurteilung durch den Betriebsrat unverzichtbare Daten sind“; 15.11.1995 ¨C 2 AZR 974/94 ¨C EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1 b. - Rn. 35]: „Der Zweck der Anhörung, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, sich ohne zusätzliche Nachforschungen ein eigenes Bild von der Begründetheit der Kündigung machen zu können, gebietet es allerdings, die Grundsätze über die Mitteilung der den eigentlichen Kündigungsgrund betreffenden Umstände auch insoweit entsprechend anzuwenden. Demgemäß darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine ¨C ihm bekannten und von ihm bedachten ¨C persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (….). Dies bedeutet dann auch, dass im allgemeinen dem Betriebsrat das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen sind (…), soweit dem Arbeitgeber diese Daten bekannt sind und er davon ausgehen muss, dass sie für die Beurteilung der Kündigung von Bedeutung sind“; 22.1.1998 ¨C 8 AZR 243/95 ¨C

§ 613a BGB Nr. 173 = Ez

A § 613 a BGB Nr. 161 = NZA 1998, 536 [B.I.2. - Rn. 20]: „Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit unverzichtbar sein (...)“; s. dazu indirekt auch BAG 27.2.1997 ¨C 2 AZR 302/96 ¨C

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 = NZA 1997, 761 [II.3. - Rn. 19]: „Was die Interessenabwägung angeht, so ist es nicht zu beanstanden, dass das LAG die sechsjährige Betriebszugehörigkeit zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. …. - Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers. Diese beeinflussen das Gewicht des Interesses des Klägers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (…). Selbst für eine außerordentliche Kündigung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts hat der Senat die Berücksichtigung nicht etwa generell ausgeschlossen, sondern diese lediglich unter Berufung auf [Ulrich] Preis (Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen [1987], S. 232 f.) für den Regelfall abgelehnt, dass zwischen den Unterhaltspflichten und dem Kündigungsgrund kein konkreter Bezug besteht“. S. dazu statt vieler BAG 15.12.1994 ¨C 2 AZR 327/94 ¨C

§ 1KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75 = NZA 1995, 521 [B.I.3 a

(2)¨C Rn. 26]: „Es entspricht dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsrat ein Bild von den Kündigungsumständen zu vermitteln, damit dieser sachgemäß Stellung nehmen kann. Dies bedeutet unter anderem, dass im allgemeinen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit (hierbei handelt es sich gleichzeitig um zentrale Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl, … ) sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (u.a. für Zustimmungserfordernisse oder Kündigungsfristen) für die Beurteilung durch den Betriebsrat unverzichtbare Daten sind“; 15.11.1995 ¨C 2 AZR 974/94 ¨C EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1 b. - Rn. 35]: „Der Zweck der Anhörung, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, sich ohne zusätzliche Nachforschungen ein eigenes Bild von der Begründetheit der Kündigung machen zu können, gebietet es allerdings, die Grundsätze über die Mitteilung der den eigentlichen Kündigungsgrund betreffenden Umstände auch insoweit entsprechend anzuwenden. Demgemäß darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine ¨C ihm bekannten und von ihm bedachten ¨C persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (….). Dies bedeutet dann auch, dass im allgemeinen dem Betriebsrat das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen sind (…), soweit dem Arbeitgeber diese Daten bekannt sind und er davon ausgehen muss, dass sie für die Beurteilung der Kündigung von Bedeutung sind“; 22.1.1998 ¨C 8 AZR 243/95 ¨C

§ 613a BGB Nr. 173 = Ez

A § 613 a BGB Nr. 161 = NZA 1998, 536 [B.I.2. - Rn. 20]: „Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit unverzichtbar sein (...)“; s. dazu indirekt auch BAG 27.2.1997 ¨C 2 AZR 302/96 ¨C

§ 1KSch

G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 = NZA 1997, 761 [II.

  1. - Rn. 19]: „Was die Interessenabwägung angeht, so ist es nicht zu beanstanden, dass das LAG die sechsjährige Betriebszugehörigkeit zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. …. - Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers. Diese beeinflussen das Gewicht des Interesses des Klägers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich in die Interessenabwägung mit einzubeziehen (…). Selbst für eine außerordentliche Kündigung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts hat der Senat die Berücksichtigung nicht etwa generell ausgeschlossen, sondern diese lediglich unter Berufung auf [Ulrich] Preis (Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen [1987], S. 232 f.) für den Regelfall abgelehnt, dass zwischen den Unterhaltspflichten und dem Kündigungsgrund kein konkreter Bezug besteht“. : Gefordert sind insbesondere Angaben zum Alter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, etwaige Belastungen durch Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung 176 S. die Nachweise der vorigen Fußnote. S. die Nachweise der vorigen Fußnote. . Wie schon die Klägerin hierzu in Erinnerung gerufen hat (s. oben, S. 16 [2 a.]), geht es bei diesen vorgerichtlichen Darlegungslasten nicht zuletzt darum, den Stellenwert und das Gewicht etwaiger Vertragsverfehlung besser beurteilen zu lassen und Material zur Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Kündigung beizusteuern 177 S. die Nachweise in Fn.
  2. S. die Nachweise in Fn.
  3. . Randnummer 92 ab. Eine Ausnahme vom diesen personenspezifizierenden Anforderungen der vorgerichtlichen Darlegungslasten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Einzelfall allerdings bekanntlich für die Frage der Unterhaltslasten zugelassen, in dem sich die Frage einer fristlosen Kündigung wegen Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe gestellt hatte 178 S. dazu etwa BAG 15.11.1995 (Fn. 176) [Leitsatz]: „Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kenn und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers beurteilen kann“. S. dazu etwa BAG 15.11.1995 (Fn. 176) [Leitsatz]: „Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kenn und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers beurteilen kann“. . Randnummer 93 b. Nach diesen Grundsätzen lässt sich die hiesige Prozedur der Beklagten (s. Urteilsanlage VII. ) im Lichte des § 102 Abs. 1 BetrVG 179 S. Text oben, S. 16 Fn.
  4. S. Text oben, S. 16 Fn.
  5. nicht halten. Diese wird ihrer Informationsverantwortung gegenüber der Klägerin wie dem Betriebsrat schon nicht im Ansatz gerecht: Randnummer 94 ba. So ist unstreitig, dass die Beklagte dem Betriebsrat hier im Zuge der Unterrichtung über ihren Kündigungswillen weder Alter noch Eintrittsdatum der Klägerin mitgeteilt hat (s. oben, S. 17 [VII.]). Im Gegenteil: Sie verweist sogar eigens darauf 180 S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.]: „Aus diesem Grund enthält auch der Vordruck der Beklagten zu personellen Einzelmaßnahmen, wie [in] der Anlage B 2 beigefügt, bei der Beklagten üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten“. S. Schriftsatz vom 3.5.2012 S. 9 [III.1.]: „Aus diesem Grund enthält auch der Vordruck der Beklagten zu personellen Einzelmaßnahmen, wie [in] der Anlage B 2 beigefügt, bei der Beklagten üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten“. , dass der verwendete Vordruck „üblicherweise keine Angaben zum Lebensalter und den Unterhaltspflichten“ der fraglichen Arbeitsperson enthalte. - Das mag so sein. Dann wird sie die Folgen aber auch tragen müssen. Randnummer 95 bb. Das Blatt ist auch nicht mit dem unter Berufung auf das Zeugnis des Vorsitzenden des Betriebsrats gegebenen Hinweis zu wenden, dem Gremiums seien die Sozialdaten der Klägerin „bekannt“ gewesen. Soweit die Beklagte die unsubstantiierte Darstellung mit dem Bemerken plausibel gemacht wissen will, das Gremium wisse über Lebensalter und Unterhaltspflichten der Mitarbeiter aus den Einstellungsvorgängen Bescheid, bei denen ihm Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen zugänglich gemacht würden (s. nochmals S. 17 [VII.]), ersetzt dies nicht die Bekanntgabe - aktualisierter - Daten im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG: Abgesehen davon, dass sich im Laufe der Jahre im privaten Lebensbereich berufstätiger Menschen sehr vieles ändern kann, kann vom Betriebsrat nicht erwartet werden, dass er vor seiner Befassung erst einmal Archivarbeit leistet, um sich über die persönlichen Verhältnisse der Klientel den benötigten Aufschluss zu verschaffen. Nicht ohne Grund bestehen die Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich seit dem Inkrafttreten des § 102 Abs. 1 BetrVG darauf, dass das Gremium zu einer sachgerechten Stellungnahme zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers „ohne zusätzliche eigene Nachforschungen“ befähigt werden muss 181 S. dazu schon BAG 15.11.1995 (Fn. 176) [II.
  6. - Rn. 33]: „Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden“; ebenso schon BAG 13.7.1978 ¨C BAGE 30, 386 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: „Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden“; im Anschluss BAG 27.6.1985 ¨C 2 AZR 412/84 ¨C BAGE 49, 136 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [[II.1 a.]; ständige Rechtsprechung. S. dazu schon BAG 15.11.1995 (Fn. 176) [II.1. - Rn. 33]: „Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden“; ebenso schon BAG 13.7.1978 ¨C BAGE 30, 386 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: „Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden“; im Anschluss BAG 27.6.1985 ¨C 2 AZR 412/84 ¨C BAGE 49, 136 =

§ 102Betr

VG 1972 Nr. 37 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 60 = NZA 1986, 426 [[II.1 a.]; ständige Rechtsprechung. . Davon war auch die hiesige Beklagte nicht befreit. Insbesondere spielte insofern keine Rolle, ob sich der Betriebsrat etwa ¨C wie sie beteuert (s. oben, S. 17 [VII.]) ¨C ausreichend „informiert gefühlt“ 182 S. zum Einfluss subjektiver Faktoren auf die Rechtsgewinnung im Kündigungsschutzrecht ebenso aufschlußreich wie zutreffend bereits BAG 17.3.1988 ¨C 2 AZR 576/87 ¨C BAGE 58, 37 =

§ 626BGB Nr.

99 [II.6 d.]: Möglichst nicht „subjektive Elemente eines Sachverhaltes zu entscheidungserheblichen Kriterien“ erheben. S. zum Einfluss subjektiver Faktoren auf die Rechtsgewinnung im Kündigungsschutzrecht ebenso aufschlußreich wie zutreffend bereits BAG 17.3.1988 ¨C 2 AZR 576/87 ¨C BAGE 58, 37 =

§ 626BGB Nr.

99 [II.6 d.]: Möglichst nicht „subjektive Elemente eines Sachverhaltes zu entscheidungserheblichen Kriterien“ erheben. habe 183 S. im Übrigen statt vieler auch BAG 27.6.1985 (Fn. 182) [II.1 a.]: „Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (¡K), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)“. S. im Übrigen statt vieler auch BAG 27.6.1985 (Fn. 182) [II.1 a.]: „Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (¡K), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (...)“. . Randnummer 96 c. Erweist sich hiernach die Anhörung des Betriebsrats als von vornherein unzulänglich, so ist das Schicksal der Kündigung im Schreiben vom

  1. Januar 2012 schon deshalb besiegelt. Auf die weitergehenden Fragen etwa zur Falschunterrichtung des Gremiums 184 S. dazu eingehend ¨C falls Interesse ¨C auch ArbG Berlin 25.1.2002 ¨C 88 Ca 28454/01 ¨C NZA-RR 2003, 85 = RzK III Nr. 1 a. S. dazu eingehend ¨C falls Interesse ¨C auch ArbG Berlin 25.1.2002 ¨C 88 Ca 28454/01 ¨C NZA-RR 2003, 85 = RzK III Nr. 1 a. (s. oben, S. 16-17 [c.]) oder zur Vorenthaltung 185 S. zum Problem deutlich BAG 22.9.1994 ¨C 2 AZR 31/94 ¨C NZA 1995, 363 [II.3 a.]: „Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen der Anhörung mitteilen, insbesondere soweit sie Gegenstand einer Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen sind. Eine Darstellung, durch die der Arbeitgeber einseitig die Verdachtsmomente darstellt und ihm bekannte entlastende Tatsachen unterdrückt, vereitelt eine sachgemäße Beurteilung seitens des Betriebsrats. Die Anhörung wäre nicht ordnungsgemäß, sie stünde einer Nichtanhörung gleich“. S. zum Problem deutlich BAG 22.9.1994 ¨C 2 AZR 31/94 ¨C NZA 1995, 363 [II.3 a.]: „Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen der Anhörung mitteilen, insbesondere soweit sie Gegenstand einer Stellungnahme des Arbeitnehmers zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen sind. Eine Darstellung, durch die der Arbeitgeber einseitig die Verdachtsmomente darstellt und ihm bekannte entlastende Tatsachen unterdrückt, vereitelt eine sachgemäße Beurteilung seitens des Betriebsrats. Die Anhörung wäre nicht ordnungsgemäß, sie stünde einer Nichtanhörung gleich“. (oder Nichtvorenthaltung 186 S. dazu auch einerseits Beklagtenschriftsatz vom 3.5.2012 S. 8-9 [7.] (Bl. 180-181 GA): „Es bleibt dabei, dass Herr N. bei dem Gespräch mit der Klägerin am 21.12.2011 noch keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die einzelnen Falscheintragungen im TUS hatte. Es wurde in diesem Termin lediglich von der Klägerin eingeräumt, dass Frau R. ihre Kosmetikerin ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde weder über die schriftsätzlich vorgetragenen einzelnen Beratungstermine mit der Zeugin R. gesprochen, noch wurde der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis der Beklagten vorgeworfen, dass diese Beratungstermine nicht stattgefunden haben, sondern Kosmetiktermine der Klägerin gewesen sind“; s. andererseits die einen anderen Eindruck erweckende Bemerkung gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom
  2. Januar 2012 (s. oben, S. 7; Urteilsanlage VII. ), die Klägerin habe den Sachverhalt „auf konkrete Nachfrage“ (?) „nicht widerlegt“. S. dazu auch einerseits Beklagtenschriftsatz vom 3.5.2012 S. 8-9 [7.] (Bl. 180-181 GA): „Es bleibt dabei, dass Herr N. bei dem Gespräch mit der Klägerin am 21.12.2011 noch keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die einzelnen Falscheintragungen im TUS hatte. Es wurde in diesem Termin lediglich von der Klägerin eingeräumt, dass Frau R. ihre Kosmetikerin ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde weder über die schriftsätzlich vorgetragenen einzelnen Beratungstermine mit der Zeugin R. gesprochen, noch wurde der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis der Beklagten vorgeworfen, dass diese Beratungstermine nicht stattgefunden haben, sondern Kosmetiktermine der Klägerin gewesen sind“; s. andererseits die einen anderen Eindruck erweckende Bemerkung gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom
  3. Januar 2012 (s. oben, S. 7; Urteilsanlage VII. ), die Klägerin habe den Sachverhalt „auf konkrete Nachfrage“ (?) „nicht widerlegt“. ) von Äußerungen, die die Klägerin im Rahmen der Unterredung vom
  4. Dezember 2011 (s. dazu auch schon oben, S. 10 Fn. 73) getätigt habe, kommt es somit nicht einmal mehr an. - Die Konsequenzen dieses Befundes bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck. Randnummer 97
  5. Die Kündigung erweist sich jedoch ¨C wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 19 [II.]) ¨C auch im Lichte rein individualrechtlicher Kontrolle als unwirksam: Sie wäre schon nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 187 187 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.

(1)¡K
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)¡K
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. „sozial gerechtfertigt“ 188 S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. S. zu dieser Prüfungsfolge auch bei Erklärung einer fristlosen Kündigung näher Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen
(1987), S. 483-484; ders. DB 1990, 685, 689; ders. Anm. BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 44; Reiner Ascheid , KSchR
(1993), Rn. 92; Walter Erman/Detlev W. Belling , BGB, Handkommentar, 12. Auflage
(2008), § 626 Rn. 45; früher schon Klaus Popp , Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1980), in: Wilhelm Maus/F. Jochen Kremp , Handbuch des Arbeitsrechts, Teil VI B; s. im gleichen Sinne auch Wilhelm Herschel , BB 1982, 254. und folglich aufgrund des § 1 Abs. 1 KSchG 189 189 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. rechtsunwirksam. Erst recht steht der Beklagten kein „wichtiger“ Grund nach § 626 Abs. 1 BGB 190 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. zur Seite. Eine kündigungsrelevante Sachlage ist von der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten 4 S. etwa BGH 20.2.1995 ¨C II ZR 9/94 ¨C ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 ¨C II ZR 353/00 ¨C ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 ¨C II ZR 308/05 ¨C ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text:
(1)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. S. etwa BGH 20.2.1995 ¨C II ZR 9/94 ¨C ZIP 1995, 560 = NJW-RR 1995, 669 [I.3 a.]: „Wer einen wichtigen Kündigungsgrund geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 28.10.2002 ¨C II ZR 353/00 ¨C ZIP 2002, 2254 = NJW 2003, 431 [I.2 c, bb.]: „Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltend macht, wie hier die Beklagte, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen“; 12.2.2007 ¨C II ZR 308/05 ¨C ZIP 2007, 396 = NJW-RR 2007, 690 [III.1.]; ständige Rechtsprechung; s. zur Beweislast für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; Text:
(1)… Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“. Beklagten nicht aufgezeigt. - Hierzu, abermals, der Reihe nach: Randnummer 98 a. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 192 S. Text oben, S. 22 Fn.
  1. S. Text oben, S. 22 Fn.
  2. , ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Von den so umschriebenen möglichen „Störquellen“ ( Wilhelm Herschel 193 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 ¨C 2 AZR 140/81 ¨C BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 ¨C 2 AZR 9/96 ¨C BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]

§ 1Gesamthafenbetriebsgesetz Nr.

3 [III.b.2]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 ¨C 2 AZR 140/81 ¨C BAGE 40, 361 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 ¨C 2 AZR 9/96 ¨C BAGE 85, 107 =

§ 1KSch

G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten hier erklärtermaßen um sogenannte verhaltensbedingte Gesichtspunkte. Randnummer 99 b. Deren rechtliche Voraussetzungen lassen sich für die hiesige Kündigung aber nicht feststellen. So lassen sich als „Grundstein“ einer jeglichen verhaltensbezüglichen Kündbarkeit geschützter Arbeitsverhältnisse (wohl) schon keine Vertragsverstöße der Klägerin objektivieren. Jedenfalls fehlte es im Streitfall an prozeduralen Erfordernissen, die der Beklagten wegen der Besonderheiten ihrer hiesigen Informationsverschaffung vor Ausspruch der Kündigung abzuverlangen waren: Randnummer 100 ba. Festzuhalten ist vorab, dass die verhaltensbedingte Kündigung eine (in aller Regel: vorwerfbare) Verletzung vertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers voraussetzt 194 S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 ¨C 2 AZR 283/08 ¨C n.v. (Volltext in „Juris“) [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht ¨C in der Regel schuldhaft ¨C erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. auch BAG 20.8.2009 ¨C 2 AZR 165/08 ¨C NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 ¨C 2 AZR 283/08 ¨C n.v. (Volltext in „Juris“) [I.1.]: „Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht ¨C in der Regel schuldhaft ¨C erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint“; s. auch BAG 20.8.2009 ¨C 2 AZR 165/08 ¨C NZA 2009, 1227 [B.I.]: „Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen“. . Das sieht auch die Beklagte, die der Klägerin hier ja denn auch beharrlichen „Arbeitszeitbetrug“ (s. oben, S. 17 [VII.]) bescheinigt sehen will. Richtig daran wäre zwar, dass fortgesetzter „Arbeitszeitbetrug“ dem Arbeitgeber bei Wahrung der übrigen normativen Voraussetzungen in der Tat das Recht zur ¨C ggf. sogar abrupten ¨C Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen kann. Nur müssen die feststellbaren Tatsachen den Vorwurf auch hergeben . Randnummer 101 bb. Was nun deren hiesige Gewinnung als Grundlage zum einen der innerbetrieblichen Willensbildung (s. oben, S. 6-7 [c.]; S. 8 [e.]) und zum anderen des Prozessvortrags der Beklagten anbelangt, so ist ihr zwar einzuräumen, dass sie ihre Behauptungen ¨C soweit ersichtlich - nicht kurzerhand „in's Blaue“ hinein aufstellt. Sie hat ihre zum Kündigungsgrund erhobenen Informationen (s. S. 7: „Berichtswesen gefälscht“; „Betrug“) jedoch in Gestalt von Telefongesprächen unter situativen Bedingungen recherchiert, die nicht nur für die Klägerin und den Betriebsrat in höchstem Maße intransparent waren, sondern deren Anfälligkeit auch für ¨C strukturell bedingte - Bildverfälschungen geradezu legendär sind: Randnummer 102 (1.) Worum es geht, wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die gegenüber dem Betriebsrat und später im Rechtsstreit verwerteten Informationen der Kundschaft allesamt aus Fragen ergeben haben (sollen), die Herr Ka. (bzw. seine Frau) ihren Gesprächspartnern am Telefon gestellt haben (sollen). Allerdings ist in keinem einzigen Fall mitgeteilt, wie denn die Fragestellung genau ausgesehen hat. Erst recht nicht überliefert ist, aus welcher konkreten dialogischen Interaktion sich ¨C welche ¨C wortwörtliche Angabe der befragten Kunden ergeben habe. Was dem Betrachter hier begegnet, verweist auf heutige Binsenweisheit grundlegendster kriminalistischer wie aussagepsychologischer Praxis: Wer fragt, der führt, so wissen wir 195 S. dazu statt vieler Armin Nack , Wiedergabe und Protokollierung von Zeugenaussagen, in: Stephan Barton (Hrg.), Redlich aber falsch ¨C Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises

(1995), S. 65, 75: „Ein Lehrsatz der Vernehmungstechnik lautet: Wer fragt, der führt“ - mit aufschlussreichen Beispielen; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage
(2007), S. 212 ff. („Fragetechnik ¨C Die Kunst, richtig zu fragen“), S. 216: „Vermeiden Sie es, mit Ihren Fragen der Auskunftsperson vorzeitige Informationen darüber zu vermitteln, welche Antworten Sie erwarten oder wie viel Sie selbst schon von der Sache wissen“; s. auch Axel Wendler/Helmut Hoffmann , Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren
(2009), S. 47 Rn. 61: „ d) Suggestionen. Eigentlich sind inhaltliche Vorgaben Suggestionen. Bezüglich Suggestivfragen gibt es zwei Regeln: -
(1)Die gesamte Frage muss bekannt sein, um erkennen zu können, wie weit die Suggestion reicht. -
(2)Es darf nur die Überhang-Antwort verwendet werden“. S. dazu statt vieler Armin Nack , Wiedergabe und Protokollierung von Zeugenaussagen, in: Stephan Barton (Hrg.), Redlich aber falsch ¨C Die Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises
(1995), S. 65, 75: „Ein Lehrsatz der Vernehmungstechnik lautet: Wer fragt, der führt“ - mit aufschlussreichen Beispielen; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage
(2007), S. 212 ff. („Fragetechnik ¨C Die Kunst, richtig zu fragen“), S. 216: „Vermeiden Sie es, mit Ihren Fragen der Auskunftsperson vorzeitige Informationen darüber zu vermitteln, welche Antworten Sie erwarten oder wie viel Sie selbst schon von der Sache wissen“; s. auch Axel Wendler/Helmut Hoffmann , Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren
(2009), S. 47 Rn. 61: „ d) Suggestionen. Eigentlich sind inhaltliche Vorgaben Suggestionen. Bezüglich Suggestivfragen gibt es zwei Regeln: -
(1)Die gesamte Frage muss bekannt sein, um erkennen zu können, wie weit die Suggestion reicht. -
(2)Es darf nur die Überhang-Antwort verwendet werden“. , und nicht weniger als die Einsicht in die unheilvollen Konsequenzen dessen gehört zu den Ursprüngen der wissenschaftlichen Aussagepsychologie: Ihr verdankt die Jurisprudenz, soweit sie die Früchte erntet, nicht zuletzt jene Erkenntnis, die William Stern als einer der Wegbereiter der Disziplin schon im Jahre 1902 196 S. William Stern , Zur Psychologie der Aussage ¨C Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-
  1. S. William Stern , Zur Psychologie der Aussage ¨C Experimentelle Untersuchungen über Erinnerungstreue, ZStW (Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft) 1902, 315, 369-
  2. unter Verarbeitung von Forschungen eines Zeitgenossen 197 S. William Stern (Fn. 197) S. 366: „Der französische Psychologe Alfred Binet , der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel 'La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Suggestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)“. S. William Stern (Fn. 197) S. 366: „Der französische Psychologe Alfred Binet , der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel 'La suggetibilité' (Paris, Alcen 1900) ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Suggestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Kapitel ist auch Kapitel dem Einfluss der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (...)“. so formulierte: Randnummer 103 „ … Dass die erste Verhörsform 198 S. William Stern (Fn. 197) S. 368: „Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag . Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'“. S. William Stern (Fn. 197) S. 368: „Die Fragen im Verhör I hatten solche Fassung, dass die Möglichkeit richtiger oder falscher Antworten gleich nahe lag . Beispielsweise: 'Wie ist der Knopf am Karton befestigt?' 'Sieht man die Beine des Mannes auf der Photographie oder nicht?'“. 1/4 aller Aussagen fälscht, ist keine eigentliche Suggestionswirkung, denn die Fragestellung war völlig indifferent. Aber schon das bloße Vorhandensein von Fragen überhaupt hat jenen Erfolg, weil Fragen einen Zwang zur Aussage darstellen. Momente, die im spontanen Erinnerungsbild vielleicht fehlen oder unentschieden bleiben würden, werden jetzt gewaltsam ergänzt oder nach einer bestimmten Richtung determiniert, damit überhaupt eine Antwort möglich wird. Randnummer 104 Suggestion spielt dagegen in der zweiten Verhörsform 199 S. William Stern a.a.O.: „Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'“. S. William Stern a.a.O.: „Im Verhör II hatten die Fragen eine Form, welche die falsche Antwort näher legte als die richtige. Beispiele: 'Hatte der Mann auf dem Bilde nicht einen Hut auf dem Kopf?' 'Hat er nicht die Beine gekreuzt?'“. mit. Die fragende Person erscheint dem Befragten jetzt nicht nur als irgend eine Antwort heischend, sondern als eine Antwort bestimmten Inhalts erwartend ; dies Bewußtsein kann, insbesondere, wenn die verhörende Person autoritativen Charakter hat, genügen, um in mehr als einem Drittel der Fälle die Antwort durch die Suggestion statt durch die Wahrheit bestimmen zu lassen. Randnummer 105 Solche Erwartungsfragen sind nun aber gerade im praktischen Leben die weitaus häufigsten. …. Randnummer 106 Hat auch das Verfahren Binets noch viele Schwächen, so müssen wir es ihm doch danken, einen gangbaren Weg gewiesen zu haben. Es gilt nun, den Weg, unter Vermeidung der oben genannten Fehler, weiter zu gehen, damit die Psychologie der spontanen Aussage die notwendige Ergänzung durch die Psychologie der Frage und Antwort erhalte. Ihr Leitmotiv darf der treffliche Satz Binets werden (S. 316): 'Eine Antwort, die von der sie hervorrufenden Frage isoliert wird, repräsentiert einen zweifelhaften Wert!' 200 S. William Stern (Fn. 197) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: „Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. ¡K Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!“. S. William Stern (Fn. 197) S. 370 mit dem Hinweis in (der dortigen) Fußnote 23: „Inzwischen habe ich selbst Untersuchungen von Kinderaussagen in Angriff genommen, deren Methodik eine Verbindung meines bei Erwachsenen geübten Verfahrens mit Binets Fragemethode darstellt. ¡K Vor allem bemerkenswert ist die verschiedene Zuverlässigkeit der spontanen erzählenden Aussage über Geschehenes und der darauf folgenden Beantwortung von Fragen. Jene liefert 5-10%, diese 25-30% Fehler!“. “. Randnummer 107 Das legt den Finger in die Wunde. Wird nämlich die situative Abschirmung vertraulicher Telefongespräche bei der Sammlung von „Belastungsmaterial“ - wie hier bei Herrn und Frau Ka. - zum System, so verkürzen die geschaffenen - und eigener Wahrnehmung von Betriebsrat und Klägerin wirkungsvoll entrückten - situativen Begleitumstände zugleich die innerbetrieblichen Verteidigungsmöglichkeiten der Zielperson. Sie verweisen diese stattdessen darauf, ihr Heil notfalls nach Ausspruch der Kündigung im Gerichtsverfahren zu suchen. Wie wenig dessen Prozeduren jedoch bei hinreichender Entschlossenheit des Arbeitgebers als brauchbares Äquivalent taugen, belegt alle empirische Erfahrung in bemerkenswerter Weise: Trifft es danach zu, dass selbst eine unwirksame Kündigung in aller Regel praktisch unumkehrbare Tatsachen schafft 201 S. dazu Armin Höland/Ute Kahl/Nadine Zeibig , Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis ¨C Eine empirische Praxisuntersuchung aus Sicht des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(2007), S. 75, wonach die sogenannte Klagequote (Anteil der Klagen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen) mit rund 15 v.H. veranschlagt werden kann; s. dazu S. 202 ff., 204: „Zusammengenommen sind das rund 15 % [von den vorerwähnten 15 v.H.; d.U.] aller Kündigungsklagen im Jahr 2003 (ohne öffentlichen Dienst), in denen der Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsgerichtliche Verfahren theoretisch gesichert werden konnte“. S. dazu Armin Höland/Ute Kahl/Nadine Zeibig , Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis ¨C Eine empirische Praxisuntersuchung aus Sicht des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(2007), S. 75, wonach die sogenannte Klagequote (Anteil der Klagen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen) mit rund 15 v.H. veranschlagt werden kann; s. dazu S. 202 ff., 204: „Zusammengenommen sind das rund 15 % [von den vorerwähnten 15 v.H.; d.U.] aller Kündigungsklagen im Jahr 2003 (ohne öffentlichen Dienst), in denen der Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsgerichtliche Verfahren theoretisch gesichert werden konnte“. , dann sind die Würfel in der Tat (bereits) mit dem Ausspruch der Kündigung selbst gefallen, und nicht (erst) mit ihrer nacheilenden Kontrolle vor Gericht 202 S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: „Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (…). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich ¨C durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt ¨C bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer ¨C aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits ¨C im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen“. S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: „Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (…). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich ¨C durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt ¨C bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer ¨C aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits ¨C im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen“. . Randnummer 108 (2.) Es entspricht solchen Einsichten in die Ineffizienz nacheilender Aufklärung unsicherer Sachlagen, dass die Gerichte für Arbeitssachen als notwendiges Gebot rechtzeitiger Selbstkontrolle des kündigungswilligen Arbeitgebers in einer Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen objektiv ungesicherte Annahmen zum springenden Punkt des Kündigungsentschlusses gemacht werden (sollen), die vorherige Anhörung der Zielperson fordern. Dieses Anhörungsgebot, das übrigens im Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 158 sogar übergreifend kodifiziert 203 S. Übereinkommen 158 ¨C Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
(1982), das von der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht ratifiziert ist; s. (hier zitiert nach ArbG Gelsenkirchen 16.6.1998 [Fn. 203]) Art. 7: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nicht aus Gründen, die mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen zusammenhängen, beendigt werden, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen die vorgebrachten Behauptungen zur Wehr zu setzen, es sei denn, dss es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, eine solche Gelegenheit zu geben“. S. Übereinkommen 158 ¨C Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
(1982), das von der Bundesrepublik Deutschland allerdings bis heute nicht ratifiziert ist; s. (hier zitiert nach ArbG Gelsenkirchen 16.6.1998 [Fn. 203]) Art. 7: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nicht aus Gründen, die mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen zusammenhängen, beendigt werden, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen die vorgebrachten Behauptungen zur Wehr zu setzen, es sei denn, dss es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, eine solche Gelegenheit zu geben“. ist, entspricht der forensischen Praxis entgegen verbreitetem Überzeugungsstand keineswegs nur im gleichsam klassischen Fall sogenannter „Verdachtskündigung“ 204 S. zum diesbezüglichen Anhörungsgebot statt vieler BAG 14.9.1994 ¨C 2 AZR 164/94 ¨C NZA 1995, 269 [II.3 c.]; 26.9.2002 ¨C 2 AZR 424/01 ¨C

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 ¨C 2 AZR 189/04 ¨C

§ 1KSch

G 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]. S. zum diesbezüglichen Anhörungsgebot statt vieler BAG 14.9.1994 ¨C 2 AZR 164/94 ¨C NZA 1995, 269 [II.3 c.]; 26.9.2002 ¨C 2 AZR 424/01 ¨C

§ 626BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr.

37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 ¨C 2 AZR 189/04 ¨C

§ 1KSch

G 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]. . Die Gerichte für Arbeitssachen kennen das Anhörungsgebot vielmehr in einer Vielzahl von Problemlagen, darunter namentlich solchen, in denen es ¨C wie hier - darum geht, Aufklärung über Vorwürfe zu suchen, die dem Arbeitgeber von Dritten zugetragen 205 S. statt vieler etwa Thüringer LAG 10.4.2001 ¨C 5 Sa 403/2000 ¨C NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc. (2 b, ab.)]: „Das Schreiben der Stellvertreterin des Klägers enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten“. S. statt vieler etwa Thüringer LAG 10.4.2001 ¨C 5 Sa 403/2000 ¨C NZA 2001, 347 = LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 [III.3 b, cc. (2 b, ab.)]: „Das Schreiben der Stellvertreterin des Klägers enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten“. werden oder die dieser sich von ihnen organisiert. Randnummer 109 (a.) In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt die Konsultation des Betroffenen im Vorfeld der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eingefordert, wo nach Lage der Dinge zu erwarten war, dass dessen Wissen zur Erhellung der Verhältnisse beitragen konnte 206 S. im selben Sinne auch ErfArbR/ Ulrich Preis , 12. Auflage

(2012), § 611 BGB Rn. 634: „Verdachtsmomente hat der AG vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig durch Befragung des AN aufzuklären (BAG 21.3.1996

BGB § 123 Nr. 42)“. S. im selben Sinne auch ErfArbR/ Ulrich Preis , 12. Auflage

(2012), § 611 BGB Rn. 634: „Verdachtsmomente hat der AG vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig durch Befragung des AN aufzuklären (BAG 21.3.1996

BGB § 123 Nr. 42)“. : Randnummer 110 So hat der Zweite Senat des BAG schon im Juli 1960 207 S. BAG 14.7.1960 ¨C 2 AZR 64/59 ¨C

§ 123BGB Nr.

13 [IV.6 b.]. S. BAG 14.7.1960 ¨C 2 AZR 64/59 ¨C

§ 123BGB Nr.

13 [IV.6 b.]. mit Blick auf die „Tragweite einer außerordentlichen fristlosen Entlassung, insbesondere auch gegenüber einer Arbeitnehmerin, die immerhin seit 9 Jahren dem Betrieb angehört“, das Gebot an den Arbeitgeber formuliert, „den wahren Sachverhalt vor Ausspruch der Entlassung in seinen Einzelheiten festzustellen“. Hierzu rechnete der Senat die Obliegenheit des (dortigen) Arbeitgebers, der damaligen Klägerin „Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zu gewähren“. - Es ging also, im Klartext, um Anhörung . Randnummer 111 Im gleichen Sinne hat der Siebte Senat in einem im November 1983 entschiedenen Streitfall 208 S. BA

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