← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat L 7 KA 117/09 Urteil Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen - Honorarberichtigung - Begrenzung

Obsah (5)§ 205§ 203§ 204§ 273§ 45

Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen - Honorarberichtigung - Begrenzung durch vierjährige Ausschlussfrist - keine Hemmung der Frist durch Ungewissheit über Höhe der zu verteilenden Gesamtverg

§ 205BGB.

Im Übrigen habe der Kläger die ausstehende Honorarberichtigung anerkannt, indem er die fortlaufende Buchung des Sicherungseinbehalts für das Quartal I/00 widerspruchslos hingenommen habe. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. Juni 2009 aufzuheben und Randnummer 15 die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Für eine Hemmung von Verjährungs- und Ausschlussfristen sei weit mehr erforderlich als ein pauschaler und einseitiger Hinweis auf eventuell noch ausstehende Korrekturen eines Honorarbescheides. Dass der Kläger gegen die Honorarberichtigung und –rückforderung für die Jahre 1997 bis 1999 Widerspruch eingelegt habe, bleibe ohne Auswirkungen auf das Quartal I/
  2. Von dem von der Beklagten behaupteten „stillschweigenden Einverständnis“ im Hinblick auf die noch ausstehende Korrektur des Honorarbescheides I/00 könne keine Rede sein. Die Beklagte habe die für eine Hemmung der Verjährung notwendige individuelle und konkrete Ankündigung einer Honorarberichtigung bzw. Erklärungen für die zeitliche Verzögerung der Honorarberichtigung unterlassen. Randnummer 19 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Honorarberichtigungs- und -rückforderungsbescheid vom
  3. März 2007 aufgehoben. Er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ergangen ist und der Kläger Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand des korrigierten Honorarbescheides besitzt. Randnummer 21 Das erstinstanzliche Urteil stellt die rechtlichen Zusammenhänge zutreffend dar und arbeitet insbesondere genau und unter Zitierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung heraus, dass die Möglichkeit der Honorarberichtigung begrenzt wird durch eine vierjährige Ausschlussfrist. Hierauf und auch auf die weiteren Entscheidungsgründe kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug nehmen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 22 In Würdigung des Vorbringens der Beklagten bleibt vertiefend auszuführen: Randnummer 23 Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Honorarbescheides für das Quartal I/00 vom
  4. Juli
  5. Das Recht der Beklagten zur Änderung dieses Bescheides endete im Interesse der Rechtssicherheit (vgl. hierzu Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 21 Rdnr. 78) vier Jahre später. Randnummer 24 Der Lauf der Vierjahresfrist hat sich auch nicht etwa deshalb über den Juli 2004 hinaus verlängert (bzw. war gehemmt), weil fortlaufend Ungewissheit über die Höhe der im Quartal I/00 zu verteilenden Gesamtvergütung bestand (vgl. zu diesem Aspekt Wenner, a.a.O.; Bundessozialgericht, Beschluss vom
  6. April 2005, B 6 KA 46/04 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14, sowie Urteil vom
  7. Dezember 2005, B 6 KA 17/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20). Auseinandersetzungen der Gesamtvertragsparteien wegen der Gesamtvergütung im streitigen Quartal I/00 – und auf dieses kommt es an – waren nämlich nicht dergestalt in der Schwebe, dass der Lauf der Vierjahresfrist in rechtlich relevanter Weise gehemmt gewesen wäre; Schiedsamtsverfahren oder gerichtliche Streitigkeiten waren insoweit nicht anhängig. In ihrem Rundschreiben vom
  8. Oktober 2000 hat die Beklagte lediglich angeführt, dass es noch am Vertragsschluss mit IKK und BKK`en fehle, bevor Honorarkorrekturen für das Quartal I/00 vorgenommen werden könnten. Die noch ausstehenden Verträge waren sämtlich im Juli 2001 abgeschlossen. Auf der Grundlage des für das Quartal I/00 geltenden HVM sowie der ausgehandelten Gesamtverträge hätte die Beklagte zur Überzeugung des Senats also schon lange vor Ablauf der Vierjahresfrist einen Honorarberichtigungs- und –rückforderungsbescheid für das Quartal I/00 erlassen können, der auch keinen anderen Entscheidungssatz enthalten hätte als der am
  9. März 2007 erlassene. Der frühzeitige Erlass eines solchen Bescheides war auch ohne Weiteres zumutbar und praktikabel; ein gegebenenfalls sich anschließendes Widerspruchsverfahren hätte mit Blick auf bei den Gerichten zum HVM für die Jahre 1997 bis 1999 anhängige Rechtsfragen ruhend gestellt werden können. Der Aspekt der Ungewissheit über die Höhe der zu verteilenden Gesamtvergütung rechtfertigt daher insgesamt nicht die Annahme, die Vierjahresfrist sei bei Erlass des streitigen Bescheides vom
  10. März 2007 noch nicht abgelaufen gewesen. Randnummer 25 Auch sonst war der mit zunehmendem Zeitablauf gewachsene Vertrauensschutz des Klägers in den Bestand des Honorarbescheides für das Quartal I/00 nicht durchbrochen. Die Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist ist nichts anderes als eine Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  11. Dezember 2005, B 6 KA 17/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14). Die Beklagte hat zur Überzeugung des Senats keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Kläger im jahrelangen Zeitraum nach Erlass des Honorarbescheides vom
  12. Juli 2000 in einer Weise bösgläubig zu machen, die ihm den grundsätzlich bestehenden Vertrauensschutz genommen hätte. Randnummer 26 Hintergrund der hier eingetretenen Verzögerung war der nachvollziehbare Wille der Beklagten, eine abschließende Betrachtung des Quartals I/00 zurückzustellen, bis der Rechtsstreit über die Honorarberichtigungs- und –rückforderungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 rechtskräftig abgeschlossen war. Rechtlich zwingend war dieses taktische Verhalten allerdings nicht, denn der am
  13. Dezember 2005 vor dem Bundessozialgericht abgeschlossene Rechtsstreit (B 6 KA 17/05 R u.a.) bezog sich nicht auf das Quartal I/00, selbst wenn in den streitigen Jahren 1997 bis 1999 derselbe HVM galt. Randnummer 27 Der bei der Beklagten bestehende (nur) innere Vorbehalt, das Quartal I/00 erst nach rechtskräftigem Abschluss des für die Jahre 1997 bis 1999 geführten Rechtsstreits abschließend zu bescheiden, hat sich gegenüber dem Kläger allerdings nicht auf rechtlich relevante Weise manifestiert. Wenn eine K(Z)ÄV Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkret anzuwendenden Grundlagen der Honorarverteilung kennt oder im Hinblick auf aktuell geführte rechtliche Auseinandersetzungen kennen muss, ist sie gehalten, darauf durch gezielte Vorbehalte und Vorläufigkeitsvermerke in den Honorarbescheiden hinzuweisen; unterlässt sie dies, kann ihre Berechtigung zur Korrektur von später als fehlerhaft erkannten Honorarbescheiden eingeschränkt sein (vgl. Wenner, a.a.O., Rdnr. 77; Bundessozialgericht, Urteil vom
  14. Oktober 2001, B 6 KA 16/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33). Die in den Honorarbescheid vom
  15. Juli 2000 aufgenommenen Vorbehalte waren, hieran gemessen, erkennbar zu weit gefasst, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war, welchen Rechtsstreit die Honorarberichtigungs- und –rückforderungsbescheide vom
  16. Oktober 2000 für die Jahre 1997 bis 1999 nach sich ziehen würden. Randnummer 28 Davon abgesehen hat keine der von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen in der Folgezeit eine ausreichende und nachvollziehbare Verknüpfung gezogen zwischen der konkret für die Jahre 1997 bis 1999 geführten rechtlichen Auseinandersetzung und dem Honorarbescheid für das Quartal I/
  17. Das Rundschreiben vom
  18. Oktober 2000 nahm nur auf die noch nicht abgeschlossenen Verträge mit der IKK und den BKK`en, das Sonderrundschreiben vom
  19. Dezember 2001 lediglich auf einen Eilbeschluss des
  20. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom
  21. Dezember 2001 Bezug, dessen schriftliche Begründung abgewartet werden sollte, bevor über das Quartal I/00 entschieden werden könne; dieser Beschluss betraf auch nicht etwa das Quartal I/00, sondern Honorare für die Jahre 1997 bis 1999, enthielt keine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Bescheides und verfolgte im Wesentlichen einen spezifisch eilverfahrens- bzw. prozessrechtlichen Ansatz. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom
  22. Dezember
  23. Auch die von der Beklagten mit der Berufung vorgelegte Veröffentlichung aus dem Heft MBZ 04/2001 bezog sich nicht etwa auf ein begründetes Abwarten in Bezug auf das Quartal I/00, sondern verhielt sich nur zu den Bescheiden vom
  24. Oktober 2000 für die Jahre 1997 bis
  25. Randnummer 29 Schließlich greifen auch die von der Beklagten bemühten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Hemmung der Ausschlussfrist nicht. Randnummer 30 Nach § 45 Abs. 2 SGB I Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB V) gelten für die Hemmung der Verjährung im Sozialverwaltungsrecht die Vorschriften des BGB. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Beschluss vom
  26. April 2005, B 6 KA 46/04 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11) entsprechend auf die Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Berichtigungsbescheiden anzuwenden. Randnummer 31 „Verhandlungen über den Anspruch“

§ 203BGB schwebten zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt.

Mit dem „Anspruch“ kann nur der Streitgegenstand im engeren Sinne gemeint sein, nämlich die Höhe des Honorars für das Quartal I/00. Eine „Hemmung durch Rechtsverfolgung“

§ 204

BGB lag ebenfalls nicht vor, denn eine solche wurde, etwa in Gestalt der Erhebung einer Klage oder des Erlasses eines Bescheides, gerade nicht betrieben. Ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 205 BGB) bestand nicht, denn an einer solchen Vereinbarung fehlte es unzweifelhaft. Für ein „Stillhalteabkommen“ in Bezug auf das Quartal I/00, wie die Beklagte es unterstellt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch § 212 BGB lässt sich nicht mit Erfolg fruchtbar machen. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn (Nr. 1) der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Abgesehen davon, dass schon die Rechtsfolge nicht zum hier gegebenen Sachverhalt passt, ist die auf Verjährungstatbestände zugeschnittene Vorschrift des § 212 BGB grundsätzlich nicht auf Ausschlussfristen entsprechend anwendbar (vgl. nur Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 1 zu § 212, sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, NJW 2008, S. 2258

(2259)). Der Zweck von Ausschlussfristen besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen; dem stünde es entgegen, die Möglichkeit ihrer vollständigen Erneuerung zuzulassen. Schließlich greift auch § 215 BGB nicht. Danach schließt die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Mit dem angefochtenen Honorarberichtigungsbescheid vom 21. März 2007 erklärte die Beklagte nämlich weder eine Aufrechnung (§ 387 BGB), noch machte sie ein Zurückbehaltungsrecht (

§ 273BGB) geltend.

Sie machte vielmehr einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlten Honorars geltend und verrechnete diesen mit dem bereits einbehaltenen Betrag. Diese Situation ist nicht zu vergleichen mit der in § 215 BGB gemeinten Konstellation von sich gegenüber stehenden Forderungen. Zudem gilt auch hier dasselbe wie in Bezug auf § 212 BGB: Eine entsprechende Anwendung von § 215 BGB stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Ausschlussfrist, nach vier Jahren abschließende Rechtssicherheit herbeizuführen. Randnummer 32 Nichts anderes ergibt sich schließlich, wenn man den angefochtenen „Honorarberichtigungsbescheid“ als Rücknahmebescheid

§ 45Abs.

1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ansieht. Unabhängig davon, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit ohnehin nur erfolgen dürfte, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides für das Quartal I/00 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X; für beides ist nichts ersichtlich), hätte die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen müssen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Honorarbescheides für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Selbst wenn man hier für den Fristbeginn auf die Zustellung der Urteile des Bundessozialgerichts vom

  1. Dezember 2005 (B 6 KA 17/05 R u.a.) gegenüber der Beklagten abstellen wollte, die im April 2006 erfolgte, war die Jahresfrist bei Bekanntgabe des Honorarberichtigungsbescheides am
  2. Juni 2007 sicher abgelaufen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1,
  3. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Randnummer 34 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102330

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.