eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse der unkündbaren Arbeitnehmer eine letztlich erfolglose ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs 3 S 3 SGB 5 voraussetzt. (Rn.53)
diese zuvor an dem in Abs 3 zwingend vorgeschriebenen Unterbringungsverfahren beteiligt waren, ordentlich kündbare Beschäftigte aber aufgrund der Einschränkung in der Verweisungsnorm des § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 von vorneherein an diesem Unterbringungsverfahren nicht zu beteiligen sind und für sie deshalb auch keine Unterbringungsverpflichtung beim Landesverband oder anderen Kassen besteht, kommt die gesetzliche Beendigungsnorm auf sie nicht zur Anwendung. (Rn.64) 5. Einer erweiternden Auslegung in der Weise,
die Vertragsverhältnisse aller ordentlich kündbaren Arbeitnehmer mit dem Tag der Schließung enden, steht der Wortlaut des § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 entgegen. (Rn.66) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 533/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung mit dem 30.06.2011 ende. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
sie alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich zum
4 SGB V auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer keine Anwendung finde, wofür der Wortlaut insofern spreche, als diese von vorneherein nicht nach Absatz 3 untergebracht werden könnten. Jedenfalls führe eine verfassungskonforme Auslegung zu diesem Ergebnis. Randnummer 9 Die Kündigung sei unwirksam, da die Schließung nicht zur Einstellung des Betriebes, sondern zu dessen Fortsetzung in Abwicklung geführt habe, wobei ein Zeitraum bis April 2013 bis zur endgültigen Schließung vorgesehen sei. Eine Sozialauswahl sei erforderlich. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats werde bestritten. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen,
das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen mit Schreiben der Beklagten vom
4 Satz 1 SGB V auch auf die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer anzuwenden sei, da § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V eindeutig für alle Beschäftigten einer Betriebskrankenkasse auf § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V verweise. Eine Auslegung,
nur solche Beschäftigungsverhältnisse mangels Unterbringung endeten, bei denen auch eine Pflicht zur Unterbringung nach Abs. 3 bestehe, sei sinnwidrig, da damit ordentlich kündbare Arbeitnehmer wesentlich stärker geschützt würden als ordentlich unkündbare, § 164 Abs. 3 SGB V aber zu einem besseren Schutz der ordentlich unkündbaren Beschäftigten habe führen sollen. Es sollten grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse enden und nur solche Beschäftigte, die andernorts untergebracht werden, durch die dortige Beschäftigung ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Die Gesetzesbegründung zu der Vorgängerregelung, die, weil nur auf die Innungskrankenkassen bezogen, nicht vergleichbar sei, sei lediglich unscharf formuliert. Mit der Vorschrift solle der Gefahr eines „Domino-Effekts“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, begegnet werden, indem die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit dem Schließungszeitpunkt angeordnet werde. Nur dieses Normverständnis werde den Vorgaben des BVerfG gerecht und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber sei zum Ausgleich der Interessen des Schutzes eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes und der Berufsfreiheit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Seine hier vorliegende Entscheidung für eine „tabula-rasa-Lösung“ zur Vermeidung einer Überforderung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems sei nicht zu beanstanden. Die Rechtsauffassung, wonach der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse in jedem Falle eine angemessene Kompensation mit dem Erfordernis eines zumutbaren Unterbringungsangebotes gegenüberstehen müsse, sei schon mit dem Wortlaut der Vorschrift nur schwerlich zu vereinbaren, der für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse nur das Fehlen einer tatsächlichen Unterbringung voraussetze. Aufgrund der eindeutigen Gesamtverweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V sei die Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zweifelsfrei auch auf ordentlich kündbare Beschäftigte anzuwenden. Da diese im Unterbringungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, gebe es bei dieser großen Gruppe von Beschäftigten keine „Kompensation“ der Beendigung durch die Verpflichtung zur Unterbringung. Nach der Lesart und Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts wäre dann konsequenterweise § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auf ordentlich kündbare Beschäftigte überhaupt nicht anwendbar, was jedoch krass wertungswidersprüchlich sei und in eklatantem Widerspruch zum Wortlaut der Verweisungsnorm in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stehe. Welche Kriterien an die Zumutbarkeit des Unterbringungsangebots zu stellen seien, sei im Übrigen äußerst fraglich, gesetzliche Vorgaben gebe es hierzu nicht, räumliche Kriterien könnten kaum eine Rolle spielen. Auch führten jahrelange Rechtsstreitigkeiten um die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Entstehung von Annahmeverzugslohn über viele Monate nicht zu der mit der Anordnung der Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpunkt vom Gesetzgeber gewollten Schaffung klarer Verhältnisse und Entlastung des für die Kosten der geschlossenen Kasse einstandpflichtigen Haftungsverbundes. Da eine Krankenkasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, könne für die rechtliche Bewertung nicht einfach „blankes“ Arbeitsrecht herangezogen werden. Mit der Schließung habe sie aufgehört, rechtlich zu existieren. Das Erlöschen einer Körperschaft lediglich durch Abwicklung aller Rechtsverhältnisse sei dem öffentlichen Recht fremd. Mit der Schließung sei den Rechtsverhältnissen der C. BKK das Rechtssubjekt abhanden gekommen und liege eine Betriebsstilllegung vor, wie sie umfassender nicht sein könne. Dies rechtfertige auch die vorsorglich und höchst vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen. Die Arbeitnehmer würden durch die gesetzlichen Regelungen insgesamt nicht schlechter gestellt als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft im Falle der Insolvenz oder Betriebsstilllegung. Abschließend bezieht sich die Beklagte auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 22 Hinsichtlich der Berufung der Klägerin führt die Beklagte aus,
die noch anfallenden Abwicklungsarbeiten lediglich mit einem Bruchteil der bisher beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführt werden könne, so
ein Bedarf für die Klägerin nicht gegeben sei. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom
ordentlich kündbare Beschäftigte mit der kompletten Ausnahme von einer automatischen Beendigung stärker geschützt seien als unkündbare Beschäftigte. Vielmehr würden die unkündbaren Arbeitnehmer insofern stärker geschützt als ihnen ein zumutbares Unterbringungs- und Weiterbeschäftigungsangebot bei einem anderen Arbeitgeber zu machen sei. Damit werde ihnen eine dauerhafte Perspektive geboten, während kündbare Arbeitnehmer bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unter Einhaltung der zutreffenden Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden könnten. Soweit die Beklagte meine, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V diene dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft vor anfallenden Kosten und es bestehe die Gefahr eines Domino-Effekts, seien diese Ausführungen völlig unsubstantiiert und unzutreffend. Die Auffassung,
mit Schließung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin alle rechtlichen Verhältnisse zu ihr enden würden, sei schon deshalb falsch, weil nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V die geschlossene Krankenkasse insoweit als fortbestehend behandelt werde, bis die Geschäfte abgewickelt seien, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordere. Randnummer 34 Die Klägerin meint, der Weiterbeschäftigungsantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, da für die Dauer der Abwicklung noch Beschäftigungsbedarf für die Klägerin vorhanden sei, da die Abwicklung bis zum Jahre 2013 andauern werde Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. Februar 2012, den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 12. April 2012 und ihren Schriftsatz vom 16. Mai 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 36 Die Berufungen sind zulässig. Randnummer 37 Sie sind gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 38 Die Berufung der Beklagten ist mit den Ausführungen zur von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichenden Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Schließung der Kasse und mit dem Hinweis auf das nach Ansicht der Beklagten dadurch gegebene Vorliegen einer Betriebsstilllegung sowie die Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag auch hinsichtlich der Kündigung noch hinreichend begründet. II. Randnummer 39 1. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 40 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 41
die in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse geregelten gesetzlichen Vorschriften für Betriebskrankenkassen entsprechend gelten mit der Maßgabe,
3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Randnummer 49 In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die Schließung einer Betriebskrankenkasse ist allen Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind und deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Des Weiteren ist bei entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V jede Betriebskrankenkasse verpflichtet, diesen Beschäftigten Anstellungen nach Satz 3 anzubieten und die Angebote den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Randnummer 50 Nachfolgend ist in§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt,
die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden. Randnummer 51
nicht allein die Tatsache einer unterbliebenen Unterbringung der Beschäftigten als solche, sondern auch die in Abs. 3 hierfür geregelten Maßgaben eingehalten sein müssen, damit es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung kommt. Randnummer 53 Die Bezugnahme in Absatz 4 auf Absatz 3 zeigt,
beide Absätze miteinander in einem systematischen Zusammenhang stehen. Wenn es in den für die Beschäftigten, die nicht Dienstordnungsangestellte sind, allein heranzuziehenden Sätzen 3 und 4 des Absatzes 3 in entsprechender Anwendung auf die Betriebskrankenkassen heißt,
diesen bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten ist, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist, und
die Betriebskrankenkassen verpflichtet sind, entsprechende Anstellungen anzubieten, lässt dies nur den Schluss zu,
regelmäßig derartige zumutbare Angebote vorangegangen sein müssen, um die in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bezeichnete Rechtsfolge der Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Schließung auszulösen. Randnummer 54 Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Randnummer 55 In der Gesetzesbegründung des GKV-OrgVVG (BT-Drucks. 16/9559, S. 19), mit dem die Verweisungsnorm in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V eingeführt wurde, heißt es dazu: Randnummer 56 „Durch die entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 4 werden auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) und der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stelle entsprechende Stelle anzubieten ist. Die Rechtsposition wird hierdurch entsprechend den vorhandenen Regelungen für Orts- und Innungskrankenkassen gesichert, wie es als Folge von kassenübergreifenden Fusionen bereits in § 171 a SGB V geregelt ist.“ Randnummer 57 Die Gesetzesbegründung der gleichlautenden und deshalb auch vergleichbaren Vorgängerbestimmungen von § 164 Abs. 3 für die Innungskrankenkassen in § 173 Abs. 3 bis 5 SGB V a.F. (BT-Drucksache 11/2237, S. 212) lautet: Randnummer 58 „Im Interesse des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals wird vorgesehen,
grundsätzlich sowohl den dienstordnungsmäßigen Angestellten als auch den übrigen Bediensteten der Krankenkasse die Weiterbeschäftigung entweder beim zuständigen Landesverband der Innungskrankenkassen oder bei einer anderen Innungskrankenkasse anzubieten ist. Die Übernahme der Beschäftigten soll zu denselben oder zumindest gleichwertigen Bedingungen erfolgen. Nur in den Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden.“ Randnummer 59 Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, wie die Beklagte meint, sondern besagt klar und eindeutig,
der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne
es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist. Randnummer 60 Aus dieser Entstehungsgeschichte ist zudem der Zweck der Regelungen in § 164 Abs. 3 und 4 SGB V erkennbar, den von der Schließung betroffenen unkündbaren Angestellten im Regelfall zur Sicherung ihrer Beschäftigungsansprüche eine Weiterbeschäftigung zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, um die Folge der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung möglichst zu vermeiden. Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden. Randnummer 61 Dies steht der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen,
4 Satz 1 SBG V allein dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft diene und
mit der Vorschrift allein der Gefahr eines „Domino-Effekts“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, begegnet werden solle, indem die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse mit dem Schließungszeitpunkt angeordnet werde. Wenn § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die Maßgaben von § 164 Abs. 3 SGB V ausdrücklich in Bezug nimmt, dient die Vorschrift jedenfalls auch dem Interesse des von Auflösung oder Schließung betroffenen Personals an einer zumutbaren anderweitigen Weiterbeschäftigung und der Sicherung der Weiterbeschäftigungsansprüche der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer. Nur wenn die Durchführung des zwingend angeordneten Unterbringungsverfahrens letztlich erfolglos blieb, soll es zur Beendigung der Vertragsverhältnisse der unkündbaren Beschäftigten kommen und rückt dann der mit der Vorschrift ebenfalls bezweckte Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Verpflichtungen aus infolge des Fehlens von Beschäftigungsmöglichkeiten ggf. sinnlos gewordenen Arbeitsverhältnissen der unkündbaren Arbeitnehmer in den Vordergrund. Randnummer 62
eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse der unkündbaren Arbeitnehmer eine letztlich erfolglose ordnungsgemäße Durchführung des Unterbringungsverfahrens nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V voraussetzt, so entspricht dieses Ergebnis auch der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit des schwerwiegenden gesetzlichen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit der von der Schließung der Kasse betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer aus Art 12 Abs. 1 GG zur Abwehr von Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes (vgl. Urteil des BVerfG vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, EzA Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 1). Randnummer 63 Indem mit dem zwingend angeordneten Unterbringungsverfahren den unkündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse zu gleichen oder zumindest gleichwertigen Arbeitsbedingungen eröffnet wird, sieht die gesetzliche Regelung einen angemessenen Ausgleich dieses Eingriffes durch die Sicherung ihres Lebensunterhalts mit dieser anderweitigen zumutbaren Weiterbeschäftigung vor. Hingegen wäre der Eingriff in die Berufsfreiheit ohne jegliche gesetzlich vorgesehene Kompensation im Sinne der von der Beklagten vertretenen „tabula-rasa-Lösung“ trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zwar ebenfalls zur Gefahrenabwehr für das System des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes geeignet, jedoch im Hinblick auf zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Verbund der Betriebskrankenkassen bereits nicht erforderlich. Es war nicht erkennbar, weshalb gerade durch das gesetzlich angeordnete Unterbringungsverfahren der von der Beklagten befürchtete „Domino-Effekt“ eintreten könnte, zumal die Kassen, die von der Schließung betroffene unkündbare Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, für deren Bezahlung im Gegenzug die von diesen zu erbringenden Arbeitsleistungen erhalten. Jedenfalls aber wäre eine solche Lösung nicht angemessen, da in diesem Fall im Gesetz selbst weder eine ansatzweise Sicherung der Beschäftigungsansprüche der betroffenen unkündbaren Arbeitnehmer noch eine anderweitige Kompensation für den schwerwiegenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit enthalten wäre. Randnummer 64
diese zuvor an dem in Abs. 3 zwingend vorgeschriebenen Unterbringungsverfahren beteiligt waren, ordentlich kündbare Beschäftigte aber aufgrund der Einschränkung in der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vorneherein an diesem Unterbringungsverfahren nicht zu beteiligen sind und für sie deshalb auch keine Unterbringungsverpflichtung beim Landesverband oder anderen Kassen besteht, kommt die gesetzliche Beendigungsnorm auf sie nicht zur Anwendung. Randnummer 65 Auch wenn die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nur § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V auf unkündbare Beschäftigte einschränkt, folgt daraus nicht,
4 Satz 1 SGB V eine Beendigung auch der Vertragsverhältnisse ordentlich kündbarer Beschäftigter mit dem Tag der Schließung anordnet, obwohl ein Unterbringungsverfahren für sie weder gesetzlich vorgesehen ist noch stattgefunden hat. Randnummer 66 Einer erweiternden Auslegung in der Weise,
die Vertragsverhältnisse aller ordentlich kündbaren Arbeitnehmer mit dem Tag der Schließung enden, stünde schon der Wortlaut der Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V entgegen, die im Tatbestand ausdrücklich eine fehlende Unterbringung der Beschäftigten nach Absatz 3 voraussetzt und somit auf die notwendige Beteiligung dieser Beschäftigten an dem Unterbringungsverfahren Bezug nimmt. Mit der Anknüpfung der Beendigungsfolge an den fehlenden Erfolg des Unterbringungsverfahrens wäre eine derartige Lesart nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegründung spricht zwar nur von der Sicherung der Beschäftigungsansprüche der Dienstordnungsangestellten und der Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen durch die ihnen zu unterbreitenden zumutbaren Beschäftigungsangebote. Sie geht jedoch erkennbar ausschließlich auf § 164 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V ein, äußert sich indes in keiner Weise zu § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V und zur Reichweite von dessen Anwendungsbereich. Ihr ist deshalb kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
die darin enthaltene Regelung bei den Betriebskrankenkassen trotz der Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Beschäftigten in das Unterbringungsverfahren auch auf deren Vertragsverhältnisse zur Anwendung kommen soll. Randnummer 67 Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige Auslegung ebenfalls nicht. Denn die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer können bei tatsächlicher Einstellung der Tätigkeit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden und es bedarf deshalb keines zusätzlichen gesetzlichen Beendigungstatbestandes, um diese Vertragsverhältnisse zu beenden. Diesen Arbeitnehmern gehen daher ihre Arbeitsplätze in der Folge der Schließung der Beklagten bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzung eines Wegfalles der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungstermin endgültig verloren, ohne
ihnen, wie den unkündbaren Arbeitnehmern, zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes zuvor die Weiterbeschäftigung in einer anderen Kasse angeboten werden muss. Die Nichteinbeziehung der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer in den gesetzlichen Beendigungstatbestand führt daher nicht zu einer sinnwidrigen Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer der Beklagten und zu dem von der Beklagten behaupteten Wertungswiderspruch. Selbst wenn aber eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unkündbaren Arbeitnehmer darin liegen würde,
diesen durch den gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht einmal die ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt wird, wenn sie ein zumutbares anderweitiges Beschäftigungsangebot ablehnen oder die Unterbringung aus anderen Gründen nicht möglich wäre, führte dies nur dazu,
auch deren Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes beendet würden. Randnummer 68 Da bereits die einfach-gesetzliche Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dazu führt,
sie auf die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung. Randnummer 69 (vgl. zum Ganzen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2012, 5 Sa 2554/11 ) Randnummer 70 c) Auch die von der Beklagten vorsorglich zum
ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann.
bei der Beklagten nicht sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Schließung am
für die Abwicklungsarbeiten nur noch ein Teil der Arbeitnehmer benötigt wird, bedurfte es in Hinblick auf die über den
für die Tätigkeit der Klägerin kein Bedarf mehr bestehe. Randnummer 76 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Berufung der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich das Urteil erster Instanz teilweise abzuändern. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO III. Randnummer 78 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorgenommenen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften für eine Vielzahl weiterer Streitfälle zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102760
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