Kein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Abschluss eines widerruflichen Vergleichs vor der Beiordnung und Ablauf der Widerrufsfrist nach der Beiordnung Leitsatz Ein Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während seiner Beiordnung anwaltlich tätig geworden ist; (Rn.5) dass der Gebührenanspruch während der Beiordnung entsteht (widerruflicher Vergleich vor Beiordnung, Ablauf der Widerrufsfrist nach Beiordnung) genügt nicht. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 15. Mai 2012, 8 Ca 612/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2012 – 8 Ca 612/11 – wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 2 1. Das Beschwerdegericht kann auch ohne eine vorherige Abhilfeentscheidung der Vorinstanz über die Beschwerde entscheiden, zumal angesichts der unveränderten Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, die das Arbeitsgericht im Erinnerungsverfahren nicht zu einer Änderung seiner Entscheidung bewogen haben, nicht mit einer Abhilfe der Beschwerde zu rechnen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 5 W 4/02 – MDR 2002, 1391; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2002 – 14 W 3/02 – MDR 2003, 110 f.). Randnummer 3 2. Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG, 569 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung der Beschwerdeführer zu Recht nicht abgeholfen. Die Beschwerdeführer haben gegen die Landeskasse keine Gebührenansprüche; der Festsetzungsantrag vom 5. September 2011 wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.