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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AS 1460/12 B ER Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit des Leistungsausschlus

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer Orientierungssatz Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in Hinblick auf EU-Ausländer europarechtswidrig und deshalb nicht anwendbar (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Februar 2012, Az.: L 20 AS 2347/11 B ER ). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  2. Mai 2012, S 93 AS 12692/12 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A W für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der – nunmehr erhobenen – Klage (SG Berlin, Az.: S 93 AS 12692/12) gegen den Aufhebungsbescheid vom
  4. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  5. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. Mai 2012 angeordnet und, soweit die Bescheide schon vollzogen waren, die entsprechende Nachzahlung einbehaltener Leistungen verfügt. Ursprünglich waren dem Antragsteller, der spanischer Staatsangehöriger ist und sich seit Januar 2011 mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in B aufhält, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a. für den Bewilligungsabschnitt vom
  7. Februar 2012 bis
  8. Juli 2012 (Bewilligungsbescheid vom
  9. Januar 2012) vorläufig (, weil der Gas-Abschlagsplan nicht mehr aktuell war) gewährt worden, die durch die zuerst genannten Bescheide schließlich ab
  10. Juni 2012 aufgehoben worden sind, weil der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Randnummer 2 Die vom SG im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgenommene Interessenabwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 3 Offen bleiben kann, ob der von Deutschland am
  11. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom
  12. Dezember 1953, wonach „(d)ie Regierung der Bundesrepublik Deutschland … keine Verpflichtung (übernimmt), die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatangehörigen zuzuwenden“ (Bekanntmachung vom
  13. Januar 2012, BGBl. II S. 144), wirksam ist; dazu liegen – soweit ersichtlich – erst zwei obergerichtliche Entscheidungen (des
  14. Senat und des
  15. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom
  16. Mai 2012 – L 19 AS 794/12 B ER – juris bzw. vom
  17. Mai 2012 – L 25 AS 837/12 B ER – bislang nicht veröffentlicht) vor. Selbst wenn der Leistungsausschluss mit dieser – vom Antragsgegner geführten – Begründung zutreffend wäre, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtswidrig ist. Randnummer 4 Hierzu teilt der Senat bislang die Auffassung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mit Vorschriften des europäischen Unionsrechts, insbesondere nicht mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004) vereinbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom
  19. April 2012 – L 14 AS 763/12 B ER– juris; a. A. bspw. der
  20. und
  21. Senat des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom
  22. Februar 2012 – L 20 AS 2347/11 B ER – bzw.
  23. April 2012 – L 5 AS 2157/11 B ER – alle in juris). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen seiner Entscheidungsgründe verweist der Senat auf diese veröffentlichte Entscheidung. Zweifel an der persönlichen und sachlichen Anwendbarkeit gemäß Art 1, 2 der VO [EG] Nr. 883/2004 auf den Antragssteller hat der Senat nicht. Der Antragsteller war seit seiner Einreise bis
  24. Juli 2011 als Arbeitnehmer bei einem Touristikunternehmen in B sozialversicherungspflichtig tätig, wie sich aus den in der Behelfsakte vorliegenden Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge ergibt. Insoweit stellt sich ohnedies die Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anzuwenden ist. Der Antragsteller dürfte nicht „allein“ zur Arbeitsuche in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sein, sondern um eine Arbeit aufzunehmen. Die abschließende Klärung dieser Frage wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Randnummer 5 Soweit mit Blick auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU zu erwägen ist, bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibe das Recht auf Freizügigkeit (nur) während der Dauer von sechs Monaten unberührt und aufgrund des (Vor-)Leistungsbezuges vom
  25. August 2012 bis
  26. Februar 2012 (Bewilligungsbescheid vom
  27. September 2012) sei der Übergangszeitraum verbraucht, macht dies gerade den Widerspruch zu Art. 4 VO [EG] Nr. 883/2004 deutlich, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsgegner wird nicht in Abrede stellen können, dass der Antragsteller in dem deutschen Arbeitsmarkt integriert gewesen ist, bevor er erstmalig im August 2011 Leistungen nach dem SGB II beantragt und später auch bezogen hatte. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Randnummer 7 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller nicht zu bewilligen, da er in Folge der (unanfechtbaren) Entscheidung über die Kostenerstattung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102853

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