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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1341/12 B PKH Beschluss Sozialrechtliches Verfahren: Anforderungen an einen Überprüfungsantra

Sozialrechtliches Verfahren: Anforderungen an einen Überprüfungsantrag zur nachträglichen Überprüfung der Höhe von Sozialleistungen Orientierungssatz Will ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicheru

§ 202SGG i

Vm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), liegt somit nicht (mehr) vor. Randnummer 3 Indes sind in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Ergebnis seines Überprüfungsantrags letztlich höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend machen sollte, steht dem für Leistungszeiträume bis zum

  1. Dezember 2009 zwar nicht die Bestandskraft der Bescheide des Beklagten entgegen. Denn § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit
  2. Januar 2011 geltenden Fassung ist nicht anwendbar, wenn der Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) – wie hier – vor dem
  3. April 2011 gestellt worden ist (

§ 77Abs.

13 SGB II). Der Beklagte durfte aber im vorliegenden Fall auf den wiederholten Überprüfungsantrag des Klägers eine Sachprüfung der von dem Kläger nicht näher bezeichneten Bescheide ablehnen und sich auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Bescheide stützen. Der Kläger begehrt die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns der Beklagten ihm gegenüber seit dem

  1. Januar 2006, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, zu benennen. Er stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Beklagten stellt. Seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom
  2. März 2012 (- L 18 AS 513/12 B PKH -) geht fehl, weil der durch den hiesigen Bevollmächtigten ebenfalls vertretene Kläger des dortigen Verfahrens gerade klargestellt hatte, gegen welche konkreten Bescheide er sich wendet und inwieweit er deren Überprüfung erstrebt. Randnummer 4 Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (

Beschluss vom

  1. März 2012 – B 4 AS 239/11 B – juris; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2011 – L 29 AS 728/11 -). Sofern der Kläger diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen, in dessen Rahmen das SG dann im Einzelnen prüfen kann, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen. Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“ das gesamte Verwaltungshandeln des Beklagten seit
  3. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen. Randnummer 5 Eine Kostenerstattung ist im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen (

§ 127Abs.

4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001102855

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