Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland Leitsatz Die Frage, ob sich ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat
haltig von seinem Recht auf Freizügigkeit (Art. 20 AEUV) Gebrauch gemacht hat, auch
Rückkehr in sein Heimatland zugunsten von Familienangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, auf dieses Recht berufen kann, beurteilt sich
Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sofern dem Familienangehörigen während des Aufenthalts des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat noch kein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustand, gebietet die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit
Rückkehr des Unionsbürgers in sein Heimatland nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs zu diesem. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 1952 geborene Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug und eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken. Randnummer 2 Die einzige Tochter der Klägerin, Frau J…, die chinesische Staatsangehörige ist, heiratete am 8. Oktober 2005 in München den deutschen Staatsangehörigen Herrn D…. Dieser hielt sich in den Jahren 2003 und 2004 sowie –
zweijähriger Erwerbstätigkeit in Norwegen – von Februar 2006 bis Juli 2008 in Großbritannien auf, wo er promovierte. Seit August 2008 wohnen die Eheleute, die die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zuvor in Großbritannien aufgenommen hatten, in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 3 Am 16. Februar 2011 beantragte die seit Oktober 2000 verwitwete Klägerin bei der deutschen Botschaft in Peking die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. Zur Begründung berief sie sich anwaltlich vertreten auf Rechte, die ihr als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zustünden. Sie gab an, seit Februar 2007 eine Rente zu beziehen und seit Oktober 2010 von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 215 Euro zu erhalten. Sie leide seit dem Tod ihres Ehemannes an verschiedenen Erkrankungen, für deren Behandlung sie nahezu ihre gesamte Rente einsetzen müsse. In dem neu gebauten Haus ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns, die finanziell für sie aufkämen, sei genug Wohnraum für sie eingeplant. Randnummer 4
dem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung versagt hatte, lehnte die deutsche Botschaft in Peking den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. April 2011 ab. Zur Begründung hieß es: Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) lägen – auch
Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu sog. Rückkehrer-Fällen – nicht vor, da es an dem erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Rückkehr des Schwiegersohns
Deutschland und der Visums-Antragstellung der Klägerin fehle. Unabhängig hiervon fehle es für einen
zugsanspruch als Familienangehörige eines Unionsbürgers auf Tatbestandsebene daran, dass der Klägerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn Unterhalt gewährt werde. Auch
Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, da die Versagung des Visums keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 AufenthG für die Klägerin darstelle. Randnummer 5 Mit ihrer am 15. April 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort, zu dessen Begründung sie vorträgt: Ihr Schwiegersohn habe während seines mehrjährigen Aufenthalts in Großbritannien von dem ihm als Unionsbürger zustehenden Freizügigkeitsrecht
haltig Gebrauch gemacht. Auf den dadurch erworbenen Status als Freizügigkeitsberechtigter könne dieser sich lebenslang berufen. Da ihr seit Oktober 2010 durch ihren Schwiegersohn und ihre Tochter der zur Wahrung ihres bisherigen Lebensstandards erforderliche Unterhalt gewährt werde, stehe ihr als dessen Familienangehörigen ein
zugsrecht zu. Randnummer 6 Am
gewiesen; die Absicht der Klägerin, vor Ablauf des Visums zurückzukehren, habe nicht festgestellt werden können. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
früheren Besuchsaufenthalten stets pünktlich zurückgekehrt zu sein. Randnummer 8 Der Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Peking vom
zugsbegehren der Klägerin vertretene Rechtsauffassung. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Visumsvorgänge der Beklagten und den Einreisevorgang der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 18 I. Die Ablehnung des Visumsantrags zum Familiennachzug mit Bescheid vom
dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen
Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der
zugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 -, juris Rn. 8 zur vergleichbaren Rechtslage
dem Ausländergesetz 1990 m.w.N.). Randnummer 21 Ausgehend hiervon ist vorliegend eine außergewöhnliche Härte nicht gegeben. Die Klägerin erhält
ihrem eigenen Vorbringen die zur Bestreitung ihres Alltags benötigte Hilfe in ihrem Heimatland. Dort erfährt sie die zur Behandlung ihrer Krankheiten erforderliche medizinische Behandlung und die Hilfe eines Trägers, dessen sie – offenbar wegen einer entzündlichen Knieerkrankung und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit – derzeit zum Einkaufen bedarf. Randnummer 22 2. Das Freizügigkeitsgesetz/EU, das ein
zugsrecht von Verwandten in aufsteigender Linie von freizugsberechtigten Unionsbürgern oder ihren Ehegatten vorsieht, wenn dieser oder sein Ehegatte ihnen Unterhalt gewährt (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU), ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehöriger (§ 1 FreizügG/EU); die Einreise und der Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger unterfällt ihm hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom
seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen, das etwa durch die Heirat oder die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen worden sei, nicht fortsetzen könne (vgl. EuGH, Singh, a.a.O., insb. Rn. 19 ff. und Eind, a.a.O., insb. Rn. 35 ff.). Randnummer 26 Ausgehend hiervon weist der vorliegend zu beurteilende Lebenssachverhalt keine relevanten Berührungspunkte mit unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten auf, sondern stellt sich als rein inländischer Sachverhalt dar. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass der Schwiegersohn der Klägerin von dem ihm als Unionsbürger zustehenden Recht auf Freizügigkeit während seines mehrjährigen Aufenthalts in Großbritannien, wo er promovierte,
haltig Gebrauch gemacht hat. Dies führt jedoch – anders als die Klägerin meint – nicht dazu, dass ihr Schwiegersohn auch
seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den Familiennachzug ohne Weiteres auf Lebenszeit in den Genuss derjenigen Rechte käme, die ihm zustünden, wenn er sich aktuell als Freizügigkeitsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat aufhielte. Die Klägerin kann sich vielmehr auf den Fortbestand des von ihrem Schwiegersohn abgeleiteten
zugsrechts nur dann berufen, wenn die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit dies gebietet. Die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger, über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisender Sachverhalt vorliegt, erfordert eine Prüfung der maßgeblichen Umstände im konkreten Einzelfall. Daher verbietet sich – entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – die Annahme, die bei der Rückkehr in das Heimatland „mitgenommene“ Freizügigkeitsstellung „erlösche“ generell
Ablauf von zwei Jahren (a.A. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, FreizügG/EU, § 1 Rn. 31, der die Erlöschenstatbestände des § 4 a Abs. 6 und 7 FreizügG/EU für entsprechend anwendbar hält). Randnummer 27 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen Sachverhalten, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (Fälle Singh und Eind) zugrundelagen, maßgeblich dadurch, dass die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Schwiegersohn noch nicht während dessen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich hergestellt hatte. Die tragende Erwägung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Unionsbürger durch die bloße Aussicht, ein bereits im Aufnahmemitgliedstaat mit einem nahen Angehörigen aufgenommenes Zusammenleben
seiner Rückkehr nicht fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden könnte, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, greift vorliegend mithin nicht ein. Randnummer 28 Der Schwiegersohn der Klägerin befand sich bei Beantragung des in Rede stehenden Visums auch nicht in einer Situation, in der die praktische Wirksamkeit des ihm zustehenden Freizügigkeitsrechts die Ermöglichung des Familiennachzugs in vergleichbarer Weise geboten hätte. Die Klägerin führt zwar an, dass der grundsätzliche Entschluss, sie zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
ziehen zu lassen, bereits während des Aufenthalts ihres Schwiegersohns in Großbritannien gefallen und nur deshalb nicht sogleich verwirklicht worden sei, weil dieser damals noch nicht unbefristet beschäftigt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen macht sie jedoch zugleich deutlich, dass sich der
zugswunsch vor dessen Rückkehr
Deutschland in zeitlicher Hinsicht noch nicht aktualisiert hatte und konkreten Schritte zu dessen unmittelbarer Verwirklichung – insbesondere durch Beantragung eines entsprechenden Visums – noch nicht unternommen worden waren. So beschränkten sich die damaligen Bemühungen im Wesentlichen auf die Einholung einer allgemeinen Auskunft über die Möglichkeiten des
zugs chinesischer Familienangehöriger (s. den im Verhandlungstermin eingereichten E-Mail-Ausdruck vom 27. Juli 2007). Randnummer 29 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug grundsätzlich auch dann zur praktischen Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit geboten sein kann, wenn die Verwirklichung eines in zeitlicher Hinsicht noch unbestimmten
zugsbegehren im Aufnahmemitgliedstaat nicht konkret in Angriff genommen wurde, scheidet vorliegend ein entsprechend begründeter Anspruch der Klägerin aus. Die „Mitnahme“ eines der Klägerin als Familienangehörigen zustehenden
zugsrechts scheidet bereits deshalb aus, weil zu deren Gunsten kein aus dem Freizügigkeitsrecht ihres Schwiegersohns abgeleitetes Recht auf Familiennachzug bestand, als dieser in Großbritannien von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Randnummer 30 Die Richtlinie 2004/38/EG gilt
ihrem Art. 3 Abs. 1 für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm
ziehen.
Buchstabe
ihrem eigenen Vorbringen vor Oktober 2010 noch keine finanzielle Unterstützung von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter. Da ihr von diesen mithin kein „Unterhalt“ im Sinne dieser Richtlinie „gewährt“ wurde, handelte es sich bei der Klägerin nicht um die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, als ihr deutscher Schwiegersohn sich in Großbritannien aufhielt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Klägerin seit Oktober 2010 aufgrund der von ihrem Schwiegersohn und dessen Ehefrau veranlassten monatlichen Überweisungen im Sinne dieser Richtlinie „Unterhalt gewährt“ wird, kommt es nicht streitentscheidend an. Randnummer 31
China zu verlagern, nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal einer „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG dargelegt, erhält die Klägerin in ihrem Heimatland die Lebenshilfe, die sie zur Bewältigung ihres Alltages benötigt. Randnummer 34 II. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom
4 in Verbindung mit Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums – neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK), und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) – tatbestandlich voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt (Art. 21 VK) und kein Versagungsgrund (Art. 32 VK) vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 –, juris, Rn. 22 ff.).
1 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum (Art. 2 Nr. 3 VK) festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 S. 1, – SGK –) erfüllt. Danach muss ein Drittstaatangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. 3 SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrages insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Spiegelbildlich hierzu bestimmt Art. 32 Abs. 1 VK, dass das Visum u.a. verweigert wird, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Indizien zur Beurteilung der inneren Tatsache des Rückkehrwillens sind
1 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang II VK u.a. der
weis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, der
weis eines Arbeitsverhältnisses anhand von Kontoauszügen, der
weis von Immobilienbesitz sowie der
weis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zur familiären Bindung und beruflichem Status. Randnummer 37 Ausgehend von diesem Maßstab fällt die
1 VK gebotene Risikobewertung negativ aus. Begründete Zweifel an der von der Klägerin bekundeten Rückkehrbereitschaft ergeben sich aus ihrer konkreten Lebenssituation in China und dem von ihr aktuell verfolgten Begehren, zu ihrer einzigen Tochter und deren Familie
zuziehen. Randnummer 38
den Angaben der Klägerin bietet deren derzeitige Lebenssituation keine Anreize für eine Rückkehr in ihr Heimatland. Die Klägerin ist verwitwet und verfügt in ihrem Heimatland nicht über nennenswerte familiäre Bindungen. Die bereits
dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2000 aufgetretenen, teilweise wohl auch auf psychische Belastungen zurückzuführenden multiplen Erkrankungen – Neurasthenie (Erschöpfungssyndrom), Bluthochdruck, Magenschleimhaut- und Gallenblasenentzündung – haben sich mit ihrem Eintritt in den Ruhestand und der Aufgabe ihrer zunächst wohl noch in geringem Umfang weitergeführten Erwerbstätigkeit weiter verschlechtert. Soweit sie aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen ihrer Bewegungsfähigkeit und ihrer körperlicher Belastbarkeit nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Einkäufe zu bewältigen, muss sie sich der professionellen Hilfe eines Trägers bedienen. Obwohl die Klägerin eine
chinesischen Maßstäben hohe Rente erhält, wird diese –
ihren Angaben – vollständig von den Aufwendungen aufgezehrt, die für ärztliche Behandlungen und Medikamente anfallen, so dass sie finanziell von den monatlichen Zuwendungen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes abhängig ist. Randnummer 39 Demgegenüber besteht eine von gegenseitiger Anteilnahme und gegenseitigem Beistand geprägte enge Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer einzigen Tochter und deren Ehemann, die in Deutschland leben. Beide hat die Klägerin bereits mehrfach – in den Jahren 2004, 2005 und 2008/2009 – besucht. Darüber hinaus fassten Tochter und Schwiegersohn der Klägerin bereits vor einigen Jahren den grundsätzlichen Entschluss, diese zum Zweck der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu ihnen
ziehen zu lassen und planten bei dem Bau ihres Eigenheims eigens Räume für die Unterbringung der Klägerin ein. Die Klägerin darf – wie sie selbst betont – davon ausgehen, jede Hilfe, derer sie zur Bewältigung ihres Alltages und zur Behandlung ihrer Krankheiten bedarf, von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zu erhalten. In Deutschland könnte sie zudem die Gesellschaft ihres zwischenzeitlich geborenen Enkelsohnes genießen. Randnummer 40 Die Klägerin kann die so begründeten Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Schengen-Visums in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht mit dem Hinweis darauf ausräumen, bei früheren Besuchsaufenthalten stets rechtzeitig
China zurückgekehrt zu sein. Denn zwischenzeitlich liegen insoweit maßgeblich geänderte Umstände vor, als sich die
zugspläne der Klägerin – wie die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug im Februar 2011 dokumentiert – aktualisiert und konkretisiert haben. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, gewichtigen objektiven Indizien für eine negative Rückkehrprognose vermag auch die Berufung der Klägerin auf ihre Gesetzestreue keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Randnummer 41 2.
1 Buchst. a Nr. i VK wird in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Art. 2 Nr. 4 VK) erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist
1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise, dass von dem Drittstaatangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des von ihm beantragten Visums zu verlassen. In einem solchen Fall setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen
8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta (GR-Charta) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 15.10 –, juris, Rn. 22 ff.). Randnummer 42 Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Interesse der Klägerin an einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland muss – auch mit Blick auf ihre familiären Bindungen an ihre Tochter, ihren Enkel und ihren Schwiegersohn – gegenüber dem sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene bestehenden erheblichen Interesse an der Unterbindung illegaler Einwanderungen zurücktreten. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Klägerin darauf zu verweisen, den persönlichen Kontakt zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen bei Besuchsreisen zu pflegen, die diese in ihr Heimatland unternehmen. Dafür, dass insbesondere ihre Tochter oder ihr Enkel – jedenfalls dauerhaft – an derartigen Reise gehindert wären, ist nichts erkennbar. Im Übrigen kann sie den Kontakt per Telefon, Internet oder Briefen aufrechterhalten. Randnummer 43 Die Klägerin trägt die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt diese gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001103210
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