VG der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit der Bitte um Entscheidung vorlegen. Randnummer 2 Die Beteiligte unterbreitete dem Antragsteller mit der Vorlage 30/2012 vom
VG – kann die Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretungen gerichtlich geklärt werden. Statthaft ist ein Antrag einer Personalvertretung auf Klärung der eigenen Rechtsposition. Der Antrag darf einen konkreten Mitbestimmungsfall zum Gegenstand machen, solange bei einem Erfolg im gerichtlichen Verfahren der Mitbestimmungsvorgang noch weitergeführt werden kann. Das trifft in den Fällen der genannten Dienstkräfte zu, da deren befristete Beschäftigung noch nicht abgelaufen ist. Randnummer 10 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht das am 28. Dezember 2011 bei Gericht eingeleitete Verfahren VG 71 K 1.12 PVB unter dem Gesichtspunkt der doppelten Anhängigkeit entgegen.
Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese Vorschrift ist auf das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren anwendbar (§ 83 Absatz 2 BPersVG in Verbindung mit § 80 Absatz 3 sowie § 48 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG). In dem genannten Gerichtsverfahren steht eine andere „Sache“ zur Entscheidung an, weil die andere Dienstkräfte betreffenden Einstellungsvorlagen in dem konkret gefassten Antrag genannt werden. Der Umstand, dass die gleiche abstrakte Rechtsfrage zu beantworten sein mag, nimmt der Personalvertretung nicht das Recht, sich gegen angeblich ohne ihre Zustimmung erfolgte Einstellungen von Dienstkräften in jedem Einzelfall zu wenden. Ob die Dienststelle bei einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren die anwaltlichen Kosten zu tragen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Randnummer 11 B. Der Antrag ist begründet. Die Beteiligte verletzt das Recht des Antragstellers aus § 75 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Einstellung. Nach § 69 Absatz 1 BPersVG kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Randnummer 12 Der Antragsteller hat bezogen auf die beiden Mitbestimmungsvorlagen seine Zustimmung verweigert. Er genügte dabei den formalen Anforderungen des § 69 Absatz 2 Satz 3 BPersVG. Danach gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Frist – hier
Satz 3 desselben Absatzes: von 10 Arbeitstagen – die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. In beiden Mitbestimmungsfällen legte der Antragsteller der Beteiligten eine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung vor Ablauf der Frist vor. Randnummer 13 Die Maßnahme gilt auch nicht entsprechend § 69 Absatz 2 Satz 3 BPersVG als gebilligt, weil die angegebenen Gründe unbeachtlich wären. In Personalangelegenheiten nach § 75 Absatz 1, § 76 Absatz 1 BPersVG muss das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Absatz 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens fortzusetzen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. April 2010 – BVerwG 6 P 6.09 – BVerwGE 136, 271 Rn. 19). Randnummer 14
VG kann die Zustimmung unter anderem verweigert werden, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt. Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch – SGB IX – mit seinen Regelungen über die Schwerbehindertenvertretung ist ein Gesetz, auf dessen Einhaltung die Personalvertretung bestehen darf (vergleiche das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 1989 – 1 ABR 88/88 – Juris Rn. 18 f. zur entsprechenden Bestimmung des § 99 Absatz 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und zum damals geltenden Schwerbehindertengesetz). Das folgt ausdrücklich aus § 93 SGB IX, wonach der Personalrat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördert und insbesondere darauf achtet, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Nach § 71 SGB IX trifft den öffentlichen Arbeitgeber die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, nach § 81 des Gesetzes ist er verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Absatz 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; nach Satz 3 derselben Norm hat die Schwerbehindertenvertretung unter anderem das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Absatz 1 des Gesetzes und beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Randnummer 15 Angesichts dessen sind die vom Antragsteller schriftlich mitgeteilten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu beiden Vorlagen nicht unbeachtlich, weil insoweit die Verletzung eines Gesetzes im Sinn von § 77 Absatz 2 Nr. 1 BPersVG möglich erscheint. Er steht weder der Dienststellenleitung zu, noch ist es Aufgabe des Gerichts, im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob die Argumentation des Personalrats überzeugt. Es obliegt vielmehr den Beteiligten bei der übergeordneten Dienststelle, im weiteren Verfahren nach § 69 Absatz 3, 4 BPersVG die Überzeugungskraft zu wägen. Die vom Antragsteller geltend gemachte Gesetzesverletzung ist jedenfalls nicht abwegig. Es spricht im Gegenteil viel für die Auffassung des Antragstellers, dass die Schwerbehindertenvertretung der Agentur für Arbeit auch mit der Auswahl zu befassen sein dürfte: Randnummer 16 1.) Wie schon in der Agentur für Arbeit ist auch in den gemeinsamen Einrichtungen eine Schwerbehindertenvertretung zu bilden. Deren Zuständigkeit bestimmt sich
des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II – entsprechend der Regelung in § 44h desselben Gesetzes über die Personalvertretung. Demgemäß ist die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretungen in der Agentur für Arbeit einerseits, der gemeinsamen Einrichtung andererseits entsprechend den Zuständigkeiten der beiderseitigen Personalvertretungen abzugrenzen. Nach § 44h Absatz 3 SGB II ist die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
Absatz 5 derselben Norm bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Die Träger, einerseits die Bundesagentur für Arbeit und andererseits grundsätzlich die kreisfreien Städte und Kreise (vergleiche § 6 SGB II), haben die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Absatz 4 SGB II; zu einer weiteren Zuständigkeit siehe § 44g Absatz 5 SGB II). Randnummer 17 2.) Die dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgehende Auswahlentscheidung dürfte nicht von der Befassungskompetenz der Personal- und Schwerbehindertenvertretung der Agentur für Arbeit zu trennen sein. Randnummer 18 Der dem Träger obliegenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses entspricht das Recht des Personalrats zur Mitbestimmung bei der Einstellung. Die Einstellung nach § 75 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
SGB IX stellt nicht lediglich einen Gesetzesvollzug durch austauschbare Sachbearbeiter dar, auf deren Person es letztlich nicht ankäme. Randnummer 21 4.) Die von der Beteiligten benannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin geben für ihren Rechtsstandpunkt nichts her. Der Beschluss der Fachkammer vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.