dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II –. Randnummer 2 Die Antragsteller zu
Abhebungen am Geldautomat von 140,00 Euro noch ein Guthaben von 816,35 Euro auf (Kontoauszug 13). Randnummer 5 Am 16. August 2011 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 4) beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Der Antragsteller zu
vollziehbar. Im Übrigen sei der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europarechtswidrig. Sollte diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu klären sein, seien den Antragstellern Leistungen im Wege der Folgenabwägung zu gewähren. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu
eigenem Ermessen ein, muss jedoch in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr telefonisch erreichbar sein und mindestens zwei Vormittage pro Woche Dienste im Büro des Auftraggebers oder in seinem eigenen leisten. Der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden, er habe aber die Interessen des Auftraggebers in seine Planungen einzubeziehen. Der übe seine Tätigkeit
eigenem Ermessen aus, wenn auch in Absprache mit dem Auftraggeber. Ihm werde eine Beauftragung von 80 Stunden im Monat garantiert, das Honorar wird auf fünf Euro pro Stunde festgesetzt. Auf das Honorar werde keine gesetzliche Mehrwertsteuer bezahlt, alle Zahlungen erfolgen bar. Der Mitarbeiter sei berechtigt, alle Büroeinrichtungen und Gerätschaften des Auftraggebers zu benutzen, benötigtes Büromaterial in Absprache mit dem Auftraggeber entweder selbst zu beschaffen und in Rechnung zu stellen oder aber dem Büro des Auftraggebers zu entnehmen. Der Mitarbeiter sei Dritten gegenüber zu absolutem Stillschweigen über die Interna des Betriebes des Auftraggebers verpflichtet. Randnummer 9 Darüber hinaus legte er Kopien von Quittungen über Barauszahlungen vor, die sich auf den Ausführungszeitraum September und Oktober 2011 bezogen. Randnummer 10 Das Sozialgericht Berlin hat die Anträge mit Beschluss vom 02. Dezember 2011 abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, da die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hätten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller seien ungeklärt. Das
Aktenlage belegte Einkommen sowie die Unterstützung durch die Eltern könnten den notwendigen Lebensunterhalt für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nicht einmal ansatzweise abdecken, zumal daneben Kosten der Unterkunft und für Krankenversicherung anfielen. Es lasse sich nicht feststellen, dass es den Antragstellern nicht auch weiterhin möglich sein solle, ihren notwendigen Lebensbedarf gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung weiter selbst zu bestreiten, zumal sie sich laut Antragstellung bereits seit Mai 2011 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Randnummer 11 Hiergegen haben die Antragsteller am
zahlung der Familienkasse erhalten, weitere
zahlungen von Kinder- und Elterngeld seien im April 2012 erfolgt. Ferner habe der Antragsteller zu 2) im November 320 Euro und im Dezember 240 Euro an Einnahmen erzielt. Der Antragsteller zu 2) habe nunmehr einen weiteren Auftraggeber, nämlich die Fa. „G N“. Insoweit reichten die Antragsteller Quittungen über Barauszahlungen „für“ G N vom 10. Oktober 2011 und 4. November 2011 über jeweils 40 Euro und vom 16. Februar 2012 über 100 Euro ein. Diese Quittungen sind in derselben Handschrift ausgefüllt wie die Quittungen über Barauszahlung der Firma F-T O- und G. Auf
frage des Senats hat der Geschäftsinhaber der Firma G N, Herr KB, unter dem
wie vor ungeklärt, im Übrigen unterlägen sie dem Leistungsausschluss
2 Nr. 2 SGB II. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (Az. - Behelfsakte) Bezug genommen, der vorlag und Gegenstand der Beratung war. II. Randnummer 20 Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen
dem SGB II zu gewähren. Denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO), dass ihnen ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit unzumutbaren
teilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Randnummer 22 Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein. Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrten Leistungen ist §§ 7 Abs. 1 bis 3, 19 ff. SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
2 Satz 1 SGB II erhalten auch jene Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wozu gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II u. a. auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Randnummer 23 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schon das Sozialgericht hat darauf abgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ungeklärt sind. Die Antragsteller vermochten seit der Zeit der Antragstellung beim Antragsgegner im August 2011 ihren notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Mietzahlungen ohne Inanspruchnahme von Leistungen des Antragsgegners zu decken und ohne anderweitig Schulden zu machen. Zwar war Ende Mai eine Monatsmiete offen, das Konto der Antragsteller wies aber zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung aus, um diese zu begleichen. Die
gewiesenen Einnahmen der Antragsteller aus Kindergeld, Familiengeld und einem geringfügigen Verdienst des Antragstellers zu 2) dürften nicht ausreichen, um über den Zeitraum von zehn Monaten sämtliche Kosten einer inzwischen fünfköpfigen Familie abzudecken. Insofern drängt sich der Verdacht auf, dass die Antragsteller über weitere Einkommensquellen verfügen, die sie bisher nicht offen gelegt haben. Randnummer 24 Die Frage, wovon die Antragsteller seit November 2011 (Antragstellung bei Gericht) ihren Unterhalt finanziert haben, kann aber dahin stehen, da sie als b Staatsbürger ohnehin von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen ausgenommen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller zu 2. hat ein anderes als dem Zweck der Arbeitsuche dienendes Aufenthaltsrecht nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 25 Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich nicht aus § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt
Maßgabe dieses Gesetzes. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
G/EU u. a. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (Nr. 1) oder Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 2. einer (selbständigen) Tätigkeit
geht. Randnummer 26 Der Antragsteller hat seit Beginn seiner Gewerbeanmeldung im Juni 2011 lediglich einen einzigen angeblichen Auftraggeber, nämlich die Firma F-T O und G, bei der er offensichtlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, mit monatlichen Einnahmen unterhalb der eine Steuerpflicht erzeugenden Grenze von 400 Euro tätig ist. Randnummer 27 Der vorgelegte Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma F-T vom 1. September 2011 ist als Vertrag über eine abhängige Beschäftigung zu werten. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
1 SGB IV sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
dem Gesamtbild überwiegen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom
alledem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 2) als abhängig Beschäftigter tätig ist, wofür ihm jedoch die
Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Genehmigung (so genannte EU-Arbeitserlaubnis) fehlt. Randnummer 29 Weder der Antragsteller zu
Absatz 1 für Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte,
mehr als einem Jahr Tätigkeit. Dasselbe gilt
G/EU bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Antragsteller auch eine frühere (selbständige) Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Randnummer 30 Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher von einem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche auszugehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfüllt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als geltendes Recht auch anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG). Der Senat ist von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt. Nur eine solche Überzeugung könnte ihn ausnahmsweise berechtigen, dieses formelle Gesetz nicht anzuwenden. Anders als in Verfahren
1 SGG, bei denen ggf. eine Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
2 der Richtlinie 2004/38/EG ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums
Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie bestimmt, dass auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II beruht auf diesen europarechtlichen Bestimmungen (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13). Der Senat hat auch keine Bedenken, die vorliegend erstrebten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen. Die Frage, welche Leistungen unter diesen Sozialhilfebegriff fallen, ist im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 des EG-Vertrags (EGV) zu beantworten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras, Koupatantze, C 22-/08 und C 23/08).
2 EGV umfasst die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die
1 EGV gewährleistet wird, die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Vor dem Hintergrund dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht mehr möglich, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, von finanziellen Leistungen auszunehmen, sofern diese den Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates erleichtern sollen (EuGH, Urteile vom
der VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit mit der VO nichts anderes bestimmt ist. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich gemäß Art. 2 Abs. 1 u. a. auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der sachliche Geltungsbereich gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.
dessen Rechtsvorschriften erbracht werden. Randnummer 35 Auch
3 VO 883/2004 gilt nunmehr die (
folge-)Verordnung ausdrücklich auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Art. 70. Als solche Leistungen sind gemäß Art. 70 Abs. 2 lit. c) i. V. m. Anhang X für Deutschland auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde
die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag
Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind, aufgeführt. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs aller Unionsbürger auf scheinbar alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Art. 4 VO 883/2004 bestimmt den Gleichbehandlungsgrundsatz sofern in der VO selbst nichts anderes bestimmt ist. Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 regelt, dass die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen
den Rechtsvorschriften des Wohnortlandes geleistet werden. Hier können Zugangsregelungen geschaffen werden. Eine Ausweitung der grundsätzlichen Leistungsberechtigungen der beitragsunabhängigen Leistungen
nationalem Recht für alle Unionsbürger war auch mit der Regelung des Art. 70 VO 883/2004 nicht bezweckt. Dieses Verständnis entspricht der historisch-systematischen sowie teleologischen Auslegung. Die Unionsbürgerrichtlinie, die in Art. 24 Abs. 2 die Möglichkeit eines Leistungsausschlusses eröffnet, und die VO 883/2004, wonach der vorgenannte Leistungsausschluss gerade nicht möglich sein soll, datieren auf denselben Tag, nämlich den
dem bisherigen materiellen Standard, der in der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, die durch Art. 90 der VO 883/2004 überwiegend aufgehoben wurde, abgebildet ist, waren nicht auch Arbeitssuchende vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst (Art. 2 VO 1408/71; vgl. hierzu Schreiber, a. a. O. Art. 70 Rn. 5). Randnummer 36 Mit der Aufnahme der Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den zuvor leeren Anhang X der VO 883/2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 ist damit keine Abkehr vom bisherigen materiellen Standard erfolgt, sondern auf die Einführung dieser Leistungen und der Grundsicherungsleistungen
dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII – reagiert und sichergestellt worden, dass diese Leistungen – soweit sie die weiteren Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 2 VO 883/04 erfüllen, also „Mischleistungen“ sind - nicht dem generellen Exportgebot unterfallen, sondern nur in Deutschland erbracht werden. Soweit es sich bei den Leistungen
dem SGB II nicht um „besondere beitragsunabhängige“ i.S. des Art. 70 Abs. 2 VO 883/04 handelt, sie reine Fürsorgeleistungen sind, sind sie weiterhin bereits
5 VO 883/04 nicht von den Koordinierungsvorschriften erfasst. Randnummer 37 Die Leistungen
dem SGB II sind mit Aufnahme im Anhang X als insoweit besondere beitragsunabhängige Leistungen im Sinne des Art. 70 VO 883/2004 qualifiziert, als sie –
den vorstehenden Ausführungen – Leistungen der sozialen Fürsorge darstellen und eine Leistung der Sozialen Sicherheit ersetzen oder ergänzen. Die Leistungen
„ergänzen“ nicht Leistungen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu Fuchs, in Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 11), da sie nicht zusammen mit einer der von Art. 3 Abs. 1 VO 883/04 erfassten Leistung erbracht werden (hier Arbeitslosengeld
dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III -). Die Leistungen der §§ 19 ff. SGB II ersetzen auch nicht in jeder Leistungsform eine Leistung der Sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 VO 883/04, hier eine Leistung bei Arbeitslosigkeit. Ersatzweise i.S. Art. Abs. 2 VO 883/04 werden solche Leistungen gewährt, die anstelle von Regelleistungen in Versicherungsfällen
1 VO 883/04 gewährt werden, es muss ein „exakt identischer Versicherungsfall“ (Fuchs, a.a.O.) gegeben sein. Dies ist in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld II
dem SGB II, welches nicht an die Arbeitslosigkeit, sondern an die Bedürftigkeit mangels Einkommens und Vermögens trotz bestehender Erwerbsfähigkeit anknüpft, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der reine Fürsorgecharakter der Leistung im Vordergrund steht, d.h. kein Bezug zu einem vorausgegangenen Verlust eines Arbeitsplatzes gegeben ist,. Randnummer 38 Ob die hier in Rede stehenden Leistungen der §§ 19 ff. SGB II insgesamt tatsächlich besondere beitragsunabhängige Sonderleistungen oder nicht doch insgesamt Leistungen der sozialen Fürsorge sind, wäre ggf. vom EuGH zu überprüfen (vgl. hierzu Schreiber a. a. O., Art. 70 Rn. 22). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II regelt jedenfalls allein einen Ausschluss von reinen Fürsorgeleistungen i.S. des Art. 3 VO 883/2004. Die so verstandene Regelung der Art. 3 Abs. 3, Art. 70 VO 883/2004 führt auch nicht zu der Annahme, dass die Aufnahme der Leistungen der Grundsicherung
SGB etwa ins Leere läuft. Da Unionsbürger nicht generell vom Leistungsbezug
SGB II ausgeschlossen sind, bestand ein Regelungsbedarf dahin, diese betragsunabhängige Leistung, soweit sie eine besondere Leistung i.S. des Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004 ist, nicht den generellen Exportverpflichtungen der VO zu unterwerfen (Art. 7 VO 883/2004) und nur spezielle Koordinierungsregelungen für anwendbar zu erklären (so das Wohnortprinzip, Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004). Randnummer 39 Erst Recht bei Staatsangehörigen Rumäniens und Bulgariens führt auch eine europarechtsfreundliche Auslegung des „effet utile“ nicht zu Zweifeln an der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Denn vor dem Hintergrund, dass Staatsangehörige dieser Länder bis Ende 2013 weiterhin – und wegen § 1 Abs. 3 EU-Beitrittsvertrag europarechtlich legitimiert – von der uneingeschränkten Freizügigkeit ausgeschlossen sind, besteht ein objektiver Grund, sie von den hier beantragten Leistungen auszuschließen. Der Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II korrespondiert für Rumänen und Bulgaren mit deren Ausschluss von der uneingeschränkten Freizügigkeit (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 28. Juni 2001 – L 19 AS 317/11 B ER – m. w. N.). Im Übrigen geht auch die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung ausweislich des vorgenannten von Art. 16 Buchstabe b EFA gedeckten Vorbehalts weiterhin davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II rechtswirksam jeden Anspruch auf Leistungen
dem SGB II von Staatsangehörigen auch aller anderen Mitgliedstaaten ausschließt. Randnummer 40 Das Sozialgericht hat auch zu Recht mangels Erfolgsaussichten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO) abgelehnt. Randnummer 41 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 43 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001103459
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