dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust einer Beteiligung Leitsatz Bei der Liquidation einer GmbH ist dann, wenn die Gesellschafter Leistungen auf die Einlagen in unterschiedlicher Höhe erbracht haben, dies entsprechend § 271 Abs. 3 AktG (früher § 300 Abs. 3 HGB) auszugleichen. Dies gilt auch bei der Entschädigungsberechnung für einen Gesellschaftsanteil, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Liquidation stattgefunden hat. (Rn.17) Orientierungssatz 1.
G ist bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe
dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bemessen. (Rn.15) Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin für den Anteil von 25 % der Frau H... an dem ehemaligen Unternehmen „ H... GmbH“ über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.112,92 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzusprechen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung
dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust einer Beteiligung an der H... GmbH in Berlin-Mitte. Randnummer 2 Das Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
Berechnung des 25%igen Anteils, Vervierfachung und Umrechnung in Euro der genannte Entschädigungsbetrag ergibt. Bei der hier nicht streitigen Entschädigungsberechnung für das einzelkaufmännische Unternehmen ist das Kapitalkonto von L...H... mit 20.000 RM angegeben und für die Reinvermögensberechnung mit ORM angesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Oktober 2010 zugestellt. Randnummer 7 Mit der am 22. November 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Forderung der GmbH gegen L...H... auf Resteinzahlung i.H.v. 10.000 RM müsse als Aktivum berücksichtigt werden.
den Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften werde davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen die Einforderung von nicht eingezahltem Stammkapital als nicht wahrscheinlich anzusehen sei, die Bewertung mit „0 RM“ erfolgen könne. Ein solcher Fall sei hier nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Eröffnungsbilanz zu entnehmen, dass diese Forderung nicht mehr bestanden habe, während das Kapitalkonto des L...H... 20.000 RM betragen habe. Sie beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin für den Anteil von 25 % der Frau H. an dem ehemaligen Unternehmen „ H... GmbH“ über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.112,92 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzusprechen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie meint, Stammkapital sei bei der Reinvermögensberechnung grundsätzlich außer Acht zu lassen, unabhängig davon, ob es eingezahlt und als Passivposten oder nicht eingezahlt und als Aktivposten verbucht sei. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Entschädigung
G i.V.m. §§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht nur in der festgestellten, sondern in der beantragten Höhe. Randnummer 14 Dass der Klägerin einen Entschädigungsanspruch für den Beteiligungsverlust zusteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und zudem im (insoweit nicht) angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt. Ebenfalls zutreffend ist die Beklagte von einem Reinvermögen von 11.113,20 RM ausgegangen. Randnummer 15 Die Höhe der Entschädigung richtet sich
G. Danach ist bei Vermögensgegenständen, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe
dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bemessen. Da ein Einheitswert vorliegend nicht aufgefunden werden konnte, bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG
dem Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen).
G i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen vorrangig an Hand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu berechnen. „Letzter Stichtag“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 C 23.10 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 = juris Rdnr. 10 ff.), hier also der 31. Dezember 1934. Randnummer 16 Danach ist für die Feststellung des Reinvermögens der H... GmbH das Resteinzahlungskonto des L...H... nicht als Aktivum zu berücksichtigen. Bewertungsrechtlich ist noch nicht eingezahltes Restkapital nur dann in voller Höhe zum Vermögen der Gesellschaft zu rechnen, wenn
zahlung seines Gesellschaftsanteils, die im Zuge einer Liquidation geboten gewesen wäre, ist nicht erfolgt, so dass sein Anteil an der GmbH auch nur mit 5.000 RM zzgl. 75 % Anteil am Überschuss zu bewerten wäre. Randnummer 19 Diese Maßstäbe sind hier unabhängig davon anzuwenden, dass tatsächlich keine Liquidation stattgefunden hat.
G ist der der Entschädigungsberechnung zu Grunde legende Unternehmenswert – unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen fortgeführt oder eingestellt wurde – allein das Reinvermögen. Dies findet seinen Grund in der mit den Entschädigungsregeln angestrebten Pauschalierung (BT-Drs. 12/7588, S. 44). Folglich kann es auch für die Frage der Bewertung des der Frau H... entzogenen Gesellschaftsanteils keinen Unterschied machen, ob ihr dieser Anteil im Zuge einer Liquidation oder auf sonstige Weise verloren ging. Randnummer 20 Die Entschädigung für den Anteil der Frau H... ist demnach wie folgt zu berechnen: Randnummer 21 Reinvermögen 11.113,20 RM davon stehen Frau H zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.