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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 209/11 Urteil Unfallversicherungsschutz des Arbeitslosen auf dem Weg zur Agentur für Arbeit; Mel

Unfallversicherungsschutz des Arbeitslosen auf dem Weg zur Agentur für Arbeit; Meldepflicht nach dem SGB III Orientierungssatz 1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten

§ 8Nr.

24 m. w. N.). Randnummer 20 Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (Urteil des BSG vom

  1. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  2. Aufl. 2012, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 21 Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung „Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob ein Versicherter, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Randnummer 22 Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (Urteile des BSG vom
  3. Dezember 2008 - B 2 U 15/07 R –, in Juris; vom
  4. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R -,

§ 8Nr.

25; vom 04. September 2007 - B 2 U 24/06 R -,

§ 8Nr. 24 und vom 11. September 2001 - B 2 U 34/00 R -, in Soz

R 3-2700 § 8 Nr. 9). Randnummer 23 Die Klägerin befand sich am

  1. März 2008 jedoch, indem sie an diesem Tag dabei war, die AA Kiel aufgrund einer schriftlichen Einladung vom
  2. Februar 2008 zu einem für 9:00 Uhr angesetzten Termin mit dem Arbeitsvermittler, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 16 und 119 SGB III geprüft sowie die nach § 35 SGB III (in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. März 1997, BGBl. I S. 594; § 37 SGB III bezog sich in der am
  4. März 2008 gültigen Fassung auf die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung) erforderliche Eignungsfeststellung (seit dem
  5. Januar 2009 § 37 Abs. 1 SGB III: Potentialanalyse) und Eingliederungsvereinbarung durchgeführt werden sollten, nicht auf dem Weg zu einer dem Versicherungsschutz des SGB VII unterliegenden Tätigkeit. Zwar hat der Senat keine Zweifel daran, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, der sich laut dem Durchgangsarztbericht (DAB) des Prof. Dr. S gegen 9:10 Uhr ereignete, auf dem direkten Weg zu ihrem Termin bei der AA K befand. Insoweit sind die Angaben der Klägerin, aufgrund des – von ihr zunächst versehentlich nicht beachteten - Streiks der Verkehrsbetriebe (vgl. hierzu: http://nord.verdi.de/presse/showNews?id=80c13656-e91e-11dc-5025-0019b9e321cd sowie http://luebeck-ostholstein.verdi.de/chronik/2008/20080303) in Zeitverzug gewesen und zu Fuß in Richtung Hauptbahnhof - in der Hoffnung, dort ein Taxi zu bekommen - unterwegs gewesen zu sein, nachvollziehbar und glaubhaft. Jedoch liegen bezüglich der Vorstellung bei der AA K nicht die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII liegen vor. Randnummer 24 Kraft Gesetzes sind u. a. Personen versichert, die nach den Vorschriften des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in der bis zum
  6. November 2008 geltenden Fassung). Randnummer 25 Voraussetzung für das Bestehen von Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist demnach zunächst, dass der Betroffene der Meldepflicht nach einem der darin genannten Gesetze unterliegt, und weiter, dass er den unfallbringenden Weg unternommen hat, weil er einer „Aufforderung" der AA hierzu nachkam. Zwar stellte die „Einladung“ der AA K vom
  7. Februar 2008 eine solche „Aufforderung“ dar, es fehlt hier jedoch an einer – getrennt von der „Aufforderung“ zu beurteilenden – Meldepflicht. Die Klägerin unterlag zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F., weil sie weder arbeitslos war noch Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum erhoben hatte und auch nicht über einen entsprechenden ruhenden Anspruch verfügte. Sie unterlag auch keiner weiteren Meldepflicht nach dem SGB III. Randnummer 26 Dass unter Meldepflicht „nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches" nicht allein - soweit es das SGB III betrifft - die nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. bestehende „allgemeine Meldepflicht" (Legaldefinition, vgl. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.), die nur Arbeitslose, die einen Leistungsanspruch geltend machen, betraf, zu verstehen sein muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, der keine Einschränkung etwa auf die allgemeine Meldepflicht enthält und so offen lässt, welche Vorschriften des SGB III eine Meldepflicht im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Daraus und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einem Personenkreis Unfallversicherungsschutz zu gewähren, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen kann, die eine Beziehung zum Arbeitsleben aufweist, folgt, dass alle so beschaffenen Meldepflichten von dieser Norm erfasst werden sollen (vgl. das Urteil des BSG vom
  8. Februar 2008 – B 2 U 25/06 R -,

§ 2Nr.

11). Randnummer 27 Einer etwaigen aus § 37b Satz 1 SGB III a. F. resultierenden Meldepflicht ist die Klägerin spätestens mit der persönlichen Vorstellung bei der Sachbearbeiterin am

  1. Februar 2008 ebenso nachgekommen wie einer etwaigen aus § 122 Abs. 1 SGB III a. F. folgenden Meldepflicht (vgl. hierzu den Vermerk der Sachbearbeiterin A G im Computersystem vom
  2. Februar 2008 08:52 Uhr). Randnummer 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin sowie des SG folgt aus § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III keine Meldepflicht. Diese Vorschrift konstituiert lediglich die Mitwirkungspflichten eines Stellensuchenden und schreibt insbesondere nicht vor, in welcher Form der Stellensuchende diesen Pflichten nachzukommen hat. Hierdurch unterscheidet sich § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. auch maßgeblich von § 269 Abs. 2 Satz 3 SGB III in der Fassung vom
  3. März 1997 (BGBl. I S. 594; vgl. das Urteil des BSG vom
  4. Februar 2008 – B 2 U 25/06 R -, a. a. O.). Gemäß § 269 Abs. 2 Satz 3 SGB III in der eben genannten Fassung muss eine Einladung der AA vorliegen, d. h. der zugewiesene Arbeitnehmer muss sich persönlich zur Berufsberatung vorstellen. Dies knüpft an die allgemeine Meldepflicht für Arbeitslose in § 309 Abs. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB III an (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom
  5. Februar 2008 – B 2 U 25/06 R -, a. a. O.). Im Gegensatz dazu können im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. die Auskünfte sowohl fernmündlich als auch postalisch oder persönlich erteilt werden. So hat die Klägerin ja auch im Vorfeld des Termin bereits Unterlagen an die AA übersandt. Jedenfalls konstituiert die Vorschrift offensichtlich keine zwingende persönliche Meldung zur Erfüllung der Mitwirkung. Auch die in Abs. 2 des § 38 SGB III a. F. angeführten - und im Ermessen der AA stehenden - Sanktionsmöglichkeiten greifen im Gegensatz zur nach § 269 Abs. 2 Satz 3 SGB III i. d. o. g. Fassung möglichen dauerhaften Abberufung aus der Maßnahme nur, so lange den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird, d. h. die Vermittlung darf nur so lange eingestellt werden, wie der Stellensuchende seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und nicht dauerhaft. Auch § 35 SGB III a. F. konstituiert allein aufgrund seines Wortlautes keine Meldepflicht. Randnummer 29 Soweit die AA in ihrer Auskunft vom
  6. Juli 2008 gegenüber der Beklagten angegeben hat, die Klägerin habe am
  7. März 2008 der Meldepflicht nach § 309 SGB III unterlegen, so handelt es sich hier um eine offensichtliche Falschauskunft. Im Übrigen ist die von der AA erteilte Auskunft nicht rechtsverbindlich. Vielmehr hat der Senat eigenständig zu prüfen, ob eine Meldepflicht als Voraussetzung für den Versicherungsschutz bestand. Randnummer 30 Allein aus der Tatsache, dass der Klägerin eine Meldeaufforderung zum
  8. März 2008 vorlag, ergibt sich keine Meldepflicht i. S. d. Gesetzes. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung sind kumulativ zu prüfen, d. h. es muss zum Einen zum Unfallzeitpunkt eine sich aus dem Gesetz ergebende Meldepflicht der Klägerin bestehen und zum Anderen eine für den Unfalltag geltende Meldeaufforderung. Soweit das SG unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom
  9. Februar 2008 – B 2 U 25/06 R – (a. a. O.) darauf abhebt, dass „eine sich erst aus einer eindeutigen und sanktionsbewehrten Meldeaufforderung der AA ergebende Meldepflicht im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses des Betroffenen mit der AA nach dem SGB III“ (vgl. Seite 5 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) hinreichend sei, so kann dieser Auffassung bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall in dem vom BSG entschiedenen Fall eine sich aus dem Gesetz ergebende Meldepflicht bestand. Darüber hinaus existierte hier auch keine „sanktionsbewehrte“ Meldeaufforderung. Aus dem Bearbeitervermerk im Computersystem der AA ergibt sicht, dass es sich bei dem Termin am
  10. März 2008 um einen Termin beim Arbeitsvermittler o hne Rechtsfolgen handelte (vgl. den Vermerk der Sachbearbeiterin A G im Computersystem vom
  11. Februar 2008 08:52 Uhr und die Erläuterung der AA vom
  12. März 2012). Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass die Voraussetzung einer gesetzlichen Meldepflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII hinfällig wäre, wenn sich diese wiederum im Wesentlichen nur aus der Meldeaufforderung ergeben würde. Randnummer 31 Allein die subjektive Vorstellung der Klägerin, sie müsse sich bei der AA vorstellen, begründet nicht den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Randnummer 32 Nach alldem war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001103463

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