Schwerbehindertenrecht: Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ bei Angewiesensein auf einen Rollstuhl und bei Harninkontinenz Orientierungssatz 1. Allein durch die Notwendigkeit, aufgrund von Gesundheitssc
§ 3Nr.
15 = BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der auch aus anderen Gründen problematische Nachteilsausgleich „RF“ (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom
- August 1993, 9/9a RVs 7/91, in: Breith 1994, S. 230, und vom
- März 1994, 9 RVs 3/93, bei Juris, das die Auffassung vertritt, es erscheine wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft, dass durch den Nachteilsausgleich „RF“ tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen werde) nur Personengruppen zugute kommt, die den ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind. Randnummer 22 Der Senat vermag den vorliegenden ärztlichen Äußerungen nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die geschilderten Voraussetzungen erfüllt. Zwar wurde ihr ein GdB von 100 zuerkannt. Bei ihr bestehen jedoch keine Leiden im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die sie ständig daran hinderten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Randnummer 23 Die Klägerin leidet unter schweren Bewegungsstörungen, deretwegen das Versorgungsamt die Merkzeichen "G", "aG" und "B" sowie die Notwendigkeit der ständigen Benutzung eines Rollstuhls zuerkannte. Allerdings ist es ihr zuzumuten, öffentliche Veranstaltungen unter Verwendung eines Rollstuhls und mit Hilfe einer Begleitperson zu besuchen. Durch die Notwendigkeit eines Rollstuhls und einer Begleitperson ist ein Schwerbehinderter nicht von öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen (so BSG, Urteil vom
- Juni 1987, 9a RVs 27/85,
§ 3Nr.
25). Randnummer 24 Zwar kann ein Schwerbehinderter auch aufgrund psychischer Leiden ständig gehindert sein, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (siehe BSG, Urteil vom
- Februar 2012 a.a.O.), jedoch liegen bei der Klägerin derartige Erkrankungen nicht vor. Der fachfremden Einschätzung des Orthopäden Dr. S im Gutachten vom
- September 2009, dass die Klägerin unter Angst- und Panikattacken leide, wird nicht gefolgt, da sie nicht nachvollziehbar ist. Denn der Gutachter hat nicht dargelegt, auf welchen psychopathologischen Befund er sich stützt. Überzeugend sind die Darlegungen des Nervenarztes Dr. A im Gutachten vom
- Mai 2010, der nach Untersuchung der Klägerin außer einer somatoformen Schmerzstörung keine psychiatrische Störung hat feststellen können. Den Einwänden der Klägerin gegen das Gutachten, es basiere auf einer falsch erfassten Lebensachverhaltsdarstellung, ist der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- August 2010 entgegengetreten. Die Ergebnisse, zu denen der Nervenarzt Dr. A gelangt ist, sind für den Senat nachvollziehbar aus dem von dem Gutachter erhobenen differenzierten psychopathologischen Befund und der ihm vorgetragenen Krankheitsgeschichte abgeleitet. Im Übrigen werden sie von dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörten Nervenarzt Dr. G im Gutachten vom
- April 2012 vollständig bestätigt. Randnummer 25 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe Urteil vom
- Februar 1987, 9a RVs 72/85,
§ 3Nr.
24) ist ein Schwerbehinderter von öffentlichen Veranstaltungen auch dann ständig ausgeschlossen, wenn ihm dies mit Rücksicht auf die Störung anderer Anwesender nicht zugemutet werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, Behinderte wegen Auswirkungen ihrer Behinderungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken, zB durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten (siehe BSG, Urteil vom
- August 1993, 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2). Randnummer 26 Der Umstand, dass die Klägerin an einer Harninkontinenz leidet, hindert sie nicht, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Denn Schwerbehinderten mit dieser Erkrankung ist zuzumuten, Windelhosen zu benutzen, die den Harn bis zu zwei Stunden ohne Geruchsbelästigung für andere Menschen aufnehmen (siehe BSG, Urteil vom
- Februar 1997, 9 RVs 2/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 17 unter Hinweis auf die Urteile vom
- September 1991, 9a RVs 1/90, und vom
- August 1995, 9 RVs 3/95). Randnummer 27 Auch hat der gerichtliche Sachverständige Dr. A ausdrücklich verneint, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung unzumutbar abstoßend oder störend auf die Umgebung wirkt. Dieser Einschätzung hat der Neurologe Dr. G sich in seinem Gutachten vom
- April 2012 angeschlossen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001103605