Drogenkonsum Leitsatz Fällt bei einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die später wiederum in einen anderen Staat der Europäischen Union um die Klasse A ergänzt wird, der Kokainmissbrauch in die Zwischenzeit, darf die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nur die Klasse B entziehen. (Rn.14) Orientierungssatz 1.
V hat die Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis wie der des Klägers hat die Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. (Rn.15)
Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger
erneuter Ablegung der Prüfung im September 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie
entsprechender Ausbildung und Prüfung im April 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Diese wurden ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
weis von Kokain auf einen hochdosierten und aktuellen Kokainkonsum hindeute. Randnummer 4 Am
gewiesen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 27. September 2010 hörte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger mit Bezug auf den
gewiesenen Kokainkonsum im Mai 2010 zu der beabsichtigten Untersagung an, mit dem polnischen Führerschein im Inland Fahrzeuge zu führen. Der Kläger machte geltend, das Untersuchungsergebnis der entnommenen Blutprobe sei nicht verwertbar, weil die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt sei. Zudem habe sich
träglich aufgeklärt, dass ein Herr W… Betäubungsmittel ohne sein Wissen in sein Getränk eingeführt habe. Die Dokumentation der Einwilligung zur Durchführung der Blutentnahme gemäß § 81 a der Strafprozessordnung wurde daraufhin zum Verwaltungsvorgang genommen. Randnummer 6 Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Kläger mit Bescheid vom 29. November 2010 die polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit demselben Bescheid wurde der Kläger aufgefordert, seinen Führerschein binnen fünf Tagen
Zustellung des Bescheides vorzulegen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511 Euro angedroht. Den Widerspruch des Klägers, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe das Kraftfahrzeug nicht geführt, sondern sei lediglich Beifahrer gewesen, wies die vorbenannte Behörde mit Widerspruchsbescheid vom
entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht. Zudem meint er, die Tatsache, dass er das Kraftfahrzeug nicht selbst geführt habe, sei nicht richtig gewürdigt worden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
V) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis wie der des Klägers hat die Entziehung gemäß § 46 Absatz 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (vgl. § 46 Absatz 6 Satz 2 FeV). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist § 46 Absatz 5 FeV allerdings vor dem Hintergrund des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts einschränkend so auszulegen, dass eine Entziehung bei Ungeeignetheit des Inhabers einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln gehindert ist, die sich aus Umständen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ergeben (vgl. EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Rs. C-334/09, Scheffler, Rz. 61 u. 72; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rz. 56; Urteil vom 26. Juni 2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. Funk, Rz. 59; Beschluss vom 28. September 2006, Rs. C-340/05, Kremer, Rz. 35 ff; Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05, Halbritter, Rz. 37 f; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV, Rz. 13 m.w.N.). Randnummer 16 Anwendung findet diese Norm vorliegend entweder
V oder über die Verweisung in § 11 Absatz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). Die Kammer geht von der ersten Alternative aus, die voraussetzt, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 7 Absatz 1 FeV zum Zeitpunkt der angegriffenen Entziehungsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. Dafür spricht, dass er sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren unter seiner Berliner Meldeanschrift korrespondiert und auf
frage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2012 noch nicht einmal selbst behauptet hat, nicht gewöhnlich in Berlin, sondern im in Polen gelegenen Stettin zu wohnen. Da aber anderenfalls die zweite Alternative griffe, konnte die Kammer von weiteren Ermittlungen absehen. Randnummer 17 Die Entziehungsvoraussetzungen des § 46 FeV liegen bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse A nicht vor. Zwar hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
V ist davon insbesondere auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel
Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV) aus. Der Kläger hat Kokain – ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes –
seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der verkehrsrechtlichen Überprüfung am
gewiesene Einnahme stellt
der normativen Wertung des Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Hier ist auch keine Ausnahmesituation ersichtlich. Eine dem Regelfall entsprechende Fallgestaltung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Betäubungsmittelkonsum für die Vergangenheit feststeht und der Betroffene keinerlei Tatsachen zur Entkräftung (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV) der für den Regelfall geltenden Annahmen des Verordnungsgebers vorbringt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Erlass des Widerspruchbescheides im Januar 2011 liegen – nur im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens Bedeutung erlangen können. Im Übrigen lag der
gewiesene Drogenkonsum zu dem Zeitpunkt des Erlasses auch noch nicht so lang – nämlich ein Jahr (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) zurück, dass die Behörde von sich aus hätte aufklären müssen, ob der Kläger seine Eignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Randnummer 21 2. Allerdings ergibt sich die mangelnde Eignung im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A aus Umständen, die vor ihrer Erteilung lagen. Der Kokainkonsum wurde Mitte Mai 2010
gewiesen, die Fahrerlaubnis der Klasse A wurde am
weis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Erteilung die Voraussetzungen – die Fahreignung eingeschlossen – erfüllte. Hat ein Aufnahmestaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen (etwa EuGH, Urteil vom
dem festgestellten Kokainkonsum im Mai 2010 erteilt worden ist, nicht dazu, dass letzterer aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise doch für eine Entziehung dieser Fahrerlaubnis Berücksichtigung finden darf. Denn zu dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung war im Hinblick auf den Kokainkonsum noch keine der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen ergriffen worden. Randnummer 23 Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 schränkt ebenso wie sein Absatz 4 den Anerkennungsgrundsatz zugunsten der Sicherheit des Straßenverkehrs ein. Diese Vorschrift findet auch für den vorliegenden Fall Anwendung, weil die Richtlinie 91/439 durch Artikel 17 der Richtlinie 2006/126 erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben worden ist und
Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen sind: Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse A aufgrund des Vorfalls am
dessen Erteilung keine Zuwiderhandlung im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats begangen hat, zur Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins zu verpflichten, obwohl diese Person noch einer gültigen, durch eine vor dieser Erteilung liegende Tat gerechtfertigten Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis unterliegt, schüfe nun aber gleichsam einen Anreiz für Täter von Zuwiderhandlungen, die mit einer Maßnahme des Entzugs bestraft werden können, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlung zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht. Randnummer 25 Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C-224/10) seine Rechtsprechung über den Fall Weber hinaus fortgeführt und dargelegt, dass eine polizeiliche Verwahrung als Aussetzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gewertet werden kann (EuGH, a.a.O., Rz. 33). Er hat damit aber an der Voraussetzung einer gültigen Maßnahme
Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen bei Ausstellung einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Entziehungsverfahren im Inland lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vor seiner Einleitung steht, hält dier Kammer vor diesem Hintergrund für gemeinschaftsrechtswidrig. Denn die den Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis ist als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom
dem Gemeinschaftsrecht einheitlich zu beurteilen ist, kein hinreichender Grund, ausnahmsweise für die Entziehung der Klasse A Umstände zu berücksichtigen, die vor ihrer Erteilung lagen. Zwar hat der EuGH im Fall Apelt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Rs. C–224/10, Rz. 40
V nicht vor, insbesondere greifen die unter Nr. 2, 3 und 5 genannten Gründe nicht ein: Der Kläger hatte weder, als ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B, noch als ihm die Fahrerlaubnis der Klasse A in Polen erteilt wurde, seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen im Inland (Nr. 2). Denn auf dem polnischen Führerschein war sowohl vor als auch
der Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse A ein in Polen liegender Wohnort vermerkt. Zweifel an diesen Angaben resultieren ausschließlich aus der durchgängigen Meldung mit alleiniger Wohnung in Berlin. Dagegen wurde dem Kläger zwar die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht, nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2007 – [346 Cs] 3041 Pls 314/07 [54/07] -, entzogen (Nr. 3). Dieser Ausschlussgrund ist aber gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis, die
Ablauf einer strafgerichtlichen Sperre für die Neuerteilung erworben wurde, die Anerkennung nicht versagt werden darf (vgl. dazu ausführlich Dauer, a.a.O., § 28 FeV, Rz. 7 ff m.w.N.). Die von dem Amtsgericht Tiergarten im März 2007 verhängte Sperre von sieben Monaten war abgelaufen, als der Kläger im Januar 2008 in Polen zunächst die Fahrerlaubnis der Klasse B erwarb. Demnach war sie wie auch die später hinzugekommene Fahrerlaubnis der Klasse A anzuerkennen. Schließlich unterlag der Kläger sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch im Juni 2010, als ihm in Polen die Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt wurde, weder einem Fahrverbot noch war sein Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden (Nr. 5). Randnummer 29 Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Absatz 2 Satz 3 StVG und § 47 Absatz 1 FeV. Rechtsgrundlage für die nicht zu beanstandende Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage ist § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Die Verfügung hat sich nicht durch die vom Kläger vorgenommene Vorlage erledigt, weil er damit lediglich der sofortigen Vollziehung des Bescheids Rechnung trug. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 31 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Absatz 2 Nr. 3, 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO). Denn die zentrale Rechtsfrage der Auswirkungen der Richtlinien 91/439 und 2006/126 auf das nationale Recht ist im Hinblick auf den fahrerlaubnisklassenübergreifenden Charakter der Eignungsanforderungen noch nicht abschließend durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt, worauf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen des Eilverfahrens bereits hingewiesen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001104224
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