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SG Berlin 25. Kammer S 25 U 378/08 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 - haftungsausfüllende Kausalität - ps

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 - haftungsausfüllende Kausalität - psychiatrische Störungen als Folgeerkrankung einer komplexen Hauterkrankung - Berufsaufgabe -

§ 581Nr.

6). Es kommt hierbei nicht maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung der bisherigen versicherten Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen eingeschränkt werden, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.1987 – 2 RU 42/86, Juris). Randnummer 36 In die Bewertung der MdE können nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung genügt nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führen würde. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Dies bedeutet, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der wesentlich durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (so schon BSGE 1,72, 76; 1, 150; 13, 175). Für diese wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis bzw. die Berufskrankheit wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr. 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr. 6 zu § 589 RVO). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen bzw. der Berufskrankheit und den Berufskrankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R -, Juris). Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (ständige Rechtsprechung BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 =

§ 548Nr.

38, BSGE 58, 80, 83 =

§ 555aNr.

1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 – B 2 U 40/05 R und B 2 U 1/05 R -, Juris, mit Hinweis auf BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

  1. Auflage 2010, Kapitel 1.5; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  2. Auflage 2012, § 128 Rn. 3c). Randnummer 37 Unter maßgeblicher Berücksichtigung dieser Ausführungen beträgt die MdE des Klägers wegen der Folgen der anerkannten BK 5101 ab dem
  3. Januar 2008 35 v. H., wobei das psychiatrische Beschwerdebild des Klägers in Gestalt eines ängstlich-depressiven Syndroms (ICD-10: F 41.2) als Folge der BK 5101 anzuerkennen ist und demgemäß in die Bemessung der Höhe der MdE Eingang findet. Randnummer 38 Was die Beurteilung der Folgen der BK 5101 auf psychiatrischem Fachgebiet anbelangt, stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Al… vom
  4. März 2011 in Verbindung mit seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom
  5. November
  6. Dem Gutachten und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme liegt jeweils eine lückenlose Anamnese zugrunde. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme genügen wissenschaftlichen Maßstäben, sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und überzeugen die Kammer vor diesem Hintergrund einschränkungslos. Randnummer 39 Der Sachverständige Dr. Al… führt in seinem Gutachten aus, dass sich bei dem Kläger aufgrund seiner durch die BK 5101 eingetretenen Berufsunfähigkeit als Koch und schließlich Arbeitslosigkeit einerseits und einer zumindest zeitweiligen Intensivierung der Hauterkrankungen andererseits seit Anfang 2008 ein Beschwerdebild mit Niedergeschlagenheit, resignativer Grundhaltung, innerer Angespanntheit, Irritabilität sowie grüblerischen Zukunftssorgen, begleitet von Schlafstörungen, entwickelt habe, also ein ängstlich-depressives Syndrom, ICD-10: F41.
  7. Diese Störung sei zwar nicht hochgradig, nichtsdestotrotz aber sicher festzustellen. Sie äußere sich in Form von typischer psychopathologischer Symptomatik mit dem Gefühl mangelnden Selbstvertrauens, Niedergeschlagenheit, Verlust an Vitalität und Zukunftssorgen als Reaktion auf die schwere Hauterkrankung und die dadurch entstandene Arbeitslosigkeit. Bei der psychopathologischen Befunderhebung fänden diese Beschwerden ihre Entsprechung nicht zuletzt in einer ausgesprochenen Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit. Die Alltagsgestaltung sei zwar nicht hochgradig eingeschränkt, jedoch geprägt von einer Einschränkung des sozialen Aktionsradius und notgedrungenem Rückzug auf den engeren familiären Bereich, wobei auch hier Resignation und Frustration über den „Lauf der Dinge“ festzustellen sei. Diese Entwicklung sei vor dem Hintergrund einer anankastisch geprägten, ordnungsgebundenen Persönlichkeit zu sehen. Randnummer 40 Die genannte psychiatrische Störung stehe – so der Sachverständige Dr. Al… überzeugend – in kausalem Zusammenhang mit der komplexen Hauterkrankung und ihren psychosozialen Folgen. Bei der Berücksichtigung konkurrierender Kausalitäten lasse sich ein psychischer Vorschaden nicht feststellen – im Gegenteil: die vulnerable, anankastisch-depressive Persönlichkeitsstruktur des Klägers stelle einen kausalitätserleichternden Faktor dar, der im Verbund mit der Hauterkrankung als wesentliche Bedingung im Rechtssinne für die psychische Störung zu werten sei. Randnummer 41 Hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnose steht das Gutachten des Sachverständigen Dr. Al… in Einklang mit der Auffassung, die der Vorgutachter aus dem Verwaltungsverfahren Dr. v… H… vertreten hat. Eine abweichende Auffassung vertritt Dr. v… H… jedoch insoweit, wie er – aufgrund einer disponierenden Persönlichkeitsstruktur – die Hauterkrankung als Gelegenheitsursache einstuft. Zutreffend weist indes Dr. Al… darauf hin, dass der Kläger vor Ausbruch der Hauterkrankung nie psychiatrische Behandlung aufgrund einer etwaigen psychiatrischen Erkrankung in Anspruch nehmen musste. Ein psychiatrischer Vorschaden sei – so Dr. Al… überzeugend – vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Die disponierende Persönlichkeitsstruktur sei vielmehr als kausalitätserleichternde Schadensanlage zu betrachten, die die Bewältigungsmechanismen des Klägers im Umgang mit den Hauterkrankungen limitiere. Randnummer 42 Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, wonach das berufskrankheitsunabhängige atopische Ekzem das psychiatrische Beschwerdebild des Klägers bestimme. Dr. Al… hat in seinem Gutachten schlüssig ausgeführt, dass die Aufgabe des Berufs als Koch und die sich daran anschließende Arbeitslosigkeit maßgeblich verantwortlich zu machen sind für das Entstehen der ängstlich-depressiven Erkrankung des Klägers. Dieser Zwang zur Tätigkeitsaufgabe war indes Folge der anerkannten BK 5101, deren Beschwerdebild dasjenige der atopischen Dermatitis erheblich überlagert und zu einer deutlichen Verschlechterung des Hautzustandes führt. Randnummer 43 Die Teil-MdE des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet bewertet Dr. Al… dem von ihm diagnostizierten Schweregrad entsprechend mit 10 v. H. Nach seinen Ausführungen stellte sich diese Teil-MdE mit der Inanspruchnahme psychiatrischer Behandlungen zu Beginn des Jahres 2008 ein. Nach den von der Kammer eingeholten Befundberichten der den Kläger behandelnden Fachärzten für Psychiatrie Dr. F… und Dipl.-med. I… wurde die Diagnose einer „depressiven Episode“ erstmals am
  8. Januar 2008 gestellt (vgl. Befundbericht der Frau Dipl.-med. I… vom
  9. September 2010). Seit diesem Tag wird von Frau Dipl.-med. I… auch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers angegeben, so dass die Teil-MdE des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet in Höhe von 10 v. H. ab dem
  10. Januar 2008 greift. Randnummer 44 Die Gesamt-MdE des Klägers beziffert der Sachverständige Dr. Al… nachvollziehbar mit 35 v. H., wobei er auf hautfachärztlichem Gebiet die von Herrn Dr. He… ermittelte Teil-MdE von 25 v. H. zugrunde legt, von der – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt - auch die Beklagte ausgeht. Die Kammer schließt sich auch der Auffassung des Sachverständigen Dr. Al… an, wonach vorliegend eine rechnerische Addition der Teil-MdE auf hautfachärztlichem Gebiet und der Teil-MdE auf psychiatrischem Gebiet zu erfolgen hat. Zwar sind Teil-MdEs auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten grundsätzlich wegen einer Überlappung von Unfall- bzw. Berufskrankheitsfolgen nicht zu addieren; vielmehr ist grundsätzlich die höhere Teil-MdE um einen Bruchteil der weiteren Teil-MdE zu erhöhen. Vorliegend kommt es jedoch auf den beiden hier einschlägigen medizinischen Fachgebieten der Dermatologie und der Psychiatrie nicht zu solchen Überlappungen von Berufskrankheitsfolgen, so dass der Kammer eine Addition der beiden Teil-MdEs sachgerecht erscheint. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001104275

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