← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 Sa 587/12 Urteil Verjährung von Nebenleistungen - Zinsanspruch § 197 Abs 1 Nr 3 BGB, § 217 BGB, § 288 Abs 1 S 2

Verjährung von Nebenleistungen - Zinsanspruch Leitsatz Zinsen entstehen jeweils für das einzelne Jahr. Von der Verjährung muss jedes Jahr gesondert erfasst werden. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. Januar 2012, 64 Ca 61530/11, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. Januar 2012 - 64 Ca 61530/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 770,01 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zinsen der Jahre 2006 bis 2009 aus einer vom Beklagten anerkannten und titulierten Beitragsforderung der Klägerin für die Monate Mai und Juni
  3. Randnummer 2 Die Gemeinschuldnerin unterhielt einen Baubetrieb. Am
  4. Mai 2004 wurde vor dem Amtsgericht Cottbus über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Beklagte erkannte im Verfahren 64 Ca 60295/09 (vormals 64 Ca 60005/08) die Beitragsansprüche der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2004 in Höhe von 2.942,42 EUR an. Am 20.6.2009 erließ das ArbG Berlin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Randnummer 3 Ausgehend von einem Mahnbescheid vom
  5. Oktober 2009, nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen dem Beklagten zugestellt am
  6. November 2010, begehrte die Klägerin zuletzt noch Zinsen gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom
  7. Juli 2011 (Bl. 17-27 d.A.) sowie der Klageerweiterung vom 12, Dezember 2011 (Bl. 46 d.A.) in Höhe von 770,01 EUR für die Jahre 2006, 2007, 2008 und
  8. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  9. Januar 2012 dem Klagebegehren entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der mit den zu zahlenden Sozialkassenbeiträgen in Verzug sei, nach § 23 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) entsprechend der nach § 24 Abs. 4 VTV regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist für tarifvertragliche Ansprüche der Sozialkassen auch Verzugszinsen zu zahlen habe. Die Zinshöhe sei unstreitig und die Forderung nicht verjährt. Denn die Ansprüche der Klägerin seit dem 1 Januar 2006 würden entsprechend § 24 Abs. 4 VTV in Verbindung mit § 199 BGB erst am
  10. Dezember 2010 verjähren. Spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheides am
  11. November 2010 sei die Verjährung allerdings gehemmt worden. Randnummer 5 Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am
  12. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, dem
  13. März 2012 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Randnummer 6 Der Beklagte wendet ein, dass der Zinsanspruch spätestens mit dem Hauptanspruch verjährt wäre. Sofern die Hauptforderung zuvor durch Erfüllung erlöschen würde, gebe es kein anderes Ergebnis. Da die Hauptforderung am
  14. Dezember 2008 bzw. nach der vom Beklagten für einschlägig gehaltenen gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren am
  15. Dezember 2007 verjährt worden sei, habe der Mahnbescheid vom
  16. Oktober 2009 die Verjährung des Zinsanspruchs nicht mehr hemmen können. Entscheidend sei die Entstehung des Anspruchs. Dieses seien der
  17. Juni 2004 bzw. der
  18. Juli 2004 gewesen. Der (Zins-)Anspruch sei auch vom Hauptanspruch abhängig. Der Schadenersatzanspruch entstehe nicht pro Tag oder pro Jahr, sondern pro Hauptforderung. Randnummer 7 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  19. Januar 2012, Aktenzeichen 64 Ca 61530/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin erwidert, dass die Hauptforderung bereits vor Eintritt der Verjährung tituliert worden sei. Da der Hauptanspruch nicht verjährt sei, könne der daraus abgeleitete Zinsanspruch auch nicht vorher verjähren. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten vom
  20. März 2012, seines Schriftsatzes vom
  21. Mai 2012 sowie seines Schriftsatzes vom
  22. Juni 2012, auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom
  23. Mai 2012, den Schriftsatz vom
  24. Juni 2012 und das Sitzungsprotokoll vom
  25. Juni 2012 Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 64 Ca 60295/09 vom Arbeitsgericht Berlin wurde beigezogen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 14 Im Ergebnis ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen und geben nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:
  26. Randnummer 15 Die dem hiesigen Zinsanspruch zugrunde liegende Hauptforderung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin für die Monate Mai und Juni 2004 wurden bereits mit Mahnbescheid vom
  27. Dezember 2007 (6 Ba 48019/07) geltend gemacht. Dieser wurde dem Beklagten am
  28. Dezember 2007 zugestellt. Nach Anerkenntnis des Beklagten vom
  29. Juni 2009 erließ das Arbeitsgericht Berlin am
  30. Juni 2009 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, welches den Beklagtenvertretern am
  31. Juni 2009 zugestellt wurde. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Randnummer 16 Da danach die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche Anwendung findet, ist der Hauptanspruch noch nicht verjährt.
  32. Randnummer 17 Nach § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen. Dieser Vorschrift kann zwar nicht entnommen werden, dass der hier geltend gemachte Nebenanspruch zu dem titulierten Hauptanspruch dergestalt in Abhängigkeit steht, dass dieser erst mit dem Hauptanspruch, also entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren könnte. Denn der Anspruch auf die Nebenleistung ist hinsichtlich Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährung und Unterbrechung der Verjährung vom Hauptanspruche unabhängig (Palandt, BGB
  33. Aufl., § 217, Rn. 1; PWW/Kesseler § 217 Rn. 1). Die Abhängigkeit des Nebenanspruchs vom Hauptanspruch wirkt sich nur dahin aus, dass der Nebenanspruch nicht später verjähren kann als der Hauptanspruch. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die mit Anerkenntnisurteil des ArbG Berlin titulierte Forderung ist mit der hier geltend gemachten Forderung nicht identisch. Sie wurde von der Titelforderung nicht erfasst, Zinsen wurden in jenem Verfahren nicht geltend gemacht. Der allgemeine Sachzusammenhang mit der titulierten Forderung ist grundsätzlich nicht ausreichend. Dass der Anspruch unter Umständen erst später beziffert werden kann, steht der Verjährung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 113/06).
  34. Randnummer 18 Unter Zins versteht man eine laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch überlassenen Kapitals (BGH, Urteil vom
  35. Januar 1992 - V ZR 267/90). Diese „Vergütung“ entsteht nach dem Wortlaut von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils für das einzelne Jahr. Insofern entsteht der Jahreszins Jahr für Jahr jeweils neu. Dieses ergibt sich auch aus dem Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Denn wenn der Zinsanspruch nur ein einziges Mal durch die Fälligkeit der Hauptforderung entstehen würde, bedürfte es dieser Regelung nicht. Wenn aber der Zinsanspruch Jahr für Jahr neu entsteht, verjährt dieser auch nicht vollständig mit der - eigentlichen - Verjährung der Hauptforderung, sondern auch nur jeweils Jahr für Jahr. Insofern wurde mit der Zustellung des Mahnbescheides im November 2010 die Verjährung der Ansprüche der Jahre 2006 bis 2009 rechtzeitig gehemmt. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 20 Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es zur Frage der Verjährung selbständig geltend gemachter Zinsansprüche bei anerkannter Hauptforderung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001104682

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.