Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Versorgungsausgleich Orientierungssatz
- Eine private Lebensversicherung unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn für diese- auch bereits nach Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags- das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde. (Rn.19)
- Vergleichbare Anrechte werden regelmäßig nicht ausgeglichen, wenn die beiden Anrechte addiert nicht die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG erreichen. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend BGH,
- April 2012, XII ZB 325/11, Beschluss nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen,
- Mai 2011, 13 UF 45/11, Beschluss Tenor
- Die am12.2004 vor dem Standesbeamten des Standesamts von Berlin zu Registernummer geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
- a. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der V Lebensversicherung AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9.390,06 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich bezogen auf den 30.11.2009 übertragen. b. Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,3383 Entgeltpunkten unterbleibt. c. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,2040 Entgeltpunkten unterbleibt.
- Jeder beteiligte Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Gründe Randnummer 1 Scheidung Randnummer 2 Die beteiligten Ehegatten haben — wie in der Beschlussformel angegeben — die Ehe miteinander geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Randnummer 3 Die Eheleute leben länger als ein Jahr voneinander getrennt. Randnummer 4 Die Eheleute halten die Ehe für gescheitert und beantragen übereinstimmend, Randnummer 5 die Ehe zu scheiden. Randnummer 6 Der Ehemann ist persönlich gehört worden, auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen. Randnummer 7 Die Anträge sind begründet, § 1565 BGB. Randnummer 8 Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wieder herstellen. Dies hat sich zu der Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Anhörung ergeben, § 1565 Abs. 1 BGB. Randnummer 9 Versorgungsausgleich Randnummer 10 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Randnummer 11 Anfang der Ehezeit: 01.12.2004 Ende der Ehezeit: 30.11.2009 Randnummer 12 In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Randnummer 13 Der Ehemann: Randnummer 14 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 15
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,3383 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1692 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.039,72 Euro. Randnummer 16 Die vom Ehemann in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten liegen außerhalb der Ehezeit. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Auskunft vom
- Februar 2010 mitgeteilt hat, dass vom Ehemann während der Ehezeit vom
- August 2005 bis zum
- März 2007 Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt worden sind, sind mögliche Rentenanwartschaften gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und daher nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen. Gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG bleibt ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 ff. VersAusglG unberührt. Randnummer 17 Privater Altersvorsorgevertrag Randnummer 18
- Bei der V Lebensversicherung AG hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18.780,12 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.390,06 Euro zu bestimmen. Randnummer 19 Der Ehemann hat einen weiteren Versicherungsvertrag bei der X Lebensversicherung (VNr.) abgeschlossen. Dieser Vertrag ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen, da der Ehemann gemäß Schreiben der Versicherung vom
- Dezember 2010 im Oktober 2010 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Da der Versorgungsausgleich seiner Ausgestaltung nach nur auf wiederkehrende Anrechte ausgerichtet ist, schließt die Ausübung des Kapitalwahlrechts auch dann die Zuordnung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich aus, wenn dieses erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt wird (vgl. BGH FamRZ 2003, 664; Borth, Versorgungsausgleich, 5 Aufl.,
- Kapitel Rn. 69 m.w.N.). Randnummer 20 Die Ehefrau: Randnummer 21 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 22
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2040 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1020 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 626,78 Euro. Die von der Ehefrau in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten liegen außerhalb der Ehezeit. Randnummer 23 Übersicht: Randnummer 24 Ehemann Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 1.039,72 Euro Ausgleichswert: 0,1692 Entgeltpunkte V Lebensversicherung AG, Kapitalwert: 9.390,06 Euro Ausgleichswert: 9.390,06 Euro Ehefrau Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 626,78 Euro Ausgleichswert: 0,102 Entgeltpunkte Randnummer 25 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 9.803,00 Euro zu Lasten des Ehemannes zu erfolgen. Randnummer 26 Ausgleich: Randnummer 27 Bagatellprüfung: Randnummer 28 Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 1.039,72 Euro und des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 626,78 Euro übersteigen im Saldo (412,94 Euro) nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgungen sind miteinander vergleichbar. Sie werden nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern. Randnummer 29 Die einzelnen Anrechte: Randnummer 30 Zu 1.: Für das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,1692 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich. Randnummer 31 Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der V Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.390,06 Euro zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Randnummer 32 Zu 3.: Für das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,1020 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich. Randnummer 33 Kosten Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001105229
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