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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) OVG 61 PV 2.11 Beschluss Anspruch des Personalrats aus PersVG

Obsah (4)§ 63§ 74§ 97§ 95

Anspruch des Personalrats aus PersVG BB § 74 Abs 3 S 2 auf Unterlassung oder Aufhebung einer ohne seine Beteiligung vollzogenen Maßnahme Leitsatz § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG BB verleiht dem Personalrat,

auf Grund der Komplexität der Materie der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung geboten sei. Am

  1. Oktober 2008 schlug der Antragsteller erneut den Abschluss einer Dienstvereinbarung vor. Dieses Ansinnen lehnte der Beteiligte am
  2. Dezember 2008 mit der Begründung ab,

eine Mitbestimmung nicht eröffnet sei. Randnummer 4 Der Antragsteller hat daraufhin am

  1. Januar 2009 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, Randnummer 5
  2. den Beteiligten zu verpflichten, die Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers zu unterlassen, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, Randnummer 6
  3. hilfsweise den Beteiligten zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers aufzuheben, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, Randnummer 7
  4. äußerst hilfsweise festzustellen,

die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 3 stattgegeben und festgestellt,

die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 65 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG verletze. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Mit den Anträgen zu 1 und 2 mache der Antragsteller subjektive Leistungsansprüche geltend, für die es keine Grundlage im Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg gebe. Randnummer 9 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Verfahrensbeteiligten jeweils Beschwerde eingelegt, soweit sie in der ersten Instanz unterlegen gewesen sind. Randnummer 10 Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor,

ihm angesichts der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG ein Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten und Aufhebung der vollzogenen Maßnahme zustünde, und verweist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, juris, zur - aus Sicht des Antragstellers - insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 63 Satz 2 NdsPersVG. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  2. August 2011 zu ändern und Randnummer 13
  3. den Beteiligten zu verpflichten, die Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers zu unterlassen, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, Randnummer 14
  4. hilfsweise den Beteiligten zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers aufzuheben, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, Randnummer 15
  5. hilfsweise den Beteiligten nach Maßgabe des Ergebnisses eines nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers zurückzunehmen, sowie die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 17 die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  6. August 2011 dahingehend zu ändern,

auch der Feststellungsantrag abgelehnt wird. Randnummer 18 Er ist der Auffassung,

ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht bestehe. Randnummer 19 Der Beteiligte hat dem Antragsteller mit Schreiben vom

  1. Juli 2012 in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung von § 65 Nr. 1 und 2 PersVG die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung vorgeschlagen und den Entwurf einer Dienstvereinbarung beigefügt. Unter dem
  2. September 2012 hat der Beteiligte dem Antragsteller den zweiten Entwurf der Dienstvereinbarung übersandt, der in der Präambel ausdrücklich die Beteiligung des Antragstellers gemäß § 65 Nr. 1, 2, 3 und 5 PersVG vorsieht. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 21
  3. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Randnummer 22 Die mit der Beschwerde verfolgten Anträge des Antragstellers sind allein auf die Durchsetzung einer rein objektiv-rechtlichen Pflicht gerichtet. Dieser Pflicht steht kein im Beschlussverfahren durchsetzbares Recht des Antragstellers gegenüber. Randnummer 23 Der Senat hat bereits in einem die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 in der Dienststelle der Verfahrensbeteiligten betreffenden Verfahren durch Beschluss vom
  4. Februar 2009 - OVG 61 PV 1.09 -, veröffentlicht in juris, entschieden,

im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach ein „objektives Verfahren“ ist, das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient. Die Einräumung subjektiver Rechtspositionen für den Personalrat bedarf mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Eine solche eindeutige Regelung stellt der allein in Betracht kommende § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG nicht dar. Diese Norm, die bestimmt,

Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom

  1. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom
  2. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, juris Rn. 39) ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters, ordnet der Personalvertretung aber keine flankierenden Ansprüche auf Unterlassung oder Rücknahme von Maßnahmen zu, die vom Personalrat im personalver-tretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgt werden können. Randnummer 24 An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 -, veröffentlicht in juris, zu der mit § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 63 Satz 2 NdsPersVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in seinem Beschluss die Auffassung,

§ 63Satz 2 Nds

PersVG dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme verleiht. Zugleich räumt es jedoch ein,

der Wortlaut der Vorschrift nicht zu einem derartigen Verständnis zwingt, sondern für sich betrachtet auch im Sinne einer lediglich objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Dienststelle gewertet werden kann (a.a.O, juris Rn. 10).

die Regelung des § 63 Satz 2 NdsPersVG im Sinne eines Rechtsanspruchs des Personalrats zu verstehen ist, leitet das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich aus der Zusammenschau mit der Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG her (a.a.O., juris Rn. 11). Letztere begründet eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte insbesondere für alle Streitigkeiten nach § 63 NdsPersVG und enthält, da für solche als Antragsteller nur der Personalrat in Betracht kommt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Aussage,

die Pflicht der Dienststelle zur Rücknahme der Maßnahme nach § 63 Satz 2 NdsPersVG vom Inhaber des verletzten Beteiligungsrechts gerichtlich durchgesetzt werden kann (a.a.O., juris Rn. 11). Randnummer 25 Eine vergleichbare Zuständigkeitsregelung enthält das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg indes nicht. Die einzig in Betracht kommende Zuständigkeitsvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nimmt schon nach ihrem Wortlaut und dem daran anknüpfenden Sinngehalt keinen eindeutigen Bezug auf § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG, sodass sich aus der Zusammenschau der Vorschriften im vorliegenden Fall nichts für einen Rechtsanspruch des Antragstellers gewinnen lässt. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 32, ausgeführt: Randnummer 26 „Aus § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG folgt nicht,

§ 74Abs. 3 Satz 2 Pers

VG dem Personalrat subjektive Rechte einräumt. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nur auf die Pflicht zur Durchführung von 'Entscheidungen'. Der Anwendungsbereich der Norm umfasst zudem nicht sämtliche Regelungsbereiche des § 74 PersVG, da § 74 Abs. 1 PersVG keine Verpflichtung der Dienststelle zur Durchführung einer - auf Initiative der Dienststelle getroffenen - Entscheidung begründet (vgl. OVG Frankfurt/Oder, a.a.O., Rn. 32 ff.). Es drängt sich daher der Schluss auf,

§ 97[ gemeint ist 95 ] Abs. 1 Nr. 7 Pers

VG nur auf § 74 Abs. 2 PersVG Bezug nimmt. Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,

§ 95Abs. 1 Nr. 7 Pers

VG auch § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einschließt. Der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG sei sinnlos, wenn er sich nur auf § 74 Abs. 2 PersVG beziehen würde, überzeugt nicht. Aus § 74 Abs. 2 PersVG ist zwar auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in den dort bezeichneten Streitigkeiten zu schließen. § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG mag daher bei Annahme des oben geschilderten Regelungsbereichs insoweit systematisch nicht zwingend erforderlich sein. Die Vorschrift soll jedoch erkennbar - nicht abschließend - nur die wichtigsten Fallgestaltungen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit aufführen. Die Möglichkeit, auch aus einer anderen Norm des PersVG auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu schließen, ist dabei jedoch nicht außergewöhnlich. Sie besteht nicht nur für die Streitgegenstände des § 74 Abs. 2 PersVG (vgl. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 1 PersVG) und gibt daher für die Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nichts her. Im Übrigen sei darauf hingewiesen,

sich der Regelungsgehalt des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG von dem des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG unterscheidet. Sinn des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG ist nicht in erster Linie, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu eröffnen, sondern dem Personalrat ein Wahlrecht einzuräumen, das Einigungsverfahren durchzuführen oder sogleich das Verwaltungsgericht anzurufen. Randnummer 27 Auch der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 PersVG bestimme die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht abschließend, trägt nicht. Die erforderliche eindeutige gesetzliche Regelung, die der Personalvertretung subjektive materiell-rechtliche Rechtspositionen einräumt (s.o.), ist dadurch nicht gegeben. Randnummer 28 Soweit die Beschwerde es als sinnwidrig bezeichnet, wenn der Personalrat im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen eine mitbestimmungswidrige Entscheidung, nicht aber gegen eine darauf basierende mitbestimmungswidrige Maßnahme vorgehen könne, zwingt dies nicht zu der Annahme, § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG vermittele dem Personalrat ein subjektives Recht. Die von dem Antragsteller aufgezeigte Folge ist der zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers immanent, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach als ein 'objektives Verfahren' auszugestalten (s.o.).“ Randnummer 29 Der Einwand des Antragstellers,

jedenfalls der mit § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG vergleichbare § 95 Abs. 1 Nr. 5 PersVG für ein subjektives Recht des Personalrats aus § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG spreche, überzeugt nicht. Die Bedeutung der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 PersVG erschöpft sich darin, den Verwaltungsgerichten generalklauselartig und ohne konkreten Normenbezug die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen zuzuweisen. Da ihr - anders als § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG, der auf § 63 NdsPersVG verweist - bereits eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 74 PersVG fehlt, ist sie von vornherein nicht geeignet, einen materiellen Rechtsanspruch des Personalrats aus § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG zu begründen. Randnummer 30 Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall spricht auch die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden Vorschriften nicht dafür, der Regelung in § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einen anspruchsbegründenden Charakter zuzuerkennen, wie schon das OVG Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom

  1. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 26, 38, festgestellt hat: Randnummer 31 „Etwas anderes folgt nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift; diese gibt für die hier im Streit stehende Befugnis des Personalrats nichts her (vgl. Landtagsdrucksache 1/2089, S. 14 f. der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu § 74; Ausschußprotokoll 1/1099 zur Beratung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Inneres vom
  2. August 1993, S. 30 und 40). Auch der Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des PersVG führt zu keiner anderen Beurteilung. … Randnummer 32 Die sich aus dem Wortlaut, Sinn- und Regelungsgehalt der erörterten Vorschriften ergebende Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes Brandenburg hat das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom
  3. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) - MBG Schl.-H. - als aus seiner Sicht bedeutsames - und deshalb auch nunmehr bei der Auslegung zu berücksichtigendes - Anschauungsmaterial in seine Überlegungen einbezogen (vgl. beispielhaft die bereits zitierte Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, S. 13 zu § 72 und § 73). Nach § 88 Abs. 1 MBG Schl.-H., der regelt, in welchen Fällen das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren statthaft ist, wird im Hinblick auf die dem § 74 PersVG vergleichbare Vorschrift des § 58 MBG Schl.-H. ausdrücklich zwischen (vgl. Nr. 9 der Vorschrift) der 'Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 MBG Schl.-H.', der mit seinem Satz 1 der Regelung in § 74 Abs. 2 PersVG entspricht, und (vgl. Nr. 10 der Vorschrift) der 'Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H.', der - soweit hier von Interesse - § 74 Abs. 3 PersVG entspricht, unterschieden. Hierdurch wurde dem Gesetzgeber des PersVG die Bedeutung der Differenzierung zwischen 'Entscheidung' und 'Maßnahme' für das Beschlußverfahren deutlich vor Augen geführt. Wenn er gleichwohl die Regelung in § 88 Abs. 1 Nr. 10 MBG Schl.-H. nicht aufgegriffen hat, bestätigt das, daß für die Fälle des § 74 Abs. 3 PersVG Rechtsansprüche des Personalrates nicht begründet werden sollten.“ Randnummer 33 Nach alldem ist die zum Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg nicht übertragbar, sodass für den Senat keine Veranlassung besteht, von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Vorschrift des § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg keine subjektiven Rechte des Personalrats begründet, abzuweichen. Randnummer 34
  4. Die Beschwerde des Beteiligten ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick darauf,

er die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 65 Nr. 1 und 2 PersVG Bbg inzwischen vorbehaltlos anerkennt, diesem den Abschluss einer Dienstvereinbarung anbietet und damit das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat, ist für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, soweit es auf die Feststellung einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerichtet ist, kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar. Randnummer 35 Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001105936

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