auf Grund der Komplexität der Materie der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung geboten sei. Am
eine Mitbestimmung nicht eröffnet sei. Randnummer 4 Der Antragsteller hat daraufhin am
die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Antragstellers Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 3 stattgegeben und festgestellt,
die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 65 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG verletze. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Mit den Anträgen zu 1 und 2 mache der Antragsteller subjektive Leistungsansprüche geltend, für die es keine Grundlage im Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg gebe. Randnummer 9 Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Verfahrensbeteiligten jeweils Beschwerde eingelegt, soweit sie in der ersten Instanz unterlegen gewesen sind. Randnummer 10 Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor,
ihm angesichts der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG ein Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten und Aufhebung der vollzogenen Maßnahme zustünde, und verweist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
auch der Feststellungsantrag abgelehnt wird. Randnummer 18 Er ist der Auffassung,
ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht bestehe. Randnummer 19 Der Beteiligte hat dem Antragsteller mit Schreiben vom
im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach ein „objektives Verfahren“ ist, das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient. Die Einräumung subjektiver Rechtspositionen für den Personalrat bedarf mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Eine solche eindeutige Regelung stellt der allein in Betracht kommende § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG nicht dar. Diese Norm, die bestimmt,
Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen sind, beinhaltet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das Land Brandenburg (vgl. Beschluss vom
PersVG dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme verleiht. Zugleich räumt es jedoch ein,
der Wortlaut der Vorschrift nicht zu einem derartigen Verständnis zwingt, sondern für sich betrachtet auch im Sinne einer lediglich objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Dienststelle gewertet werden kann (a.a.O, juris Rn. 10).
die Regelung des § 63 Satz 2 NdsPersVG im Sinne eines Rechtsanspruchs des Personalrats zu verstehen ist, leitet das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich aus der Zusammenschau mit der Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG her (a.a.O., juris Rn. 11). Letztere begründet eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte insbesondere für alle Streitigkeiten nach § 63 NdsPersVG und enthält, da für solche als Antragsteller nur der Personalrat in Betracht kommt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Aussage,
die Pflicht der Dienststelle zur Rücknahme der Maßnahme nach § 63 Satz 2 NdsPersVG vom Inhaber des verletzten Beteiligungsrechts gerichtlich durchgesetzt werden kann (a.a.O., juris Rn. 11). Randnummer 25 Eine vergleichbare Zuständigkeitsregelung enthält das Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg indes nicht. Die einzig in Betracht kommende Zuständigkeitsvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nimmt schon nach ihrem Wortlaut und dem daran anknüpfenden Sinngehalt keinen eindeutigen Bezug auf § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG, sodass sich aus der Zusammenschau der Vorschriften im vorliegenden Fall nichts für einen Rechtsanspruch des Antragstellers gewinnen lässt. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 32, ausgeführt: Randnummer 26 „Aus § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG folgt nicht,
VG dem Personalrat subjektive Rechte einräumt. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nur auf die Pflicht zur Durchführung von 'Entscheidungen'. Der Anwendungsbereich der Norm umfasst zudem nicht sämtliche Regelungsbereiche des § 74 PersVG, da § 74 Abs. 1 PersVG keine Verpflichtung der Dienststelle zur Durchführung einer - auf Initiative der Dienststelle getroffenen - Entscheidung begründet (vgl. OVG Frankfurt/Oder, a.a.O., Rn. 32 ff.). Es drängt sich daher der Schluss auf,
VG nur auf § 74 Abs. 2 PersVG Bezug nimmt. Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
VG auch § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einschließt. Der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG sei sinnlos, wenn er sich nur auf § 74 Abs. 2 PersVG beziehen würde, überzeugt nicht. Aus § 74 Abs. 2 PersVG ist zwar auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in den dort bezeichneten Streitigkeiten zu schließen. § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG mag daher bei Annahme des oben geschilderten Regelungsbereichs insoweit systematisch nicht zwingend erforderlich sein. Die Vorschrift soll jedoch erkennbar - nicht abschließend - nur die wichtigsten Fallgestaltungen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit aufführen. Die Möglichkeit, auch aus einer anderen Norm des PersVG auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu schließen, ist dabei jedoch nicht außergewöhnlich. Sie besteht nicht nur für die Streitgegenstände des § 74 Abs. 2 PersVG (vgl. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 1 PersVG) und gibt daher für die Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nichts her. Im Übrigen sei darauf hingewiesen,
sich der Regelungsgehalt des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG von dem des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG unterscheidet. Sinn des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG ist nicht in erster Linie, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu eröffnen, sondern dem Personalrat ein Wahlrecht einzuräumen, das Einigungsverfahren durchzuführen oder sogleich das Verwaltungsgericht anzurufen. Randnummer 27 Auch der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 PersVG bestimme die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht abschließend, trägt nicht. Die erforderliche eindeutige gesetzliche Regelung, die der Personalvertretung subjektive materiell-rechtliche Rechtspositionen einräumt (s.o.), ist dadurch nicht gegeben. Randnummer 28 Soweit die Beschwerde es als sinnwidrig bezeichnet, wenn der Personalrat im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen eine mitbestimmungswidrige Entscheidung, nicht aber gegen eine darauf basierende mitbestimmungswidrige Maßnahme vorgehen könne, zwingt dies nicht zu der Annahme, § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG vermittele dem Personalrat ein subjektives Recht. Die von dem Antragsteller aufgezeigte Folge ist der zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers immanent, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach als ein 'objektives Verfahren' auszugestalten (s.o.).“ Randnummer 29 Der Einwand des Antragstellers,
jedenfalls der mit § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG vergleichbare § 95 Abs. 1 Nr. 5 PersVG für ein subjektives Recht des Personalrats aus § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG spreche, überzeugt nicht. Die Bedeutung der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 PersVG erschöpft sich darin, den Verwaltungsgerichten generalklauselartig und ohne konkreten Normenbezug die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen zuzuweisen. Da ihr - anders als § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NdsPersVG, der auf § 63 NdsPersVG verweist - bereits eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 74 PersVG fehlt, ist sie von vornherein nicht geeignet, einen materiellen Rechtsanspruch des Personalrats aus § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG zu begründen. Randnummer 30 Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall spricht auch die Entstehungsgeschichte der hier in Rede stehenden Vorschriften nicht dafür, der Regelung in § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einen anspruchsbegründenden Charakter zuzuerkennen, wie schon das OVG Frankfurt (Oder) in seinem Beschluss vom
er die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 65 Nr. 1 und 2 PersVG Bbg inzwischen vorbehaltlos anerkennt, diesem den Abschluss einer Dienstvereinbarung anbietet und damit das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat, ist für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, soweit es auf die Feststellung einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerichtet ist, kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar. Randnummer 35 Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001105936
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