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VG Berlin 5. Kammer 5 K 268.11 Urteil Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. nachgeheirateten Witwe § 19 Abs 1 S 2

Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. nachgeheirateten Witwe Leitsatz 1. Bei der der Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. nachg

§ 22Nr. 3 m.w.N.).

(1)Randnummer 36 Nach dem Verständnis der erkennenden Kammer ist die Angemessenheit des Anrechnungsumfangs dabei unter Zuhilfenahme von Pauschalisierungen zu bestimmen, die eine vollständige Einzelfallbetrachtung entbehrlich machen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  1. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519; Brinktrine/Rauscher, a.a.O., § 22 Rn. 11; Schmalhofer, a.a.O., Erl. 5 b zu § 22 Nr. 4). Auszugehen ist dabei von dem oben geschilderten Zweck des Unterhaltsbeitrags für nachgeheiratete Witwen, dem lediglich Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten zukommt. Randnummer 37 Diese Einschränkung gegenüber dem Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar (zusammenfassend und jeweils m.w.N. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2000 – 2 B 6.00 –, juris, Rn. 4; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 11). Da es sich bei dem Unterhaltsbeitrag auch nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, unterliegt er zudem nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [216]; Beschluss vom
  4. März 2000 – 2 B 6.00 –, juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom
  5. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519; Schmalhofer, a.a.O., Erl.

§ 22Nr. 3; zur Vorgängernorm siehe beispielsweise BVerw

G, Urteil vom

  1. Juni 1960 – VI C 178.58 –, BVerwGE 10, 352 [354]). So stand der sog. nachgeheirateten Witwe in den Zeiten vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland kein Witwengeld zu, die Dienstbehörde konnte lediglich im Ermessenswege einen Unterhaltsbeitrag bewilligen (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Einstellung des Personal-Abbaus und Änderung der Personal-Abbau-Verordnung vom
  2. August 1925, RGBl. I; § 101 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937, RGBl. I S. 39). Die Regelung wurde zunächst so in § 101 Abs. 2 der „Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes“ vom
  3. Juni 1950 übernommen (BGBl. S. 279) und bestand im Bundesbeamtengesetz vom
  4. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) fort: § 123 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBG a.F. (kein Witwengeld für nachgeheiratete Witwen) und § 125 Abs. 1 BBG a.F. (Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwen im Ermessen). Die Ermessensentscheidung wurde erst mit Art. I Nr. 8 des Dritten Gesetzes zu Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  5. August 1965 (
  6. Beamtenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I S. 1007) durch den heutigen Rechtsanspruch ersetzt, in diesem Zusammenhang wurde die gesetzliche Anrechnungsvorschrift eingefügt, zuvor war jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Anrechnung eigenen Einkommens möglich (siehe BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 1964 – II C 144.62 –, Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14; sowie Richtlinien zur Anwendung des Bundesbeamtengesetzes aus dem Jahr 1966, GMBl. 1966, 578). Randnummer 38 Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Zwecks des Unterhaltsbeitrags und dem Umstand, dass seine Gewährung durch den Gesetzgeber ohne eine entsprechende Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts erfolgte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass individuelle Lebensverhältnisse des Beamten und seiner Ehefrau bei der Bestimmung eines angemessenen Freibetrages zu berücksichtigen wären (siehe bereits Urteil der Kammer vom
  8. Juni 2010 – VG 5 K 307/09 –, BeckRS 2010, 50519).

(2)Randnummer 39 Selbst wenn man aber entgegen diesen Ausführungen eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich halten sollte, so ist der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sie nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht (ein höheres) Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt sei und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht zu berücksichtigen. Randnummer 40 Zur Bestimmung des berücksichtigungspflichtigen Einzelfalls ist der Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte wenig hilfreich. Die Ersetzung der früheren Ermessensentscheidung über einen Unterhaltsbeitrag durch den heutigen Rechtsanspruch und die damit verbundene Einführung einer gesetzlichen Anrechnungsvorschrift durch Art. I Nr. 8 des
  1. Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom
  2. August 1965 erfolgte erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren, die Begründung verhält sich nur zu dem Zweck der Umstellung auf einen Rechtsanspruch, der in der Schaffung von Rechtssicherheit für den Beamten liegt (BT-Drs. IV/3632, S. 2), nicht aber zur Anrechnungsmöglichkeit. Bei der Schaffung des Beamtenversorgungsgesetzes sollte nach dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 1974 die nachgeheiratete Witwe einen Anspruch auf Witwengeld nach § 19 BeamtVG erhalten, da die frühere Unterscheidung nicht mehr zeitgemäß sei (BT-Drs. 7/2505, S. 11f., 49). Erst im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde im Jahr 1976 die darin liegende Verbesserung der Versorgung der nachgeheirateten Witwe auf Wunsch der Bundesländer wegen der damit verbundenen Kosten wieder aufgehoben (BT-Drs. 7/5165, S. 8). Ausführungen zur Angemessenheit des Anrechnungsumfangs finden sich darin ebenso wenig wie im Gesetzgebungsverfahren für eine spätere Neufassung des § 22 Abs. 1 BeamtVG im Jahr 1989 (BT-Drs. 11/5136, S. 24). Randnummer 41 Auch aus den aufgrund § 107 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung. So heißt es dort zwar, dass „beim Vorliegen besonderer sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergebender Gründe zugunsten der Witwe hiervon [Anrechnungsregeln] abgewichen werden“ kann (Nr. 22.1.9.4), eine Konkretisierung dieser Gründe unterbleibt aber. Die vorherigen Richtlinien zur Anwendung des Bundesbeamtengesetzes aus dem Jahr 1966 (GMBl. 1966, 578) sahen ebenfalls ohne weitere Erläuterung vor, dass „beim Vorliegen besonderer Gründe zugunsten der Witwe hiervon [Anrechnungsregeln] abgewichen werden“ kann. Soweit in Rechtsprechung und Literatur unter Berufung auf diese Verwaltungsvorschriften individuelle Billigkeitserwägungen bei „besonderen Umständen“ für erforderlich gehalten werden, erfolgt dies ohne Erläuterung, wann solche besonderen Umstände vorliegen (BayVGH, Urteil vom
  3. Januar 1994 – 3 B 93.1403 –, juris, Rn. 20; VG Lüneburg, Urteil vom
  4. Juni 2004 – 1 A 159/04 –, juris, Rn. 22; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 38; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 12a). Randnummer 42 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit des Anrechnungsumfangs muss daher die oben dargestellte Funktion des Unterhaltsbeitrags sein, der nicht in der alimentationsrechtlichen (umfassenden) Versorgung, sondern in einem Beitrag des Dienstherrn zur Auffüllung des Einkommens der sog. nachgeheirateten Witwe liegt, um Härten zu vermeiden. Randnummer 43 Werden aber diese Härten bereits durch andere Rechtsinstitute vermieden, ist eine Berücksichtigung bei der Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht erforderlich. Eine unzumutbare Belastung für die Klägerin ist dadurch nicht ersichtlich. Sie hat zwar den Kläger, soweit nicht anderweitig die Pflege gesichert war, betreut und versorgt. Soweit diese persönliche Leistung der Klägerin überhaupt materiell – und nur das ist vorliegend von Bedeutung – bewertet werden kann, trägt dem bereits die gesetzliche Erbfolge gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB und die Möglichkeit der testamentarischen Erbeinsetzung Rechnung (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  5. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris, Rn. 34; siehe auch VG Hamburg, Urteil vom
  6. September 1998 – 13 VG 5019/96 –, juris, Rn. 43 i.V.m. Rn. 39). Zudem werden die von der Klägerin geltend gemachten Pflegezeiten unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen gem. § 166 Abs. 2 des VI. Sozialgesetzbuches rentenrechtlich berücksichtigt. Randnummer 44 Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung des Umstandes der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und ihre gesundheitliche Reaktion auf Erkrankung und Pflegebedürftigkeit bei der Bestimmung des angemessenen Anrechnungsumfangs liefe zudem Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags zuwider. Wenn der Unterhaltsbeitrag im Ansatz schon nicht dazu bestimmt ist, der Witwe den vollen Lebensunterhalt zu gewährleisten, so ist er noch weniger dazu bestimmt, allgemein einen Ausgleich für widrige Lebensumstände zu gewähren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. Dezember 1979 – IV 372/78 –, juris, Rn. 20).
(3)Randnummer 45 Schließlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich – wie von ihr vorgetragen – wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemannes oder dessen Pflege durch sie erwerbsunfähig geworden ist. Randnummer 46 Zwar leidet die Klägerin laut dem – durch die Deutsche Rentenversicherung in Auftrag gegebenen – Gutachten der Dr. med. Schade vom
  1. Mai 2010 an einer „schwergradig depressiven Symptomatik“. Diese psychische Erkrankung der Klägerin, die schließlich angesichts dieses Gutachtens zu ihrer Verrentung und zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führte, hat aber eine lange Vorgeschichte psychischer Erkrankungen, die die Frage aufwirft, ob ihre jetzige Erkrankung durch die schwere Erkrankung ihres Ehemannes bzw. dessen Pflege verursacht oder lediglich durch diese Umstände ausgelöst wurde, es sich dabei aber nur um eine Mitursache für ihren jetzigen Zustand handelt, der auch durch andere Umstände jederzeit hätte ausgelöst werden können. Bei einer bloßen Mitursache wäre die Kausalität der schweren Erkrankung des Ehemannes der Klägerin bzw. dessen Pflege für die derzeitige Erkrankung der Klägerin und ihrer darauf basierenden Erwerbsunfähigkeit in Frage gestellt (zum möglicherweise übertragbaren Kausalitätsbegriff im Dienstunfallrecht BVerwG, Urteil vom
  2. April 2002 – BVerwG 2 C 22/01 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 1988 – BVerwG 2 C 77.86 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Randnummer 47 Zwar ergibt sich aus allen der Kammer vorliegenden ärztlichen Attesten und Gutachten die derzeitige psychische Erkrankung der Klägerin, immer ist aber angemerkt, dass es sich um eine akute Verschlechterung einer grundlegenden Erkrankung handelt. So übernimmt Dr. med. Schade in dem oben genannten Gutachten vom
  4. Mai 2010 (Gutachten Schade) im „psychischen Befund“ die Feststellung der „langjährigen phobischen Symptomatik“ (Gutachten Schade, S. 13) und diagnostizierte „rezidivierende depressive Episoden“, die „aktuell schwergradig“ seien (Gutachten Schade, S. 14). Auch in der zusammenfassende Epikrise schildert Dr. med. Schade die psychischen Vorerkrankungen, die zeitweise Besserung in der aktuellen Partnerschaft und die Verschlechterung „im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung des Ehemannes und einem Erleben von Ohnmacht und Hilflosigkeit“ (Gutachten Schade, S. 14 f.). Ähnlich hatte die behandelnde Hausärztin Dr. S… unter dem
  5. Dezember 2009 attestiert, dass „bei vorbestehender ängstlich-depressiver Persönlichkeitsstörung“ der Klägerin „jetzt bei schwerer Krebserkrankung des Mannes ein psychischer Einbruch“ erfolgte. In der Krankheitsvorgeschichte führt sie „seit Jugend bestehende Phobien und Zwänge“ und eine „langjährige psychotherapeutische Behandlung“ auf und ergänzt, dass es „jetzt aufgrund der privaten Situation“ zu einer „akuten Verschlechterung der psychischen Verfassung“ gekommen sei. In einem weiteren Attest vom
  6. Oktober 2010 erwähnt Dr. S… ebenfalls die „depressive Grunderkrankung“ und bestätigt im aktuellsten Attest vom
  7. Februar 2012 die „anhaltende schwere psychische Störung“, die seit dem
  8. Lebensjahr bestehe und sich durch den Tod des Ehemannes verschlechtert habe. Randnummer 48 Nach diesen Attesten leidet somit die Klägerin seit ihrer Jugend an psychischen Problemen und hat seit Anfang der 1980er Jahre diverse Therapien absolviert. Die psychischen Beschwerden verstärkten sich im Jahr
  9. So diagnostiziert Dr. K… bereits unter dem
  10. März 2000 eine „neurotische Entwicklung mit phobischen Anteilen“ und „rezidivierende depressive Verstimmungszustände“ und empfiehlt wegen der dadurch bedingten „erheblichen Einschränkung in der Alltagsbewältigung“ die Anerkennung als Schwerbehinderte. Entsprechend erkannte das Versorgungsamt im Jahr 2000 einen Grad der Behinderung von 50 an. Danach kam es nach Angaben der Klägerin in der stabilen Beziehung zu ihrem verstorbenen Ehemann zu einer vorübergehenden Verbesserung. Nach dessen Krebsdiagnose im Jahr 2007 befand sie sich jedoch seit dem Jahr 2008 zusätzlich in psychotherapeutischer Behandlung. Noch bevor sich dessen Zustand im August 2009 nach einer Fraktur des Schambeins infolge einer Metastase weiter verschlimmerte und ein erhöhter Pflegeaufwand anfiel, der die Festsetzung der Pflegestufe I rechtfertigte, war die Klägerin bereits seit März 2009 arbeitsunfähig. c. Randnummer 49 Damit hat der Beklagte zu Recht einen anrechenbaren Betrag in Höhe von 1.122,54 Euro zugrunde gelegt und kommt daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass keine Versorgungsbezüge zu zahlen sind, da der Betrag des Witwengelds (939,42 Euro) unter dem Betrag des anrechenbaren Einkommens der Klägerin (1.122,54 Euro) liegt. Randnummer 50 Entgegen der Ansicht der Klägerin waren schließlich ihre Versorgungsbezüge nicht bis zum Betrag des Witwengeldes aufzustocken. Zu vergleichen sind nämlich die Gesamteinkünfte der Witwe ohne eigenes Einkommen mit dem der nachgeheirateten Witwe mit eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BVerwG, Urteile vom
  11. März 1988 – 2 C 16/87 –, NVwZ 1989, 374 [375]; und vom
  12. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, NVwZ-RR 2000, 308 m.w.N.; sowie z.B. BayVGH, Urteil vom
  13. Januar 1994 – 3 B 93.1403 –, juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom
  14. Juni 2010 – 5 K 307/09 –, BeckRS 201, 50519; ferner Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 15 und 26 m.w.N.). Während erstere vorliegend über Einkünfte in Höhe von 939,42 Euro verfügen würde, verfügt die Klägerin über ein Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von 1.362 Euro, das somit deutlich über dem Witwengeld liegt. Zur Wahrung des Lebensstandards der Klägerin ist daher keine Erhöhung erforderlich. Eine anderweitige Berücksichtigung einer höheren finanziellen Bedürftigkeit der Witwe ist dem Versorgungsrecht fremd (BVerwG, Urteile vom
  15. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [216]; und vom
  16. März 1989 – 2 C 8.87 –, juris, Rn. 14; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 26 m.w.N.; Schmalhofer, a.a.O., Erl.

§ 22Nr. 3 m.w.N.). III. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Vw

GO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 52 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob individuelle und welche individuellen Umstände bei der Angemessenheit der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenversorgung der nachgeheirateten Witwe zu berücksichtigen sind, und mangels höchstrichterlicher Klärung dieser Frage war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 53 BESCHLUSS Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 55 9.600 Euro (24 x 400 Euro = 9.600 Euro) Randnummer 56 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001106321

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