Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung der Berufungszulassung unter Überschreitung der Prüfungskompetenz im Berufungszulassungsverfahren; Ausweisung; Berufung; ernstliche Zweifel; Ablehnung aufgrund anderer als vom Verwaltungsgericht angestellter Erwägungen; eingeschränkte Prüfungskompetenz; nicht auf der Hand liegende Erwägungen Orientierungssatz Bei der Ermessenskontrolle bestehen bereits dann rechtliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn ein Ermessensfehler durch die Behörde ernsthaft in Betracht kommt. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 9. April 2010, 19 K 183.09, Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 19. Juli 2011, OVG 12 N 40.10, Beschluss Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2011 - OVG 12 N 40.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerderführer wendet sich gegen seine Ausweisung. Randnummer 2 1. Der Beschwerdeführer wurde 1982 als Kind jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo im Bundesgebiet geboren und ist hier aufgewachsen. Nach eigenen Angaben ist er serbischer Staatsangehöriger. 1994 erhielt er eine befristete und 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Seine Eltern leben seit mehr als 40 Jahren im Bundesgebiet und haben ebenso wie seine drei volljährigen Geschwister mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seinen Eltern und drei Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfügt nach eigenen Angaben über einen Realschulabschluss, nicht aber über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer ist seit 1997 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wird von der Staatsanwaltschaft Berlin und dem Polizeipräsidenten in Berlin als Intensivtäter eingestuft. Nach mehreren Geldstrafen wurde er zwischen November 2005 und November 2006 mehrfach zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zwar im November 2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, im Januar 2006 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, im Februar 2006 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen, gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie im November 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie in weiterer Tateinheit mit Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung und mit Sachbeschädigung. Aus diesen Bewährungsstrafen wurde nachträglich unter Abänderung des Urteils vom November 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gebildet. Außerdem wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2006 wegen Diebstahls erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter dem 28. Juni 2007 verwarnte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass er mit seiner Ausweisung rechnen müsse, wenn er weiterhin gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße. Im Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer befand sich von März 2005 bis Oktober 2006 die überwiegende Zeit in Untersuchungshaft und seit 1. November 2007 ununterbrochen in Haft. Er wurde mittlerweile aus der Strafhaft entlassen. Randnummer 5 2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Beteiligter zu 3), den Beschwerdeführer aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft in den Kosovo an und drohte ihm hilfsweise die Abschiebung dorthin oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Der Bescheid bezeichnet den Beschwerdeführer im Betreff als kosovarischen Staatsangehörigen und zitiert auf Seite 14 ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2006, in dem der Beschwerdeführer als „…serbischer Staatsangehöriger…“ bezeichnet wird; weitere Ausführungen zur Staatsangehörigkeit enthält er nicht. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die an sich gegebene Ist-Ausweisung (§ 53 Nr. 1 AufenthG) sei wegen besonderen Ausweisungsschutzes (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG) zur Regelausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, da ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht gegeben sei . Sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe sprächen für die Ausweisung. Die Regelausweisung stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - sei berührt. Daher sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensabwägung auch unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte notwendig. Abzuwägen seien das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und an der Aufrechterhaltung seiner gewachsenen privaten Bindungen gegen das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und an der Wahrung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei seien auch die Bindungen des Beschwerdeführers an den Kosovo als seinen Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zwar dürfte ein deutlicher Grad der „Entwurzelung“ gegeben sein, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei. Wegen der bisherigen geringen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse seien seine Chancen zur Reintegration in die im Kosovo herrschenden Lebensverhältnisse aber nicht ungünstiger als die einer Integration in die Bundesrepublik Deutschland. Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3, § 60a Abs. 2 AufenthG seien nicht ersichtlich, sie schlössen aber ohnehin eine Ausweisung nicht aus. Randnummer 6 Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. April 2010 ab. Das Urteil bezeichnet ihn als „kosovarischen Volkszugehörigen“. Zur Ausübung des Ausweisungsermessens führt es aus: Der Beteiligte zu 3 habe die Ausweisung im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtsfehlerfrei als Ermessensentscheidung begründet. Er habe alle Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles umfassend gewürdigt und in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass soziale und kulturelle Bindungen des Beschwerdeführers an den Kosovo durch seine Eltern vermittelt worden seien. Das Gericht habe sich davon überzeugen können, dass keine vollständige Entwurzelung des Beschwerdeführers vom Kosovo stattgefunden habe. Seine Chancen zur Integration in die im Kosovo herrschenden Lebensverhältnisse seien als durchaus günstig zu bezeichnen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK, da der Eingriff in das Familienleben und die Privatsphäre des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch gegen die Abschiebungsanordnung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer gerügte fehlende staatliche Anerkennung des Kosovo lasse die vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers unberührt und betreffe nur den Vollzug der Abschiebungsanordnung (§ 58a Abs. 3 AufenthG). Randnummer 7 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. Er trug unter anderem vor, die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beteiligte zu 3 bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die 2005 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern und der Geschwister nicht berücksichtigt und den jahrzehntelangen Aufenthalt der Familie in Deutschland nicht ausreichend gewichtet habe. Es bleibe im Unklaren, ob das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Bindungen an den Herkunftsstaat dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Band eine besondere Bedeutung zumesse. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo nie sein Zuhause gehabt, es könne ihm lediglich eine kulturelle Berührung mit der geografischen Herkunft seiner Eltern zugeschrieben werden. Er sei weder kosovarischer Staatsbürger noch habe er gemäß Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo oder aufgrund des am 16. Juni 2008 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo einen Anspruch auf Erwerb der kosovarischen Staatsbürgerschaft. Sei er aber kein kosovarischer Staatsangehöriger, dürfe man nicht unterstellen, dass er im Kosovo als Ausländer Inländern gleichgestellt wäre und auch bei hoher Arbeitslosigkeit die rechtliche Möglichkeit erhielte, selbständig für seinen Lebensunterhalt und sein berufliches Fortkommen zu sorgen. Schon die Einreise sei in Frage gestellt. Anders als das Verwaltungsgericht meine, berühre die Frage der völkerrechtlichen Souveränität des Kosovo nicht allein die Auswahl des Ziellandes für die Abschiebung und damit die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern bereits die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die vom Beschwerdeführer angeführten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Die im Ausweisungsbescheid angestellten Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liege bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geböten. Von diesem Maßstab sei der Beteiligte zu 3 bei der Ausweisung in korrekter Weise ausgegangen. Es ergebe sich kein beachtlicher Fehler daraus, dass der Beteiligte zu 3 in der Ausweisungsverfügung die deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich erwähnt habe. Für das rechtliche Schicksal dieser Verfügung sei es ohne Bedeutung, dass der Beteiligte zu 3 im Ausweisungsbescheid keine gesonderten Erwägungen zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angeführt habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1982 als Kind jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo mit albanischer Volkszugehörigkeit geboren. Welche Folgen der spätere Zerfall Jugoslawiens, die Bildung einer Republik Kosovo und die Einbürgerung seiner Eltern für die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gehabt habe, sei „im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens“ durch den Beteiligten zu 3 zu klären. Ein Fehler in der Ausübung des dem Beteiligten zu 3 zustehenden Ermessens lasse sich auch nicht feststellen, soweit dieser im Ausweisungsbescheid die Integrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo beurteilt habe. Die rechtlichen Maßstäbe seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. In tatsächlicher Hinsicht knüpfe die angefochtene Verfügung an Umstände an, die „in ihrer Grundstruktur unstreitig und unangefochten“ seien. Randnummer 9 Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausweisungsbescheid, das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie seines Rechts auf Freizügigkeit aus Art. 17 VvB. Er begehrt zudem, dem Beteiligten zu 3 seine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht hätte bei richtiger Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe an eine Berufungszulassung die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen müssen. Insbesondere hätte es der Staatsangehörigkeitsfrage eine entscheidungsleitende Bedeutung zuerkennen müssen. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihm wegen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldung zugestanden werde. Die Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, weil ihm auch unter Berücksichtigung der fehlenden kosovarischen Staatsangehörigkeit eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar sei. Randnummer 10 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Beteiligte zu 3 hat mitgeteilt, dass noch keine Zustimmung zur Rückübernahme für den Kosovo vorliege. II. Randnummer 11 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausweisungsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet. Ihrer Zulässigkeit steht der aus § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Grundrechtsverletzung geltend macht, die im Berufungszulassungsverfahren und in dem sich gegebenenfalls anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt sind und bestehen. Wird die Berufung zugelassen, so prüft das Oberverwaltungsgericht innerhalb des Berufungsantrags den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht und berücksichtigt grundsätzlich auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (§ 128 VwGO). Randnummer 12 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Randnummer 13
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