Lohngleitklausel: Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Kostenelementeklauseln; Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs wegen Geltendmachung überhöhter Änderungssätze Orientierungssatz 1. Genehmigungsfrei sind nur solche Kostenelementeklauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen, weil lediglich die effektiv entstehenden Kostenveränderungen des Vorprodukts sich anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirken sollen. Handelt es sich dagegen um eine von der Lohnentwicklung abgekoppelte Klausel, die aufgrund überhöhter Änderungssätze zu einer unangemessenen Kostenumlage auf den Auftragnehmer führt, ist die Vereinbarung ohne entsprechende Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG gemäß § 134 BGB nichtig. (Rn.13) (Rn.13) 2. Die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs, der auf die Berechnung überhöhter Änderungssätze auf der Grundlage einer Lohngleitklausel gestützt wird, beginnt nicht erst mit dem Bericht des Bundesrechnungshofs, sondern bereits dann, wenn der Auftraggeber die vertragswidrige Abrechnung aus den ihm vorliegenden Unterlagen bei der Schlussrechnungsprüfung ohne weiteres erkennen kann. Hat der Auftraggeber die Änderungssätze bei der Rechnungsprüfung selbst korrigiert, lässt dies den Schluss zu, dass er Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Forderung des Auftragnehmers aus der Lohngleitklausel in der zunächst geltend gemachten Höhe nicht berechtigt war. Die vertragswidrige Abrechnung ist auch dann ohne weiteres ersichtlich, wenn dem Auftraggeber nicht sämtliche für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, er dies erkennt und gleichwohl eine unzulängliche Prüfung billigend in Kauf nimmt, ohne vom Auftragnehmer die noch für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen anzufordern. (Rn.20) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. April 2010, 14 O 471/09 nachgehend BGH, 14. Juni 2012, VII ZR 213/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. April 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14 O 471/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leisten. Gründe A. Randnummer 1 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das der Klägerin am 28.5.2010 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat dagegen am 28.6.2010 Berufung eingelegt und diese am 28.7.2010 begründet. Randnummer 2 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 3 Sie treffe kein „Organisationsverschulden“. Kompliziert sei nicht die Lohngleitklausel als solche, sondern die Berechnung der konkreten Höhe von Ansprüchen aus dieser Klausel. Diese Berechnung sei nur anhand der Urkalkulation der Beklagten möglich gewesen und könne nicht im Rahmen einer üblichen Schlussrechnungsprüfung geleistet werden. Deshalb sei ihr eine Abrechnung aus der Schlussrechnung auch nicht ohne Weiteres möglich gewesen. Eine Überprüfung der Lohngleitklauseln und Änderungssätze habe weder dem üblichen Vorgehen bei einer Schlussrechnungsprüfung entsprochen, noch habe eine solche Überprüfung auf der Hand gelegen. Aus den bei der Schlussrechnung im Jahr 1999 vorliegenden Unterlagen habe sie nicht leicht die Art und die Menge der angesetzten Stunden entnehmen und damit die Kosten für das angesetzte Personal errechnen, mithin Ansprüche aus der Lohngleitung bestimmen können. Die … habe ohne Kenntnis des Ergebnisses der Ermittlung der Lohnkostenanteile aus der Urkalkulation bei sorgfältiger Prüfung der Schlussrechnung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Klauseln haben müssen. Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch habe sie daher erst durch den Bericht des Bundesrechnungshofs erlangt, der sie zur Prüfung der Urkalkulation veranlasst habe. Bei der Schlussrechnungsprüfung habe kein Anlass bestanden, die in einem verschlossenen Umschlag hinterlegte Urkalkulation der Beklagten zu öffnen. Das sei erst nach der Aufforderung des Bundesrechnungshofes, eine Überprüfung der Anwendung der Lohngleichung vorzunehmen, der Fall gewesen. Der Anspruch auf Rückzahlung sei daher entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. Randnummer 4 Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 177.405,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.4.2008 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagten bestreiten, von der Klägerin um ihr Einverständnis zur Öffnung der Urkalkulation gebeten worden zu sein. Wenn sie gefragt worden wären, hätten sie dem zugestimmt. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 10 Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 11 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 12 Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB dem Grunde und der Höhe nach besteht. 1. Randnummer 13 Es lässt sich nach dem derzeitigen Vortrag der Parteien nicht mit Sicherheit feststellen, ob die in der Schlussrechnung von den Beklagten geltend gemachten Änderungssätze ohne Devisengenehmigung im Sinne des § 3 S. 2 WährG zulässig wären. Genehmigungsfrei sind danach nur solche Kostenelementeklauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen, weil lediglich die effektiv entstehenden Kostenveränderungen des Vorprodukts sich anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirken sollen. Handelt es sich dagegen um eine von der Lohnentwicklung abgekoppelte Klausel, die aufgrund überhöhter Änderungssätze zu einer unangemessenen Kostenumlage auf die Klägerin führt, ist die Vereinbarung ohne entsprechende Genehmigung gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 168, 96). Randnummer 14 Der Senat kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erkennen, warum die Ermittlung der Lohnmehrkosten durch die Klägerin in der Anl. K 20 auf zu hohen Änderungssätzen beruht. Der Bericht des Bundesrechnungshofes geht selbst von Änderungssätzen zwischen 0,1 und 0,2 v.T. aus. In diesem Rahmen bewegen sich jedenfalls die Änderungssätze von 0,164 v.T., 0,182 v.T. und 0,163 v.T., die die Klägerin für das streitige Bauvorhaben zu Grunde gelegt hat. Die von den Beklagten bestrittene Behauptung (Bl. 177 d. A.), richtig sei ein einheitlicher Änderungssatz von 0,052 v.T. (Bl. 67, 144 d. A.), kann der Senat aus den überreichten Abrechnungsunterlagen (Anl. K 19) nicht nachvollziehen, zumal die Klägerin nicht erläutert, warum sie selbst zunächst für die Titel 1.5, 1.6 und 1.9 unterschiedliche Änderungssätze akzeptiert hat. Hinzukommt, dass die Klägerin mit diesem Änderungssatz nur eine Überzahlung von 40.135,07 € begründet und sich im Übrigen darauf beruft, dass die weitergehende Forderung auf dem fehlenden Nachweis der Weiterleitung der Lohnänderung an die Nachunternehmer beruht (Bl. 147 d. A). Welchen Einfluss dieser Umstand auf die rechtliche Wirksamkeit einer Lohngleitklausel haben soll, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Klägerin selbst ausführt, dass sich aus der Unwirksamkeit der Lohngleitklausel nicht deren vollständiger Entfall ergibt, sondern sie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine genehmigungsfreie oder genehmigungsfähige Klausel zu ersetzen ist (Bl. 69 f. d. A.; vgl. dazu auch BGH NJW 1986, 931 f.; NJW 2006, 2978/2980; OLG Dresden, BauR 2007, 400/401). 2. Randnummer 15 Das Landgericht hat zwar im Tatbestand als unstreitig dargestellt, dass 177.405,58 € auf die Lohngleitklausel gezahlt worden seien. Das ist aber nicht nachvollziehbar. Die Beklagten haben diesen Betrag erstinstanzlich mit Recht in Frage gestellt, weil die Klägerin ihn an keiner Stelle erläutert hat. Die Summe der in der Anlage „Zusammenstellung“ zur Schlussrechnung (Anl. K 8 a.E.) ausgewiesenen Lohnmehrkosten (391.613,48 DM abzgl. Selbstbehalt = 301.717,53 DM = 154.265,72 €, siehe auch Anl. K 20) ergibt den eingeklagten Betrag nicht. Da die Beklagten keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt haben und in der Berufungserwiderung davon ausgehen, dass auf die Lohngleitklausel insgesamt 177.405,58 € gezahlt sind, ist der Senat aber an die Feststellung des Landgerichts gebunden. II. Randnummer 16 Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Frage nach dem Anspruchsgrund nicht abschließend entschieden werden muss; denn die Forderung der Klägerin ist jedenfalls verjährt. 1. Randnummer 17 Für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB galt bis zum 31.12.2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB a.F. Ab dem 1.1.2002 beträgt die Verjährungsfrist – wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht – gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war nicht nur bei Einreichung der Klage, sondern auch schon bei Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 31.3.2009 abgelaufen. Randnummer 18 Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1.1.2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (BGH, Urt. v. 15.6.2010 – XI ZR 309/09, Tz. 11). Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH a.a.O., Tz. 12). Randnummer 19 Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1.1.2002 erfüllt, weil die Klägerin, vertreten durch die von ihr beauftragte DEGES, zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Zu Recht hat sich das Landgericht im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung des OLG Dresden (BauR 2007, 400) angeschlossen, in der das Gericht ohne nähere Begründung die Kenntnis des Auftraggebers allein von einem Bericht des Rechnungshofes abhängig gemacht hat. Dem folgt der Senat im vorliegenden Fall nicht.
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