der Entscheidung der Wahlvorstände wurde die Bekanntmachung in der Weise vorgenommen, dass jeweils nur die ersten beiden Listenbewerber unter Angabe des Kennworts der Liste, der beiden Vor- und
namen mit Rangnummer, des Berufs oder der Beschäftigungsstelle sowie der Eigenschaft als Beamter oder Arbeitnehmer durch Aushang bekannt gemacht wurden. Randnummer 2 Die Antragsteller zu 1 bis 3 waren zur Zeit der Wahlen und sind noch gegenwärtig Wahlberechtigte für die Beteiligten zu 1 bis 3, der Antragsteller zu 4 war und ist insoweit nur für den Beteiligten zu 2 wahlberechtigt. Sie sind zudem Wahlbewerber, die unter dem Kennwort „S...“ mit jeweils einer Liste für die drei Wahlen kandidierten, der Antragsteller zu 4 nur für die Beteiligte zu 2.
den Feststellungen der Wahlvorstände blieben die Antragsteller wie überhaupt deren Listen mit ihrer Bewerbung ohne Erfolg. Randnummer 3 Die Antragsteller haben am
VG, der weder in Bezug auf die Stufenvertretungen (vergleiche § 53 BPersVG) noch in der besonderen Regelung für die Sozialversicherung (§ 88 BPersVG) eine Änderung erfährt, können mindestens drei Wahlberechtigte (neben anderen) binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. A. Randnummer 14 Die Hauptanträge sind zulässig. Die Möglichkeit, Haupt- und Hilfsanträge zu stellen, ist für die Wahlanfechtung anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2011 – BVerwG 6 P 21.10 – Juris Rn. 27). Die Hauptanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Interesse lässt sich den Antragstellern nicht im Hinblick darauf absprechen, dass sie sich mit ihren Listen nur für die Gruppen der Arbeitnehmer bewarben. Denn
dem Gesetz sind alle Wahlberechtigten, nicht nur die Wahlbewerber unter ihnen, zur Anfechtung befugt. Mit der Wahlanfechtung müssen deshalb keine unmittelbar eigenen Interessen verfolgt werden. Es reicht das Interesse der Wahlberechtigten an einer ordnungsgemäßen Wahl zum Personalrat (vergleiche Lemcke, in: Altvater/Baden/Kröll u.a., BPersVG,
Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden. Die Antragsteller haben jedenfalls bezogen auf ihre eigenen Listen mit der Rüge der Bekanntmachung der Wahlvorschläge einen nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Anfechtungsgrund fristwahrend benannt. Auf den Streit in der mündlichen Anhörung, ob sie auch rechtzeitig die Art und Weise der Bekanntmachung anderer Listen gerügt haben, kommt es
den genannten und hier angewendeten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr an. C. Randnummer 17 Die Handhabung der Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch die Wahlvorstände verstieß gegen eine Vorschrift über das Wahlverfahren. Darunter ist grundsätzlich jede Bestimmung zu verstehen, welche die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betrifft (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 1997 – BVerwG 6 P 12.95 – Juris Rn. 9).
VWO sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge innerhalb eines näher definierten Zeitraums durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekanntzugeben. Die Reduzierung der Bekanntmachungen auf das Kennwort der Liste und die ersten beiden Bewerber lässt das Gesetz nicht zu. Randnummer 18 Der Wortlaut von § 13 BPersVWO erlaubt nicht das Weglassen der weiteren, in den Wahlvorschlägen benannter Bewerber. Randnummer 19 Der Regelungszusammenhang stützt die Wortlautauslegung. Wahlvorschläge werden gemäß § 7 BPersVWO von den Vorschlagsberechtigten beim Wahlvorstand eingereicht. In ihnen müssen
VWO die Namen der einzelnen Bewerber untereinander aufgeführt sein unter Hinzufügung einer fortlaufenden Nummer; zu nennen sind der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle. Die Behandlung der eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand regelt insbesondere § 10 BPersVWO. Weder dort noch an anderer Stelle in der Wahlordnung findet sich eine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass die Bekanntmachung der Wahlvorschläge unter Aussparung der dritten und weiterer Bewerber einer Liste erfolgen darf. Der Zusammenhang der Bestimmungen von der „Einreichung“ bis zur Bekanntmachung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge „durch Aushang“, der Vermerk von Tag und Uhrzeit des Eingangs „auf den Wahlvorschlägen“ (§ 10 Absatz 1 BPersVWO), die unverzügliche Zurückgabe ungültiger Wahlvorschläge (§ 10 Absatz 2 BPersVWO) lässt vielmehr erkennen, dass die Verfasser der ursprünglich aus dem Jahr 1974 (BGBl. I S. 1073) herrührenden Wahlordnung die Verwendung der originalen Wahlvorschläge im Blick hatten. Randnummer 20 Auch der Blick auf andere Bestimmungen, die das Weglassen bestimmter Personen ausdrücklich erlauben, stützt das Auslegungsergebnis. Daraus ergibt sich im Umkehrausschluss die Notwendigkeit, sämtliche Wahlbewerber mit dem Aushang der Wahlvorschläge bekannt zu geben.
VWO werden bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge die Namen der Unterzeichner nicht bekannt gemacht, also der Unterstützer des Wahlvorschlags (§ 8 Absatz 3 Satz 1 BPersVWO). Auf den Stimmzetteln sind gemäß § 25 Absatz 2 BPersVWO nicht sämtliche, sondern nur die an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen. Schließlich darf der Wahlvorstand
VWO die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle genannten Bewerber „bezeichnen“. Randnummer 21 Die Vorschrift über die Bezeichnung der Wahlvorschläge (§ 12 BPersVWO) wird von der Beteiligten zu 1 bis 3 zu Unrecht als Beleg dafür herangezogen, dass die Bekanntmachung der Wahlvorschläge sich auf die ersten beiden Bewerber aus jeder Liste beschränken durfte. In § 13 BPersVWO wird nicht die Bekanntmachung der Bezeichnung der Wahlvorschläge, sondern die Bekanntmachung der Wahlvorschläge selbst vorgeschrieben. Die Bezeichnung der Wahlvorschläge dient im Wesentlichen der internen Arbeit des Wahlvorstands, der mit ihrer Überprüfung und der Feststellung der Wahlergebnisse befasst ist und die Listen insoweit verlässlich identifizieren muss. Insoweit hilft das Kennwort nicht stets weiter, denn es ist kein notwendiger Bestandteil eines Wahlvorschlags. Die Möglichkeit der Vorschlagsberechtigten, auf ein Kennwort zu verzichten, lässt sich aus § 12 Absatz 2 Satz 2 BPersVWO schließen. Randnummer 22 Das Auslegungsergebnis ist
Wortlaut und systematischem Zusammenhang eindeutig. Es führt nicht dazu, dass die Regelung sinnwidrig erscheint, in der teleologischen Auslegung einen anderen Inhalt erhalten müsste. Die vom Verordnungsgeber gewollte Veröffentlichung sämtlicher Wahlbewerber dient der Information der Wahlberechtigten (vergleiche Lemcke, in: Altvater/Baden/Kröll u.a., BPersVG,
frage im Büro des Wahlvorstands, die
Ansicht der Beteiligten zu 1 für 3 ausreichen soll, ersetzt nicht das Informationsdefizit aufgrund eines unvollständigen Aushangs. Die Wahlberechtigten müssten sich für eine solche Vorsprache überwinden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Wahlvorschläge, die in frei zugänglichen Verkehrsräumen einer Dienststelle ausgehängt sind, mehr Beachtung finden als Unterlagen, die nur auf
frage im Büro des Wahlvorstands eingesehen werden können. E. Randnummer 24 Es ist nicht erwiesen, dass durch den Verstoß, der nicht berichtigt wurde, das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
VG genügt die Möglichkeit der Beeinflussung aufgrund eines konkreten Sachverhalts; auszuschließen ist eine nur denkbare Möglichkeit, die
der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.