Gesetzliche Unfallversicherung: Kausalität zwischen einer versicherten Tätigkeit und einem Unfall in Form eines Sturzes bei einer plötzliche Übelkeit mit Ohnmacht Orientierungssatz Ist ein Sturz unmit
§ 8Nr.
24). Randnummer 22 Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (Urteil des BSG vom
- April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- Aufl. 2012, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 23 Das Ereignis vom
- Juli 2008 stellt keinen Arbeitsunfall dar, da nicht alle der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 24 Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als selbständiger Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichert. Auf der Grundlage seiner eigenen Angaben kann derzeit auch davon ausgegangen werden, dass die von ihm vor und zum Unfallzeitpunkt vorgenommene Verrichtung – Einkauf von CD-/DVD-Leerhüllen für sein Büro - der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Durch den Sturz mag er auch einen Unfall erlitten haben. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. z. B. die Urteile des BSG vom
- Januar 2007 – B 2 U 23/05 R – und
- Februar 2009 – B 2 U 18/07 -, m. w. N., jeweils in Juris). Infolge des Sturzes hat der Kläger auch eine Verletzung des rechten OSG und damit einen Gesundheitserstschaden erlitten. Randnummer 25 Es fehlt jedoch an der Unfallkausalität, d. h. der Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. Urteil des BSG vom
- Februar 2009 – B 2 U 18/07 -, m. w. N., a. a. O.). Randnummer 26 Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/07 R -,
§ 8Nr.
17). Da Verschulden bei der Prüfung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich ist, weil verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 Abs. 2 SGB VII), erfolgt im Sozialrecht diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungs-amt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; stRspr vgl. u. a. Urteile des BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -,
§ 8Nr.
15, sowie vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Randnummer 27 Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Verrichtung – Einkauf von CD-/DVD-Leerhüllen für sein Büro – und dem Sturz des Klägers allein kann hier einen Kausalzusammenhang im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht begründen. Sonstige Indizien für einen durch die mit dem Einkauf verbundenen Handlungen des Klägers (Anstehen an der Kasse, Gehen im Markt etc.) ausgelösten Sturz liegen nicht vor. Weder sind ein schadhafter Boden, eine Unebenheit des Bodens, eine feuchte Stelle auf dem Boden, ein Hängenbleiben an Gegenständen noch ein Vertreten oder Stolpern des Klägers belegt. Der Kläger selber hat hierzu auch keine Erinnerung. Seine Mutmaßungen zum Unfallhergang (eventuelles Hängenbleiben an einer Palette) haben sich nicht erweisen lassen. Randnummer 28 (Weitere) Zeugen, die ein Stolpern bzw. Vertreten beobachtet haben könnten, existieren nicht. Vielmehr hat die einzige Zeugin, die den Sturz gesehen hat, d. h. die damalige Kassiererin Frau B B, angegeben, der Kläger habe ihr unmittelbar vor dem Sturz noch gesagt, ihm sei nicht gut. Dann sei er mit ihr - die versuchte, ihn zu halten - umgefallen, wobei er nicht ansprechbar und ganz gelb im Gesicht gewesen sei. Ein Hängenbleiben an einer Palette konnte sie nicht bestätigen. Die Zeugin D S hat den Sturz nicht beobachtet. Randnummer 29 Der Senat legt seiner Beurteilung des Sachverhaltes vor allem die Angaben der angehörten Zeuginnen B und S zugrunde. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen begründen könnten, lassen sich weder aus dem Vernehmungsprotokoll vom
- November 2010 noch aus den Akten oder dem Vortrag des Klägers entnehmen. Randnummer 30 Ausgehend von den aktenkundigen Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten, dem Notarzt, den Ärzten in den DRK Kliniken W, dem SG und dem LSG sowie den Bekundungen der Zeuginnen B und S hat sich das Ereignis wie folgt abgespielt: Randnummer 31 Der Kläger befand sich vor 10 Uhr am Morgen des
- Juli 2008 in der Filiale von A am T-H-Platz, nachdem er zuvor bereits auf dem Postamt und mit dem Hund spazieren gewesen war. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in Berlin eine Außentemperatur von ca. 20°C. Bei A stand er in der Schlange an der Kasse an, die von der Zeugin B bedient wurde. Nachdem er einige Minuten angestanden hatte, trat bei ihm eine Übelkeit auf. Der Kläger verließ die Schlange, um zur Bürotür zu gehen, weil er dort Hilfe holen wollte. Als sich dort niemand meldete, bewegte er sich wieder von der Tür weg. Danach endet seine Erinnerung. Die Zeugin B bemerkte den Vorgang und ging zu ihm hin. Bevor sie bei ihm angelangt war, sagte der Kläger noch sinngemäß zu ihr, dass ihm nicht gut sei und fiel dann um. Die Zeugin versuchte, ihn von hinten noch zu halten, stürzte aber mit ihm. Der Kläger war während des Sturzes und danach zunächst nicht ansprechbar. Jemand legte ihm Küchenrollen unter die Beine und etwas anderes unter den Kopf. Als die Zeugin S dazu kam, war der Kläger noch nicht wieder bei Bewusstsein. Die Zeugin S holte Wasser für ihn, ebenso wie ein kleines Behältnis. Dem Kläger wurde nach Wiedererlangen des Bewusstseins schlecht. Um 9:57 Uhr wurde die Feuerwehr alarmiert. Bei Eintreffen der Feuerwehr war der Kläger bei Bewusstsein. Im Einsatzbogen wurde aufgenommen „Kreislaufschwäche mit leichtem Sturz in Supermarkt“, „Pulsfrequenz 72“ und „Blutdruck 90/60“. Um 10:31 Uhr traf der Kläger mit dem Rettungswagen in der Ersten Hilfe der DRK Kliniken W ein. Dort wurde zum Hergang aufgenommen: „Heute im Supermarkt plötzliche Übelkeit, danach zusammengesackt, keine Synkope, 1 x Erbrechen von Speiseresten…“, „Symptomatik am Ehesten im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation zu sehen.“ Randnummer 32 Für den Senat steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere den Aussagen der Zeugin B und den medizinischen Unterlagen (Rettungsdienst-Einsatzbogen vom
- Juli 2008 und Erste-Hilfe-Bericht vom
- Juli 2008) fest, dass der Kläger am
- Juli 2008 gegen 10 Uhr eine mit Übelkeit und Bewusstseinsverlust verbundene Kreislaufschwäche mit Sturz erlitten hat. Insbesondere steht auf dieser Grundlage fest, dass dem Kläger erst übel wurde, er dann bewusstlos wurde und in der Folge stürzte. Dabei ist es – wie die Beklagte zutreffend ausführt – unerheblich, wie die Übelkeit und der Bewusstseinsverlust diagnostisch (etwa wie im Erste-Hilfe-Bericht vom
- Juli 2008 als Orthostatische Dysregulation I95.1 ICD-10) genau einzuordnen waren. Von einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen Hypotonie kann allerdings anhand des Befundberichtes der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. B vom
- September 2009 sowie der aktenkundigen Blutdruckmesswerte nicht ausgegangen werden, lediglich von einem erniedrigten bis optimalen Blutdruck. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass er nicht an einer Hypotonie leide, auf das Zeugnis der Frau Dr. B bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens verweist, brauchte der Senat diesen Anträgen nicht nachzukommen, weil sie nicht erheblich sind, sondern der Senat vielmehr die zum Beweis angebotenen Tatsachen seiner Beurteilung zugrunde legt. Ebenso ohne Belang ist, ob der Kläger bereits zuvor derartige Zustände hatte und ob diesbezüglich eine Behandlungsbedürftigkeit vorlag. Soweit der Kläger des Weiteren die Übergehung seines Beweisangebotes aus dem Schriftsatz vom
- April 2010 (Sachverständigengutachten) rügt, handelt es sich bei diesem Angebot nicht um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, da es bereits an der Benennung eines konkreten geeigneten Sachverständigen sowie des konkreten Beweisthemas fehlt. Randnummer 33 Soweit der Kläger beantragt, die A-Filiale zum Beweis der Tatsache, dass sich an dem Ort seines Sturzes Holzpaletten befinden, an denen man leicht hängen bleiben kann, in Augenschein zu nehmen, brauchte der Senat dem mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Auch wenn der Senat unterstellt, dass sich in der Nähe des Sturzortes derartige Paletten befinden (was die Zeuginnen im Übrigen bereits bestätigt haben), begründet dies nicht den Nachweis, dass der Kläger tatsächlich hängengeblieben ist. Vielmehr hat die Zeugin B ein Hängenbleiben an einer Palette oder Stolpern über eine solche gerade nicht beobachtet. Randnummer 34 Für die am
- Juli 2008 zum Sturz des Klägers führende Kreislaufschwäche sind äußere Ursachen nicht feststellbar. Es sind keine betriebsbedingten Umstände erkennbar, die eine Gefahrenlage geschaffen hätten, die sich in ihrem Grad von denjenigen, denen der Kläger auch im privaten Bereich ausgesetzt war, unterschieden hätte, zumal der Kläger nach eigenen Angaben auch privat in der betreffenden A-Filiale einkaufen ging und geht. So herrschten an dem betreffenden Tag zwar ausweislich der vom Senat in den Rechtsstreit eingeführten Temperaturmessprotokolle warme Temperaturen (ca. 20° C), aber morgens um kurz vor 10 Uhr noch keine Hitze. Die Zeuginnen B und S konnten keine besonderen Temperaturbedingungen erinnern. Allgemein gaben sie an, dass es im Sommer durchaus warm geworden sei in der Filiale, allerdings gerade im Bereich der Kassen kühler gewesen sei (so die Zeugin B). Im Übrigen würde es sich auch bei Hitze um eine alltägliche Bedingung handeln, der der Kläger in jeder – auch privaten Verrichtung – ausgesetzt war. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass am
- Juli 2008 in der fraglichen A-Filiale besondere Bedingungen etwa in Form von „schlechter“ Luft geherrscht hätten. Weder konnte der Kläger hierfür irgendeinen greifbaren Beweis führen noch konnten die Zeuginnen Anhaltspunkte liefern. Auch die Auskünfte der Firma A ergaben keine Hinweise für irgendwelche Besonderheiten der Belüftung an dem Tag. Hierbei kann im Hinblick auf den Antrag des Klägers, die betreffende Filiale zum Beweis der Behauptung, dass dort keine Oberlichter vorhanden sind, in Augenschein zu nehmen, der Beurteilung durch den Senat zugrunde gelegt werden, dass es in der Filiale keine Oberlichter i. S. v. Deckenfenstern gibt. Selbst dies unterstellt, verfügt die Filiale jedoch über eine reguläre Heizungs-/Lüftungsanlage (Auskunft der Firma A vom
- Mai 2010), die nach der Auskunft der Firma A vom
- Juni 2010 nicht defekt war. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Filiale öffentlich zugänglich ist und dort täglich zahlreiche Menschen einkaufen bzw. regulär beschäftigt sind. Das Unternehmen unterliegt ferner den üblichen Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten, die auch die Gewährleistung einer hinreichenden Belüftung der Betriebsräume beinhalten. Randnummer 35 Es existieren außerdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dort gesundheitsschädliche Bedingungen etwa in Form von Lösungsmitteldünsten oder Strahlen von Energiesparlampen herrschten. Der Kläger ergeht sich insoweit in vagen Spekulationen. Seinem Antrag, den Heilpraktiker P zum Beweis der Tatsache zu hören, dass die bei ihm aufgetretene plötzliche Übelkeit und Ohnmacht durch Energiesparlampen ausgelöst sein können, musste so nicht nachgegangen werden. Der von ihm vorgelegte Artikel des Heilpraktikers O P, veröffentlicht auf einer von diesem selbst betriebenen Webseite www.engon.de, spiegelt keinen erst zu nehmenden und breit diskutierten wissenschaftlichen Forschungsstand wider. Darüber hinaus ist seitens des Klägers nicht dargetan worden, dass in der betreffenden A-Filiale überhaupt Energiesparlampen (und ggf. welchen Typs sowie in welcher Menge) im Einsatz waren. Selbst dies unterstellt, ließe dies keine positive Schlussfolgerung im Sinne des Klägerbegehrens zu, zumal eine bloße Möglichkeit der Verursachung von Übelkeit und Ohnmacht noch keine (hinreichende) Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs im konkreten Fall begründet. Randnummer 36 Die Härte von Steinfußboden begründet jedenfalls keine „besondere Gefahr“ (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
- Ergänzungslieferung 2012, Randnr. 81 zu § 8 SGB VII). Der Kläger war auch nicht zuvor mit körperlich besonders belastenden beruflichen Verrichtungen beschäftigt, die etwa zu einer Entkräftung o. ä. Zuständen geführt haben könnten. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung des Klägers existiert hier auch kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass nur eine äußere Einwirkung zu seinem Sturz geführt haben konnte. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins ermöglicht es bei so genannten typischen Geschehensabläufen, nach der Lebenserfahrung z. B. von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, besondere Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Vorgang nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- A. 2012, Randnr. 9a zu § 128). Ein solcher Ablauf liegt hier gerade nicht vor, insbesondere da der konkrete Ablauf der Ereignisse keine Hinweise für einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Einkauf von CD-/DVD-Leerhüllen und dem Sturz des Klägers liefert, sondern vielmehr klar auf eine körperinnere Dynamik als Ursache hinweist. Randnummer 38 Soweit der Kläger beantragt hat, den Herrn J S als Zeugen zu laden, war dem ebenfalls nicht nachzukommen. Denn dieser kann keinerlei Aussagen zu den Bedingungen in der A-Filiale am
- Juli 2008 bzw. zum Ereignis vom
- Juli 2008 machen. Welche Bedingungen am Tag des Sturzes des Herrn Schulze in der A-Filiale am
- November 2010 herrschten bzw. ob irgendwelche körperinneren Ursachen für dessen Sturz existieren oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich für den hiesigen Rechtsstreit. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers, die Zeuginnen B und S erneut zu hören und zwar diesmal zur Frage, ob es „ähnliche“ Vorfälle gegeben hat wie die Übelkeit und Ohnmacht des Klägers. Randnummer 39 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Soweit der Kläger gemäß § 191
- Halbsatz SGG die – nachträgliche - Feststellung der Notwendigkeit seines persönlichen Erscheinens begehrt, bestand hierzu kein Anlass. Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 SGG handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung im Interesse der Sachverhaltsaufklärung und der Beschleunigung des Verfahrens, auf die kein Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Randnr. 2 b zu § 111 m. w. N.). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der ständigen Rechtsprechung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001109584