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VG Berlin 35. Kammer 35 L 139.12 Beschluss Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO, § 16 A

Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken Orientierungssatz

  1. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt eine noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. (Rn.8) 2.Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat. (Rn.13) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist ein 1985 in Syrien geborener Palästinenser. Mit seiner am
  2. Juli 2012 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 35 K 140.12) begehrt er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller gemäß § 123 VwGO zuletzt, Randnummer 2 den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides, Aktenzeichen IV Z 211 - 005041202249, vom
  3. Juni 2012, zugestellt am
  4. Juni 2012, zu verpflichten, dem von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vom
  5. März 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entsprechen. II. Randnummer 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 VwGO, und nicht - wie zunächst gestellt - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hier der statthafte Rechtsbehelf. Denn da der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung seiner bis zum
  6. März 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner erst am
  7. März 2012 gestellt hat, kommt ihm nicht die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (vgl. zur Verneinung der Fortgeltungswirkung in Fällen verspäteter Antragstellung eingehend BVerwG, Urteil vom
  8. Juni 2011 - BVerwG 1 C 5/10 -, Rn. 15 ff. m.w.Nachw.; zit. nach juris). In einer solchen Situation bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. Mai 2012 - OVG 2 S 109.11 -, Rn. 4 f.; VG Berlin, Beschluss vom
  10. Mai 2012 - VG 35 L 370.11 -, Rn. 7; beide zit. nach juris). Randnummer 5 Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits deshalb ohne Erfolg bleiben muss, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, die nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
  11. Februar 2011 - BVerwG 7 VR 6/11 -, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  12. Oktober 2011 - OVG 10 S 22.11 -, Rn. 23; VG Berlin, Beschlüsse vom
  13. April 2012 - VG 1 L 18.12 V, Rn. 5, und vom
  14. März 2012 - VG 29 L 71.12 V -, Rn. 5; alle zit. nach juris). Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 6 Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 Satz 5,
  15. Hs. AufenthG. Randnummer 7 Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Satz 1). Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen; Satz 2). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend (Satz 3). Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen (Satz 4). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Satz 5). Randnummer 8 Dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 5,
  16. Hs. AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken steht bereits entgegen, dass die mit Ablauf des
  17. März 2012 erloschene Aufenthaltserlaubnis auf den verspätet gestellten Antrag des Antragstellers hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 2011, a.a.O., Rn. 13). Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (BVerwG, Urteil vom
  19. Juni 2011, a.a.O. m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier (s.o.; vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch schon VG Berlin, Beschluss vom
  20. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 13; zit. nach juris). Randnummer 9 Auch ein Anspruch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu. Dies jedenfalls deshalb nicht, weil die Entscheidung hierüber im Ermessen der Ausländerbehörde liegt („kann“). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen vorliegend zugunsten des Antragstellers „auf Null“ reduziert ist (Ermessensschrumpfung), bestehen nicht. Randnummer 10 Insbesondere ergibt sich eine Ermessensschrumpfung nicht aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom
  21. Oktober 2009 (VV-AufenthG). Zwar entfalten deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes fest (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  22. April 2012, a.a.O., Rn. 15; ferner VG Saarland, Beschluss vom
  23. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 14 u. 17, sowie für die Vorläufigen Anwendungshinweise <VAH> zuvor bereits BayVGH, Beschluss vom
  24. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812, VGH 19 CS 09.1813 u. VGH 19 CS 09.1814 -, Rn. 5; beide zit. nach juris). Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Maßstäbe: Randnummer 11 Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG). Randnummer 12 Diesen Maßstäben kommt vorliegend jedoch keine Bedeutung zu, weil sie nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5,
  25. Hs. AufenthG betreffen. Auf die Neuerteilung einer - ggf. (wie hier) zuvor erloschenen - Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG finden sie keine Anwendung. Insoweit fehlt es an entsprechenden Richtlinien, die eine Steuerung innerhalb der Behördenhierarchie bewirken. Anders als im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 5,
  26. Hs. AufenthG bleibt der Ausländerbehörde somit - im Sinne eines „offenen Ermessens“ (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar,
  27. Auflage 2011, § 40 Rn. 47) - die freie Wahl zwischen allen sachlich geeigneten, praktikablen und zweckmäßigen Lösungen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  28. April 2012, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 13 Diese Rechtsfolge erweist sich weder als gleichheitswidrig noch als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis - hier: nach § 16 Abs. 1 Satz 5,
  29. Hs. AufenthG - dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung. Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kundzutun. Ein etwaiger materieller Rechtsverlust als Sanktion für die verfahrensrechtliche Säumnis ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  30. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom
  31. April 2012, a.a.O., Rn. 18). Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen für den Fall des § 31 Abs. 1 AufenthG auch von BVerwG, Urteil vom
  32. Juni 2011, a.a.O., sowie für § 16 Abs. 1 AufenthG VG Berlin, Beschluss vom
  33. April 2012, a.a.O.). Denn Gesichtspunkte in diese Richtung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Randnummer 14 Selbst wenn die Maßstäbe aus der VV-AufenthG aber auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen würden, so vermochte der Antragsteller sich hierauf voraussichtlich nicht zu stützen. Randnummer 15 Nach der Regelung in Nr. 16.1.1.7 Satz 2 i.V.m. Nr. 16.2.7 VV-AufenthG ist die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in der Regel abzulehnen, wenn sich aus einer Mitteilung der Ausbildungsstelle ergibt, dass das Studium nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Dies beruht auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern (vgl. Saarland, Beschluss vom
  34. Februar 2011, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 16 Der Antragsgegner hat in dem Ablehnungsbescheid vom
  35. Juni 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frist aus Nr. 16.1.1.7 Satz 2 i.V.m. Nr. 16.2.7 VV-AufenthG im Fall des Antragstellers nach gegenwärtiger Erkenntnis überschritten wird. Das ergibt sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Studienprognose der Charité-Universitätsmedizin vom
  36. März
  37. Danach kann der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2016 erfolgen, mithin rd. elf Jahre nach Aufnahme des Studiums durch den Antragsteller, die im Sommersemester 2005 erfolgte. Randnummer 17 Zwar können besondere Umstände, wie etwa eine Erkrankung, ausnahmsweise eine Überschreitung der zehnjährigen Frist rechtfertigen (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom
  38. September 2009, - VGH 19 CS 09.1812 u.a. -, Rn. 7; zit. nach juris; VG Saarland, Beschluss vom
  39. Februar 2011, a.a.O., Rn. 20). Derartige Umstände sind für das Gericht indes nach Aktenlage nicht erkennbar. Randnummer 18 Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass die Studienverzögerungen allein auf krankheitsbedingten Ausfällen beruhten. Im Einzelnen hat er folgende Erkrankungen vorgetragen, die ihn jeweils daran gehindert hätten, eine für das betreffende Semester vorgesehene Klausur zu schreiben: Randnummer 19 - Sommersemester 2007: Fraktur des oberen Sprunggelenks mit hieraus resultierender Studienunfähigkeit in der Zeit vom
  40. Mai 2007 bis
  41. Juli
  42. Zum Nachweis legt der Antragsteller eine Bescheinigung der Fachärzte für Chirurgie - Orthopädie - Unfallchirurgie Dr. med. I. S... und A... vom
  43. März 2012 vor; Randnummer 20 - Wintersemester 2009/10: Schmerzen in der linken Gesichtshälfte mit Kopfschmerzen und Schwindelattacken bei Prüfungsstress mit daraus resultierender Prüfungsunfähigkeit in der Zeit vom
  44. Januar 2012 bis
  45. Januar
  46. Zum Nachweis legt der Antragsteller ein Attest des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde B... vom
  47. Oktober 2010 (richtig aber wohl:
  48. Januar 2010) vor; Randnummer 21 - Wintersemester 2011/12: potenziell infektiöse Verletzung (Schürfwunde) aufgrund eines Arbeitsunfalls in der Charité am
  49. November 2011 (Angriff durch einen MRSA-positiven Patienten). Zum Nachweis legt der Antragsteller den Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. med. N... vom
  50. November 2011 sowie einen Nachsorgeplan der Charité vom
  51. November 2011 vor. Randnummer 22 Anhand des Vortrags des Antragstellers und den hierzu überreichten Unterlagen vermag das Gericht indes nicht nachzuvollziehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen insgesamt drei volle Semester verloren hat. Es ist schon nicht erkennbar, welche Klausuren genau in welchen Fächern und an welchem Tag der Antragsteller krankheitsbedingt verpasst hat. Der Antragsteller hat hierzu lediglich eine Bescheinigung seiner Universität vom
  52. April 2012 überreicht, aus der hervorgeht, dass zu seinem Biochemie-Praktikum noch eine Praktikumsklausur ausstehe, die am
  53. Juli 2012 wiederholt werde. Des Weiteren erschließt sich dem Gericht ohne weitere Darlegungen nicht, warum das Verpassen der einzelnen Klausuren den Antragsteller jeweils gleich ein ganzes Semester gekostet hat. Schließlich ist zumindest im Fall des Arbeitsunfalls vom
  54. November 2011 auch schon nicht ersichtlich, warum dieser den Antragsteller daran gehindert hat, an der fraglichen Prüfung teilzunehmen. Im Durchgangsarztbericht vom
  55. November 2011 wird der Antragsteller ausdrücklich als arbeitsfähig bezeichnet. Aus dem Nachsorgeplan vom
  56. November 2011 ergibt sich, dass der Antragsteller sich lediglich nach sechs Wochen, drei Monaten und sechs Monaten weiteren Blutuntersuchungen unterziehen sollte. Randnummer 23 Nach alledem kann zugunsten des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass er für die Dauer von drei Semestern krankheitsbedingt zu einem ordnungsgemäßen Studium nicht in der Lage war und ihm die Überschreitung der zehnfähigen Frist mithin nicht entgegengehalten werden kann. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
  57. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001109755

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