Mietkosten in Höhe von 444,- EUR bis März 2011 – muss heißen: März 2012 – anerkannt wurden und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Die Verlängerung der Frist zur Kostensenkung sei im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens zugestanden worden. Mit Bescheid vom
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bis einschließlich Oktober 2012 übernommen wurden. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies der Antragsgegner mit Bescheid vom
die Datengrundlage des verwendeten bundesweiten Heizkostenspiegels zweifelhaft und die Werte in Ansehung der von dem Projekt KEBAB gGmbH und der zuständigen Berliner Senatsverwaltung ermittelten Berliner Werte augenscheinlich zu niedrig seien. Bezüglich der Nettokaltmiete gelte,
sie durch die Verwendung des Berliner Mietspiegels, die hier erfolgt sei, keine realitätsnahe Abbildung finde. Der Berliner Wohnungsmarkt sei nicht (mehr) ausgeglichen, da die Mieten stärker stiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Insoweit befinde sich der Berliner Wohnungsmarkt in einer Phase stetig steigender Mietpreise mit dem Ergebnis,
die Angebote, insbesondere in zentralen Bereichen, deutlich über dem Betrag lägen, der von Leistungsbeziehern, deren Ansprüche nach der WAV bestimmt würden, aufgewandt werden könnten. Die Voraussetzungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ausklammerung des sozialen Wohnungsbaus gestellt würden, seien nicht erfüllt. Die in diesem Bereich durch den Wegfall der Anschlussförderung möglichen Mieterhöhungen verstärkten die Abdrängung auch von Bestandsmietern in Randlagen, in diesem Sinne werden die WAV den Zielen des § 22a Abs 3 Nr 4 SGB II nicht gerecht. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 die WAV für unwirksam zu erklären. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält der Argumentation des Antragstellers entgegen, die kalten Nebenkosten würden in der WAV nach Maßgabe der Rechtssprechung berücksichtigt, die es insbesondere für zulässig erachtet habe, auf Durchschnittswerte regional erhobener Betriebskosten, wie Sie die Anlage zum Mietspiegel enthalte, zurückzugreifen. Bezüglich der Heizkosten habe das Bundessozialgericht (BSG) die Heranziehung des „bundesweiten Heizspiegels“ – dies geschehe in der WAV – für zulässig erachtet. Ein hinreichend differenzierter kommunaler Heizkostenspiegel existiere nicht. Die Nettokaltmieten seien durch den Rückgriff auf den Berliner Mietspiegel realitätsnah bestimmt, da der Mietspiegel nur Mietverhältnisse berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen worden seien oder in diesem Zeitraum einer Änderung der Höhe der Nettokaltmiete unterlegen hätten. Da der Mietspiegel nach Maßgabe des § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die mögliche Höhe von Mietsteigerungen mitbestimme, wirke er auch in die Zukunft. Soweit der Berliner Mietspiegel mietpreisgebundene Wohnungen nicht berücksichtigt, erfolge dies allein nach diesem Kriterium und nicht lagebezogen, so
nicht erkennbar sei, warum der Antragsteller insoweit eine Verzerrung des Wohnungsmarktes befürchte. Eine Mangellage bestehe am Berliner Mietwohnungsmarkt nicht und könne nicht aus den vom Antragsteller genannten Umständen gefolgert werden, zumal nicht allein Bedarfsgemeinschaften in einer Umzugssituation betrachtet werden dürften. Randnummer 14 Der Senat hat den Antragsgegner aufgefordert, zur Anwendbarkeit der WAV im Bereich des SGB XII Stellung zu nehmen und hat die Frage später um den Hinweis erweitert,
diese Fragestellung Rückwirkung auf die Beurteilung der Antragsbefugnis haben könne. Dazu führt der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen nach § 35a SGB XII würden nach § 22b Abs 3 SGB II iVm § 6 Abs 2 bis 4 WAV erfüllt, wonach längeres Wohnen, wesentliche soziale Bezüge, ein Lebensalter von mehr als 60 Jahren und ein höherer Heizbedarf aus altersbedingten Gründen sowie Besonderheiten des betreuten Wohnens und gemeinsamer ambulanter Pflege Berücksichtigung fänden. Randnummer 15 Der Antragsteller führt zu diesem Komplex aus, zur Erfüllung der besonderen Anforderungen aus § 35a SGB XII müssten bindende Regelungen in der WAV vorliegen und nicht nur Ermessensregelungen. Daran fehle es. Zudem sei der Umfang von Erhöhungssachverhalten nicht empirisch unterlegt und es müsse bezweifelt werden, ob solche Tatbestände abstrakt generellen Regelungen überhaupt zugänglich seien. Seine rechtliche Betroffenheit sei gegeben, da der Antragsgegner die WAV auf ihn anwenden wolle. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, einen vom Antragsgegner zusammengestellten zum Vorgang übersandten Ordner sowie die den Antragsteller betreffenden Leistungsakten des Antragsgegners (Band I bis VII) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Randnummer 18 Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der unter Berufung auf § 8 AG-SGB II erlassenen WAV um eine Rechtsvorschrift iS des § 55a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Randnummer 19 Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. Die gilt deshalb, weil die Antragsbefugnis nur demjenigen zusteht, auf den die zur Überprüfung gestellte Norm Anwendung findet (dazu 1.). Die Regelungen der WAV sind aber auf den Antragsteller, der nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen einer Geltungserstreckung (§ 35a SGB XII) nicht vorliegen (dazu 2.). Randnummer 20 1. Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, die abstrakte Normenkontrolle auf den subjektiven Rechtsschutz zu beschränken und Popularklagen auszuschließen. Sie verfolgt damit
elbe Ziel wie die Regelung zur Klagebefugnis in § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (vgl Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2004 – 9 S 1751/02 RdNr 119 zu § 47 VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen,
zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss,
ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist (VGH aaO, RdNr 119, 123; Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr 41 aE, 44). Ist der Antragsteller von der untergesetzlichen Norm betroffen, schließt die Frage an, ob eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint. Dabei sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 3 BN 1/11 mwN zu § 42 Abs 2 VwGO). Soweit diese vom BVerwG vielfach verwendete Formulierung einschließen sollte,
auch die rechtliche Betroffenheit nur nach dem Möglichkeitsmaßstab beurteilt werden soll (so anscheinend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00), folgt der Senat dem aus den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls für den (hier gegebenen) Fall nicht,
die Geltung der zur Überprüfung gestellten Norm für den Antragsteller (dh nicht nur die Beeinträchtigung einer wie auch immer begründeten Rechtsstellung) in Frage steht und von der Anwendung einer Norm abhängt (hier: § 35a SGB XII), die nicht Teil des zu überprüfenden untergesetzlichen Normkomplexes ist. Insoweit ist entscheidend,
die zur Überprüfung gestellte Norm bei rechtlich zutreffender Betrachtung Anwendung findet, da ansonsten der Zugang zum Normenkontrollverfahren von einer nicht (bzw zutreffend nur in Verfahren des Individualrechtsschutzes) auf ihre Rechtmäßigkeit hinterfragbaren Verwaltungspraxis abhinge. Randnummer 21 Auszugehen ist vom Zweck des Antragserfordernisses. Da ein Normenkontrollantrag begründet ist, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift objektiv rechtswidrig (nicht mit höherrangigem Recht vereinbar) ist und es Rahmen dieser objektiven Rechtskontrolle unerheblich ist, ob die Norm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt (etwa BVerwG, Beschluss vom
dabei die Frage nach der rechtlichen Betroffenheit abschließend zu beantworten ist, ist Konsequenz des Umstandes,
ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren anschließt, in dem – anders als dies bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Anfechtungsklage (ggf kombiniert mit einer Leistungsklage) und einer Verpflichtungsklage der Fall ist – die Frage nach der zunächst für möglich gehaltenen Rechtsverletzung nicht zu einer abschließenden Beurteilung wieder aufgegriffen wird (vgl Gerhardt/Bier aaO). Ein Normenkontrollverfahren, in dem offen bleibt, ob die angegriffene Norm auf den Antragsteller Anwendung findet, würde seinen Zweck als Verfahren (auch) zur Gewährung vom Individualrechtsschutz zu dienen auch insofern verfehlen, als mit einer Entscheidung, welche die streitbefangenen Normen nicht beanstandet, mangels Überprüfung der Anwendbarkeit nicht die Feststellung verbunden ist,
die Vorschriften die Rechtsstellung des Antragstellers (mit-) bestimmen. Randnummer 22 Auf eine abschließende Beurteilung der rechtlichen Betroffenheit wird auch bei der Normenkontrolle teilbarer Regelungen abgestellt (dazu BVerwG, Beschluss vom
die verbleibenden Regelungen von ihr idS unabhängig sind,
sie auch eigenständig Bestand haben können und (iSe kumulativen Voraussetzung)
diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen, ist die Antragsbefugnis nur gegeben, soweit der Antrag Teile des Normgefüges betrifft, auf die sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht, nicht aber, soweit er „den Antragsteller nicht berührende Normteile“ (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 aaO) umfasst. Randnummer 23 2. Die WAV ist auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – im Bereich der Sozialhilfe – nicht anwendbar. Randnummer 24 Der Senat hat unbeschadet des Umstandes,
Satz 1 und 2 SGB XII als Vorschriften über die Geltungserstreckung ausdrücklich nur die Satzung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in den Blick nehmen, zunächst keine Bedenken, die Vorschrift auf eine aufgrund der Stadtstaatenklausel des § 22a Abs 1 Satz 3 SGB II erlassene Rechtsverordnung eines Bundeslandes, wie es die WAV ist, entsprechend anzuwenden, da nichts dafür spricht,
der Gesetzgeber insoweit eine unterschiedliche Behandlung angestrebt bzw für angezeigt gehalten hat. Es liegt vielmehr offenbar lediglich eine gesetzliche Ungenauigkeit vor, die im Wege der Analogie zu überwinden ist. Randnummer 25 Voraussetzung dafür,
sich die Leistungen für die Unterkunft – nur diese werden hier zunächst betrachtet –, die als Leistungen gemäß § 35 SGB XII bewilligt werden, nach der WAV bestimmen, ist,
die WAV Randnummer 26 - Regelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft (und Heizung) im Sinne von § 22b Abs 3 SGB II enthält Randnummer 27 und Randnummer 28 - dabei zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Randnummer 29 Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. In der WAV fehlt es jedenfalls an einer Regelung, die das als zweites bezeichnete Erfordernis ausfüllt. Der Antragsgegner führt insoweit zutreffend aus,
allein die § 6 Abs 2 Buchst b – d, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 4 der WAV getroffenen Regelungen in Betracht zu ziehen sind. Randnummer 30 § 6 Abs 2 WAV hat folgenden Wortlaut: Randnummer 31 In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach § 4 aus sozialen Gründen und in Härtefällen um bis zu zehn vom Hundert überschritten werden insbesondere bei Randnummer 32
heißt die Normsetzungsbefugnis besteht für Regelungen, die Bedarfslagen abstrakt generell regeln, indem sie allgemein den Leistungsumfang vorgeben, der zu decken ist, um bezogen auf das Grundbedürfnis Wohnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Das BSG strukturiert die Ansprüche der Leistungsberechtigten, soweit sie bestimmt sind, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken, wie folgt: Zu erbringen sind (für den Fall,
der Leistungsberechtigte zur Miete wohnt) nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen, wobei die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung getrennt von der für die Unterkunft und nach eigenen Regeln erfolgt (BSG, Urteil vom
die Referenzmiete zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten den konkreten Bedarf nicht deckt. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bestimmt dazu,
– soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen – sie als Bedarf solange anzuerkennen sind, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach dieser Vorschrift regeln sich alle „Überschreitungsfälle“, unabhängig von der Ursache des Mehraufwandes – von fehlender Verfügbarkeit hinreichend preiswerten Wohnraums bis zum (gerechtfertigten) (Flächen-) Mehrbedarf eines behinderten Menschen – (BSG, Urteil vom
dort als Rechtsfolge des Vorliegens eines der zitierten „Erhöhungstatbestände“ mit der Erbringung einer prozentual aufgestockten Referenzmiete im Ergebnis eine Kappungsgrenze bestimmt ist, also gerade keine dem Entscheidungstyp des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (tatbestandliche Anerkennung des Bedarfs führt zur vollen Deckung) entsprechenden Regelungen vorgesehen sind. Randnummer 45 Nach dem bisher Gesagten sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgehend vom derzeitigen Stand seiner Auslegung in der Rechtsprechung nach Personengruppen differenzierte abstrakte Angemessenheitsgrenzen fremd. Sie dürften aber jedenfalls im Sinne einer systematischen Weiterentwicklung durch § 22b Abs 3 SGB II möglich sein. Wie bereits dargelegt ordnet die Rechtsprechung zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Sachlagen, die zu einer Überschreitung der Referenzmiete führen, § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu, das heißt auch für Behinderte mit erhöhtem Raumbedarf oder ältere Menschen, die aus Zumutbarkeitserwägungen nicht (mehr) auf einen Umzug verpflichtet werden, wird die abstrakt angemessene Miete nicht gesondert bestimmt. Es verbleibt vielmehr bei der Referenzmiete, die ausgehend von weder positiv noch negativ (Beispiel dafür: verminderte Wohnungsfläche/geringerer Wohnungsstandard für den Personenkreis der unter 25-jährigen Leistungsberechtigten – dazu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. Oktober 2009 – L 11 B 465/09 AS ER) vom Normalmaß abweichenden Bedarfslagen standardisiert ist. Dies bedeutet insbesondere,
auch in diesen Zusammenhängen (sofern entsprechend aufgefordert wurde) der Druck der Kostensenkungsobliegenheit bestehen bleibt. Dieser Befund besagt aber nicht,
Abs 1 Satz 1 SGB II keine Differenzierung abstrakt angemessener Aufwendungen erlauben würde, er verdeutlicht nur,
die Bildung unterschiedlicher Referenzmieten und deren Zuordnung zu vom Regelfall abweichenden Bedarfslagen durch die Leistungsträger bislang nicht stattgefunden hat. Rechtliche, aus dem Normzusammenhang resultierende Bedenken bestehen nicht, denn derartige Differenzierungen fördern eine strikt am Bedarf orientierte Leistungserbringung, umfassen auch Fälle des Wohnungswechsels und schließen in Fällen begründeten Mehrbedarfs die in der Sache regelmäßig nicht angemessene Kostensenkungsobliegenheit aus. Zudem ergibt sich – wie bereits dargetan – ein tragfähiges Normverständnis der in § 22b Abs 3 SGB II getroffenen Regelung nur, wenn differenzierte Referenzmieten Gegenstand der satzungs- bzw verordnungsrechtlichen Regelungen sein können. Randnummer 46 Festzuhalten ist damit,
Satz 1 SGB XII bezüglich der Geltungsbereichserstreckungsvoraussetzungen an satzungs- bzw verordnungsrechtliche Normen anknüpft, die nach ihrem Typ und ihrer Struktur abstrakte Regelungen treffen, die den Bedarf der bezeichneten besonderen Personengruppen zum Gegenstand haben. Dabei kommt es im Rahmen der hier zu prüfenden Geltungsbereichserstreckung nur darauf an,
die Satzung/Verordnung Regelungen dieser Art trifft. Nicht entscheidend ist, ob die in Betracht kommenden Normen inhaltlich Bestand haben. Die oben zitierten Bestimmungen des § 6 WAV sind auch nach Auffassung des Senates die einzigen Vorschriften, bezüglich derer zu diskutieren ist, ob sie im Sinne von § 35a Satz 1 SGB XII „zusätzlich auch Bedarfe älterer Menschen berücksichtigen“. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Es handelt sich nach Inhalt, Herkommen und Begründung nicht um (abstrakte) Regelungen, die Modifizierungen zu der nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II der Bestimmung der Angemessenheit allgemein zu Grunde zu liegenden Bedarfssituation treffen, sondern es handelt sich um vom Ergebnis entwickelte Bestimmungen zur Vermeidung von Härten. Randnummer 47 Modell einer Regelung, die abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestimmt, ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Ausformung, die diese Regelung durch die Rechtsprechung des BSG erhalten hat. Den Grundzügen der Anwendung dieser Vorschrift zur Ermittlung einer allgemeinen Angemessenheitsgrenze muss auch eine untergesetzliche Norm zur Festlegung einer Angemessenheitsgrenze entsprechen, die nur für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten Geltung beansprucht. Der Normgeber hat zu erwägen, welchen Kriterien folgend Flächen- und/oder Preiskomponente abzuwandeln sind. Dies setzt voraus,
Abweichungen bzgl des Wohnflächen- und/oder Qualitätsbedarfs analysiert werden und unter wertender Vorgabe (im Rahmen der Rechtsanwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II derzeit repräsentiert durch die Flächenbegrenzung des sozialen Wohnungsbaus und die Beschränkung auf einfachen Standard) Vorstellungen entwickelt werden, welche Aufwendungen es regelhaft erfordert, Wohnungen des vorgesehenen (Flächen-/Ausstattungs-/Preis-) Standards anzumieten. Sofern eine Regelung dieses Typs getroffen ist, unterliegt sie ggf nach § 55a SGG der Prüfung, ob sie gesetzeskonform ist, insbesondere den Rahmen der Ermächtigung gewahrt hat, im vorliegenden Zusammenhang ist dagegen nur von Bedeutung, ob eine so geartete Regelung als Anknüpfungspunkt der Geltungserstreckung gemäß § 35a Satz 1 und 2 SGB XII vorhanden ist. Vorbehaltlich einer Ausgestaltung als Ermessensnorm (dazu unten) und der Frage nach einer hinreichend belastbaren Datengrundlage folgt etwa die in § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II „geforderte“ und in § 6 Abs 9 WAV umgesetzte Regelung für Sachverhalte der Ausübung eines elterlichen Umgangsrechts diesen Vorgaben, indem der Flächenbedarf generell erhöht wird und es bzgl des Preisfaktors unverändert bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II geltenden Regel bleibt. Randnummer 48 Mit den in § 6 Abs 2 Buchst b – d, Abs 3 und 4 WAV genannten Regelungen werden die Anforderungen dagegen verfehlt, weil es sich nicht um Regelungen handelt, die von einem spezifischen Bedarf ausgehen und auf dessen Art und Umfang reagieren. Da dem so ist, ist es nicht notwendig zu klären, ob durch die Formulierung der in Rede stehenden Normen als Ermessensregelungen – als solche will sie der Antragsgegner ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch verstanden wissen – dieser Normcharakter tatsächlich begründet ist. Dem Senat erscheint allerdings im Hinblick auf eine (nur dann mögliche) Geltungserhaltung ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-Kann“ dazu BSG, Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) nicht fern liegend; für Ermessensbestimmungen ist weder bei der Bestimmung abstrakter Angemessenheitsgrenzen Raum noch im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer konkreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite entschieden, die Rechtsfolge ist nicht variabel. Ebenso wenig muss hier abschließend eruiert werden, welche Datenbasis und welche Auswertungsschritte die Anforderungen an eine „zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigende“ Regelung im vorliegenden Zusammenhang sicher erfüllen. Ausreichend ist insoweit die Feststellung,
derartige Regelungen nicht unmöglich sind und die Begründung, warum § 6 Abs 2 Abs 2 Buchst b – d, Abs 3 und 4 WAV den Anforderungen nicht genügen. Randnummer 49 Mit der – abstrakten – Berücksichtigung eines besonderen Unterkunftsbedarfs älterer Menschen ist dem Satzungs- oder Verordnungsgeber nichts Unmögliches auferlegt. Zwar stellt sich die Frage, ob das Lebensalter isoliert betrachtet einen besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung begründen kann. So wird sich kaum fundiert herleiten lassen,
ein bestimmtes Lebensalter eine besondere Wohnungsgröße, eine besondere Wohnungslage oder eine besondere Wohnungsausstattung erfordert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 35a RdNr 3). Maßgeblich sind insofern vielmehr körperliche Defizite (insbesondere mangelnde Beweglichkeit), die zwar häufig mit dem Lebensalter einhergehen, mit diesem aber keineswegs zwangsläufig verbunden sind. Die Berücksichtigung besonderer Unterkunfts- und Heizbedarfe älterer Menschen ist jedoch in der Weise – abstrakt – möglich,
die Bedarfsermittlung wie bei der Bestimmung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II nach der Statistikmethode (vgl § 20 Abs 5 SGB II iVm § 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)) erfolgt, dh die statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben der untersten Einkommensgruppen innerhalb der Gruppe der älteren Menschen maßgeblich sind (wobei ggf diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte heranzuziehen sind, die unterhalb eines für Ältere angemessenen erachteten Unterkunftsniveaus leben (vgl BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – ua 1 BvL 1/09, juris RdNr 169; Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 3 RBEG RdNr 3); dabei ist nicht auszuschließen,
sich eine ausreichende Datengrundlage bereits aus den Erhebungen des Mikrozensus ergibt). Auf diese Wege können ggfs abstrakt höhere Aufwendungen älterer Menschen für die Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden, die insofern altersbedingt sind, als sie auf geringere Mobilität (etwa: Erfordernis einer zentralen Wohnlage zwecks guter Erreichbarkeit etwa von Geschäften und Ärzten; höhere Heizkosten wegen vermehrten Aufenthalts in der Wohnung), auf gesundheitsbedingt, ggfs auch nur vorbeugend gestellte, höhere Ansprüche an den Wohnungsstandard (Aufzug, Schwellenfreiheit, besserer Zugang zu den sanitären Anlagen, vgl dazu Stölting, juris PK § 35a SGB XII RdNr 17) oder sonst für diese Gruppe typisches Verbraucherverhalten (der so genannte (nicht von vornherein zu missbilligende) Remanenzeffekt, wonach ältere Menschen regelmäßig auch nach dem Auszug der Kinder und dem Tod des Partners in der angestammten, für eine Person unverhältnismäßig großen Wohnung verbleiben, dazu von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 101) zurückzuführen sind. Randnummer 50 Derartige abstrakte Bestimmungen zur Berücksichtigung besonderer Unterkunftsbedarfe älterer Menschen finden sich in der WAV nicht, insbesondere genügen die Härtefallregelungen des § 6 Abs 2 WAV mit den dort benannten Fallgruppen der „längeren Wohndauer“ (mindestens 15 Jahre, Buchstabe b), der „wesentlichen sozialen Bezüge“ (Buchstabe
sie nicht auf einen besonderen Bedarf dieser Personengruppe reagiert (vgl zum Ganzen auch Stölting, aaO). Das folgt schon daraus,
nicht ansatzweise erkennbar ist,
zu dessen Bestimmung Ermittlungen erfolgt bzw Daten erhoben bzw ausgewertet worden wären, vielmehr wird in der Sache ein – was die hier interessierenden Vorschriften angeht altersbezogener – Bonus gewährt. Gegen die Annahme einer abstrakt den Bedarf älterer Menschen berücksichtigenden Regelung spricht zudem entscheidend,
dieser Bonus der Höhe nach für sämtliche von den Buchst a – f erfassten Personengruppen bzw Fallgruppen in gleicher Weise prozentual begrenzt ist. Zum einen verdeutlicht die Gleichbehandlung ua mit Alleinerziehenden und Schwangeren,
nicht auf einen alterspezifischen Bedarf regiert wurde, sondern man aus sozialen Gründen ua der Gruppe der über 60-jährigen Leistungsberechtigten mit einem gewissen Wohlwollen begegnen wollte. Und zum anderen zeigt der Umstand,
der Prozentsatz, um den der Richtwert überschritten werden darf, immer gleich ist,
er offenbar „gegriffen“ und nicht durch Bedarfsermittlungen untermauert ist, und damit keinem besonderen Bedarf Rechnung getragen ist.
auch die Regelung des § 6 Abs 4 WAV , wonach Abs 2 bei ambulanten Wohnformen (einzelne derartige Wohnformen sind in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt) entsprechend gilt, die Voraussetzung des § 35a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil SGB XII nicht erfüllt, bedarf nach den soeben erfolgten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Insofern fehlt es auch an einem konkreten Altersbezug. Randnummer 51 Die Heizkostenregelung des § 6 Abs 3 WAV , wonach eine Überschreitung der Richtwerte nach § 4 WAV unter Umständen auch bei Personen mit einem individuell höheren Heizkostenbedarf zulässig ist (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), ist für den hier in Rede stehenden Zusammenhang – Geltungserstreckung der WAV für die Leistungen der Unterkunft nach § 35 SGB XII aufgrund von besonderen Bedarfen Älterer berücksichtigenden Sonderregelungen für Unterkunft und Heizung, § 35a Abs 1 Satz 1 SGB XII – schon deshalb ungeeignet, weil diese Sonderregelung nur die Heizkosten betrifft. Im Übrigen kann eine Geltungserstreckung auf diese Vorschrift, die auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, auch deshalb nicht gestützt werden, weil sie nicht (wie erforderlich, siehe oben) einen abstrakt höheren Bedarf Älterer berücksichtigt. Randnummer 52 Eine Geltungserstreckung der WAV allein bzgl ihrer Heizkostenregelung kommt nicht in Betracht, da die WAV ausweislich der in § 4 WAV bestimmten Gesamtangemessenheitsgrenze ein Bruttowarmmietenkonzept verfolgt und demgemäß keine isoliert übertragbare Heizkostenregelung enthält. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 54 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001109847
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.