AVG verteilte er diesen Betrag im Wege des sogenannten Glättungsverfahrens allerdings auf die Jahre 2009 bis 2013 in der Weise, dass von dem festgesetzten Beitragssatz für 2009 am
AVG Gebrauch machen dürfen, sondern bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vielmehr nach § 10 Abs. 2 S. 6 BetrAVG den Ausgleichsfonds zur Ermäßigung der Beitragshöhe heranziehen müssen. Stattdessen habe der Beklagte dem Fonds noch weitere Beträge zugeführt. Der Beitragsbescheid verstoße gegen die Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 des Grundgesetzes (GG). Die jetzige Steigerung der Pflichtbeiträge stelle eine unangemessen hohe Belastung dar. Sie begründe zudem sowohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von rückgedeckten Unterstützungskassen und Direktversicherungen sowie sog. Contractual Trust Arrangements (CTA) und Pensionsfonds als auch eine sachwidrige Gleichbehandlung von rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen. Randnummer 7 Durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.12.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die schwerste Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland habe zum bisher höchsten Schadensvolumen des Beklagten geführt. Der Beitragsumlage für 2009 habe ein zu finanzierender Aufwand von rund 4.047 Millionen Euro zugrunde gelegt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass der Beitragssatz von 1,8 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2008 auf 14,2 ‰ der BBG im Jahr 2009 angestiegen sei. Um die Belastung abzumildern, sei erstmalig von dem 2006 in das BetrAVG eingefügten Verfahren der Verteilung auf die nächsten vier Jahre Gebrauch gemacht worden. Dadurch sei die Liquiditätsbelastung der Unternehmen abgemildert worden, da es sich bei der Verteilung auf mehrere Jahre eigentlich um eine zinslose Stundung in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Euro handele. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe auf die Heranziehung des Ausgleichsfonds verzichtet, weil zum einen ein Rückgriff auf den Fonds, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beitragssatz 2009 rund 700 Millionen Euro enthalten habe, nur zu einer Beitragssatzreduzierung von rund 2,5 ‰ geführt hätte, dann aber in den Folgejahren kein Rückgriff auf den Fonds mehr möglich gewesen wäre. Zum anderen hätte, sofern 2010 ein ähnliches Schadensvolumen entstanden wäre, das Verteilungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, da dieses nur bei Steigerung der erforderlichen Beiträge über die des Vorjahres hinaus und dies nur in Höhe der Differenz angewendet werden könne. Die Nichtheranziehung des Fonds sei auch unter dem Aspekt der Beitragsgerechtigkeit erforderlich und angemessen gewesen. Dazu formulierte der Beklagte im Widerspruchsbescheid wörtlich: „Denn die Nichtheranziehung des Ausgleichsfonds kommt auch der Widerspruchsführerin zugute. Hätte nämlich der PSVaG den Ausgleichsfonds bereits 2009 herangezogen und gegebenenfalls den Beitragssatz für 2009 niedriger als 14,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, hätte dies bedeutet, dass die Entnahmen ab dem Jahr 2010 dem Ausgleichsfonds wieder zugeführt hätten werden müssen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG müssen die Beiträge zur Insolvenzsicherung u.a. auch die Zuführung zu dem Ausgleichsfonds decken. Dies bedeutet, dass ab 2010 der Beitragssatz entsprechend höher gewesen wäre. Dies wäre allerdings für diejenigen Unternehmen, die bis zum 30.12.2009 den Durchführungsweg z. B. in Pensionsfondszusagen mit der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage oder gar in einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg geändert hätten, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gewesen. Denn diese hätten für 2009 von der Beitragsermäßigung aufgrund der Heranziehung des Ausgleichsfonds profitiert, wären ab dem Jahr 2010 jedoch nicht mehr zu der entsprechenden Zurückführung von Mitteln in den Ausgleichsfonds durch entsprechend höhere Beiträge heranzuziehen gewesen.“ Weiter führte der Beklagte aus, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gewählte Verfahrensweise bestünden nicht. Randnummer 8 Mit ihrer am 26.01.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, der Beitragssatz von 14,2 ‰ stelle den mit Abstand höchsten Satz in den 35 Geschäftsjahren seit Bestehen des Beklagten dar. Gegenüber dem Beitragssatz von 1,8 ‰ im Jahr 2008 sei der Beitragssatz für 2009 um 788 % angestiegen. Die geltend gemachte Beitragserhöhung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nur von der Möglichkeit, den Beitrag auf mehrere Jahre zu verteilen, Gebrauch gemacht, nicht aber auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe. Angesichts der vom Beklagten selbst dargestellten wirtschaftlichen Situation hätte er zwingend von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds Gebrauch machen müssen; stattdessen habe er diesem noch weitere Beträge zugeführt. Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Handhabe zur Verfügung gestellt worden, mit deren Hilfe der Beklagte die Beiträge in wirtschaftlich instabilen Zeiten hätte stabilisieren können. Randnummer 9 Der Beklagte verstoße mit der Beitragsfestsetzung in vielerlei Hinsicht gegen Europa- und Verfassungsrecht. Neben der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rückgedeckten Unterstützungskassen gegenüber anderen Durchführungswegen und der Bevorzugung von Pensionsfonds, auf die sich die Klägerin auch berufen könne, wenngleich sie selbst keine Sicherungen zugunsten ihrer Vorsorgeberechtigten getroffen habe, sprächen gegen die Wirksamkeit des Beitragsbescheides des Beklagten auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Diese ergäben sich zum einen aus Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handele. Zum anderen stehe aufgrund der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten aber auch ein Verstoß gegen die in Art. 56 AEUV gewährte Dienstleistungsfreiheit im Raum. Die mit der gewählten Verfahrensweise verbundenen Grundrechtseingriffe seien jedenfalls nicht verhältnismäßig. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hält an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest und vertieft diese unter Hinweis auf zahlreich ergangene Rechtsprechung. Randnummer 15 Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.05.2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage, über die
GO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 18 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
AVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung, deren Träger nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG der Beklagte ist, auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen. Randnummer 19 Gegen diese Rechtsgrundlage bestehen weder europa- noch verfassungsrechtliche Bedenken. Vorliegend ist insbesondere weder ein Verstoß gegen Art. 56, noch gegen Art. 102 AUEV anzunehmen. Das VG Magdeburg hat insofern erkannt: Randnummer 20 „Gem. Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Regelung ist nicht verletzt, weil der Bekl. kein „Unternehmen“ im Sinne des Art 102 AEUV ist. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst zwar jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Allerdings gehört der Schutz gegen Risiken etwa durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer Bevölkerung gewähren. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt. Der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher genügt allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen. Hierfür ist maßgeblich, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt. Im Fall einer deutschen Berufsgenossenschaft hat der EuGH darauf abgestellt, dass das System durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko, sondern auch vom Arbeitsentgelt der Versicherten und vom Finanzbedarf aus den im vorangegangenen Jahr erbrachten Leistungen abhängig ist (EuGH, NJW 2009, 1325). Diese Voraussetzungen sind auch für den Bekl. erfüllt. Die Höhe der Beiträge richtet sich – wie ausgeführt – nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers. Der Finanzbedarf ist von der Höhe der erbrachten Leistungen für Schadensfälle abhängig. Der Bekl. unterliegt zudem staatlicher Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge, die gesetzlich bestimmt sind. Die Rechtsform des Bekl., der als Beliehener tätig ist, spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle. Es muss sich nicht um einen Träger der Sozialversicherung handeln. Schließlich entsprechen die gesetzlich eingeräumten Handlungsspielräume denen einer Berufsgenossenschaft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v.
AVG kann, sofern die nach § 10 Abs. 2 S. 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind, der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden (sogenanntes Glättungsverfahren).
AVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Randnummer 41 Die vom Beklagten dargelegten Ermessenserwägungen halten sich im Rahmen des ihm nach dem Gesetzeszweck zustehenden Ermessens und beruhen auf sachlichen Gründen (so auch VG Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2011 - 16 K 3240.10; VG Ansbach, Urteil v. 09.06.2011 - AN 14 K 10.2042; VG Arnsberg, Urteil v. 09.08.2011 - 5 K 3660.10, jeweils zit. nach juris). Randnummer 42 Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 und der damit verbundenen Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und ihren hohen sozialpolitischen Wert dadurch unterstreichen, dass die Insolvenzsicherung über den Beklagten zukunftssicherer als bisher finanziert wird. Damit sollte auch das Risiko für die den Beklagten finanzierenden Arbeitgeber durch die bis dahin noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften im Umfang von rund 2,2 Milliarden Euro abgefedert werden (vgl. BT-Drs. 16/1936, S. 6). Dieser vom Gesetzgeber gewollten zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung des Beklagten, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren
AVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die die Beitragsbescheide gestützt werden konnten. Randnummer 43 Diese Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nur auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren bzw. - wie die Klägerin meint - der Beklagte sich auf ungewisse wirtschaftliche Zukunftsprognosen berufen hat. Denn bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Beklagte naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand. Dass aber der Beklagte hier eine nicht zu vertretende Prognose getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der vom Beklagten getroffenen Prognose hat z. B. das Verwaltungsgericht Magdeburg u.a. Folgendes ausgeführt: Randnummer 44 „Die Wachstumsprognosen lagen Ende 2009 für das Folgejahr bei ein bis zwei Prozent. Der 'Wirtschaftsweise' Christoph Schmidt ging davon aus, dass sich die Zahl der Arbeitslosen im Verlauf des Jahre[s] 2010 um 600.000 steigern werde ('Ökonomen warnen vor Rückkehr der Rezession', SPIEGEL-Online vom 25.12.2009). Auch der Internationale Währungsfonds IWF rechnete für das Jahr 2010 mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote von 8 auf 10,7 % ('IWF traut Deutschland kaum Wachstum zu', Welt-Online vom 21.09.2009). Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht fehlerhaft, der Ermessensentscheidung eine konservative Prognose zugrunde zu legen, zumal die Einschätzungen der Volkswirte über die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2009 im Vorjahr bei weitem zu optimistisch ausgefallen waren (vgl. ‚Mini-Boom verschafft Deutschland Atempause‘, SPIEGEL-Online vom 29.12.2009).“ Randnummer 45 VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 48. Randnummer 46 Erkenntnisse, die dieser Wertung entgegenstehen würden, liegen dem erkennenden Einzelrichter nicht vor. Da der Beklagte mit den beiden Möglichkeiten in § 10 Abs. 2 S. 5 und 6 BetrAVG dafür Sorge tragen soll, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Belastung der Wirtschaft durch Beiträge zur Insolvenzsicherung nicht übermäßig auszudehnen, verbietet sich eine Betrachtung, die dabei nur ein einziges Jahr, nicht aber die Folgejahre im Blick hat, ohnehin von selbst. Randnummer 47 Das Gesetz sieht auch eine Rangfolge zwischen der Anwendung des Glättungsverfahrens und der Heranziehung des Ausgleichsfonds nicht vor, so dass dem Beklagten ein weites Ermessen eröffnet ist, wann er von welchem Instrument Gebrauch machen will. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen. Es bewirkt, dass die Liquiditätsbelastung des Unternehmens durch hohe Beitragsforderungen gemindert wird, indem der eigentlich fällige Beitrag gestaffelt und zinslos auf weitere vier Jahre gestundet wird. Die Anwendung dieses Verfahrens entspricht gerade dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Randnummer 48 Auch aufgrund bisheriger Verwaltungspraxis bestand keine Eigenbindung des Beklagten zur Heranziehung des Ausgleichsfonds. Zwar hat der Beklagte in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 bei geringerem Schadensvolumen als im Jahr 2009 auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen, jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Minderung der arbeitgeberseitigen Beitragslast. Spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens zum 01.01.2007 war eine gegebenenfalls bestehende frühere Verwaltungspraxis obsolet geworden, denn dem Beklagten stand nunmehr ein weiteres Instrument zum Ausgleich hoher Beitragslasten zur Verfügung. Ob die Entscheidung, welches Instrument zur Beitragssatzstabilisierung herangezogen werden soll, überhaupt einer Selbstbindung zugänglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 47) kann hier dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Randnummer 49 Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 28.04.2008 - 12 A 2039.06, zit. nach juris). Dass aber bei der hier gegebenen Beitragsbemessungsgrundlage von 25.749.601,00 Euro ein Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 211.146,73 Euro (also gerade mal 0,82 % der BBG) für die Klägerin eine unverhältnismäßige Belastung sein soll, ist weder belegt noch von ihr selbst substantiiert vorgetragen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist deshalb fernliegend. Außerdem ist der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 C 19.07, zit. nach juris). Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 51 Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 52 BESCHLUSS Randnummer 53 Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf 365.644,33 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001109967
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