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LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer 4 Sa 2152/11 Urteil Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Missachtung des Direktionsrechts - Zuweisung eines lei

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers - Missachtung des Direktionsrechts - Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes Leitsatz 1. Dem Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280

§ 3TVö

D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe ) Randnummer 48 b. Vorliegend haben die Parteien unter dem 16.12.1999 vereinbart, dass die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt werden soll. Pädagogische Unterrichtshilfen sind nach der FN 23 der von dem beklagten zur Akte gereichten Lehrerichtlinien (Bl. 137 d. A.) Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Unterricht erteilen und u. U. auch eine Klasse leiten, aber stets unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft. Aus der Unterstellung unter die übergreifende Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft folgt, dass pädagogische Unterrichtshilfen gerade in Sonderschulen also im sonderpädagogischen Bereich eingesetzt werden. Entsprechend wurde die Klägerin von Anbeginn in sonderpädagogischen Fördereinrichtungen mit Schwerpunkt geistige Behinderung eingesetzt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Arbeitsleistung der Klägerin auf den Einsatz als pädagogische Unterrichtshilfe im sonderpädagogischen Bereich konkretisiert wurde. Diese Arbeitsleistung kann die Klägerin auch nach eigenem Vortrag nicht erbringen. Aber auch wenn man einbezieht, dass pädagogische Unterrichtshilfen im Rahmen eines integrativen Unterrichts auch an anderen Schulen eingesetzt werden, ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin zu Leistung iSd. § 297 BGB vermögend wäre. Das beklagte Land hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass die Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen außerhalb der Schulen mit Sonderpädagogischen Schwerpunkten überhaupt nur drei Schulen betreffen und die Integration schwerstmehrfachbehinderter Kinder zum Gegenstand haben. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin darauf, verwiesen hat, dass ihrer Auffassung nach an über 70 Schulen pädagogische Unterrichtshilfen eingesetzt werden, hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass sich hinter dem von der Klägerin herangezogenen Oberbegriff „Päd. Mitarbeiter(innen)/Unterrichtshilfen sich das gesamte „sonstige pädagogische Personal“ verberge. Randnummer 49 Auch die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe im Rahmen eines integrativen Unterrichts und die damit verbunden Arbeit mit schwerstmehrfachbehinderten Kinder ist mit hoher Verantwortung und Stress verbunden. Insoweit trifft nach Überzeugung der Kammer die unstreitige Feststellung, dass die berufliche Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfe seitens der Klägerin nicht mehr geleistet werden kann, auch auf diese Tätigkeit zu. Randnummer 50 c. Das Vorliegen eines Annahmeverzugs lässt sich auch nicht mit der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 296 BGB begründen. Die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/

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D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe ); dies allerdings allein bezogen auf die arbeitsvertraglich konkretisierte – und damit iSd. § 294 BGB zu bewirkende – Leistung. Randnummer 51

  1. Ein Entgeltanspruch lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte die Klägerin für die Zeit der Schulsommerferien freigestellt hat. Durch eine Freistellung wird lediglich die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung suspendiert, es wird aber keine neue Anspruchsgrundlage für eine Entgeltpflicht begründet. Besteht keine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Arbeitsentgelt, so wird eine Entgeltzahlungspflicht auch nicht durch eine Freistellung begründet. Randnummer 52
  2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 53 a. Allerdings kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hat, dass er dem Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (BAG
  3. Mai 2010 - 5 AZR 162/

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D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 12 a der Gründe ). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/

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D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b der Gründe ). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/

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D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b aa der Gründe ). Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/

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D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b bb der Gründe ). Randnummer 54 b. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land deutlich gemacht, dass sie als Erzieherin außerhalb des sonderpädagogischen Bereichs eingesetzt werden kann und eingesetzt werden möchte. Sie hat damit die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem beklagten Land mitgeteilt hat, wie sie sich ihre weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende, Beschäftigung vorstellt. Die Zuweisung der Tätigkeit als Erzieherin und die damit einhergehende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung war dem beklagten Land auch zumutbar und rechtlich möglich. Randnummer 55 c. Insoweit war das beklagte Land grundsätzlich aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen und der Klägerin nunmehr eine Tätigkeit als Erzieherin außerhalb des sonderpädagogischen Bereichs zuzuweisen. Randnummer 56 aa. Allerdings hat das beklagte Land seine Rücksichtnahmepflicht nicht bereits dadurch verletzt, dass es der Klägerin nicht unmittelbar nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit am 25.6.2010 zum Montag, den 28.6.2010 eine Tätigkeit als Erzieherin zugewiesen hat. Nach dem Ergebnis der vertrauensärztliche Begutachtung und der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 kann die Klägerin keine Tätigkeiten mit hoher Verantwortung, unter Stress und unter Zeitdruck mehr verrichten, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an die Umstellungs- und Einstellungsfähigkeit. Da auch die Tätigkeit als Erzieherin mit hoher Verantwortung und Stress verbunden sein kann, war es sachgerecht, dass das beklagte Land die Klägerin im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den anvertrauten Kindern nicht sofort als Erzieherin einsetzte, sondern den Einsatz von einer entsprechenden Begutachtung abhängig machte. Randnummer 57 bb. Das beklagte Land hat seine Rücksichtnahmepflicht aber dadurch verletzt, dass es das entsprechende Gutachten nicht zeitnah in Auftrag gegeben hat, sondern schlicht untätig blieb und erst nach Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Geschäftszeichen 56 Ca 14868/10 und Abschluss des Vergleichs in diesem Verfahren eine Begutachtung veranlasste. Ist der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen, so schließt das die Pflicht ein, etwaige Hindernisse für die Zuweisung der neuen Tätigkeit zu beseitigen, soweit dies dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist. Vorliegend hatte das beklagte Land die - offensichtlich zumutbare - Möglichkeit, die Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Erzieherin durch die entsprechende Begutachtung festzustellen. Bleibt das beklagte Land schlicht untätig und begibt es sich damit selbst der nach der Begutachtung möglichen Zuweisung einer neuen Tätigkeit, so verletzt es damit seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 58 c. Die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch die Untätigkeit des beklagten Landes hat aber für den im Rahmen des Antrags zu

  1. streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.9.2010 nicht zu einem gerade auf der Pflichtverletzung beruhenden kausalen Schaden geführt. Im Rahmen des § 287 ZPO, der auch bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität Anwendung findet ( Musielak/Foerste ZPO
  2. Aufl. § 287 ZPO Rn. 3 ), war davon auszugehen, dass auch bei rechtzeitiger, also zeitnaher, Erteilung des Gutachtenauftrags ein Einsatz der Klägerin als Erzieherin nach neuerlicher Ausübung des Direktionsrechts durch das beklagte Land erst zum 1.10.2010 erfolgt wäre. Hätte das beklagten Land den Gutachtenauftrag Anfang Juli 2010 und damit kurzfristig nach Mitteilung der Genesung der Klägerin erteilt, hätte das Gutachten, im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Würdigung, auch erst im September 2010 vorgelegen, so dass von einer Neubestimmung der Leistung und einem Einsatz der Klägerin als Erzieherin nicht vor dem 1.10.2010 ausgegangen werden kann. II. Randnummer 59 Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sich die Klägerin gegen die Abweisung des Antrags zu
  3. wendet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dem Begehren steht bereits § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Der sachliche Geltungsbereich der Regelung erstreckt sich – trotz des missverständlichen Wortlauts der Norm - auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen ( BAG 14.12.1977 – 5 AZR 711/76 – EzA § 61 ArbGG Nr. 3 = AP ArbGG 1953 § 61 Kosten Nr. 14 mit zust. Anm. Mes; LAG Köln 17.09.2007 - 2 Sa 832/07 - ZTR 2008, 397 ; LAG Niedersachsen 15.05.2007 - 13 Sa 108/07 - AGS 2007, 431; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 33 ; Grunsky ArbGG
  4. Aufl. Rz. 7; vgl. zur Begründung im Einzelnen Schleusener/Kühn NZA 2008, 147 (149 ff)). III. Randnummer 60 Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu
  5. wendet, ist sie begründet. Randnummer 61
  6. Hinsichtlich des Zeitraums vom 28.
  7. – 31.01.2011 ergibt sich die Entgeltpflicht bereits aus § 611 BGB iVm. mit dem Arbeitsvertrag, da die Klägerin ab dem 28.01.2011 ihrer arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Erzieherin wieder erbracht hat. Randnummer 62
  8. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.10.2010 – 27.01.2011 hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Höhe ihres Arbeitsentgelts abzüglich der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen. Randnummer 63 a. Das beklagte Land hat seine Rücksichtnahmepflicht – wie oben unter B I 3 C bb ausgeführt - schuldhaft verletzt. Die Pflichtverletzung ist bereits dadurch begangen, dass das beklagte Land nicht zeitnah, dh. zumindest im Juli 2010 eine Begutachtung der Klägerin veranlasst hat. Der schuldhaften Pflichtverletzung steht nicht entgegen, dass das beklagte Land den Gutachtenauftrag – vor der Erteilung am 12.11.2010 - bereits erstmals am 18.10.2010 erteilt hat. Unabhängig davon, dass auch eine Erteilung des Gutachtenauftrags am 18.10.2010 nicht zeitnah gewesen wäre, ist das Verschulden des für die Übermittlung des Gutachtenauftrags eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem beklagten Land nach § 278 BGB zuzurechnen. Randnummer 64 b. Das beklagte Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Pflichtverletzung nicht kausal für den eingetretenen Schaden war, weil das Gutachten auch bei zeitnaher Erteilung des Gutachtenauftrags erst im Januar 2011 erstellt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erstellung des Gutachtens bei einer Beauftragung im Juli 2010 tatsächlich vier Monate länger gedauerte hätte, als es bei der Beauftragung im November 2010 tatsächlich der Fall war. Dies ergibt sich auch nicht zwingend aus der Darlegung des beklagten Landes, es habe erst ab 2011 die Möglichkeit einer schnelleren Erledigung aufgrund des Sonderkontingents gegeben. Dagegen spricht schon, dass der Gutachtenauftrag nicht im Jahre 2011, sondern noch 2010 erteilt wurde. Des Weiteren zeigt auch das Schreiben des beklagten Landes vom 8.11.2010 das ein Hinwirken auf eine beschleunigte Bearbeitung auch vor 2011 möglich war. Insoweit gibt es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, dass bei einer vier Monate früheren Erteilung des Gutachtenauftrags das Gutachten nicht auch entsprechend früher vorgelegen hätte. Randnummer 65 c. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis zum 11.10.2010, also dem Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs aufgrund der Regelung der Ziff. 4 des Vergleichs ausgeschlossen. Die Klägerin hat sich in Ziff. 4 die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen gerade vorbehalten. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Vorbehalts auf „Annahmeverzugsansprüche“, bei sachgerechter Auslegung vom Empfängerhorizont ergibt sich jedoch, dass sich die Klägerin schlicht ihrer weitergehenden Ansprüche durch den Vergleich nicht begeben wollte. Der Vergleich regelte lediglich Abschlagszahlungen; der Vorbehalt diente insoweit ersichtlich dazu, zu vermeiden, dass durch die Vereinbarung reiner Abschlagszahlungen die Klägerin ihres Anspruchs insgesamt verlustig geht. Dass der Wille der Parteien darauf gerichtet war, bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt Ansprüche differenziert nach Rechtsgrundlagen auszuschließen, ist nicht ersichtlich. C. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. D. Randnummer 67 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend. Randnummer 68 [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet Randnummer 69 Beschluss vom 14.06.2012 Randnummer 70 In Sachen … wird der Tenor zu I. des am
  9. Juni 2012 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Randnummer 71 „I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  10. September 2011, 16 Ca 5228/11, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert: Randnummer 72 Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom
  11. Oktober 2010 bis
  12. Januar 2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E8 Lehr Stufe 6+ (Berlin-Ost) abzüglich monatlich bereits gezahlter Abschläge in Höhe von 850,00 EUR (achthundertfünfzig) nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag ab dem dem Tag der Fälligkeit nach § 24 Abs. 1 TV-L Lehr folgenden Tag zu zahlen.“ Randnummer 73 Gründe Randnummer 74 Das Gericht hatte versehentlich den schriftsätzlich angekündigten Antrag und nicht den auf Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Zinsen teilweise mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommenen Antrag aus der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2012 übernommen. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001110394

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