D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe ) Randnummer 48 b. Vorliegend haben die Parteien unter dem 16.12.1999 vereinbart, dass die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt werden soll. Pädagogische Unterrichtshilfen sind nach der FN 23 der von dem beklagten zur Akte gereichten Lehrerichtlinien (Bl. 137 d. A.) Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Unterricht erteilen und u. U. auch eine Klasse leiten, aber stets unter der übergreifenden Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft. Aus der Unterstellung unter die übergreifende Verantwortung einer für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildeten Lehrkraft folgt, dass pädagogische Unterrichtshilfen gerade in Sonderschulen also im sonderpädagogischen Bereich eingesetzt werden. Entsprechend wurde die Klägerin von Anbeginn in sonderpädagogischen Fördereinrichtungen mit Schwerpunkt geistige Behinderung eingesetzt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Arbeitsleistung der Klägerin auf den Einsatz als pädagogische Unterrichtshilfe im sonderpädagogischen Bereich konkretisiert wurde. Diese Arbeitsleistung kann die Klägerin auch nach eigenem Vortrag nicht erbringen. Aber auch wenn man einbezieht, dass pädagogische Unterrichtshilfen im Rahmen eines integrativen Unterrichts auch an anderen Schulen eingesetzt werden, ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin zu Leistung iSd. § 297 BGB vermögend wäre. Das beklagte Land hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass die Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen außerhalb der Schulen mit Sonderpädagogischen Schwerpunkten überhaupt nur drei Schulen betreffen und die Integration schwerstmehrfachbehinderter Kinder zum Gegenstand haben. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Klägerin darauf, verwiesen hat, dass ihrer Auffassung nach an über 70 Schulen pädagogische Unterrichtshilfen eingesetzt werden, hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass sich hinter dem von der Klägerin herangezogenen Oberbegriff „Päd. Mitarbeiter(innen)/Unterrichtshilfen sich das gesamte „sonstige pädagogische Personal“ verberge. Randnummer 49 Auch die Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe im Rahmen eines integrativen Unterrichts und die damit verbunden Arbeit mit schwerstmehrfachbehinderten Kinder ist mit hoher Verantwortung und Stress verbunden. Insoweit trifft nach Überzeugung der Kammer die unstreitige Feststellung, dass die berufliche Tätigkeit als pädagogische Unterrichtshilfe seitens der Klägerin nicht mehr geleistet werden kann, auch auf diese Tätigkeit zu. Randnummer 50 c. Das Vorliegen eines Annahmeverzugs lässt sich auch nicht mit der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 296 BGB begründen. Die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/
D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu I 2 b der Gründe ); dies allerdings allein bezogen auf die arbeitsvertraglich konkretisierte – und damit iSd. § 294 BGB zu bewirkende – Leistung. Randnummer 51
D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 12 a der Gründe ). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/
D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b der Gründe ). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/
D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b aa der Gründe ). Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/
D-AT Direktionsrecht Nr. 3 = AP Nr. 10 zu § 106 GewO, zu II 1 b bb der Gründe ). Randnummer 54 b. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land deutlich gemacht, dass sie als Erzieherin außerhalb des sonderpädagogischen Bereichs eingesetzt werden kann und eingesetzt werden möchte. Sie hat damit die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem beklagten Land mitgeteilt hat, wie sie sich ihre weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende, Beschäftigung vorstellt. Die Zuweisung der Tätigkeit als Erzieherin und die damit einhergehende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung war dem beklagten Land auch zumutbar und rechtlich möglich. Randnummer 55 c. Insoweit war das beklagte Land grundsätzlich aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen und der Klägerin nunmehr eine Tätigkeit als Erzieherin außerhalb des sonderpädagogischen Bereichs zuzuweisen. Randnummer 56 aa. Allerdings hat das beklagte Land seine Rücksichtnahmepflicht nicht bereits dadurch verletzt, dass es der Klägerin nicht unmittelbar nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit am 25.6.2010 zum Montag, den 28.6.2010 eine Tätigkeit als Erzieherin zugewiesen hat. Nach dem Ergebnis der vertrauensärztliche Begutachtung und der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2010 kann die Klägerin keine Tätigkeiten mit hoher Verantwortung, unter Stress und unter Zeitdruck mehr verrichten, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an die Umstellungs- und Einstellungsfähigkeit. Da auch die Tätigkeit als Erzieherin mit hoher Verantwortung und Stress verbunden sein kann, war es sachgerecht, dass das beklagte Land die Klägerin im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den anvertrauten Kindern nicht sofort als Erzieherin einsetzte, sondern den Einsatz von einer entsprechenden Begutachtung abhängig machte. Randnummer 57 bb. Das beklagte Land hat seine Rücksichtnahmepflicht aber dadurch verletzt, dass es das entsprechende Gutachten nicht zeitnah in Auftrag gegeben hat, sondern schlicht untätig blieb und erst nach Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Geschäftszeichen 56 Ca 14868/10 und Abschluss des Vergleichs in diesem Verfahren eine Begutachtung veranlasste. Ist der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen, so schließt das die Pflicht ein, etwaige Hindernisse für die Zuweisung der neuen Tätigkeit zu beseitigen, soweit dies dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist. Vorliegend hatte das beklagte Land die - offensichtlich zumutbare - Möglichkeit, die Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Erzieherin durch die entsprechende Begutachtung festzustellen. Bleibt das beklagte Land schlicht untätig und begibt es sich damit selbst der nach der Begutachtung möglichen Zuweisung einer neuen Tätigkeit, so verletzt es damit seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 58 c. Die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch die Untätigkeit des beklagten Landes hat aber für den im Rahmen des Antrags zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.