Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs und zur Frage der Unterbrechung der "Verjährungsfrist" bei der Erhebung der Disziplinarklage Orientierungssatz Zum Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs und zur Frage der Unterbrechung der "Verjährungsfrist" nach § 15 Abs. 4 DiszG bei Erhebung der Disziplinarklage durch eine (zunächst) sachlich unzuständige Behörde. (Rn.62) Es verbietet sich, die Hemmungswirkung nach § 15 Abs. 5 DiszG für das gerichtliche Disziplinarverfahren in Fällen zu bejahen, bei denen die das gerichtliche Verfahren einleitende Disziplinarklage wegen eines Mangels nicht zur Unterbrechung der Frist nach § 15 Abs. 4 DiszG führt; dieser Mangel muss dann auf die Auslegung des § 15 Abs. 5 DiszG „durchschlagen“. (Rn.63) Tenor Gegen die Beklagte wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 v.H. auf die Dauer von drei Jahren verhängt. Der Zeitraum der Beförderungssperre wird auf zwei Jahre verkürzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die am
(6)enthaltenen Anordnung sind Zugriffe auf Datenbestände nur zu dienstlichen Zwecken zulässig (Verstoß gegen die Gehorsamspflicht, § 21 Satz 2 LBG [jetzt: § 35 Satz 2 BeamtStG]). Da der Versuch der unbefugten Datenabfrage privaten Zwecken diente, handelte die Beklagte ferner auch ihrer Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG (jetzt: § 34 Satz 2 BeamtStG) zuwider, ihr Amt uneigennützig wahrzunehmen. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte des Weiteren ihre besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamtin, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 Satz 2 LBG a.F., § 101 Satz 2 LBG n.F.), schwerwiegend missachtet. Selbst wenn der Beklagten – wie sie behauptet – die o.g. Geschäftsanweisung nicht ausdrücklich bekannt gewesen sein sollte, etwa weil sie nicht alle jährlichen bzw. halbjährlichen Umläufe der dienstlichen Weisungen gelesen oder erhalten hat, hätte ihr klar sein müssen, dass eine private Nutzung des polizeilichen Informationssystems nicht zulässig war; im Zweifelsfall hätte sie sich über die genaue Weisungslage informieren müssen. Ihr fällt damit zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last. II. Randnummer 50 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung ( § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG ). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 13 Abs. 2 DiszG ). Randnummer 51
- a)Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG ). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 <696>). Randnummer 52 Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Randnummer 53 Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass erforderliche, aber auch ausreichende Maßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten für die höchstmögliche Dauer von drei Jahren ist. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen nicht unwiederbringlich zerstört, so dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Maßnahme ausscheidet. Randnummer 54
- b)Das Dienstvergehen wiegt schwer. Hat der Beamte mehrere Pflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt hier im außerdienstlichen Versicherungsbetrug. Eine Polizeibeamtin, die sich außerhalb des Dienstes eines Betrugs schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 20 Satz 3 LBG a.F. obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Sie beeinträchtigt damit zugleich ihr Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Eine betrügerisch handelnde Polizeibeamtin setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in ihre Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (st. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 1 D 48.94 -; Urteil vom 13. Juni 1994 - BVerwG 1 D 56.93 -; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 249>). Randnummer 55 Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Randnummer 56 Zu Lasten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass durch ihr Fehlverhalten der Versicherung ein nicht unerheblicher Vermögensschaden von über 3.000,- € entstanden ist und durch derartige Betrugstaten letztlich die gesamte Versicherungsgemeinschaft betroffen ist, weil sie durch ihre Versicherungsbeiträge für derartige Machenschaften aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1992 – 1 D 50/91 – nach juris, Rn. 28). Ein solches Verhalten schädigt deshalb Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten in besonderem Maße. Randnummer 57 Mildernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht eigennützig gehandelt hat und erst zur Tat überredet werden musste. Es ging ihr nicht darum, einen Teil der Versicherungssumme für sich zu behalten, sondern sie handelte aus falsch verstandener Freundschaft heraus. Die gesamte organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Betruges lag nicht in ihren Händen; letztlich schrieb bzw. unterschrieb sie die ihr von dem damaligen Mitangeklagten F... diktierte Schadensmeldung an die Versicherung. Zu ihren Gunsten kann auch gewürdigt werden, dass sie an weiteren simulierten Unfall-Betrugstaten, die von dem damaligen Mitangeklagten F... und anderen Mittätern verübt worden sind, nicht teilnahm und die einzige von ihr begangene Tat bei ihrer späteren Vernehmung bei der Polizei und auch vor dem Amtsgericht unumwunden eingeräumt und hierbei – so der Eindruck des Amtsgerichts - echte Scham und Reue gezeigt hat. Dieses positiv zu würdigende Nachtatverhalten wird durch den Widerruf des Geständnisses in der Berufungsinstanz, der möglicherweise auf prozesstaktischen Erwägungen ihres damaligen Verteidigers beruht haben kann, der insbesondere das Vorliegen einer betrugsrelevanten Bereicherungsabsicht bestritt, nicht aufgehoben. Randnummer 58 Insbesondere die fehlende Eigennützigkeit der Tat sowie die fehlende Initiative der Beklagten bei der Tatausführung sind erheblich mildernde Umstände, die es insgesamt nahelegen, nicht von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Dies wird bestärkt durch einen Vergleich zu Fällen innerdienstlichen Betruges zu Lasten des Dienstherrn. Bei diesen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Höchstmaßnahme ohne weitere belastende Begleitumstände (etwa Urkundenfälschung o.ä.) erst ab einer Schadenshöhe von 5.000,- Euro der Orientierungsrahmen ist. Bei einer Konstellation wie hier – Schadenshöhe deutlich unter 5.000,- Euro, keine Eigennützigkeit, keine Eigeninitiative, nur eine Tat, keine Vorbelastung – würde ein innerdienstlicher Betrug regelmäßig nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 10. September 2008 – VG 80 Dn 31.07: innerdienstlicher Betrug, Familienzuschlag, 2 Tathandlungen, Gesamtschaden rund 2.500,- Euro: Zurückstufung – bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg; Urteil der Kammer vom 30. September 2008 – VG 80 Dn 3.07 -: inner- und außerdienstlicher (Beihilfe)-Betrug zum Nachteil des Dienstherrn und der privaten Krankenversicherung, 8 Fälle, Gesamtschaden ca. 3.400,- Euro: Die von der Kammer für angemessen erachtete Zurückstufung konnte wegen des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 DiszG nicht ausgesprochen werden). Es spricht daher vieles dafür, einen vergleichbaren Maßstab auch beim außerdienstlichen Betrug anzuwenden, da ein außerdienstliches Verhalten nicht strenger geahndet werden kann (vgl. auch Urteil der 85. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2007- VG 85 A 5. 06 -: Verurteilung des Beamten wegen gemeinschaftlich begangenen außerdienstlichen Betrugs und gemeinschaftlich begangenen Vortäuschens einer Straftat zu 11 Monaten Freiheitsstrafe: gleichwohl keine Entfernung, u.a. weil der Beamte nicht die treibende Kraft gewesen war, sich von seinen Freunden habe überreden lassen und keine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat). Randnummer 59 Daran ändert auch die versuchte einmalige Datenabfrage der eigenen Person im Jahr 2004 nichts. Dieser Pflichtenverstoß hat auch in der Zusammenschau mit dem Betrug kein so erhebliches Gewicht, als dass deshalb die Höchstmaßnahme indiziert wäre. Randnummer 60 Ausreichende und erforderliche Disziplinarmaßnahme wäre daher die Zurückstufung, die jedoch nicht verhängt werden kann, weil sich die Beklagte noch im Eingangsamt ihrer Laufbahn befindet. Randnummer 61 Der stattdessen gebotenen Kürzung der Dienstbezüge ( § 8 DiszG ) für die Höchstdauer von drei Jahren steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG nicht entgegen, da im Hinblick auf die strafrechtlich nicht geahndete unerlaubte versuchte Datenabfrage dem Dienstvergehen nicht derselbe Sachverhalt zugrundeliegt wie der Verurteilung im Strafverfahren. Randnummer 62 Der Kürzung der Dienstbezüge steht im Ergebnis auch das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ( § 15 Abs. 2 DiszG ) nicht entgegen. Die 3-Jahresfrist des § 15 Abs. 2 DiszG begann mit Vollendung der letzten Pflichtverletzung, also der unerlaubten versuchten Datenabfrage am 18. November 2004, zu laufen. Die Frist wurde am 13. Januar 2006 – also vor ihrem Ablauf – durch Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte unterbrochen ( § 15 Abs. 4 DiszG ), lief demnach von Neuem; da zu diesem Zeitpunkt auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen Betruges bereits in Gang gesetzt war, war der neuerliche Fristenlauf jedoch zugleich gehemmt ( § 15 Abs. 5 Satz 2 DiszG ) und zwar bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Berufungsurteils (28. August 2008); erst ab diesem Tag begann die 3-Jahresfrist zu laufen. Noch vor ihrem Ablauf reichte der Kläger am 4. März 2011 die Disziplinarklage ein, die im Zeitpunkt ihrer Erhebung nach Auffassung der Kammer ebenfalls zu einer Unterbrechung des Zeitablaufs führte (vgl. § 15 Abs. 4 DiszG ). Randnummer 63 Hierbei hatte die Kammer die bislang in Literatur und Rechtsprechung – soweit erkennbar - noch nicht behandelte Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine von einer (jedenfalls) im Zeitpunkt der Klageerhebung sachlich unzuständigen Behörde (hier: Polizeipräsident statt Innenverwaltung als oberster Dienstbehörde) erhobene Disziplinarklage diese für den betroffenen Beamten nachteilige Fristunterbrechung auslösen kann. Würde man im vorliegenden Fall für die Frage der Fristunterbrechung nach § 15 Abs. 4 DiszG erst auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem der Zuständigkeitsmangel behoben war, also auf den Tag des Inkrafttretens der Änderung der Übertragungsanordnung am 3. Dezember 2011 bzw. sogar erst auf den Tag, an dem die Disziplinarklage insgesamt zulässig wurde (nach Eingang der formgerecht von der Polizeivizepräsidentin unterschriebenen Disziplinarklageschrift am 31. Januar 2012), wäre das Maßnahmeverbot nach § 15 Abs. 2 DiszG bereits eingetreten. Zwar sieht § 15 Abs. 5 Satz 1 DiszG zusätzlich noch eine Hemmung des Fristablaufs für die „Dauer des gerichtlichen Verfahrens“ vor; beide Regelungen – also § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 DiszG – müssen jedoch im Zusammenhang gesehen und sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Es verbietet sich daher, die Hemmungswirkung nach § 15 Abs. 5 DiszG für das gerichtliche Disziplinarverfahren in Fällen zu bejahen, bei denen die das gerichtliche Verfahren einleitende Disziplinarklage wegen eines Mangels nicht zur Unterbrechung der Frist nach § 15 Abs. 4 DiszG führt; dieser Mangel muss dann auf die Auslegung des § 15 Abs. 5 DiszG „durchschlagen“. Randnummer 64 Zur Frage, welche Anforderungen an die fristunterbrechenden Verfahrenshandlungen der Behörde i.S. des § 15 Abs. 4 DiszG gestellt werden müssen, findet sich in der Kommentarliteratur nur bei Weiss (GKÖD Band II, Rn. 41 zu § 15 BDG) der Hinweis, in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Verjährungsproblematik im Strafrecht (vgl. § 78c StGB) solle es auch bei den Unterbrechungslagen des - mit § 15 Abs. 4 DiszG weitgehend inhaltsgleichen - § 15 Abs. 4 BDG darauf ankommen, ob die entsprechende Verfahrenshandlung wirksam war, so dass etwa eine unwirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Unterbrechung nicht auslösen soll. Randnummer 65 Allerdings ist das Kriterium der Wirksamkeit – anders als bei gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen oder Entscheidungen im Strafverfahren – hier schon deshalb ungeeignet, weil es dieses Abgrenzungskriterium bei Klagen nicht gibt, sondern stattdessen das Kriterium der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit. Der deshalb möglicherweise naheliegende Schluss, eine unzulässige Disziplinarklage könne die Wirkung des § 15 Abs. 4 DiszG keinesfalls auslösen, wäre jedoch nicht sachgerecht. Zum Einen ist aus dem im Strafverfahren maßgeblichen Kriterium der Wirksamkeit ableitbar, dass nicht jede Fehlerhaftigkeit einer verjährungsunterbrechenden Maßnahme (etwa beim richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder der Anklageerhebung) deren Unwirksamkeit zur Folge hat; in der Regel bedarf es hierfür schwerer Mängel. Zum anderen zeigt § 55 BDG (i.V.m. § 41 DiszG ), dass eine Disziplinarklage selbst bei wesentlichen Mängeln die Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht ausschließt, sondern trotz ihrer Mängel gesetzliche Folgen wie die 2-Monats-Rügefrist nach § 55 Abs. 1 und 2 BDG auslöst und auch grundsätzlich heilbar bleibt (ggf. nach gerichtlicher Fristsetzung, vgl. § 55 Abs. 3 BDG); diese Systematik spricht dafür, dass eine Disziplinarklage jedenfalls bei heilbaren Mängeln (etwa bei unzureichender Substantiierung der Vorwürfe) auch andere gesetzliche Folgen, mithin auch die Unterbrechung des Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 DiszG auszulösen vermag. Randnummer 66 Allerdings handelt es sich bei der von einer unzuständigen Stelle erhobenen Disziplinarklage grundsätzlich um einen unheilbaren Mangel der Disziplinarklage (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 – OVG 80 D 3.10 –, UA S. 6 f.), eine solche Klage ist grundsätzlich durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Der Umstand, dass durch Änderungen der Rechtslage – wie hier – ein Zuständigkeitsmangel vor der gerichtlichen (Abweisungs-)Entscheidung noch beseitigt wird, ist ein von den Beteiligten nicht zu verantwortender und grundsätzlich nicht zu beeinflussender „Zufall“, der im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die falsche Stelle nicht absehbar ist. Randnummer 67 Zu erwägen war daher, ob das maßgebliche Kriterium für die Frage, ob eine von einer unzuständigen Stelle erhobene unzulässige Disziplinarklage die Wirkungen des § 15 Abs. 4 DiszG auslösen kann, die Frage nach der grundsätzlichen Heilbarkeit des Zulässigkeitsmangels sein sollte. Dafür könnte ein Vergleich zum Zivilrecht sprechen, wo nach ganz überwiegender Meinung die Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hemmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 – IVa ZR 38/80 – nach juris Rn. 13; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2010 - 12 U 198/08 – juris Rn.101 m.w.N.) „Berechtigter“ in diesem Sinne ist grundsätzlich der Rechtsinhaber. Eine nachträgliche während der Verfahrens erlangte Rechtsinhaberschaft oder Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, ändert also nichts an der bereits eingetretenen Verjährung (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 102 f.). Randnummer 68 Allein die Anknüpfung an die Frage der Heilbarkeit des Mangels reicht nach Auffassung der Kammer als Abgrenzungskriterium für die „verjährungsunterbrechende“ Wirkung einer unzulässig erhobenen Disziplinarklage nach § 15 Abs. 4 DiszG jedoch nicht aus. Anders als in der Regel im Zivilrecht bei der Anspruchsberechtigung ist die Frage nach der zuständigen Behörde für die Klageerhebung im Disziplinarverfahren aufgrund komplexer rechtlicher Zuständigkeitsregelungen nicht immer leicht zu beantworten und kann – wie auch hier – von der rechtlichen Wirksamkeit von Übertragungsanordnungen abhängig sein. Gerade die Konstellation des vorliegenden Falles – Disziplinarklage gegen einen Berliner Polizeibeamten bzw. eine Polizeibeamtin - zeigt, dass Zuständigkeitsmängel über Jahre hinweg nicht nur von den unmittelbar Beteiligten, sondern auch von den angerufenen Gerichten instanzenübergreifend unerkannt bleiben können. Es erschiene nicht sachgerecht, wenn in derartigen Fällen die Fristen für ein Maßnahmeverbot in § 15 DiszG weiterlaufen sollten, zumal die eigentlich zuständige Behörde – aufgrund desselben Irrtums - keinerlei Veranlassung hatte, ihrerseits fristunterbrechend etwa eine weitere Disziplinarklage einzulegen. Sachgerecht erscheint es, als weiteres Abgrenzungskriterium für die Frage der „Verjährungsunterbrechung“ neben dem Kriterium der Unheilbarkeit des Mangels auf das auch sonst im Öffentlichen Recht vielfach herangezogene Merkmal der „Offensichtlichkeit“ zurückzugreifen. So ist etwa ein von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassener Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber deshalb nicht per se unwirksam, sondern nach § 44 Abs. 1 VwVfG nur dann, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Nichtigkeit). Bei Anwendung des Kriteriums der Offensichtlichkeit wird bei der vorliegenden Rechtsfrage einerseits dem berechtigten Anliegen des betroffenen Beamten Genüge getan, dass Disziplinarklagen, die ersichtlich von einer falschen Stelle erhoben werden, nicht zu seinen Lasten die Fristen der § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 DiszG unterbrechen können, andererseits aber auch in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen die Unzuständigkeit der Behörde nicht leicht zu erkennen ist, ein unbilliges Ergebnis durch für alle Beteiligten unerkannt weiter laufende Fristen vermieden. Randnummer 69 Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der am 4. März 2011 erhobenen Klage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die rechtlichen Fragen (Wirksamkeit der Übertragungsanordnung/Klageerhebung durch den Leiter ZSE I im eigenen Namen oder in Vertretung des Polizeipräsidenten) waren nicht einfach zu durchschauen, so dass im Ergebnis die Frist des § 15 Abs. 2 DiszG schon durch die ursprünglich eingereichte Disziplinarklage rechtzeitig unterbrochen wurde. Randnummer 70 Im Hinblick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, die seit Februar 2006 bestehende Suspendierung des Beklagten und den Umstand, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch mehr als 1 ½ Jahre bis zur Erhebung der Disziplinarklage vergingen, die zudem zunächst durch die unzuständige Stelle erhoben wurde, was eine weitere Verzögerung nach sich zog, hat die Kammer von der Möglichkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 DiszG Gebrauch gemacht und die Dauer der Beförderungssperre auf zwei Jahre verkürzt. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001110731